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Gast_er1sbg_* |
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#201
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@ er1sbg: Es geht hier nicht um meine persönliche Sicht der Dinge, sondern um den (objektiven) Gesetzestext. Die Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung nehmen demnach schlicht und ergreifend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Kfz-Umsetzungen) wahr. Herrn Schorch, es kann hier lediglich um deine Sichtweise gehen . Objektiv und definitiv steht im ASOG: Zitat § 1 ASOG Bln(Gesetz) - Landesrecht BerlinAufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei und zur Parkraumüberwachung in der Ordnungsdiensteverordnung Berlin:(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Zitat ) Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich, dürfen sie folgende Befugnisse ausüben: 1.auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a)§ 18, Datenerhebungen, b)§ 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, c)§ 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs Die Überwachung des Ruhenden Verkehrs ist auch eine Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und noch mehr der öffentlichen Ordnung. Daher erfolgt meine Eingriffsermächtigung auf Grundlage von ASOG und OwiG. Natürlich respektiere ich deine Meinung zu dem Thema. Ich verstehe sogar wie sie zustande kommt. Meine Befugnisse sind im Vergleich zum Allg. Ordnungsdienst äußerst gering. Beim "Knöllchen" schreiben, denkt man natürlich nicht zu allererst an Gefahrenabwehr. Ich hatte garnicht gedacht, dass dieses Thema nochmal so ausführlich erläutert werden muss. Aber wenn man bei Gefahrenabwehr nur an Fahrzeugumsetzung denkt... |
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Gast_er1sbg_* |
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#202
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Quasi hilfsweise wird das ASOG also auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten angewendet, obgleich dies keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind. ![]() Daher ist das ASOG genauso zutreffend wie das OwiG. |
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#203
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ er1sbg:
Ich gebe mir hier immer sehr viel Mühe, die Dinge möglichst verständlich darzustellen. Dabei verwende ich Begriffe nicht nach Lust und Laune oder so, wie sich Klein Fritzchen die Verkehrsüberwachung vorstellt. Ich habe in meinem vorhergehenden Beitrag dargestellt, warum das ASOG im Zusammenhang mit der Parkraumüberwachung überhaupt eine Erwähnung findet. Den entscheidenen Passus aus meinem Beitrag hast Du nicht zitiert. ![]() Beim "Knöllchen" schreiben, denkt man natürlich nicht zu allererst an Gefahrenabwehr. Und das auch aus gutem Grund. Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört nämlich nicht zum Recht der Gefahrenabwehr. Das OWi-Recht ahndet in der Vergangenheit begangene Übertretungen mittels repressiver Maßnahmen. Die Gefahrenabwehr ist in die Zukunft gerichtet und hat das Ziel, effektiv einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Aber wenn man bei Gefahrenabwehr nur an Fahrzeugumsetzung denkt... Kennst Du denn bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr? Quasi hilfsweise wird das ASOG also auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten angewendet, obgleich dies keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind. Jeder "Falschparker" ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daher ist das ASOG genauso zutreffend wie das OwiG. Diese Aussage ist sogar fast richtig. Allerdings hat der Begriff der öffentlichen Ordnung hier nichts zu suchen (warum Du oben schreibst, dass genau die durch die Verkehrsüberwachung geschützt wird, verstehe ich sowieso nicht). Wenn es aber um Gefahrenabwehr geht, dann spielt an dieser Stelle natürlich das OWiG keine Rolle. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#204
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Seid ihr nicht ein kleines bisschen im
![]() -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#205
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Bis zu meiner Gerichtsverhandlung wo ich darauf bestehen werde, dass ein für alle Mal und endgültig die Frage der: "Verkehrszeichen (alle seit 1937??) in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit." geklärt wird, sind ja noch ein paar Tage hin. Warum soll also immer nur ich mich in der Praxis mit der berlineigenen Auslegung von Verordnungen durch das OA "rumschlagen" ?
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#206
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Gib bitte auf jeden Fall Bescheid, wenn der Termin steht. Vielleicht lässt sich's ja einrichten.
