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> Knöllchen im Parkverbot, Seitenstreifen oder nicht?
erwin_a
Beitrag 28.06.2014, 09:55
Beitrag #51


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Zitat (ukr @ 27.06.2014, 09:55) *
Zitat
Und wie gesagt, nehmen es Gerichte mit dem eindeutigen Wortlaut von Vorschriften auch nicht immer so genau, wie man es hier im VP doch eher generell tut.
Die Diskussion um die Gültigkeit von Zetteln unter mobilen Haltverboten, nebst entsprechender Rechtsprechung hast du mitbekommen, oder? Es geht nämlich auch anders.


Ja, hab ich mitbekommen. Nur sind diese Urteile auf die hier geführte Diskussion nicht zu übertragen. So ein ausgedruckter Zettel erfüllt m.E. nicht die Mindestanforderungen an ein VZ bzw. Zusatzzeichen (schwarzer Rand, schwarze Schrift...) und ist häufig noch dazu überwiegend mit Werbung beschriftet. Die Einordnung als nichtigen Verwaltungsakt, den niemand zu beachten braucht ist nur logisch und konsequent.

Die Frage ob Parkflächenmarkierungen, welche unmittelbar hinter einem Haltverbot beginnen, dieses Haltverbot schon wieder beenden, hat zwar schon was mit der Deutung der StVO zu tun, nicht jedoch mit der Verbindlichkeit von Verwaltungsakten.wavey.gif
Ich ganz persönlich erhoffe mir da ein wenig Bewegung in der Rechtsprechung.
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masseur81
Beitrag 28.06.2014, 12:36
Beitrag #52


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Nun, zumindest muss ich aber unter Berücksichtigung der StVO den Verwaltungsakt eindeutig erkennen können. Okay, das mag hier gegeben sein. Mit etwas Fantasie aber... whistling.gif
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erwin_a
Beitrag 28.06.2014, 14:08
Beitrag #53


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Das sehe ich anders. Ich behaupte mal, dass der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nie im Leben auf die Idee kommen würde, eine Parkmarkierung beendet unmittelbar hinter einem Haltverbot das Selbige. Das scheint derart abstrakt, dass damit ein VT (der dieses Portal nicht kennt) auch damit niemals argumentieren würde. Selbst wenn ich dem VT das auf der Straße so versuchen würde verständlich zu machen, würde dieser wohl mit rollenden Augen schlicht an meiner Kompetenz zweifeln.

Aber wenn man natürlich den Wortlaut der StVO kennt, kann man selbstverständlich bei einer Verwarnung auch mit diesem argumentieren. Ich persönlich wünsche mir, dass ebend wegen diesem Wortlaut tatsächlich mal von einem Gericht die Unschuld des Betroffenen in so einem Fall festgestellt wird.
Wirklich zuversichtlich bin ich aber da eher nicht.
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masseur81
Beitrag 29.06.2014, 05:23
Beitrag #54


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Und was, wenn ich den genauen Wortlaut der StVO kenne, als aufmerksamer VT, und daraufhin die Beschilderung anders deute? Soll ich dann bestraft werden, dass ich nicht so denke wie Ottonormal-VT? Klar, so ein Urteil wäre interessant, aber dann müsste hier erstmal gegen den Seitenstreifen geurteilt werden, was mind. genauso spannend wäre.
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ukr
Beitrag 29.06.2014, 09:05
Beitrag #55


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Ist doch eine schöne Aussage. Man baut je nach Bedarf auf das Unwissen der Bürger. Geht es um eine rechtlich einwandfreie Beschilderung, hat der Bürger sie in Unkenntnis der StVO nicht verstanden und wird entsprechend belehrt. Geht es um eine rechtlich fragwürdige Beschilderung, muss man sich auch keine Sorgern machen, da der Verkehrsteilnehmer den Fehler nicht als solchen erfasst. Und kommt ein Klugsch... aus dem VP, der die StVO besser kennt als die Behörde, dann berufen wir uns darauf, dass der Wortlaut nicht entscheidend ist, sondern die Gesamtsituation - Maßstab ist dann aber stets der Regelungswille der Behörde thread.gif
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Cabronito
Beitrag 29.06.2014, 10:55
Beitrag #56


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Zitat (ukr @ 29.06.2014, 10:05) *
Ist doch eine schöne Aussage leider Realität... thread.gif

wavey.gif

Tante Edit würde dazu wohl sagen: "Ihre Einwände wurden geprüft..."


--------------------
Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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ohnec
Beitrag 29.06.2014, 11:41
Beitrag #57


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Wenn das Schild nicht für den Seitenstreifen gilt. Und Bewohner dort Parken dürfen. Dürfen sie dann neben dem Seitenstreifen unbegrenzt Parken? Auch wenn da schon Jemand steht?
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masseur81
Beitrag 29.06.2014, 13:24
Beitrag #58


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Gute Frage. VZ gehen allgemeinen Regeln vor, aber ob ein beschränktes HV gleichzeitig die Erlaubnis zum Parken erteilt, wenn man Bewohner ist? Was ist denn mit Nichtbewohnern außerhalb der angegebenen Zeiten? Selbes Problem... Vielleicht weiter hinten neben der Sperrfläche, wär es dort erlaubt, falls Abstand zur Kreuzung >5m?
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masseur81
Beitrag 06.08.2014, 20:47
Beitrag #59


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Zitat (Cabronito @ 29.06.2014, 11:55) *
Tante Edit würde dazu wohl sagen: "Ihre Einwände wurden geprüft..."


