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> oscar parkt mal wieder, und braucht den Rat des VP
Cabronito
Beitrag 12.01.2014, 10:58
Beitrag #801


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Zitat (erwin_a @ 12.01.2014, 08:24) *
Dass er den Sachverhalt "gut" beurteilen kann, war nicht Teil meiner Aussage.
Habe auch nicht behauptet, dass du dies aussagtest.

Ansonsten stimme ich @Ulm zu.

wavey.gif


--------------------
Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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erwin_a
Beitrag 12.01.2014, 11:13
Beitrag #802


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Zitat (ulm @ 12.01.2014, 08:41) *
qualitativ hochwertiger ist die Einbindung eines unbeteiligten Dritten, denn da wird sich der Anzeigeersteller schon vorher überlegen, ob er auch bei einem Einspruch die Anzeige "durchbringt" und daher nur "wasserdichte" Verstöße mit ausreichender Beweislage zur Anzeige bringen.


Meines Wissens schaut auch ein Vorgesetzter nochmals auf die Gegenäußerung (muss nicht überall so sein). Dieser schaut nach Formfehlern und würde auch auf offensichtlich rechtlich falsche Inhalte hinweisen. Zum Sachverhalt an sich kann und wird er sich allerdings nicht äußern, weil er nicht vor Ort war. Auch darf in das persönliche Ermessen des Anzeigenden nicht eingegriffen werden. Zudem gibt es keinen Grund anzunehmen, dass Außenstehende oder Vorgesetzte grundsätzlich fachlich kompetenter wären. wavey.gif
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wernecmn
Beitrag 12.01.2014, 11:25
Beitrag #803


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Zitat (erwin_a @ 12.01.2014, 11:13) *
Zudem gibt es keinen Grund anzunehmen, dass Außenstehende oder Vorgesetzte grundsätzlich fachlich kompetenter wären. wavey.gif

Ein wahres Wort.
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ulm
Beitrag 12.01.2014, 13:15
Beitrag #804


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Zudem gibt es keinen Grund auszuschließen, dass Außenstehende oder Vorgesetzte fachlich kompetenter wären. wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 12.01.2014, 14:24
Beitrag #805


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Ich weiß gar nicht, warum sich - trotz bereits anders lautender Hinweise in der Vergangenheit - hier das Gerücht so hält, dass bei Einwänden des Betroffenen der Anzeigende über den Fortgang entscheidet. Die rechtliche und die tatsächliche Situation sehen anders aus.
Nach der Anzeige entscheidet allein die Bußgeldstelle (als "Dritter") über das Verfahren. Bei Einwänden des Betroffenen wird gegebenenfalls und falls noch Fragen zum Sachverhalt bestehen, der Anzeigende um eine Beantwortung gebeten. Wie auch die Äußerungen des Betroffenen fließt diese dann in die Entscheidungsfindung ein.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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erwin_a
Beitrag 12.01.2014, 14:50
Beitrag #806


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ulm, Im Einzelfall kann das natürlich so sein. M.W. haben aber zumindest in den bezirklichen Ord.-Ämtern Berlin alle die gleiche fachliche Ausbildung, vom Außendienstmitarbeiter bis zur Dienststellenleitung(auch wenn manch Einer Vorkenntnisse mitbringt).
Die Gegendarstellung anderen als dem Anzeigenden zu überlassen wäre zudem reine Willkür.
Der Anzeigende dürfte darüber hinaus häufig noch am Ehesten geneigt sein eine Verfahrenseinstellung anzuregen. Er ist es auch, der in einem Owi-Verfahren sich vor Gericht zu äußern hat.

Zitat (Herrn Schorch @ 12.01.2014, 14:24) *
Nach der Anzeige entscheidet allein die Bußgeldstelle (als "Dritter") über das Verfahren. Bei Einwänden des Betroffenen wird gegebenenfalls und falls noch Fragen zum Sachverhalt bestehen, der Anzeigende um eine Beantwortung gebeten. Wie auch die Äußerungen des Betroffenen fließt diese dann in die Entscheidungsfindung ein.