![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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Gast_er1sbg_* |
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#207
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Seid ihr nicht ein kleines bisschen im ![]() nicht nur ein bisschen. Das hatte ich garnicht gewollt: Ich habe in meinem vorhergehenden Beitrag dargestellt, warum das ASOG im Zusammenhang mit der Parkraumüberwachung überhaupt eine Erwähnung findet. Entscheidend ist doch, dass es eine Erwägung findet. @ er1sbg: Es geht hier nicht um meine persönliche Sicht der Dinge, sondern um den (objektiven) Gesetzestext. Die Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung nehmen demnach schlicht und ergreifend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Kfz-Umsetzungen) wahr. Den (objektiven) Gesetzestext hatte ich zitiert. Danach finden: Zitat § 18, Datenerhebungen, b)§ 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, c)§ 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs auf Grundlage des ASOG statt. und auf Grundlage des OwiG: Zitat Datenerhebungen, b)§ 49c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, c)§ 49c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung. Der Gesetzgeber sieht in fast jeder meiner Aufgaben sowohl eine Maßnahme der Gefahrenabwehr als zugleich auch eine Maßnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Warum auch nicht? So ist doch allein schon die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten, zugleich auch eine zukunftsgewandte Aufgabe zur Abwehr von Gefahren der öffentl. Sicherheit u. Ordnung. Und was Fahrzeugumsetzungen angeht: Zitat Überwachungskräfte der Parkraumüberwachung des Bezirksamtes Mitte: Allerdings wird auch von ihnen das Erfordernis von Fahrzeugumsetzungen festgestellt und Erforderliches eingeleitet. Quelle:Überwachungskräfte der Parkraumüberwachung |
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Gast_er1sbg_* |
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#208
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Herrn Schorch, wenn du also mit deiner Meinung argumentierst, ist zwischen uns alles geklärt. Sich aber nun ausgerechnet auf den objektiven Gesetzestext berufen zu haben, dass war der Fehler.
Deine sonstigen Schlussfolgerungen warum das ASOG hier genannt worden sein könnte, sind ebenso subjektiver Natur wie meine. Entscheidend ist, das das ASOG als Rechtsgrundlage benannt ist. Die Tatsache, dass dessen Inhalt mir ebenso vermittelt wurde, wie der des OwiG spricht meines Erachtens für sich. ![]() |
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#209
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
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#210
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Wozu setz ich eigentlich den Smilie ??
(du glaubst ein Berliner AG begibt sich auf die weite Reise der Ursachenforschung zu alten VZ ? Bei ein 10 E Parkticket was wieder einer der nörgelnden Untertanten nicht bezahlen möchte? ) |
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#211
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
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#212
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Und was Fahrzeugumsetzungen angeht: Zitat Überwachungskräfte der Parkraumüberwachung des Bezirksamtes Mitte: Allerdings wird auch von ihnen das Erfordernis von Fahrzeugumsetzungen festgestellt und Erforderliches eingeleitet. Quelle:Überwachungskräfte der Parkraumüberwachung Immer diese tendenziösen Zitate ... ![]() Hier noch der fehlende Teil aus demselben Text: Zitat Ihre Aufgaben sind auf die Maßnahmen zum Feststellen und Einleiten von Ordnungswidrigkeitsverfahren (Anzeigenfertigung) bei Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten konzentriert, d. h. sie fertigen Kennzeichenanzeigen im Zusammenhang mit Parkscheinautomaten, Vignetten und Ausnahmegenehmigungen sowie weiterer Verstöße, wie Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf Behindertenparkplätze, in Ladezonen, in 2. Reihe usw. Zum Erheben bzw. zur Entgegennahme von Verwarnungsgeldern und zur Anordnung von Fahrzeugumsetzungen sind sie nicht befugt. Sich aber nun ausgerechnet auf den objektiven Gesetzestext berufen zu haben, dass war der Fehler. Herzlichen Dank für diesen Hinweis. Ich werde mich künftig nur noch auf Vermutungen und frische Ideen beziehen. Warum auch nicht? So ist doch allein schon die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten, zugleich auch eine zukunftsgewandte Aufgabe zur Abwehr von Gefahren der öffentl. Sicherheit u. Ordnung. Letzteres mag für den Laien ansatzweise einleuchtend klingen, juristisch ist es Unfug, weil eine Vermischung unterschiedlicher Rechtsgebiete erfolgt. @ er1sbg: Wenn Du ein Buch darüber schreibst und in der Folge Deine Auffassung die herrschende Meinung ersetzt, können wir gerne wieder darüber diskutieren. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#213
