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#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ durban:
Zeichen 314 Zz: Sinnbild "Krad/PKW/Bus" (wie gewünscht) Zz: "Sonntags" -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ist VZ 314 von Dir ein Tippfehler?
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#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Nö. Ich bin Freund der "Positivbeschilderung" und vor allem ist Deine Aufgabe mit Vorschriftzeichen nicht so eindeutig zu lösen.
Wie bringt eine Behörde ZZ an, wenn das eingeschränkte Haltverbot zeitlich eingeschränkt ist, Bewohner mit Parkausweis aber generell (zu jeder Zeit) von diesem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden sollen? Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) Zz "Mo-Fr 9-19 h" Zz "Bewohner mit Parkausweis frei" -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
@ durban: Zeichen 314 Zz: Sinnbild "Krad/PKW/Bus" (wie gewünscht) Zz: "Sonntags" Nein, denn das würde lt. StVO §39 mit Deiner Auslegung bedeuten, dass die Einschränkung des HZ für LKWs nur sonntags besteht, an den übrigen Tagen gilt das HZ für alle. Das ist nicht das von durban gewünschte Ergebnis. Außerdem ist es doch eine Analogie zu Zeichen 286 Zz Bewohner frei Zz von 22-6h weswegen ich ja das Knöllchen erhalten habe, weil ich gedacht habe: für Anwohner frei und nur von 22-6h gültig. |
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#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Dann hast Du aber genau das Gegenteil beschildert von dem, was ich wollte.
![]() Oder habe ich gerade ein Brett vorm Kopp? ![]() ![]() Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) Zz "Mo-Fr 9-19 h" Zz "Bewohner mit Parkausweis frei" Wenn Du ein ZZ auf das ZZ darüber beziehst, dann bezieht sich das ZZ "Bewohner frei" auf das ZZ "Mo- Fr". -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Nö. Ich bin Freund der "Positivbeschilderung" und vor allem ist Deine Aufgabe mit Vorschriftzeichen nicht so eindeutig zu lösen. Wie bringt eine Behörde ZZ an, wenn das eingeschränkte Haltverbot zeitlich eingeschränkt ist, Bewohner mit Parkausweis aber generell (zu jeder Zeit) von diesem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden sollen? Z 286 (eingeschränktes Haltverbot) Zz "Mo-Fr 9-19 h" Zz "Bewohner mit Parkausweis frei" Ebenso falsch lt. Deiner Auslegung von StVO §39, die würde nämlich sagen: Bewohner mit Parkausweis sind von der zeitlichen Einschränkung befreit, nicht aber vom eingeschränkten Haltverbot. Bewohner dürften folgerichtig NIEMALS parken. Klar was ich meine? Ergänzung: durban und ich schreiben zur gleichen Zeit und sind hier gleicher Auffassung. Und beide sicherlich sehr gespannt auf deine Antwort. ;-) |
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#57
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ durban:
Du wolltest LKW das Parken verbieten. Ich erlaube alle anderen das Parken und somit dürfen LKW dort nicht stehen. @ masseur81: Z 314 ist das Schild "Parkplatz". Durch Zz kann die Parkerlaubnis beschränkt werden. @ masseur81/durban: Bewohner sind in der auf dem Zz angegebenen Zeit (vom Haltverbot) ausgenommen. Nur in dieser Zeit gilt auch das Haltverbot. Damit dürfen Bewohner immer dort stehen. In der Tat gibt es damit noch einen gewissen Bezug zum Hauptzeichen. Andernfalls wäre die Formulierung "frei" auch falsch. Das Zz mit zeitlicher Beschränkung kann also nicht völlig isoliert betrachtet und der Regelungsinhalt muss zusammen mit dem Hauptzeichen bewertet werden. Dies widerspricht "meiner" Argumentation aber nicht, weil sich schließlich dieses Zz eben auch auf das darüber befindliche Hauptzeichen bezieht. Quasi mathematisch wird man aber wohl immer noch kleine Unsauberheiten in dieser Kette finden können. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