So ist es. Wobei bei Einwänden des Betroffenen grundsätzlich der Anzeigende zur Gegendarstellung bemüht wird.
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oscar_the_grouch
Beitrag 16.01.2014, 01:35
Beitrag #807


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Zitat (ulm @ 12.01.2014, 08:41) *
Wenn nur "wasserdichte" Sachverhalte zur Anzeige kommen, steigt vermutlich auch die Akzeptanz durch den Verkehrsteilnehmer und die Anzahl der Beiträge im verkehrsportal sinkt...


MODS! Schreibsperre für diesen blasphemischen Spruch !

Zitat (erwin_a @ 12.01.2014, 14:50) *
M.W. haben aber zumindest in den bezirklichen Ord.-Ämtern Berlin alle die gleiche fachliche Ausbildung, vom Außendienstmitarbeiter bis zur Dienststellenleitung


ja, das ist mir von Bezirk zu Bezirk auch schon aufgefallen.

and now for something completely different:

Ich liebe ja kurze Halteverbote, besonders in TXL. Ich finds zwar ein bischen teuer für knapp einen Meter HV, aber vielleicht haben ja auch die TXL Schilda Aufsteller die gleiche fachliche Ausbildung genossen.

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Mähgapixel
Beitrag 16.01.2014, 08:05
Beitrag #808


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wenn ich das Schild gedanklich in Fahrtrichtung drehe ist es doch eh das Endezeichen oder? biggrin.gif
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Aqua-Cross
Beitrag 16.01.2014, 08:29
Beitrag #809


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Dem würde ich mich anschließen. Ab dort besteht kein Haltverbot mehr. Weiß Gott, ob zuvor überhaupt eines bestanden hat.
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Achim
Beitrag 16.01.2014, 10:31
Beitrag #810


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Zitat (Herrn Schorch @ 12.01.2014, 14:24) *
Ich weiß gar nicht, warum sich - trotz bereits anders lautender Hinweise in der Vergangenheit - hier das Gerücht so hält, dass bei Einwänden des Betroffenen der Anzeigende über den Fortgang entscheidet. Die rechtliche und die tatsächliche Situation sehen anders aus.
Nach der Anzeige entscheidet allein die Bußgeldstelle (als "Dritter") über das Verfahren. Bei Einwänden des Betroffenen wird gegebenenfalls und falls noch Fragen zum Sachverhalt bestehen, der Anzeigende um eine Beantwortung gebeten. Wie auch die Äußerungen des Betroffenen fließt diese dann in die Entscheidungsfindung ein.

So viel zur Theorie. In der Praxis ist es weniger ein Gerücht, sondern leider eine Wahrheit.


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oscar_the_grouch
Beitrag 16.01.2014, 13:37
Beitrag #811


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Ähmmm? Ja, mein Van steht in dem beabsichtigten HV, welches bis zu dem gezeigten Schild reichen soll. Linke Seite Einbahn...


Natürlich entscheidet formal die BgS, sie recherchiert aber nicht selbstständig sondern verlässt sich, mutmasslich zu 100% auf die Angaben des Anzeigenden. Aus eigenen, empirischen Studien kann ich sagen, das Einlassungen des Angezeigten, egal wie ausführlich, korrekt und Incl beiliegenden Fotos etc, ignoriert werden.
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Kuli
Beitrag 16.01.2014, 13:58
Beitrag #812


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"Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."
Diese "neue" Regel ist so genial, überall kostenlose Parkplätze wub.gif

In deinem Fall würde ich aber nochmal das Anfangszeichen suchen. Das Endzeichen ist eh sinnlos, weil das HV schon vorher aufgehoben wurde. 1500€ versenkt.
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Herrn Schorch
Beitrag 16.01.2014, 18:41
Beitrag #813


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@ oscar:
Mir sind aus der Bußgeldstelle auch andere Fälle bekannt, aber egal.