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Ich werde mich künftig nur noch auf Vermutungen und frische Ideen beziehen. So hatte ich das nicht gemeint. Du hattest deine Argumente mit dem Gesetzestext begründet. Da dieser aber nunmal etwas Anderes hergibt... ![]() Hier noch der fehlende Teil aus demselben Text: Zitat Ihre Aufgaben sind... Ich kenne meine Aufgaben. Es ging in dieser Diskussion meines Erachtens nicht darum, was wir unter Gefahrenabwehr verstehen. Und Folgendes ist ebend nur eine Meinung: Die Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung nehmen demnach schlicht und ergreifend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr wahr. Hättest du einfach nur geschrieben, du verstehst unter Gefahrenabwehr etwas Anderes, hätte ich dir vielleicht sogar die Hand geschüttelt. ![]() |
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#214
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Ich versuche es - warum auch immer - noch auf anderem Wege:
1. Das Recht der Gefahrenabwehr (als spezielles Verwaltungsrecht auch Polizei- und Ordnungsrecht genannt) findet seinen Ausdruck in ordnungsbehördlichen Verfügungen (z. B. eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung oder die Anordnung für das Abschleppen eines Fahrzeuges). Die Zuständigkeit in Berlin ergibt sich aus dem ZustKat Ord (Anlage zum ASOG) 2. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt auf Grundlage des OWiG. Die Ahndung erfolgt letztlich mittels Bußgeldbescheid. Die Zuständigkeit regelt sich nach der ZustVO-OWiG. Die Sanktionierung des falschen Parkens erfolgt also per Bußgeldbescheid. Eine weitere behördliche Maßnahme ist damit - wenn keine Umsetzung erfolgt - nicht verbunden. Damit ist der gesamte Vorgang der Verfolgung und Ahndung der OWi frei von Maßnahmen der Gefahrenabwehr (gem. 1.). Dies bedeutet eben auch, dass die nur mit der Verfolgung der OWi'en betrauten Überwachungskräfte keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (im juristischen Sinn) treffen. Das dürfte nicht nur meine Meinung sein. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_münsterland-radler_* |
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#215
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Bis zu meiner Gerichtsverhandlung wo ich darauf bestehen werde, dass ein für alle Mal und endgültig die Frage der: "Verkehrszeichen (alle seit 1937??) in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit." geklärt wird, sind ja noch ein paar Tage hin. Welche Frage ist denn da zu klären? Die StVO vom 01.09.2009 ist nichtig. Die StVO vom 01.04.2013 ist gültig. Die StVO bis zum 31.08.2009 war ebenfalls gültig. Somit ist die Weitergültigkeitsklausel aus § 53 Absatz 2 Nummer 1 die Fortführung der Weitergültigkeitsklausel der StVO vor dem 01.09.2009. Der Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2013 ist StVO-rechtlich nicht vorhanden. Sanktionen (Verwarn- und Bußgelder, Fahrverbote, Führerscheinentzüge usw.), die innerhalb dieses Zeitraums erfolgten, entbehren einer Rechtsgrundlage und sind daher zurückzunehmen und zurückzuzahlen. Für nicht-monetäre Sanktionen wie Punkte und Fahrverbote ist Schadensersatz zu leisten, sofern der Verstoß auf einer StVO-Missachtung beruht. Ob man nun den 01.07.1992 fälschlicherweise gewählt hat anzugeben statt den 30.06.1992, finde ich dann doch eine etwas zu kleinliche Frage. |
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#216
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Ob man nun den 01.07.1992 fälschlicherweise gewählt hat anzugeben statt den 30.06.1992, finde ich dann doch eine etwas zu kleinliche Frage. Nicht kleinlicher als Zitierfehler zu suchen. ![]() Ausserdem ist man im VP garniemalsnienicht kleinlich. ![]() ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#217