@ durban: Du wolltest LKW das Parken verbieten. Ich erlaube alle anderen das Parken und somit dürfen LKW dort nicht stehen. Vielleicht ist es ja heute Abend wirklich zu spät für mich, aber ich steh auf dem Schlauch. VZ 314 mit Sinnbild "LKW" erlaubt doch LKW das Parken. ![]() Das mit der Positivbeschilderung ist natürlich ein fieser Trick von Dir. ![]() Ich erweitere dann meine Aufgabe: Eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die nur nachts (sagen wir 22 - 8 Uhr) und nur für LKW gilt. Wie machst Du das? @ masseur81/durban: Bewohner sind in der auf dem Zz angegebenen Zeit (vom Haltverbot) ausgenommen. Nur in dieser Zeit gilt auch das Haltverbot. Damit dürfen Bewohner immer dort stehen. In der Tat gibt es damit noch einen gewissen Bezug zum Hauptzeichen. Andernfalls wäre die Formulierung "frei" auch falsch. Das Zz mit zeitlicher Beschränkung kann also nicht völlig isoliert betrachtet und der Regelungsinhalt muss zusammen mit dem Hauptzeichen bewertet werden. Dies widerspricht "meiner" Argumentation aber nicht, weil sich schließlich dieses Zz eben auch auf das darüber befindliche Hauptzeichen bezieht. Quasi mathematisch wird man aber wohl immer noch kleine Unsauberheiten in dieser Kette finden können. Dann beziehst Du hier beide ZZ auf die vom Hauptzeichen ausgehende - modifizierte - Regelung. Nichts anderes mache ich. Wie Du selbst schreibst: "Bewohner frei" bezieht sich auf das Haltverbot, das durch das andere ZZ (zeitliche einschränkung) modifiziert ist. Würdest Du denn sagen, dass sich die Regelung ändert, wenn man die Zusatzzeichen tauscht? -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ durban:
Das Sinnbild "LKW" kommt daher in meinem Vorschlag auch nicht vor. ![]() Mit der Geschwindigkeitsbeschränkung geht das daher auch nicht. Da müsste ich jetzt einen faulen Kompromiss verteidigen. Würdest Du denn sagen, dass sich die Regelung ändert, wenn man die Zusatzzeichen tauscht? Ja, denn dann gilt das Haltverbot durchgängig und die Bewohner sind nur zur angegebenen Zeit ausgenommen. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Bevor Herrn Schorch antwortet, hier schom mal ein Link wo meines Erachtens die Deutung von Schilderbäumen korrekt erklärt wird:Schilderwald ![]() Hier kann ich @masseur81 nur zustimmen. Die Zusatzbeschilderung zum Zeichen 290.1 ist kompletter Mumpitz. Daher ist folglich auch die Erklärung unbrauchbar. Ich hatte mich nur auf die Erklärung zur Leseweise von Verkehrsschilder- Kombinationen bezogen, nicht auf andere Details. Gute Nacht ![]() |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Weil es grad so schön passt: Hier bin ich um 19:15 mit 50 durchgebrettert und hab die Fusslinge weggehupt....
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
nochmal zu den Schildern
![]() Ich sehe das genau wie durban. M.M.n. gilt das Haltverbot von 20-8 Uhr, Bewohner sind davon ausgenommen. Von 8-20 Uhr darf jeder halten (soweit keine anderen Bestimmungen verletzt sind). Ich frage mich auch, wie man das überhaupt anzweifeln kann. Ich hab das zunächst auch nicht angezweifelt. In aller Regel findet man ja auch die zeitliche Beschränkung direkt unter dem Hauptzeichen. Vielleicht kommt daher eine gewisse Routinebetrachtung. Nun hab ich nochmal nachgedacht und wurde stutzig. siehe da: "BVerwG v. 13.03.2003: Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen." "OLG Bamberg v. 06.06.2012: Ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen bezieht sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen." verkehrslexikon Nun ist hier nicht von Hauptzeichen die Rede, Verkehrszeichen ist auch das darüber liegende Zusatzzeichen. Man kann vermuten, dass mit Verkehrszeichen nur das darüber liegende Hauptzeichen gemeint ist, so formuliert wurde es aber von den Gerichten nicht. Andererseits sagt die VwV: Zitat Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
"BVerwG v. 13.03.2003: Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen." In diesem Urteil (siehe hier) steht erklärt: "Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist." Es geht hierbei um eine Entscheidung bei 2 HZ. Das Gericht sollte den Fall "2 ZZ" gar nicht klären. Dementsprechend ist das Urteil für mich deswegen nicht übertragbar. Sicherlich ist die Formulierung bzgl. ZZ unsauber, aber in Hinblick auf die dortige Streitfrage sicherlich eindeutig. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Fortsetzung