Zu Deinem neuen Fall erbitte ich eine Erklärung für Begriffsstutzige. Warum gilt jetzt das Ende des HV dort nicht, oder wie?


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Heinz Wäscher
Beitrag 16.01.2014, 19:11
Beitrag #814


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Zitat
Anlage 2
Ge- oder Verbot
  1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
  2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.


Zitat
§ 39 Verkehrszeichen
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

wavey.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 16.01.2014, 22:07
Beitrag #815


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Verstehe ich trotzdem nicht. Wenn überhaupt ist hier ein 283-Ende-Zeichen auf der linken Fahrbahnseite erkennbar (passendes Z 220 im Hintergrund). Durch was sollte das Ende aufgehoben oder verändert werden?
Bei den Fahrbahnmarkierungen handelt es sich nicht um Regelungen für den ruhenden Verkehr, sondern um Z 340.


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janr
Beitrag 16.01.2014, 22:10
Beitrag #816


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Zitat (Herrn Schorch @ 16.01.2014, 22:07) *
... Durch was sollte das Ende aufgehoben oder verändert werden? ...
Ich würde eher sagen, daß ein Ende alleine gar nix aussagt.

Und einen Leitlinie seh ich nicht, nur einen Aufstellhinweis wavey.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 16.01.2014, 22:18
Beitrag #817


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Das Foto zeigt nur einen Ausschnitt. Es handelt sich um die sog. Tower-Vorfahrt. In mehreren Gassen sind durch Z 340 "Fahrstreifen" markiert. Formal widersprechen diese so nicht den verschiedenen Haltverboten und regeln gleichwohl die Ordnung der wartenden Fahrzeuge.
Das in Rede stehende Haltverbot nach Z 283 hat auch einen Anfang mit identischem Zz und nach meiner Erinnerung auch eine Mitte, wo komischerweise das Zz fehlt.
Der Querstrich auf der Fahrbahn ist etwas rätselhaft. Könnte auch ein querstehendes Z 340 sein. think.gif


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janr
Beitrag 16.01.2014, 22:21
Beitrag #818


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Und gerade wegen des Querstriches denke ich nicht an markierte Fahrspuren sondern an Aufstellungsanweisungen. wavey.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 00:23
Beitrag #819


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Der Sachverhalt muss ja von der Einfahrt her beurteilt werden. Und da sind eben schlicht Leitlinien (Z 340) auf beiden Seiten der Fahrbahn vorhanden.


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Kuli
Beitrag 17.01.2014, 07:44
Beitrag #820


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Sieht für mich aufgrund des Querstrichs (was soll das sonst sein?) aus wie eine Parkflächenmarkierung. Zumal der Fahrstreifen sehr schmal wär, wäre es Zeichen 340.
Aber ich kann natürlich nur aufgrund des Fotos beurteilen...
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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 09:16
Beitrag #821


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Dann ist es eben ab dem Querstrich eine Parkmarkierung und @oscar steht trotzdem im HV.
Eine Mindestbreite markierter Fahrstreifen kennt die StVO nicht.


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Achim
Beitrag 17.01.2014, 09:20
Beitrag #822


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Die StVO kennt aber Fahrbahnrandmarkierungen. Und neben dem Fahrbahnrand ist Seitenstreifen.
Hier ist aber eindeutig eine Parkmarkierung vorhanden. Damit ist dieser Streifen keine Fahrbahn, sondern Parkstreifen.


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Kuli
Beitrag 17.01.2014, 09:34
Beitrag #823


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 09:16) *
Dann ist es eben ab dem Querstrich eine Parkmarkierung und @oscar steht trotzdem im HV.
Eine Mindestbreite markierter Fahrstreifen kennt die StVO nicht.