Kurzes Update zwischendrin mit der Antwort vom Amt auf mein Feedback zum Verwarngeld: (Fehler hab ich so abgetippt)

Zitat
Die erneute Prüfung des Sachverhaltes aufgrund Ihrer Äußerung ergab, dass der Vorwurf zu Recht besteht.
Für diesen Bereich gilt das eingeschränkte Haltverbot, für den Zeitraum 8-10 Uhr und von 18-20 Uhr, d.h. in der Zeit kann kurzzeitig zum Be- und Entladen gehalten werden.
Ansonsten können in dem Bereich die Bewohner mit entsprechenden Parkausweis -B- parken.
Eine Einstellung des Verfahrens ist aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage nicht möglich.


Die Woche mit dem erneuten Angebot zum Bezahlen des Verwarngeldes hab ich nun verstreichen lassen und warte auf den Bußgeldbescheid.

Ich vertrete nachwievor den Standpunkt, dass - wenn der Verwaltungsakt tatsächlich das Ziel hat, Bewohnerparkplätze zu schaffen - dies mit VZ 314 geschehen sollte, statt mit VZ 286. VZ 314 regelt nämlich das Parken an den nach StVO §12 Abs. 4 zum Halten und Parken vorgesehenen Straßenteilen (also dem rechten Rand der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen, je nachdem), während VZ 286 das "Parkverbot" ausschließlich auf der Fahrbahn erteilt, meist zum Zwecke des flüssigen Verkehrs. Insbesondere erscheint es abstrus, das Parken zu verbieten und gleichzeit durch Parkflächenmarkierungen anzuzeigen, wo man nicht parken darf. think.gif
Inwieweit die Beschilderung dann noch Sinn ergibt, wenn der Parkstreifen nicht vom Parkverbot erfasst wird, soll die Behörde sich überlegen, das ist nicht die Aufgabe des VT. §12 Abs 4 z.B. erlaubt Taxen das Parken in zweiter Reihe. Die dürfen das an der Stelle zu gegebener Zeit eben nur, wenn Sie nen Bewohnerausweis haben. thread.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.08.2014, 07:36
Beitrag #60





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Zitat (masseur81 @ 06.08.2014, 21:47) *
... soll die Behörde sich überlegen ...

Das wird sie nicht tun. Deine Argumente sind nicht stichhaltig. Dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird sicherlich nicht abgeholfen.
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Speichenkarussell
Beitrag 07.08.2014, 08:56
Beitrag #61


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Zitat (masseur81 @ 29.06.2014, 06:23) *
Und was, wenn ich den genauen Wortlaut der StVO kenne, als aufmerksamer VT, und daraufhin die Beschilderung anders deute? Soll ich dann bestraft werden, dass ich nicht so denke wie Ottonormal-VT? Klar, so ein Urteil wäre interessant,

Genau so ein Urteil hat oscar doch gerade bekommen. crybaby.gif
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Achim
Beitrag 07.08.2014, 12:40
Beitrag #62


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Abgesehen vom Seitenstreifenproblem: Welche Zeit steht auf dem Strafzettel?? Wann hast Du nach den Angaben des OA dort geparkt??


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Speichenkarussell
Beitrag 07.08.2014, 12:42
Beitrag #63


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Zitat (Speichenkarussell @ 07.08.2014, 09:56) *
Zitat (masseur81 @ 29.06.2014, 06:23) *
Und was, wenn ich den genauen Wortlaut der StVO kenne, als aufmerksamer VT, und daraufhin die Beschilderung anders deute? Soll ich dann bestraft werden, dass ich nicht so denke wie Ottonormal-VT? Klar, so ein Urteil wäre interessant,

Genau so ein Urteil hat oscar doch gerade bekommen. crybaby.gif

Korrigiere: hätte er bekommen können, hat aber zurückgezogen. Ein "Urteil" im engeren Sinne gibt es also nicht.
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Achim
Beitrag 07.08.2014, 12:44
Beitrag #64


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Der Sachverhalt war aber entscheidend anders. Da ging es um die Gültigkeit/Auslegung eines Zusatzzeichens. Unser Sachverhalt ist anders.
Also welche zeit wurde als OWi angegeben??


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QTV
Beitrag 07.08.2014, 12:52
Beitrag #65


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Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 08:36) *
Deine Argumente sind nicht stichhaltig.

Warum nicht?

Zitat (Speichenkarussell @ 07.08.2014, 13:42) *
Zitat (Speichenkarussell @ 07.08.2014, 09:56) *
Genau so ein Urteil hat oscar doch gerade bekommen. crybaby.gif

Korrigiere: hätte er bekommen können, hat aber zurückgezogen. Ein "Urteil" im engeren Sinne gibt es also nicht.

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.08.2014, 21:25
Beitrag #66





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Zitat (QTV @ 07.08.2014, 13:52) *
Warum nicht?

Ich müsste eine Gegenfrage stellen: Welches seiner Argumente hältst du denn für zielführend? Die Aussage, dass Bewohnerparken mit Z 314 und nicht mit Z 286 geregelt sein sollte, ist es sicherlich nicht. Der Grund mit dem angeblichen Seitenstreifen und der Tatsache, dass Z 286 nur für die Fahrbahn gilt, ist es auch nicht.