Man kann also weiter argumentieren, dass alle Zusatzzeichen sich gleichermaßen nur auf das Hauptzeichen beziehen. Dann bleibt unterm Strich:Verkehrszeichen werden von oben nach unten gelesen. In dieser Reihenfolge müssen sie verständlich sein. Bei den Zusatzzeichen kommt es nur darauf an, dass die gewollte Regelung eindeutig ist.siehe: "Für die Zuordnung von Zusatzschildern zu Verkehrszeichen ist bereits anerkannt, daß diese nur Verbindlichkeit entfalten, wenn sie klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind (vgl. BayObLG VRS 54, 306; OLG Karlsruhe VRS 59, 378; Jäger in HK, Straßenverkehrsrecht, § 39 StVO Rdn 32)." Es geht hierbei um eine Entscheidung bei 2 HZ. Das Gericht sollte den Fall "2 ZZ" gar nicht klären. Dementsprechend ist das Urteil für mich deswegen nicht übertragbar. Sicherlich ist die Formulierung bzgl. ZZ unsauber, aber in Hinblick auf die dortige Streitfrage sicherlich eindeutig. O.K. Es bleibt, wie ebend geschildert. Lediglich die Eindeutigkeit der Beschilderung wird verlangt. Ich hatte ohnehin vermutet, dass die zitierten Gerichte mit Verkehrszeichen das Hauptzeichen meinen. Die Formulierung "Verkehrszeichen" hatte mich zwischenzeitlich verunsichert. Ich schliesse mich also an: Das Oberlandesgericht Dresden kam lediglich zu der Aussage: „Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.“ (OLG Dresden, AZ 2 Ss (OWi) 507/96)
Und genau diese Aussage trifft bei dem Verkehrzeichen nicht zu: |
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#65
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Folgende Überlegung führt zum gleichen Ergebnis, nur weiß ich nicht, ob diese Argumenation verkehrsrechtlich ok ist:
Gegeben sei eine Kombination (VZ,ZZ1,ZZ2). Kann man nicht argumentieren, dass (VZ,ZZ1) _ein_ Verkehrzeichen im Sinne der §39 ist? ![]() Viele Grüße! ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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Ein VZ ist ein Symbol für eine örtliche Anordnung. ((u.U. nach §39(1)) Die örtliche Anordnung ist dass, was (VZ,ZZ) ausdrückt. (VZ,ZZ) ist ein VZ.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Eine Anordnung wird über Verkehrszeichen bekanntgegeben. Zu dieser Bekanntgabe kann man durchaus mehrere Vz benötigen. Aber es bleiben einzelne Vz - selbst wenn sie auf einer Trägertafel vereint sind.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2841 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Nachdem ich diese Diskussion überflogen habe, bezweifle ich sogar, daß dieses ZZ hier eindeutig ist
![]() Worauf bezieht sich denn hier die zeitliche Einschränkung? |
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#70
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ganz klar: Für Lieferverkehr ist hier von 19 - 11h eine Fußgängerzone; liefernde Fahrradfahrer sind davon aber befreit.
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#71
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
![]() Ein Glück für die Post, den Kurier und den Pizzaboten, sofern mit dem Radl da. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 29.08.2013, 12:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
@ durban: Das Sinnbild "LKW" kommt daher in meinem Vorschlag auch nicht vor. ![]() So, jetzt bin ich auch wieder ausgeschlafen. ![]() Mit der Geschwindigkeitsbeschränkung geht das daher auch nicht. Da müsste ich jetzt einen faulen Kompromiss verteidigen. Das ist aber keine befriedigende Lösung und eine der Schwächen der Interpretation, dass ein ZZ sich auf ein ZZ darüber bezöge. Würdest Du denn sagen, dass sich die Regelung ändert, wenn man die Zusatzzeichen tauscht? Ja, denn dann gilt das Haltverbot durchgängig und die Bewohner sind nur zur angegebenen Zeit ausgenommen. Wieso beziehst Du denn nun das untere Zusatzzeichen (zeitliche Einschränkung) nur auf das Haupt- VZ, während Du bei der umgedrehten Anordnung der ZZ das untere Zeichen (Bewohner frei) "auch" auf das Hauptzeichen beziehst? Bei der Kombi "zeitliche Einschränkung" + "Bewohner frei" sagst Du: Zitat Bewohner sind in der auf dem Zz angegebenen Zeit (vom