Ich habe ja auch nur behauptet, dass das Ende-Schild unnötig wäre, weil das HV durch eben dieser Markierung bereits aufgehoben ist.

Wenn die Parkmarkierung keinen zugehörigen Anfang hat, steht er in der Tat im HV. Aber wo ein Ende ist, ist doch meist auch ein Anfang.
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Achim
Beitrag 17.01.2014, 09:37
Beitrag #824


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... und außerdem ist er doch ein Shuttelbus whistling.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 10:05
Beitrag #825


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Zitat (Achim @ 17.01.2014, 09:20) *
Die StVO kennt aber Fahrbahnrandmarkierungen.

Echt? Sagt mir erstmal nichts. Ich könnte mir nur eine Fahrbahnbegrenzung durch Z 295 aber nicht durch Leitlinien vorstellen.



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Achim
Beitrag 17.01.2014, 10:53
Beitrag #826


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Aber Parkflächenmarkierungen hast Du schon mal gesehen think.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 11:20
Beitrag #827


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@ Achim: Ja, klar. Und die werden auch so in der StVO erwähnt. "Fahrbahnrandmarkierungen" nicht. Was ist das?


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janr
Beitrag 17.01.2014, 11:48
Beitrag #828


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 09:16) *
Dann ist es eben ab dem Querstrich eine Parkmarkierung ...
Da aber bis zum Querstreifen das Parken auch erlaubt ist - zumindest für bestimmte FZ-Arten - ist es auch bis zum Querstrich eine Parkmarkierung oder zumindest eine Aufstellanweisung.


Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 11:20) *
... die werden auch so in der StVO erwähnt. "Fahrbahnrandmarkierungen" nicht. Was ist das?
Fahrbahnrandmarkierungen werden in der StVO nicht erwähnt, weil es bereits Fahrbahnbegrenzungen gibt wavey.gif


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Achim
Beitrag 17.01.2014, 11:56
Beitrag #829


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 11:20) *
Was ist das?

Krümelkackerei wavey.gif

Denn jetzt wird durch die Parkmarkierung der Fahrbahnrand kenntlich gemacht. Damit ist dieser Streifen keine Fahrbahn, sondern Parkstreifen. Dann haben wir den Fahrbahnrand markiert.


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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 11:57
Beitrag #830


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Zitat (janr @ 17.01.2014, 11:48) *
Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 11:20) *
... die werden auch so in der StVO erwähnt. "Fahrbahnrandmarkierungen" nicht. Was ist das?
Fahrbahnrandmarkierungen werden in der StVO nicht erwähnt, weil es bereits Fahrbahnbegrenzungen gibt wavey.gif

Ja, so schrieb ich es auch oben. Aber @Achim hat diese Begrifflichkeit ins Spiel gebracht.


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Achim
Beitrag 17.01.2014, 12:00
Beitrag #831


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... und im Posting über Dir auch begründet whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 17.01.2014, 12:08
Beitrag #832


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Zitat (Achim @ 17.01.2014, 11:56) *
Denn jetzt wird durch die Parkmarkierung der Fahrbahnrand kenntlich gemacht. Damit ist dieser Streifen keine Fahrbahn, sondern Parkstreifen. Dann haben wir den Fahrbahnrand markiert.
Kurzer Widerspruch. Für mich gibt es auch auf der Fahrbahn markierte Parkflächen. Nur weil mehrere Abstellmöglichkeiten hintereinander liegen, verliert die Fläche für mich noch nicht den Fahrbahncharakter; wenn frei+notwendig würde ich sie auch im Fließverkehr überfahren.
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oscar_the_grouch
Beitrag 17.01.2014, 12:22
Beitrag #833


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Zitat (Herrn Schorch @ 16.01.2014, 18:41) *
@ oscar:
Mir sind aus der Bußgeldstelle auch andere Fälle bekannt, aber egal.