Ich schließe mich der Frage von Achim nach der Uhrzeit an. Denn die einzig erfolgversprechende Sache könnte mal wieder die Zuordnungsproblematik der beiden Zusatzzeichen sein: Sind Bewohner nur zu den genannten Uhrzeiten vom Verbot befreit und für alle anderen soll das Verbot rund um die Uhr gelten? Oder gilt das Verbot nur zu den genannten Zeiten und Bewohner sind davon befreit? Wenn das Parken aber innerhalb der genannten Zeiten stattfand, dann stand der TE bei beiden Auslegungsarten im eingeschränkten Haltverbot.
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QTV
Beitrag 07.08.2014, 21:53
Beitrag #67


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Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 22:25) *
Ich müsste eine Gegenfrage stellen: Welches seiner Argumente hältst du denn für zielführend? Die Aussage, dass Bewohnerparken mit Z 314 und nicht mit Z 286 geregelt sein sollte, ist es sicherlich nicht. Der Grund mit dem angeblichen Seitenstreifen und der Tatsache, dass Z 286 nur für die Fahrbahn gilt, ist es auch nicht.

Was lässt dich am Seitenstreifen zweifeln? Ein Streifen neben der Fahrbahn, abgetrennt durch eine durchgezogene Linie. Ich weiß, dass es nicht zu 100% eindeutig ist, wie ja auch die vorangegangene Diskussion hier zeigt. Aber Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Gleiches gilt für den Fall, dass man die Markierungen als Parkmarkierungen ansieht. Denn dann beenden sie das HV.

Nichtsdestotrotz könnte natürlich auch die ZZ-Problematik weiterhelfen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.08.2014, 22:07
Beitrag #68





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Zitat (QTV @ 07.08.2014, 22:53) *
Ein Streifen neben der Fahrbahn, abgetrennt durch eine durchgezogene Linie.

Ich sehe hier Parkflächenmarkierungen auf der Fahrbahn. Wären alle geparkten Autos weg, dürfte ich hier drüberfahren. Selbst wenn man zum dem Schluss käme, dass es sich um einen Seitenstreifen handelte, dann wäre es dennoch abwegig, die Beschilderung nicht auf diesen Seitenstreifen, sondern auf die Fahrbahn zu beziehen, denn auf der Fahrbahn wäre eine solche Regelung wegen des Verbots des Parkens ins zweiter Reihe nicht nur unnötig, sondern unsinnig. Oder glaubst du wirklich, Bewohner mit Parkausweis dürften dann in zweiter Reihe parken und die anderen Fahrzeuge zustellen? Das ist dann wieder mal die Sache mit dem "klar erkennbaren Regelungsgehalt".
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oscar_the_grouch
Beitrag 08.08.2014, 03:09
Beitrag #69


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Zitat (QTV @ 07.08.2014, 22:53) *
..... Aber Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. ......


Ach? Wo soll dieses Land sein ? crybaby.gif
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masseur81
Beitrag 08.08.2014, 07:02
Beitrag #70


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Zitat (Achim @ 07.08.2014, 13:40) *
Abgesehen vom Seitenstreifenproblem: Welche Zeit steht auf dem Strafzettel?? Wann hast Du nach den Angaben des OA dort geparkt??


Das war gegen 16.30h. Die Behörde hat sich im letzten Anschreiben aber vertan. Das eingeschr. Haltverbot gilt von 16-20h.
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ulm
Beitrag 08.08.2014, 07:10
Beitrag #71


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Zitat (oscar_the_grouch @ 08.08.2014, 04:09) *
Ach? Wo soll dieses Land sein ? crybaby.gif

...irgendwo außerhalb von Bärlin sad.gif
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masseur81
Beitrag 08.08.2014, 07:22
Beitrag #72


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Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
Ich sehe hier Parkflächenmarkierungen auf der Fahrbahn. Wären alle geparkten Autos weg, dürfte ich hier drüberfahren.

Wären auf dem Seitenstreifen alle geparkten Autos weg, dürfte ich auch drüberfahren. wavey.gif
Für mich ist das ein Parkstreifen, der zwar nicht baulich, aber durch Markierungen abgetrennt ist. Entscheidend ist für mich die Sperrfläche am Ende, die ein Durchfahren über die Parkflächen nicht erlaubt. Für mich also keine Fahrbahn. Schon klar, dass ein Richter das alles eh komplett anders sehen kann, und dass das hier nicht soooo eindeutig ist, weil die bauliche Gestaltung fehlt. Aber Kommunen haben eben kein Geld für einen Umbau (genauso wie für ZZ)... dachte ich mir.

Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
Selbst wenn man zum dem Schluss käme, dass es sich um einen Seitenstreifen handelte, dann wäre es dennoch abwegig, die Beschilderung nicht auf diesen Seitenstreifen, sondern auf die Fahrbahn zu beziehen,

Vollkommen abwegig, obwohl es ja genauso im Gesetz steht... mad.gif

Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
denn auf der Fahrbahn wäre eine solche Regelung wegen des Verbots des Parkens ins zweiter Reihe nicht nur unnötig, sondern unsinnig. Oder glaubst du wirklich, Bewohner mit Parkausweis dürften dann in zweiter Reihe parken und die anderen Fahrzeuge zustellen? Das ist dann wieder mal die Sache mit dem "klar erkennbaren Regelungsgehalt".

Das Verbot des Parkens in zweiter Reihe ist nicht ausnahmslos, wie ich bereits schrieb. Taxen dürfen parken, aber eben nur außerhalb der angegebenen Zeiten, oder wenn Sie einen Bewohnerausweis besitzen. Das ist für mich ein Regelungsgehalt.
Gegenfrage: Welchen Regelungsgehalt hätte denn ein Parkverbot für Parkflächenmarkierungen?