Haltverbot) ausgenommen. Dann müsstest Du bei der umgekehrten Anordnung der ZZ ("Bewohner frei + Zeitliche Einschränkung") auch genauso sagen: "Das Haltverbot, das nur für die auf dem ZZ genannten Gruppe gilt, ist zeitlich beschränkt". Du hast jetzt im ersten Fall das untere ZZ auf das Hauptzeichen (oder auch auf das ZZ und das Hauptzeichen) bezogen, während Du bei umgedrehter ZZ- Anordnung das untere ZZ separiert auf das obere beziehst. Sorry, aber das ist in meinen Augen nicht stringent. Abgesehen davon würde dem Gebot der Eindeutigkeit von Verkehrsregelungen vermutlich widersprechen, wenn sich die Regelung von Verkehrszeichen mit der Reihenfolge der Zusatzzeichen fundamental ändert; das könnte man keinem VT erklären. Die einzige wirklich eindeutige und sichere Leseart ist die, die ZZ immer auf das Hauptzeichen zu beziehen, etwas anderes gibt die StVO auch nicht her. MfG Durban ![]() Folgende Überlegung führt zum gleichen Ergebnis, nur weiß ich nicht, ob diese Argumenation verkehrsrechtlich ok ist: Gegeben sei eine Kombination (VZ,ZZ1,ZZ2). Kann man nicht argumentieren, dass (VZ,ZZ1) _ein_ Verkehrzeichen im Sinne der §39 ist? ![]() Edit: Im Prinzip ganz meine Meinung: Rechtswirkungen gehen immer von dem Verwaltungsakt aus. Im Straßenverkehrsrecht sind diejenigen Verkehrszeichen Verwaltungsakte, die eine Regelungswirkung entfalten. Zusatzzeichen entfalten keine Regelungswirkung, sie modifizieren nur die Regelung, die vom HZ ausgeht. Deshalb modifiziert jedes ZZ jeweils die vom HZ ausgehende Regelung. In Deinem Beispiel: ZZ1 modifiziert die Regelung des HZ (die zugleich durch ZZ 2 modifiziert wird); ZZ 2 modifiziert das HZ (das zugleich durch ZZ 1 modifiziert wird). Insofern kommt man auch zum richtigen Ergebnis, wenn man Verkehrszeichen "von oben nach untern" und mit "Klammerwirkung" liest. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#73
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Zum Thema "Sind Verkehrszeichen Verwaltungsakte" geht es nun hier weiter.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2841 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Ganz klar: Für Lieferverkehr ist hier von 19 - 11h eine Fußgängerzone; liefernde Fahrradfahrer sind davon aber befreit. ![]() Spass beiseite: Ich meinte die möglichen Deutungen: ( Lieferverkehr 19 - 11h )+(Radfahrer ) frei ( Lieferverkehr)+(19 - 11h Radfahrer ) frei Wie kann man sich da sicher sein, was gemeint ist (abgesehen davon, daß man das sowieso nie sein kann)? |
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#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
Sinnvollerweise betrachtet man alle Informationen, die auf demselben ZZ stehen, als zusammengehörig. Dann käme man auf @Mitlesers Deutung: Die Fußgängerzone gilt für Lieferverkehr von 19 - 11h, sofern dieser nicht mit dem Fahrrad unterwegs ist. Nicht-Lieferverkehr darf also zu jeder Zeit mit 50 Sachen entlangfahren, Lieferverkehr nur auf dem Fahrrad oder zwischen 11 und 19h.
Gemeint ist vermutlich, dass Fahrräder grundsätzlich reinfahren dürfen sollen und Lieferverkehr von 19 - 11h. Dazu hätte man das Fahrrad-frei-Zeichen auf ein Extra-ZZ verbannen und unter dem Rest noch ein "frei" ergänzen müssen, also: A: Fußgängerzone B: Lieferverkehr 19 - 11h frei C: Fahrräder frei |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Abgesehen davon würde dem Gebot der Eindeutigkeit von Verkehrsregelungen vermutlich widersprechen, wenn sich die Regelung von Verkehrszeichen mit der Reihenfolge der Zusatzzeichen fundamental ändert; das könnte man keinem VT erklären. Die Lesart in Abhängigkeit von der Reihenfolge bringt aber genau auch den Vorteil mit sich, dass so gewollt verschiedene Regelungen erwirkt werden können. Wenn nur die Existenz eines Zz mit zeitlicher Befristung an egal welcher Stelle dazu führen würde, dass das Hauptzeichen dementsprechend auch befristet ist, ließen sich jedenfalls zeitlich befristete Ausnahmen bei ansonsten dauerhaften Verboten gar nicht mehr per Zz erlauben. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Doch, indem man diese auf einem ZZ vereinigt: "Bewohner frei von 7 - 18 Uhr".