Zu Deinem neuen Fall erbitte ich eine Erklärung für Begriffsstutzige. Warum gilt jetzt das Ende des HV dort nicht, oder wie?



Ok, ich geb dir Recht, ich hatte zweimal das Vergnügen. Einmal wurde nach einem zweiten VErwarngeldangebot, dann aus "Kulanz" eingestellt (sw Parkscheibe)
Und einmal wurde nach einem Telefonat eingestellt (VBB) mit der gleichzeitigen Ansage " ICH würde da NIEMALS parken!"
Beides ist für mich allerdings weder professionell noch ein ordentliches Prüfen der Vorgänge.

Zum HV in TXL: Kindas!!! Natürlich ist das auf dem Foto dargestellte nur das ENde der Beschilderung, der Anfang sieht analog entsprechend so aus!!
Erstens hatte ich den Anfang schonmal irgendwo gepostet und zweitens denkt ihr doch nicht, das Berlin so bescheuert ist, und nur ein Ende Zeichen aufstellt ??
(Sorry, Halbsatz gestrichen aus naheliegenden Gründen)

Zitat (Herrn Schorch @ 16.01.2014, 22:07) *
Bei den Fahrbahnmarkierungen handelt es sich nicht um Regelungen für den ruhenden Verkehr, sondern um Z 340.


Auf einem Parkplatz? blink.gif

Beweismittel1

Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 00:23) *
Der Sachverhalt muss ja von der Einfahrt her beurteilt werden. Und da sind eben schlicht Leitlinien (Z 340) auf beiden Seiten der Fahrbahn vorhanden.


Siehe meinen Querstrichanfang

Zitat (Achim @ 17.01.2014, 09:37) *
... und außerdem ist er doch ein Shuttelbus whistling.gif


Du wirst lachen, genauso wurde es mir vom OAM gesagt. Es reichen auch handgeschriebene Zettel mit Hotelnamen im Auto.
Es reicht so gar ein Zettel mit den Buchstaben R.I.M. auch wenn die ausgebildete Fachkraft weder weiß was es bedeutet noch was diese Firma herstellt. Zitat nach vor ihren Augen geschriebenen Zettel: "Na sehen sie, es geht doch!"
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Kuli
Beitrag 17.01.2014, 13:10
Beitrag #834


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Zum "Beweismittel1":
Das sind eindeutig Zeichen 340, auch die "Querbalken" sind Zeichen 340 (Unterbrochene Fahrbahnbegrenzung der Querstraße).

Der Querbalken am Ende-Zeichen sieht aber doch nochmal leicht anders aus
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Achim
Beitrag 17.01.2014, 13:13
Beitrag #835


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Zitat (Mitleser @ 17.01.2014, 12:08) *
Kurzer Widerspruch. Für mich gibt es auch auf der Fahrbahn markierte Parkflächen.
Das ist richtig. Aber ...
Zitat (Mitleser @ 17.01.2014, 12:08) *
Nur weil mehrere Abstellmöglichkeiten hintereinander liegen, verliert die Fläche für mich noch nicht den Fahrbahncharakter; ...

... das wird dann fragwürdig. Fahrbahn ist schließlich der für den Fahrverkehr vorgehaltene Teil der Straße. Dies ist bei einem markierten Parkplatz für mich zweifelsfrei nicht der Fall, da diese Fläche ja konkret durch die Markierung für den ruhenden Verkehr vorgehalten werden soll.
Daran ändert sich auch nichts ....
Zitat (Mitleser @ 17.01.2014, 12:08) *
wenn frei+notwendig würde ich sie auch im Fließverkehr überfahren

Die Zuordnung dient dem ruhenden Verkehr, auch wenn ich diese zum Fahren nutze. Auch auf Parkplätzen kann ich jederzeit kreuz und quer drüber fahren, selbst wenn hier durchgehende Linien vorhanden sind.
Für mich sind markierte Parkflächen auf der Fahrbahn kein Bestandteil der Fahrbahn, auch wenn sich diese baulich auf dieser befinden.