Und noch ne Frage: Findet sich irgendwo eine exakte (rechtlich anerkannte) Definition von Fahrbahn und deren Inhalte? Fahrstreifen ja, z.B. §7 Abs. 1 StVO. Aber Fahrbahn? Besteht eine Fahrbahn nur aus Fahrstreifen? Eigentlich nicht, bei Plätzen z.B.
Bisher kenne ich nur Ausnahmen: Seitenstreifen, darunter speziell Parkstreifen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.08.2014, 07:35
Beitrag #73





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Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 08:22) *
Wären auf dem Seitenstreifen alle geparkten Autos weg, dürfte ich auch drüberfahren.

Nein, nicht durchgängig. Ich meinte nicht das kurze Überfahren von Zeichen 295, sondern das durchgängige Befahren im gesamten Verlauf. Das ist bei Parkflächenmarkierungen am Fahrbahnrand erlaubt, bei einem Seitenstreifen nicht (bzw. nur für Radfahrer und langsame Fahrzeuge).
Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 08:22) *
Taxen dürfen parken, aber eben nur außerhalb der angegebenen Zeiten, oder wenn Sie einen Bewohnerausweis besitzen. Das ist für mich ein Regelungsgehalt.

Ja, das ist ein Regelungsgehalt, aber ein recht abwegiger.
Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 08:22) *
Gegenfrage: Welchen Regelungsgehalt hätte denn ein Parkverbot für Parkflächenmarkierungen?

Sie geben die Aufstellart vor. Immerhin ist dort zu weiten Teilen ruhender Verkehr erlaubt: Rund um die Uhr und für jedermann 3-minütiges Halten, Parken zum Be- oder Entladen, Ein- oder Aussteigen. Dazu noch zu vielen Uhrzeiten bzw. für Bewohner gar kein Verbot. Für alle diese haltenden oder parkende Fahrzeuge wird mit der Markierung angegeben, wie die Fahrzeuge geparkt werden müssen. (Wirklich nötig ist die Markierung aber wohl nicht.)
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Aqua-Cross
Beitrag 08.08.2014, 09:18
Beitrag #74


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Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
Selbst wenn man zum dem Schluss käme, dass es sich um einen Seitenstreifen handelte, dann wäre es dennoch abwegig, die Beschilderung nicht auf diesen Seitenstreifen, sondern auf die Fahrbahn zu beziehen, denn auf der Fahrbahn wäre eine solche Regelung wegen des Verbots des Parkens ins zweiter Reihe nicht nur unnötig, sondern unsinnig. Oder glaubst du wirklich, Bewohner mit Parkausweis dürften dann in zweiter Reihe parken und die anderen Fahrzeuge zustellen? Das ist dann wieder mal die Sache mit dem "klar erkennbaren Regelungsgehalt".


(Anlieger-)Fahrzeuge mit Überbreite?! Warum also nicht? Außerdem ist es doch sonst auch nicht statthaft die behördlichen Anordnungen dem Sinn nach zu interpretieren. Rosa Parkscheiben oder schlicht DIN-A4 Zettel wären sonst genauso unproblematisch, wie wenn auf Baustellen vergessen wird das Temolimit wieder aufzuheben.

Um das mal ganz deutlich zu sagen. Ich habe kein Problem mit MSDWGI. Aber warum darf da immer nur die Behörde von profitieren?! An einen "Rechtsstaat" habe ich da andere ansprüche. Spielregeln sind keine Einbahnstraße.
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Achim
Beitrag 08.08.2014, 10:08
Beitrag #75


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Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
Ich sehe hier Parkflächenmarkierungen auf der Fahrbahn.

Da haben wir aber ein Problem. Entweder ist es Fahrbahn, oder ist es Parkfläche. Beides gleichzeitig geht aber schlecht.


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janr
Beitrag 08.08.2014, 11:00
Beitrag #76


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Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 08:22) *
... Für mich ist das ein Parkstreifen, der zwar nicht baulich, aber durch Markierungen abgetrennt ist. ...
Ein Parkstreifen ist ein Seitenstreifen.

Es ist nur ein anderes Wort und bezeichnet igO die Funktion.

Somit ist es keine Fahrbahn und das HV gilt dort nicht.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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masseur81
Beitrag 08.08.2014, 11:10
Beitrag #77


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Zitat (Georg_g @ 08.08.2014, 08:35) *
Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 08:22) *
Wären auf dem Seitenstreifen alle geparkten Autos weg, dürfte ich auch drüberfahren.

Nein, nicht durchgängig. Ich meinte nicht das kurze Überfahren von Zeichen 295, sondern das durchgängige Befahren im gesamten Verlauf. Das ist bei Parkflächenmarkierungen am Fahrbahnrand erlaubt, bei einem Seitenstreifen nicht (bzw. nur für Radfahrer und langsame Fahrzeuge).


Schon klar. Das gibt es ja auch zur Verkehrsberuhigung auf wechselnder Straßenseite. Aber hier ist es einseitig, von Anfang bis Ende, und am Ende sogar noch eine Sperrfläche, die das Befahren im gesamten Verlauf verhindert. Andernfalls wäre es per Definition ein Fahrstreifen, der wäre Teil der Fahrbahn. Somit ist es kein Fahrstreifen, aber dennoch Teil der Fahrbahn? Oder eben doch ein Parkstreifen?

Zitat (Aqua-Cross @ 08.08.2014, 10:18) *
(Anlieger-)Fahrzeuge mit Überbreite?! Warum also nicht?


Sehr guter Punkt, besser als der mit den Taxen, ist notiert. wavey.gif
*räusper* Ich meine... genau das habe ich zum Tatzeitpunkt ja auch gedacht. thread.gif
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janr
Beitrag 08.08.2014, 11:18
Beitrag #78


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Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 12:10) *
... Somit ist es kein Fahrstreifen, aber dennoch Teil der Fahrbahn? Oder eben doch ein Parkstreifen? ...
Ein Parkstreifen ist ein anderes Wort für Seitenstreifen.