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#78
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 248 Beigetreten: 22.06.2007 Wohnort: Osthessen Mitglieds-Nr.: 33280 ![]() |
Wenn man das auf einem ZZ vereinigt, ergibt sich aber das Problem, dass das so nicht in der StVO oder im VzKat vorgesehen ist. Lediglich die Kombination mehrerer Zeichen auf einer Trägertafel ist zulässig, es bleiben dann aber trotzdem einzelne VZ/ZZ.
-------------------- Dubium sapientiae initium.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... dass das so nicht in der StVO oder im VzKat vorgesehen ist. ... Wir haben doch irgendwo schon gelernt, daß ein ZZ nicht im VzKat vorhanden sein muß. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Ja, die oberste Landesbehörde kann sich bei Erfordernis auf die Schnelle noch eines ausdenken.
Auf die Zulassung der Behörde muss man aber nicht zwingend warten. Da ohnehin niemand eine abschließende Liste der einzelnen Länder zu Gesicht bekommt, kann sich auch jeder bei Bedarf ein Z.Z. ausdenken. Wer wird schon auf bloßen Verdacht hin ein Zusatzzeichen wegklagen wollen. ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Ich.
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#83
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
So, ich habe nun Post aus Stralsund erhalten. Es wird mir nochmals das Verwarngeld mit Frist von einer Woche angeboten. Ich bitte um Eure Meinungen. Ich selbst würde weiterhin dagegen vorgehen. Hier der Wortlaut:
Zitat nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihrer Einwendungen teile ich Ihnen mit, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen. Gemäß § 39 Abs. 3 StVO sind Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen. Sie zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften und sind dicht unter dem Verkehrszeichen angebracht. Sie enthalten allgemeine BEschränkungen der Ge- oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von Ihnen. Besondere Zusatzzeichen können etwas anderes bestimmen (siehe § 41 Abs. 2 StV= zu VZ 283, 286, 277, 290.1 und 290.2). Es kann zum Beispiel der Geltungsbreich erweitert werden; aber auch eine zeitgebundene Gestattung des Parkens (allgemein oder für einen bestimmten Personenkreis) kann durch entsprechende Zusatzzeichen bestimmt werden. Auszug VwV zum Verkehrszeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot): Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentlichen Personennahverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot durch VZ 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage. ... Letzteres schließt eine zeitliche Beschränkung des eingeschränkten Haltverbotes gem. VZ 286 nicht aus. Die VwV zu VZ 286 weist darauf hin, dass dieses VZ dort aufzustellen ist, wo das Parken die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht beeinträchtigt, ganztägiges Parken aber nicht zugelassen werden kann; vor allem, weil der Verkehrsraum für das Be- und Entladen freigehalten werden muss. Das Verbot kann daher häufig auf bestimmte Zeiten beschränkt bleiben. Zusatzzeichen müssen inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ist für jeden Kraftfahrer die versrechtliche Anordnung erkennbar. - Für den betreffenden Bereich gilt ein eingeschränktes Haltverbot. Bewohner mit gültigem Bew.-Parkausweis sind in der Zeit von 20:00-08:00 Uhr von der Regelung ausgenommen. Ich habe mir übrigens das Kennzeichen des Fahrers hinter mir notiert. Mit ihm habe ich vor Ort über die Beschilderung diskutiert. Auch er hatte hinterher ein Knöllchen. Hab ich eine Chance (ohne Anwalt), seine Kontaktdaten (falls Halter) zu bekommen, wenn ich das Kennzeichen habe? |
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#84
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der Wortmeldung der Behörde kann ich eigentlich nichts entgegenhalten
Aber ich sehe auch nicht, dass sie auf das Problem eingeht oder gar eine eigene/neue Bewertung zu der konkreten Frage vorbringt. Der letzte Absatz ist ein schlichtes "ist so". |
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#85
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19679 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Bis auf den letzten Satz ist die Erwiederung völlig allgemein und ohne Bezug auf den konkreten Fall. Und der letzte Satz enthält keine Begründung.