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Zitat Die StVO vom 01.09.2009 ist nichtig. Nö. Es gibt aktuell gar keine StVO vom 1.9.09 . Sie kann also weder nichtig noch sonst irgendwas sein. Zitat Die StVO vom 01.04.2013 ist gültig. Weise erkannt Zitat Somit ist die Weitergültigkeitsklausel aus § 53 Absatz 2 Nummer 1 die Fortführung der Weitergültigkeitsklausel der StVO vor dem 01.09.2009. Quatsch Zitat Der Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2013 ist StVO-rechtlich nicht vorhanden. Sanktionen (Verwarn- und Bußgelder, Fahrverbote, Führerscheinentzüge usw.), die innerhalb dieses Zeitraums erfolgten, entbehren einer Rechtsgrundlage und sind daher zurückzunehmen und zurückzuzahlen. Für nicht-monetäre Sanktionen wie Punkte und Fahrverbote ist Schadensersatz zu leisten, sofern der Verstoß auf einer StVO-Missachtung beruht. Quatsch mit viel Soße (übrigens sind dann nicht nur Bußgelder etc unwirksam, sondern sämtliche im Zeitraum aufgestellten/angeordneten Schilda, und Verwaltungsakte/AGs etc. Ein dreijähriger rechtsfreier Raum. Renovierte Straßen sind zurückzubauen und Radverkehrsanlagen zu schleifen. Schutzstreifen müssen "abgemalt" und danach wieder aufgemalt werden. Eine endlose Aufgabe deren Katalogisierung du dich ja spaßeshalber mal widmen kannst ![]() Möchtest du nach deinem Studium nicht vielleicht im Verkehrsministerium arbeiten? Ich denke du könntest denen eine Hilfe sein und mal ein bisschen frischen Wind da rein bringen ![]() |
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Gast_er1sbg_* |
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#218
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1. Das Recht der Gefahrenabwehr (als spezielles Verwaltungsrecht auch Polizei- und Ordnungsrecht genannt) findet seinen Ausdruck in ordnungsbehördlichen Verfügungen (z. B. eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung oder die Anordnung für das Abschleppen eines Fahrzeuges) Wo steht das? Wenn das nirgends steht, so ist es lediglich eine von dir verfasste Formulierung. Ich habe ebend auf die schnelle diese Definition gefunden: Zitat Die Gefahrenabwehr handelt von der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und zur Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile Lagen stabilisieren. Sie wird in Deutschland von den Polizeibehörden und Ordnungsbehörden gewährleistet. Quelle:Wikipedia2. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt auf Grundlage des OWiG. Das dürfte nicht nur meine Meinung sein. Dieser Teil ist nicht nur deine Meinung, sondern objektiv richtig. ![]() |
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#219
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Habt ihr eigentlich die Erlaubnis von unserem grünen Tonnenbewohner, dass ihr seinen Thread hier kapert?
![]() Ich seid sowas von ![]() ![]() -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#220
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Wo steht das? Zum Beispiel hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeirecht_(Deutschland) (gute Kurzfassung) @ klausimausi: Wie sollten wir das Thema hier herauslösen? Und gehören endlose Abschweifungen nicht zum guten Ton im VP? -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#221
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3383 Beigetreten: 11.12.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 56730 ![]() |
Und gehören endlose Abschweifungen nicht zum guten Ton im VP? Aber doch nur, wenn man letztendlich bei der Radwegbenutzungspflicht landet?!? ![]() ![]() -------------------- Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten. "Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMondUnd dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de ![]() |
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#222
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Verdammt!
Irgendwann sollte ich mir doch eine Tastatur zulegen, die Kaffeefest ist ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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#223
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Noch ne fixe BTT Frage, da ich das in meine Antwort mot einbauen möchte, wo stand das nochmal, dass der VKZ nun ein Bestandteil der StVO ist. Ich glaube ukr hatte mal die Einführungssätze zur Neuverabschiedung erwähnt, aber ich Schussel finds grad nicht mehr. ( ich meine nicht den Satz im §39, der ist mir zu allgemein) |
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#224
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Zitat Zu Absatz 9
Zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes, d. h. der Verkehrsteilnehmer hat lediglich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beachten, die Gegenstand der StVO oder einer Verkehrs-blattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (siehe hierzu BGHSt 26, 348), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Finger hebt: Quelle? (nochmal)
![]() Danke |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ oscar_the_grouch:
Bedenke aber, dass der Verweis auf den VZKat aufgrund der Formulierung des § 39 Abs. 9 StVO die Zusatzzeichen ausdrücklich nicht umfasst. ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ach ja? hatten wir das schon abschliessend geklärt ?