Es ist deutlich Z 295 zu sehen und da endet die Fahrbahn. wavey.gif

Diese Linie darf nciht überfahren werden, außer man will zu Parkplätzen jenseits der Linie, also auf dem Seitenstreifen.

Aber zum Befahren ist der Streifen erst mal nicht gedacht.


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masseur81
Beitrag 08.08.2014, 11:38
Beitrag #79


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Zitat (janr @ 08.08.2014, 12:18) *
Es ist deutlich Z 295 zu sehen und da endet die Fahrbahn. wavey.gif


Nee... wavey.gif
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janr
Beitrag 08.08.2014, 11:43
Beitrag #80


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Ups, im ersten Bild sah es aber danach aus. blink.gif whistling.gif

Dann ist es aber auch kein Parkstreifen.


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Beitrag 08.08.2014, 11:52
Beitrag #81


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@Georg: Ich war mal so unsauber und liste einen Deiner Posts aus einem anderen Thread:
Zitat (Georg_g @ 15.09.2010, 08:56) *
Zitat (Achim @ 15.09.2010, 08:31) *
Nee, war auch schon in der V45 so. Denn Z 314/315 und auch Markierungen erlaubten das Parken in V45.

Nein, das stimmt nicht. Nach V45 konnte man nicht einfach einen Verbotsbereich mit Zeichen 283/286 beginnen und in diesem Bereich dann Parkflächen anbringen, ohne dass das Verbot vorher beendet wurde. Nach V45 musste das Haltverbot mit einem von der Fahrbahn weg weisenden Pfeil beendet werden, dann erst konnte das Parken erlaubt werden. Parkflächenmarkierungen ohne vorherige Beendigung des Haltverbot wären widersprüchlich gewesen.

Nach V46 muss aber ein Haltverbot nicht beendet werden. Dazu heißt es in der Anlage 2:

"Sie [die Haltverbote] gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

Eine vergleichbare Regelung fehlt in der V45.


Ist das hier nicht anwendbar?
BTW: Wo finde ich denn die V45 und die V46? Konnte dazu nix im Netz finden. Kleine Hilfe wäre nett.
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Achim
Beitrag 08.08.2014, 12:12
Beitrag #82


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V45 (45. Änderungsverordnung) = "alte" StVO
V46 (46. Änderungsverordnung) = Vorläufer der "neuen" StVO


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rapit
Beitrag 08.08.2014, 13:10
Beitrag #83


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Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 12:38) *

Danke für dieses Bild, das hatte ich so noch nicht registriert.

Danach könnte man haarspalterisch-kleinlich argumentieren, dass das VZ 286 im Bereich eines VZ 299 steht, und daher zurückwirkt, in Fahrtrichtung dagegen nur noch 10 cm Wirkung hat.

Hinsichtlich des "Parkstreifens" (Seitenstreifens) wird die Argumentation dünn.

Meines Erachtens geht ein Parkstreifen "durch", das heißt es braucht eine durchgängige Abtrennung von der Fahrbahn, mit dünnem oder dickerem VZ 295 oder andersartiger Abtrennung.

Das, was man dort sieht, sind Parkboxen. Aneinandergereihte Parkboxen. Meiner Meinung nach macht das noch keinen Streifen.

Unterstützt wird diese Ansicht dadurch, dass links neben dem Hinterrad des roten Kleinwagens auch noch eine Fahrstreifenmarkierung sichtbar ist, was bedeutet, dass ich als VT bei nicht belgten Parkboxen diese Fahrstreifen benutzen und die Parkmarkierungen überfahren kann.

Nichtsdestotrotz erlauben die Parkmarkierungen (so lange man nicht darüber hinaus ragt) das Parken trotz des vorhandenen VZ 286, denn Parkmarkierungen erlauben dies. Einschränkungen dort sind nur mittels VZ 314 und Zz möglich.

Soll das VZ 286 dort gelten (nach Wunsch der SVB) liegt eine unklare Regelung vor, nämlich eine widersprüchliche, und das geht zugunsten des VT.


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oscar_the_grouch
Beitrag 08.08.2014, 15:58
Beitrag #84


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Zitat (rapit @ 08.08.2014, 14:10)
1057624324[/url]']
liegt eine unklare Regelung vor, nämlich eine widersprüchliche, und das geht zugunsten des VT.


Es wäre hilfreich, wenn wir in Anbetracht der jüngsten Ereignisse, diesen Satz weniger absolut formulieren würden.....
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 09.08.2014, 07:17
Beitrag #85





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Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 12:52) *
@Georg: Ich war mal so unsauber und liste einen Deiner Posts aus einem anderen Thread:

Ich weiß nicht genau, welche neue Strategie dir da vorschwebt, aber der zitierte Beitrag aus dem Jahr 2010 ist auch schon wieder teilweise veraltet, z.B. ist mittlerweile wieder klar geregelt, dass eine Einmündung ein beschildertes HV nur dann beendet, wenn sie auf der gleichen Seite liegt.

Oder meinst du, dass die Parkflächenmarkierungen eine "andere Regelung" darstellen, mit denen das eingeschränkte HV gleich nach Beginn wieder beendet wird? Einen Vergleich mit früheren StVO-Fassungen halte ich da für unnötig, denn es stehen ja immer noch die folgenden Regelungen in der StVO:

"Die durch ( ... ) Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur ( ... ) bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

"Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; ..."
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erwin_a
Beitrag 09.08.2014, 15:58
Beitrag #86


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Zitat (Achim @ 08.08.2014, 11:08) *
Zitat (Georg_g @ 07.08.2014, 23:07) *
Ich sehe hier Parkflächenmarkierungen auf der Fahrbahn.