![]() Die Frage ist, wie viel Stress man sich machen möchte. Man kann hier schlecht sagen, wie es vor Gericht ausgeht. Kostenrisiko ist, wie gesagt, 57 Euro (+ ggf. Zeugenauslagen). -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#86
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Zeugenauslagen sollten hoffentlich nicht zu hoch sein. Mir geht es eher ums Prinzip, denn ich bin nicht der Einzige, der dort gestanden hat. Außerdem möchte ich auch für mich selbst dazu lernen. ;-)
(Ansonsten kann auch ich Rechnungen grundlos verschicken über 10 EUR mit dem Angebot, gleich zu zahlen, um ein Verfahren, Mahngebühren etc. zu vermeiden. Vielleicht werd ich damit reich, weil die Leute lieber bezahlen, um Ärger zu vermeiden...) Je nachdem, wie hoch der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen wirklich ist - die Chancen sollten eigentlich gut sein, da die Behörde (danke im Nachhinein an Durban für die korrekte Begrifflichkeit) bei § 39 Abs. 3 StVO Tatbestand und Rechtsfolge verdreht. Ich habe übrigens bei 2 anderen Ordnungsämtern um Klarstellung jeweiliger analoger Beispiele in deren Hohheitsgebiet gebeten. Mal sehen, was da an Antworten kommt. Denn bei diesen Beispielen beziehen sich die Zusatzzeichen allesamt nur auf das Hauptzeichen. |
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#87
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2841 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Zeugenauslagen sollten hoffentlich nicht zu hoch sein. Wie hoch können eigentlich die Zeugenauslagen ausfallen, wenn der TE im Einspruch ausdrücklich "zugibt" im fraglichen Zeitpunkt dort gestanden zu haben, und der Einspruch auf die rechtliche Einordnung der Tat als OWi beschränkt wird? |
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#88
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Um euch auf dem Laufenden zu halten: Auf meine Mail vom 05.09. an die Bußgeldstelle als Antwort auf das zweite Verwarngeldangebot
Zitat auf Ihre Stellungnahme vom 28.08.2013 antworte ich per Mail und äußere mich wie folgt: Das ausgesprochene Verwarngeld werde ich nicht bezahlen. Ich bestreite dabei nicht, das Fahrzeug zur vorgeworfenen Zeit am Fischmarkt 1 in Stralsund geparkt zu haben. Ich halte jedoch die Einordnung der Tat als Ordnungswidrigkeit aufgrund der für Nicht-Bewohner unklaren Beschilderung für falsch. Ihre Stellungnahme enthält keinerlei Argumentation, die für eine Aufrechterhaltung des Verfahrens spricht. Sie zitieren lediglich StVO und VwV und nennen Ihre Interpretation der strittigen Verkehrszeichen. Da ich davon ausgehe, dass Sie Teile der StVO nicht ohne Hintergrund aufführen, vermute ich, dass sich Ihre Beweiskette auf diese Zitate stützt. Im Falle des § 39 Abs. 3 StVO ist dies meiner Ansicht nach aber nicht korrekt. Dieser Absatz besagt lediglich, dass WENN ein Zusatzzeichen sich auf ein VZ bezieht, DANN ist es in der Regel unter dem Verkehrszeichen anzubringen. (Die Formulierung "in der Regel" bezieht sich auf eine Festlegung, die aber für formulierte Ausnahmefälle außer Kraft gesetzt werden kann. Somit gibt es Zusatzzeichen, die über dem Hauptzeichen angebracht werden müssen.) Ihre Interpretation stützt sich auf die Umkehr der Aussage aus § 39 Abs. 3 StVO: WENN ein Zusatzzeichen unter einem Verkehrszeichen angebracht ist, DANN bezieht es sich auf dieses (direkt darüberliegende). Ich erkenne hierbei ein Vertauschen von Tatbestand und Rechtsfolge. Das ist nicht zulässig, weshalb schlusszufolgern ist, dass § 39 Abs. 3 StVO zur Auslegung mehrerer untereinanderliegender Zusatzzeichen nicht geeignet ist. Gegenfrage 1: Wie sind denn 2 Zusatzzeichen zu montieren, die sich beide auf das Hauptzeichen beziehen? Gegenfrage 2: Was ist mit den anderen bereits von mir aufgeführten Beispielen? Warum deutet man da scheinbar anders, als Sie es behaupten wollen? Zur Ergänzung gerne noch ein Beispiel: ![]() Lt. Ihrer Aussage gilt nun die Begrenzung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf die kommenden 150m nur Mo-Fr 6-17h. Im Umkehrschluss gilt außerhalb dieser Zeiten die Begrenzung nicht, d.h. die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt solange, bis sie aufgehoben wird, also länger. Dies ist hier aber nicht gewollt. Ausgedrückt werden soll, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf den kommenden 150m gilt, und nur von Mo-Fr 6-17h. Außerhalb dieser Zeiten sind 50km/h erlaubt. Beide Zusatzzeichen beziehen sich also auf das Hauptzeichen. Da meines Wissens nach keine eindeutige Festlegung zur Deutung mehrerer Zusatzzeichen existiert, verbleibt als einzige Möglichkeit, sich festzulegen, die semantische Deutung und Wertung der Aussage einer Schilderkombination. Aber auch hier ergibt sich bei beiden Interpretationen des eingeschränkten Haltverbots in Stralsund, Am Fischmarkt 1, für mich ein Sinn. "Das eingeschränkte Haltverbot gilt nicht für Bewohner mit Parkausweis Nr. 3 und nur von 20-08h" Eine solche Intention halte ich für sinnvoll, um Bewohnern über Nacht Parkplätze bereitzustellen, an denen sie bevorzugt gegenüber Nicht-Bewohnern parken dürfen. Tagsüber dürfen alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt dort parken. kam seither keine Antwort mehr zurück. Wie lange dauert die Zustellung eines Bußgeldbescheides eigentlich im Schnitt? Und falls das Verfahren eingestellt wird, erhalte ich darüber eine Nachricht? Oder ist die Behörde nun eingeschnappt? |
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#89
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14310 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Gut argumentiert!