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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 13:35
Beitrag #836


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Zitat (oscar_the_grouch @ 17.01.2014, 12:22) *
Auf einem Parkplatz? blink.gif

Beweismittel1

Den Beweisantritt nehme ich - wie Kuli - gerne auf. Zu sehen ist aber kein Parkplatz (jedenfalls kein Z 314). Dafür aber jede Menge Markierungen für den fließenden Verkehr (Z 297) einschließlich Leitlinien (Z 340).

Der Querbalken am Ende-Zeichen?
Zitat (Achim @ 17.01.2014, 11:56) *
Krümelkackerei wavey.gif


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ulm
Beitrag 17.01.2014, 14:25
Beitrag #837


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 13:35) *
Der Querbalken am Ende-Zeichen?

Haltlinie? think.gif
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janr
Beitrag 17.01.2014, 14:55
Beitrag #838


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unsure.gif ohne LSA oder Stopp-Schild?


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oscar_the_grouch
Beitrag 17.01.2014, 15:47
Beitrag #839


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 13:35) *
Der Querbalken am Ende-Zeichen?
Zitat (Achim @ 17.01.2014, 11:56) *
Krümelkackerei wavey.gif



Der Querbalken am Anfang ? Siehe blasses Beweismittel.
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Herrn Schorch
Beitrag 17.01.2014, 16:11
Beitrag #840


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Irgendwie bekomme ich den nicht zu sehen. Aber im Zweifel:
Zitat (Achim @ 17.01.2014, 11:56) *
Krümelkackerei wavey.gif




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oscar_the_grouch
Beitrag 17.01.2014, 17:14
Beitrag #841


bekennender Pfostenumfahrer
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stell dir die Bemalung einfach so vor wie das Ende. Mit Krümelkackerei kann ich in Berlin natürlich eine Meng VZ abtun.
(ich mach morgen mal ein Anfangsfoto wenn ich dazu komme)
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Achim
Beitrag 20.01.2014, 14:36
Beitrag #842


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Zitat (Herrn Schorch @ 17.01.2014, 11:20) *
... die werden auch so in der StVO erwähnt. "Fahrbahnrandmarkierungen" nicht. Was ist das?

Nicht der Strich ist die gemeinte Krümelkackerei, sondern die zwingend genau genau geforderte Bezeichnung der Fahrbahnrandrandmarkierung als amtliche "Fahrbahnbegrenzung". Die Querstriche suggerrieren ja gerade, dass dies kein Fahrstreifen, sondern ein Parkstreifen ist. Da ändert auch die unterbrochene Linie nichts dran.


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Herrn Schorch
Beitrag 20.01.2014, 16:17
Beitrag #843


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@ Achim:
Hier im Forum wird aus gutem Grund auf die richtige Verwendung von Fachbegriffen geachtet. Ich finde dies vorliegend auch wichtig. Schließlich geht es um die Frage, ob die vorhandenen Markierungen eine Abgrenzung von der Fahrbahn bewirken.
Den vorhandenen Strichen eine Rechtsnatur zuzuschreiben, finde ich nicht so einfach, auch wenn hier teilweise Worte wie "eindeutig Parkmarkierungen" verwendet wurden. Kann wirklich jeder weiße Strich eine Parkfläche sein? Und wie sind diesbezüglich die Leitlinien zu bewerten?