Da haben wir aber ein Problem. Entweder ist es Fahrbahn, oder ist es Parkfläche. Beides gleichzeitig geht aber schlecht.


Hier bin ich mal mit @Achim einer Meinung. Ich halte auch nicht alle Argumente von@masseur81 für stichhaltig. Zeichen 283/ 286 beziehen sich jedoch ohne Zusatzzeichen nur auf die Fahrbahn. Das steht in der StVO und wurde auch zahlreich von Gerichten (nicht auslegungsbedürftig) so bestätigt. Die Fahrbahn ist der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße (vergl. § 2 StVO). Parkflächenmarkierungen sind dem ruhenden Verkehr vorbehalten und ergeben im Fall des TE einen typischen Parkstreifen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 09.08.2014, 16:15
Beitrag #87





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Schau dir noch mal das vom TE zuletzt hochgeladene Bild an. Da sind Parkflächenmarkierung auf der Fahrbahn. Die so markierten Lücken sind auch nicht mit Zeichen 295 versehenen, sie sind also keine Fahrbahnbegrenzung und bilden somit kein Ende der Fahrbahn. Dazu gibt es noch eine Leitlinie, die einen markierten Fahrstreifen entstehen lässt. Dazu gibt es zu den Parkflächenmarkierungen noch die Regelung "Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden." Ich habe keinen Zweifel daran, dass diese Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken, nicht auf einem Seitenstreifen.
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rapit
Beitrag 09.08.2014, 16:18
Beitrag #88


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Zitat (StVO, Parkflächenmarkierungen)
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

1) Nach @Achims und @erwins Theorie würden Parkmarkierungen immer einen Parkstreifen bewirken.

Dann wäre schon der erste Satz in der StVO falsch: "...auf Gehwegen", denn dann wäre der markierte Teil ja gar kein gehweg mehr, sondern ein Seitenstreifen/Parkstreifen.

Offenbar also bewirkt die Parkerlaubnis noch keine Umwidmung des Straßenteils, auf dem sie aufgepinselt wurde. Sondern es bleibt beim Straßenteil, nur das Parken wird dort gestattet und geregelt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
Dass auf der Fahrbahn geparkt werden kann, ist als Grundsatz so vorgesehen, die Parkmarkierung verdeutlicht nur, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

2) Des weiteren ist schon bei VZ 295 klar, dass VZ 295 zum Erreichen des Seitenstreifens natürlich überfahren werden darf.

Bei den Parkmarkierungen geht man noch weiter: Die dürfen einfach so überfahren werden. Werden die Flächen nicht beparkt, darf man da einfach so drüberfahren.

Das dürfte man aber nicht, wenn es ein Seitenstreifen wäre, denn dann wäre es keine Fahrbahn und der Seitenstreifen dürfte zum Befahren nicht benutzt werden.

3) Es gibt also ganz offensichtlich Seitenstreifen, die zum Parken benutzt werden dürfen, und normale Parkflächenmarkierungen, die die Art des Straßenteils, auf dem sie sich befinden (sei es Gehweg, Fahrbahn oder sogar innerhalb eines Seitenstreifens an sich), unberührt lassen.

4) Die Unterscheidung kann mitunter sicherlich schwierig werden.

Nicht aber, wenn wie vorliegend VZ 340 verdeutlicht, dass dort offenbar eigentlich eine Fahrbahn ist.


Zitat (Achim @ 08.08.2014, 11:08) *
Beides gleichzeitig geht aber schlecht.

Das verstehe ich nicht. Ohne Parkmarkierungen wird doch auch auf der Fahrbahn geparkt think.gif


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erwin_a
Beitrag 09.08.2014, 22:17
Beitrag #89


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Zitat (rapit @ 09.08.2014, 17:18) *
Offenbar also bewirkt die Parkerlaubnis noch keine Umwidmung des Straßenteils, auf dem sie aufgepinselt wurde. Sondern es bleibt beim Straßenteil, nur das Parken wird dort gestattet und geregelt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.


Warum sollte eine Umwidmung stattfinden müssen? In der Regel wird die gesamte Straße in ihrer vollen Breite dem Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Eingeschränkte Widmung, für einen ganz bestimmten Verkehr, erfolgt nur ausnahmsweise bsw. in Fußgängerzonen.

Zitat (rapit @ 09.08.2014, 17:18) *
nur das Parken wird dort gestattet und geregelt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.


Damit ist aber auch klar, dass dieser Teil der Straße keine Fahrbahn, sondern ein Parkstreifen sein muss.
Zitat
Als Parkstreifen wird eine zwischen Straße und Fußgängerweg liegende, für das Parken von Kfz vorgesehene Fläche bezeichnet. Der Parkstreifen kann in Parkbuchten unterteilt sein.
Quelle
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rapit
Beitrag 09.08.2014, 22:41
Beitrag #90


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Dann kann es auch kein Gehweg mehr sein.

Liegt ja "zwischen" Fahrbahn und Gehweg. whistling.gif

Nur blöd, dass eben Parkmarkierungen sich nicht daran halten und gemäß Gesetzestext auch "auf dem Gehweg" vorhanden sein können.

Warum also nicht auch "auf der Fahrbahn"?

Sie können eben hierauf, darauf oder dazwischen sein. Im letzteren Fall ist es dann ein Parkstreifen.
Wenn sie aber auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg sind, sind es nur Parkmarkierungen ohne zugleich auch Parkstreifen zu sein.