Da man sich aber als Behörde direkt auf Anlage 3 rdnr 7 nr 2b beruft mit den Worten: " Die Erläuterungen z Z 314 der StvO verlangen dabei auf einem ZZ die ..... Darstellung einer Parkscheibe (Bild 318), deren auch nur sinnbildliche Wiedergabe einem verständlichen Regelungsgehalt hinreichend entspricht" nehme ich sie halt beim Wort. Wo finde ich diesen Satz in der STVO ? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Finger hebt: Quelle? (nochmal) ![]() Danke Amtliche Begründung zur StVO ![]() -------------------- |
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#229
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ oscar_the_grouch:
Mit der fraglichen Formulierung ist ja nicht unbedingt eine Aussage dazu verbunden, ob das Zusatzzeichen nun so einwandfrei rechtmäßig ist oder nicht. M. E. gibt es schließlich gegenwärtig überhaupt kein rechtmäßiges Zz zur Ausschilderung der Parkscheibenpflicht. Die Bestimmtheit eines Verwaltungaktes (Verkehrszeichen) richtet sich nicht allein nach dem Text der StVO, sondern nach dem VwVfG (vgl. § 37). Und wenn die Regelung eben klar erkennbar ist, so muss der Verwaltungsakt auch beachtet werden. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#230
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
und schon sind wir wieder bei schwarzen 274er oder grünen 20ern. Für dich klar erkennbar, für mich kein Zeichen nach StVO = keine OWI. Man kann sich gerne daran halten, aber bebußen kann man es nicht.
Ach ja: auch ein handgeschriebener Uhrzeitzettel lässt klar erkennen, das der VT der Regelung im Sinne der StVO entsprechen will, möchtest du raten was passieren wird ? |
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#231
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Da sehe ich schon gewisse Unterschiede:
1. Zeichen 274 ist unmittelbar als Verkehrszeichen mit Abbildung in der StVO enthalten 2. Das fragliche Zz (nicht Bild 318!) ist nicht als Abb. in der StVO zu finden. Zudem heißt es zu Zz in § 39 Abs. 3 StVO: Zitat Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es gibt also jedenfalls für Zz grundsätzlich eine gewisse gestalterische Ausprägung. Und wie gesagt: Auch die derzeit vermeintlich korrekten Zz mit blauer Parkscheibe sind formal dann nicht in Ordnung. Du kannst also auch mal auf einem neumodisch beschilderten Parkplatz die Sache angehen. ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#232
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Man wirft mir aber einen Verstoß "gegen" Bild 318 vor. "soweit nichts anderes bestimmt ist" ... du meinst, so wie Bild 318 ?
etwas neben Topic: Ich Idiot rede immer so klug und habe den Wald ganz übersehen, das zweite Ticket ist eh Blödsinn, da es ja ein Dauerdelikt war. Mal sehen ob ich diese interessante Tatsache noch erwähne. Dann gibts nur einen Gerichtstermin. |
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#233
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Mal abgesehen von richtig oder falsch: Warum schafft es eine SVB nicht, innerhalb von 24 Jahren, ein VZ den gesetzlichen Vorgaben anzupassen? Ich werde demnächst mal schauen, ob auf der Rückseite des bewußten ZZ ein RAL Aufkleber zu finden ist.
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Gast_er1sbg_* |
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#234
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Wo steht das? Zum Beispiel hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeirecht_(Deutschland) (gute Kurzfassung) Deinen Text hab ich dort nicht gefunden. Scheinbar sieht man nicht nur in Berlin in der Überwachung des Ruhenden Verkehrs zugleich auch eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Zitat Die Schwerpunkte der blau Uniformierten und damit für alle Verkehrsteilnehmer und Passanten sofort erkennbaren 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes zur Überwachung des ruhenden Verkehrs liegen zum einen in der Gefahrenabwehr, hier z.B. in der Kontrolle von Feuerwehrzufahrten, Schwerbehindertenparkplätzen, Halteverbotszonen und Sperrflächen. In Mainz wird also auch allein die "Kontrolle" als präventive Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentl. Sicherheit u. Ordnung verstanden. Quelle:Ordnungsamt Mainz In dieser Diplomarbeit zur Parkraumüberwachung heist es: Zitat Von intensiven Überwachungsmaßnahmen und konsequenter Quelle:ParkraumüberwachungAhndung geht deshalb auf Grund der erhöhten Entdeckungs- und Ahndungswahr- scheinlichkeit eine abschreckende Wirkung aus. Dadurch tritt in den meis- ten Fällen eine disziplinierende Wirkung beim Halten und Parken ein. So führt dies zu einer gestiegenen Parkmoral, zur Erhöhung des Anteils re- gelkonformen Parkens sowie zur Sicherstellung der Gebühreneinnahmen aus Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Die generelle Abschreckungswirkung sowie die Ahndung von Verstößen sind notwendig zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des ruhenden und fließenden Verkehrs. Die Parkchancen bevorrechtigter Nachfragegruppen werden auf diese Weise sichergestellt. So wird auch in Berlin allein die Überwachung und Ahndung als präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr erkannt worden sein. Für diese kann in Berlin als Eingriffsermächtigung nur das ASOG herhalten. Man kann es drehen und wenden wie man will:Fakt bleibt, dass in der Ordnungsdiensteverordnung das ASOG ebenso als Rechtsgrundlage, wie das OwiG benannt ist. Allein mit diesem Satz hätte man das Thema eigentlich schon beenden können, da es ja nur um das geschriebene Wort im Gesetzestext ging. ![]() |
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#235
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@ Herr Schorch: es sind noch genügend weiße Fahnen übrig im VP ....