Selbstverständlich erhälst Du Nachricht. So oder so. Halte uns da bitte weiterhin auf dem Laufenden... |
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#90
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2635 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 ![]() |
der Bußgeldbescheid müsste demzufolge wohl bis zum 26.11. erlassen werden... also Anfang Dezember kannste dir sicher sein, dass nichts mehr kommt...
Allgemein denke ich, dass wenn in den nächsten 2 Wochen nichts mehr kommt, dass das Ding gegessen ist... Da wird der Behörde das Risiko und der Aufwand schlicht zu hoch sein... und man stellt das Verfahren lieber still und heimlich ein... Guter Stil wäre jedoch eine Einstellungsnachricht... die wird aber, so lange kein BGB erlassen wurde, gerne eingespart... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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#92
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Es wird schon noch ein Bgbs kommen... Bin ich mir recht sicher.
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#93
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2635 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 ![]() |
@oscar es geht ja nicht um Berlin
![]() -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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ich schlussfolgere aus der lächerlichen Antwort der erfahrenen Behörde.....
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#95
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Hi,
kleine Zwischeninfo: Vom Amt habe ich seit meiner letzten Mail vom 05.09.2013 weder einen Bußgeldbescheid, noch eine Information über die Einstellung des Verfahrens, noch sonst irgendeine Antwort erhalten. Sofern bei denen hausintern dazu nix passiert ist, wäre das Verfahren also verjährt. Ich werde mir nun die Mühe machen und nochmal nachhaken, wie das für mich (und uns alle hier) zu bewerten sein soll. |
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#96
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
So, jetzt - hab sogar eine Antwort erhalten, und was für eine!
![]() Zitat Bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass das OWi-Verfahren mit dem Aktenzeichen [...] gemäß § 47 OWiG eingestellt wurde. Da die abgeschlossenen Verfahren im Verwarngeldbereich nicht archiviert werden, kann ich weder elektronisch, noch in Schriftform auf einen Aktenvorgang zurückgreifen. Der Sachverhalt ist mir jedoch noch gut in Erinnerung und aufgrund des Schreibens, welches Sie Ihrer E-Mail als Anhang beifügten auch nachvollziehbar. Nachdem ich Ihnen aufgrund Ihrer ersten Äußerung zur Sache, mit Schreiben vom 28.08.2013, mitgeteilt hatte, dass das Verfahren aufrecht erhalten wird, legten Sie erneut Einwendungen ein. Dieses Schreiben habe ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Prüfung an die hiesige untere Verkehrsbehörde, die für die Anordnung des betr. Verkehrszeichens zuständig ist, weitergeleitet. Der zuständige Sachbearbeiter, teilte mir in dieser Angelegenheit sinngemäß mit, dass unter Anwendung von Rn 30 zu § 45 Abs. 1 bis 1 e StVO bei einer Negativbeschilderung durch VZ 286 die Freistellung der Bewohner mit Parkausweis durch ZZ 1020-32 rechtmäßig ist. - Soll die Freistellung (in diesem Fall für die Bewohner mit Parkausweis) nur zeitlich beschränkt gelten, bedarf es der Ergänzung eines Zusatzes zur zeitlichen Beschränkung (in diesem Fall ZZ 1040-30). Der Mitarbeiter bestätigte mir, dass die Reihenfolge der Anbringung der Zusatzzeichen unter dem VZ 286 StVO der verkehrsrechtlichen Anordnung entsprechen würde. Zweck der Anordnung ist es, wie ich Ihnen im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gewiss mitgeteilt habe, die Bewohner mit Parkausweis in der Zeit von 20 bis 8 Uhr von dem eingeschränkten Haltverbot, welches für den betr. Bereich gilt, auszunehmen. So kann die Parksituation für die Bewohner zumindest in den Abend- und Nachtstunden verbessert werden. Am Tag ist das eingeschränkte Haltverbot