Zitat (erwin_a @ 09.08.2014, 23:17) *
Zitat
Der Parkstreifen kann in Parkbuchten unterteilt sein.

DAS ist übrigens ein Argument gegen Dein geliebtes OLG Düsseldorf: Demnach sind bei einer Unterteilung (z.B. durch Bäume) nicht mehrere einzelne neue Parkstreifen vorhanden, sondern "der" Parkstreifen ist unterteilt, dann gehört die Unterteilung zum Parkstreifen. Der ja, wie Du meinst "zwischen" Fahrbahn und Gehweg liegt. Dann gehört der Grünstreifen mit oder ohne Bäumchen, und auch die Zufahrt aus dem Moonsterthread, als "Unterteilung des Parkstreifens" zum Parkstreifen und nicht zum Gehweg.
Muss das OLG Düsseldorf übersehen haben... rofl1.gif Verflixt, jetzt kann man sich nichtmal mehr an (ohnehin indiesem Fall offensichtlich falscher) Rechtsprechung orientieren whistling.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 09.08.2014, 22:44
Beitrag #91





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Zitat (erwin_a @ 09.08.2014, 23:17) *
Damit ist aber auch klar, dass dieser Teil der Straße keine Fahrbahn, sondern ein Parkstreifen sein muss.

Wenn die geparkten Fahrzeuge alle weg wären und du an der nächsten Einmündung rechts abbiegen möchtest, dann würdest du also die Leitlinie mittig zwischen die Räder nehmen, damit du nicht verbotenerweise über den Seitenstreifen fährst? Ich würde den rechten markierten Fahrstreifen nehmen und dabei die Parkflächenmarkierungen erlaubterweise überfahren.
Zitat (erwin_a @ 09.08.2014, 23:17) *
Zitat
Als Parkstreifen wird eine zwischen Straße und Fußgängerweg liegende, für das Parken von Kfz vorgesehene Fläche bezeichnet. Der Parkstreifen kann in Parkbuchten unterteilt sein.
Quelle

Schlechte Quelle, wenn dort nicht mal zwischen Fahrbahn und Straße unterschieden wird.
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erwin_a
Beitrag 09.08.2014, 22:57
Beitrag #92


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Zitat (rapit @ 09.08.2014, 23:41) *
Dann kann es auch kein Gehweg mehr sein.

Nö. Ein markierter Parkstreifen kann kein Gehweg sein.

Zitat (Georg_g @ 09.08.2014, 23:44) *
Wenn die geparkten Fahrzeuge alle weg wären und du an der nächsten Einmündung rechts abbiegen möchtest, dann würdest du also die Leitlinie mittig zwischen die Räder nehmen, damit du nicht verbotenerweise über den Seitenstreifen fährst? Ich würde den rechten markierten Fahrstreifen nehmen und dabei die Parkflächenmarkierungen erlaubterweise überfahren.


Würde ich auch so machen. Eine Fahrbahnbegrenzungslinie existiert schliesslich nicht. Das bedeutet aber nun nicht, dass diese vorhanden sein muss um die Fahrbahn zu begrenzen. Dafür reicht meines Erachtens schon ein Zeichen 600 am Anfang und am Ende
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 09.08.2014, 23:02
Beitrag #93





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Zitat (erwin_a @ 09.08.2014, 23:57) *
Würde ich auch so machen.

Dann würdest du aber nach deiner Auffassung über einen Seitenstreifen fahren, was nicht erlaubt wäre, denn:
"Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen ( ... ). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
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erwin_a
Beitrag 10.08.2014, 06:45
Beitrag #94


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Zitat (Georg_g @ 10.08.2014, 00:02) *
Dann würdest du aber nach deiner Auffassung über einen Seitenstreifen fahren, was nicht erlaubt wäre


Wieso? Radfahrstreifen darf ich auch überfahren, um dahinter befindliche Parkbuchten erreichen zu können. Warum soll ein Parkstreifen nicht überfahren werden dürfen, wenn dieser nicht durch Z.295 von der Fahrbahn abgegrenzt wird? Im Übrigen müssen Fahrzeuge sowieso darauf fahren um dann dort parken zu können. Dennoch ist dieser Streifen zum Parken vorgesehen und demzufolge Parkstreifen. Ich seh da keinen Konflikt.

EDIT:
Zitat
Seitenstreifen ist der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße (OLG Köln NZV 97, 449; OLG Thüringen (Jena) NZV 98, 166; DAR 99, 71 s auch OLG Schleswig NZV 95, 153). Kfz dürfen sie nur nach Maßgabe von § 41 III Nr 3 b (Z 295) bzw des durch die 35. ÄndVO eingefügten § 41 II Nr 3 a (Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen) befahren. Dadurch kann nunmehr der Seitenstreifen, der dem Grunde nach erhalten bleiben soll, zeitweise bei Vorliegen besonderer Umstände als Fahrstreifen genutzt werden (Begr).
Burmann/Heß/Janke, StVR 22. Auflage 2012

Die Erläuterungen beziehen sich überwiegend auf eine Abgrenzung des Seitenstreifens mit Z.295. Wenn nur die Parkstandsecken markiert sind, sollte die Mitbenutzung des fliessenden Verkehrs noch unstrittiger möglich sein.
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masseur81
Beitrag 10.08.2014, 13:27
Beitrag #95


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Meine Meinung nach all den Kommentaren: Vielleicht ist es ein Parkstreifen. Er besteht nämlich ausschließlich aus Parkflächen und Sperrfläche. Das Befahren durch den fließenden Verkehr ist aufgrund der baulichen Gegebenheit nicht erforderlich. Man kann beim Abbiegen auch erst "hinter" den Parkflächen auf die neu aufgemachte Spur wechseln. Das ergibt für mich den Gesamteindruck als Parkstreifen im Gegensatz zu einer einzelnen Parkfläche auf einer 2spurigen Fahrbahn.