Warum wurden auf dieser Autobahn Parkmarkierungen aufgebracht, obwohl dort eigentlich ein generelles Haltverbot besteht. Und wie sieht es nun mit den konkurrierenden Regelungen aus? Die Konstellation ist wie bei @oscar: Leitlinien + weißer Querbalken:

Bildquelle: http://www.radarforum.de/


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Aqua-Cross
Beitrag 20.01.2014, 16:27
Beitrag #844


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Oh weia! Bring @Wattestäbchen nicht auf falsche Gedanken. Der könnte dort während der nächsten Abstandsmessung parken ... Abstand = - 20 Meter ... whistling.gif
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erwin_a
Beitrag 20.01.2014, 19:44
Beitrag #845


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Zitat (Achim @ 16.01.2014, 10:31) *
Zitat (Herrn Schorch @ 12.01.2014, 14:24) *
Ich weiß gar nicht, warum sich - trotz bereits anders lautender Hinweise in der Vergangenheit - hier das Gerücht so hält, dass bei Einwänden des Betroffenen der Anzeigende über den Fortgang entscheidet. Die rechtliche und die tatsächliche Situation sehen anders aus.
Nach der Anzeige entscheidet allein die Bußgeldstelle (als "Dritter") über das Verfahren. Bei Einwänden des Betroffenen wird gegebenenfalls und falls noch Fragen zum Sachverhalt bestehen, der Anzeigende um eine Beantwortung gebeten. Wie auch die Äußerungen des Betroffenen fließt diese dann in die Entscheidungsfindung ein.

So viel zur Theorie. In der Praxis ist es weniger ein Gerücht, sondern leider eine Wahrheit.


Das ist auch in der Praxis kein Gerücht. wavey.gif


Zitat (oscar_the_grouch @ 16.01.2014, 13:37) *
Natürlich entscheidet formal die BgS, sie recherchiert aber nicht selbstständig sondern verlässt sich, mutmasslich zu 100% auf die Angaben des Anzeigenden. Aus eigenen, empirischen Studien kann ich sagen, das Einlassungen des Angezeigten, egal wie ausführlich, korrekt und Incl beiliegenden Fotos etc, ignoriert werden.


Das Resultat aus deinen Studien ist falsch, bzw. deine Rückschlüsse. Ich würde sagen, das etwa jede dritte Anhörung der Betroffenen (Verwarngeldangebot) zugunsten des Betroffenen tendierend an die Bußgeldstelle übersandt wird. Die Bußgeldstelle lässt die Tendierung des OA-Mitarbeiters zwar einfliessen, kommt aber ihrerseits mitunter noch zu einem anderen Resultat. In jedem Fall hat sie das letzte Wort (bevor die Akte evtl. zum Staatsanwalt weitergereicht wird)

Zitat (Kuli @ 16.01.2014, 13:58) *
"Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."
Diese "neue" Regel ist so genial, überall kostenlose Parkplätze wub.gif

Mit dieser Auslegung wird man aber einen Richter vermutlich nicht überzeugen können.
wohl eher mit der Kommentierung in "Straßenverkehrs- Ordnung Bouska/ Leue 24. Auflage"
Zitat
Überlagern sich zwei durch Zeichen oder Markierungen getroffene Anordnungen, so gilt für ein bestehendes Verhalten jeweils die Anordnung, die dieses Verhalten speziell regeln soll.
Beispiel: Auf der Fahrbahn sind Leitlinien (Z.340) bzw. Fahrstreifenbegrenzungen (Z.295) zwischen Pfeilen angebracht (Z.279). Auf dieser Fahrbahnstrecke ist damit auch ein Haltverbot angeordnet (Erl. zu Z.297). Die StrVerkBeh hat aber für dieselbe Strecke ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet, weil im konkreten Fall ein Bedürfnis für Ladetätigkeiten besteht und diese Tätigkeit nach den örtlichen Verhältnissen bei Abwegung auch hingenommen werden kann. Für die Frage ob hier gehalten werden darf, gilt die speziell hierfür erlassene Anordnung, nämlich Z.286. Entsprechendes gilt, wenn die sich an ein Zeichen geknüpfte Anordnung aus einer anderen Vorschrift der StVO ergibt und durch ein Zeichen überlagert wird. Beispiel: An Haltestellen (Z.224) besteht Parkverbot. Ordnet die StrVerkBeh. an der Haltestelle ein absolutes Haltverbot (Z.283) wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse an, so gilt hinsichtlich des Haltens die speziell dafür getroffene Anordnung, nämlich Z.283.