erforderlich, damit u. a. Ladevorgänge für die dortigen Restaurants und Geschäfte gewährleistet werden können. In seinen Ausführungen erklärte mir der Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde allerdings, dass es seitens des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Verwendung von derartigen Beschilderungsvarianten die Empfehlung gäbe, künftig eine zusammenhängende Darstellung auf einem Zusatzzeichen vorzunehmen. Durch die gemeinsame Darstellung "aller Zusätze" auf einem einzigen Zusatzschild, sollen Fehlinterpretationen ausgeschlossen werden. Grundsätzlich soll dem Kraftfahrer ein eindeutiger Regelungsgehalt der Beschilderung vermittelt werden. Ihren ausführlichen und gut recherchierten Ausführungen musste ich entnehmen, dass es bei der Beschilderung des eingeschränkten Haltverbotes "Am Fischmarkt" offenbar doch zu Fehlinterpretationen kommen kann. - Auch wenn die Umsetzung der Empfehlung des Landesamtes bezüglich der Zusammenfassung mehrerer ZZ (u. a. aus Kostengründen) nicht zeitnah umgesetzt werden kann, hielt ich daher eine Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit, die Ihnen zur Last gelegt wurde, für nicht geboten. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nach pflichtgemäßen Ermessen. Ich weise darauf hin, dass Ihnen aus meiner Kulanzentscheidung keine Rechtsansprüche für die Zukunft ergeben. Klingt für mich alles sehr vernünftig. Und die Quintessenz: Die gezeigte Beschilderung erlaubt somit ein erstmalig kostenloses Parken, bis man es dann von der Behörde erklärt bekommt. |
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#97
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14310 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
So, jetzt - hab sogar eine Antwort erhalten, und was für eine! ![]() Da hat sich jemand echt Mühe gemacht! ![]() Ungewöhnlich gut, offen und ehrlich kommuniziert. Hier wurden wirklich einmal "Ihre Einwände geprüft" und man hat das dünne Eis zugegeben. Du hast Dir aber auch ein Lob verdient, weil Du mit einem fundierten Einspruch den Denkprozess ausgelöst hast. Woher hast Du blos das ganze Fachwissen? ![]() Die gezeigte Beschilderung erlaubt somit ein erstmalig kostenloses Parken, bis man es dann von der Behörde erklärt bekommt. Das wage ich zu bezweifeln, denn die "Erklärung" ist keine verkehrsrechtliche Anordnung, die dann ja auch von der sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stammen müsste und nicht von der Bußgeldstelle... ![]() |
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#98
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Der
![]() Ich würde mich da vermutlich kein zweites Mal hinstellen. Egal woher die Erklärung kam. Eine Diskussion à la "das hatten wir doch das letzte Mal schon geklärt..." wöllte ich nicht haben. Schließlich ist das alles nur der Kulanz der Behörde zu verdanken, beim nächsten Mal gibt's das eben nicht. ![]() |
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Beitrag
#99
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ich würde mich da vermutlich kein zweites Mal hinstellen. Und hier trennt sich die Spreu vom Weizen, es unterscheidet sich der Lehrling vom Meister und der Anfänger vom professionellen Perfektparker. Erst durch mehrmaliges StVO korrektes Parken entfaltet sich die ganze Schönheit des Aktes und wird zur Kunst. Es kann in orgiastische Meisterwerke ausarten, wenn man gleichzeitig die Mitarbeiter des OA vor Ort dabei schulen kann, wie die StVO nach Auslegung des allseits bekannten Pschyrembel des Verkehrsrechtes = Verkehrsportal anzuwenden ist und als fundiertes Gegenargument den klassischen Satz aller Obrikeiten erwidert bekommt: " SIE FAHREN JETZT HIER WEG!" (ok, ok ich hör auf mit dem Wein) |
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Beitrag
#100
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Interessehalber: Müsste ich ihren Anweisungen dann folgen, also wegfahren? Oder dürfte das nur die Polizei?
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.10.2025 - 10:10 |