Zitat (Georg_g @ 09.08.2014, 08:17) *
Zitat (masseur81 @ 08.08.2014, 12:52) *
@Georg: Ich war mal so unsauber und liste einen Deiner Posts aus einem anderen Thread:

Ich weiß nicht genau, welche neue Strategie dir da vorschwebt, aber der zitierte Beitrag aus dem Jahr 2010 ist auch schon wieder teilweise veraltet, z.B. ist mittlerweile wieder klar geregelt, dass eine Einmündung ein beschildertes HV nur dann beendet, wenn sie auf der gleichen Seite liegt.

Oder meinst du, dass die Parkflächenmarkierungen eine "andere Regelung" darstellen, mit denen das eingeschränkte HV gleich nach Beginn wieder beendet wird? Einen Vergleich mit früheren StVO-Fassungen halte ich da für unnötig, denn es stehen ja immer noch die folgenden Regelungen in der StVO:


Du schriebst, dass das Parkverbot vor der Parkflächenmarkierung nicht mehr beendet werden müsse, da offensichtlich die Parkflächenmarkierung dies übernimmt. Da muss es also Unterschiede in V45 und V46 geben, die in meinem Falle relevant sein können.
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rapit
Beitrag 10.08.2014, 13:41
Beitrag #96


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Zitat (erwin_a @ 09.08.2014, 23:57) *
Zitat (rapit @ 09.08.2014, 23:41) *
Dann kann es auch kein Gehweg mehr sein.

Nö. Ein markierter Parkstreifen kann kein Gehweg sein.

Dann erkläre mir doch mal bitte diesen Teil des Gesetzestextes:
Zitat (StVO, Parkflächenmarkierungen)
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen ...


rolleyes.gif

Was es nach Deiner Auffassung ja nicht gibt. think.gif

Edit sagt, sie fände ja eigentlich viel interessanter, was @Achim dazu meint cool.gif

Zitat (masseur81 @ 10.08.2014, 14:27) *
muss es also Unterschiede in V45 und V46 geben, die in meinem Falle relevant sein können.

Keine relevanten Unterschiede. Nach allen Varianten war und ist das Parken in Parkmarkierungen erlaubt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.08.2014, 14:34
Beitrag #97





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Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 07:45) *
Radfahrstreifen darf ich auch überfahren, um dahinter befindliche Parkbuchten erreichen zu können.

Das gilt nur, "wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt" sind. Damit ist das unmittelbare Überqueren auf dem kürzesten Weg gemeint, nicht das dauerhafte Befahren im gesamten Verlauf.
Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 07:45) *
Ich seh da keinen Konflikt.

Der Konflikt ist doch offensichtlich. Du bist der Meinung, dass es sich hier um einen Seitenstreifen handelt. Seitenstreifen dürfen aber nicht zum durchgängigen Befahren benutzt werden, denn wie oben schon erwähnt: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen ( ... ). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 07:45) *
Burmann/Heß/Janke, StVR 22. Auflage 2012

Der von dir in Fettschrift hervorgehobene Teil bezieht sich auf einen völlig anderen Sachverhalt, den du zwar mit zitierst, aber irgendwie doch nicht berücksichtigt hast. Die dort genannten Vorschriften (Paragraphen der alten StVO) sind:

- angeordnetes Befahren eines Seitenstreifens durch Zeichen 223.1
- Befahren durch landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge

Außerdem bezogen sich beide Fälle auf das Vorhandensein einer Fahrbahnbegrenzung, denn beide Regeln waren als Erläuterung zum Zeichen 295 genannt.

Und schließlich wird dort korrekterweise erwähnt, dass ein Seitenstreifen neben der Fahrbahn liegt, während die Parkflächen hier auf der Fahrbahn liegen, wie man unschwer an der Leitlinie erkennen kann, die einen markierten Fahrstreifen bildet und ein Fahrstreifen ist bekanntlich Bestandteil der Fahrbahn.

Nichts aus dem zitierten Kommentar trifft hier zu, daher ist er in diesem Kontext völlig wertlos.
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erwin_a
Beitrag 10.08.2014, 18:12
Beitrag #98


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Ich hab mich nun nochmal intensiver mit der Problematik beschäftigt. Nun meine ich auch, dass allein durch Parkstandsecken die Fläche dennoch Fahrbahn bleibt. Anders verhält es sich aber, wenn der Streifen wenigstens an Anfang und Ende der Straße vom Gehweg ausgespart wird oder Absperrschranken am Beginn und am Ende der markierten Flächen die Fahrbahn schmälern. Dann ist von einem Parkstreifen auszugehen.
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rapit
Beitrag 10.08.2014, 18:21
Beitrag #99


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masseur81
Beitrag 10.08.2014, 18:31
Beitrag #100


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Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 19:12) *
Ich hab mich nun nochmal intensiver mit der Problematik beschäftigt. Nun meine ich auch, dass allein durch Parkstandsecken die Fläche dennoch Fahrbahn bleibt. Anders verhält es sich aber, wenn der Streifen wenigstens an Anfang und Ende der Straße vom Gehweg ausgespart wird oder Absperrschranken am Beginn und am Ende der markierten Flächen die Fahrbahn schmälern. Dann ist von einem Parkstreifen auszugehen.


Und wie sieht's mit der Sperrfläche in diesem Beispiel aus?
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