Zitat (Mitleser @ 17.01.2014, 12:08) *
Zitat (Achim @ 17.01.2014, 11:56) *
Denn jetzt wird durch die Parkmarkierung der Fahrbahnrand kenntlich gemacht. Damit ist dieser Streifen keine Fahrbahn, sondern Parkstreifen. Dann haben wir den Fahrbahnrand markiert.
Kurzer Widerspruch. Für mich gibt es auch auf der Fahrbahn markierte Parkflächen. Nur weil mehrere Abstellmöglichkeiten hintereinander liegen, verliert die Fläche für mich noch nicht den Fahrbahncharakter; wenn frei+notwendig würde ich sie auch im Fließverkehr überfahren.


eine einzelne markierte Parkfläche ist ein Parkplatz, mehre markierte Parkflächen hintereinander bilden einen Parkstreifen. Dieser gehört zu den Seitenstreifen und ist nicht Teil der Fahrbahn. Die Fahrbahn ist der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße. Ich stimme @Achim also absolut zu.
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ukr
Beitrag 20.01.2014, 19:45
Beitrag #846


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Frau Leue. Na da. rolleyes.gif
Steht da auch, dass das Zeichen 283 an Haltestellen auch für Linienomnibusse gilt? Oder gilt die spezielle Regelung des Verhaltens in diesem Fall nur anderen Verkehrsteilnehmern am Verkehr Teilnehmenden?
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erwin_a
Beitrag 20.01.2014, 20:19
Beitrag #847


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Keine Ahnung, hab Bouska/ Leue nicht komplett.
Zu Kommentaren wie "naja der Schurig", "ach der Hentschel", "Na da Frau Leue" will ich mich ansonsten enthalten.
Ich hatte geschrieben, dass ich die zuletzt zitierte Kommentierung für vor Gericht überzeugender halte, als die ansonsten hier gern vertretene Ableitung aus der wörtlich genommenen StVO. Dazu stehe ich. wavey.gif
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ukr
Beitrag 20.01.2014, 20:34
Beitrag #848


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Aus dem Hause Leue stammt letztendlich auch dieses Zeichen im Entwurf zum VzKat:



Mal abgesehen davon, dass ich keine Anwendung für dieses Zeichen sehe, frage ich mich auch, ob die die in deinem Zitat dargelegten Maßstäbe auch hier anlegen muss.
Also nicht nur ein Verkehrszeichen mit beiläufigen Blick erfassen, ggf. unter Begehung des eigentlich untersagten Verkehrsverstoßes zurücklaufen und nach eventuellen Haltverboten suchen - sondern jetzt auch die Gewichtung nach der sinnvollsten Auslegung treffen - sprich im Sinne des Wunsches der Behörden denken. (Okay, ich gebe zu, dieser Anspruch ist nicht neu)

Insbesondere bei der Auslegung zu Zeichen 297 und Zeichen 286 sehe ich die vermeintliche Klarheit nicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass man mit dieser Haltung auch eine Bruchlandung erleben kann, z.B. wenn eine Behörde das eingeschränkte Haltverbot mit Beginn der Pfeilmarkierung als beendet ansieht.
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Herrn Schorch
Beitrag 20.01.2014, 21:17
Beitrag #849


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Zitat (ukr @ 20.01.2014, 20:34) *

Ist doch alles ganz einfach. Um die Regelung aufzuweichen, wird einfach dieses Zusatzzeichen unterhalb von Z 297 angebracht. Praktische Probleme bleiben außen vor.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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erwin_a
Beitrag 20.01.2014, 21:34
Beitrag #850


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und wie man auf ukr`s Seite sehen kann findet daneben auch vermutlich bald Einzug im VZKat.
Kommt Frau Leue aus Berlin? laugh.gif
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