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#236
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@ oscar_the_grouch:
Man wirft mir aber einen Verstoß "gegen" Bild 318 vor. "soweit nichts anderes bestimmt ist" ... du meinst, so wie Bild 318 ? Der graue Teil des Zitats stützt ja Deine Argumentation. Mir ging es nur um den "Grundsatz" der Gestaltung von Zz. M. E. dürfte die Verwendung der alten Schilder durchaus finanzielle Gründe haben. Wenn die so noch auf dem Bauhof gelagert oder an anderer Stelle überflüssig waren, verwendet man diese eben. Allzu viele Gedanken hat sich der Monteur vielleicht nicht gemacht. An einer entsprechenden Anordnung der Straßenverkehrsbehörde hätte ich durchaus Zweifel. Für die Wirksamkeit wäre aber auch dies wohl unbeachtlich. Weiße Fahne? Nö. Musik ab und ... @ er1sbg: Du lässt nicht viele Argumente gelten, die nicht zu Deiner Meinung passen, oder? Ich habe mir aber für das große Finale noch eine wunderbare "Beweisführung" aufgehoben und darf nunmehr den ultimativen Beleg dafür erbringen, dass Du mit Deinen vorgetragenen Ansichten zu diesem Thema vollkommen auf dem Holzweg bist: Zu den per Verordnung definierten Aufgaben: Zitat (§ 1 Abs. 1 OrddVO) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter überwachen den ruhenden Straßenverkehr in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten, verfolgen die dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen. Zitat (§ 2 Abs. 1 OrddVO) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen den ruhenden Straßenverkehr, verfolgen die dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen und ergreifen die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Aus dieser Gegenüberstellung wird in jeder Hinsicht unmissverständlich deutlich, dass die Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst ist. Ich halte Dir zugute, dass diese Differenzierung in den entsprechenden Schulungen nicht deutlich genug erfolgt sein könnte. Genau darauf war meine Kritik - welche diese Nebendiskussion ausgelöst hat - auch ausgerichtet. Die Beschäftigten in der Parkraumüberwachung müssen eben nicht im Umgang mit dem ASOG unterwiesen werden. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#237
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@ Herr Schorch: es sind noch genügend weiße Fahnen übrig im VP .... ![]() ![]() Die wird er auch brauchen! Bei mir wurde anfangs auch immer darauf bestanden, ich solle meine Kommentare deutlich als Meinung und nicht als Faktum äußern.(das schon bei den geringsten Abwandlungen!) Irgendwann wird doch hier jeder peinlichst genau! |
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#238
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@ Herr Schorch: es sind noch genügend weiße Fahnen übrig im VP .... ![]() ![]() Die wird er auch brauchen! Bei mir wurde anfangs auch immer darauf bestanden, ich solle meine Kommentare deutlich als Meinung und nicht als Faktum äußern.(das schon bei den geringsten Abwandlungen!) Irgendwann wird doch hier jeder peinlichst genau! Überschneidung (dient nur als Dokumentation des Zitats). -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#239
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Du lässt nicht viele Argumente gelten, die nicht zu Deiner Meinung passen, oder? Herrn Schorch, du warst es der sich auf den Gesetzestext berufen hat! Mit dem Gesetzestext hatte ich deine Äußerung widerlegt Ich habe meine persönliche Meinung hier noch garnicht geäußert! zitate aus anderen Quellen sind nicht unbedingt auch meine Meinung. Sie stützen lediglich die hier besprochene Gesetzesgrundlage für die Angestellten der Parkraumüberwachung in Berlin. Aus dieser Gegenüberstellung wird in jeder Hinsicht unmissverständlich deutlich, dass die Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst ist. Das sehe ich anders. So ist doch das ASOG und damit das Gefahrenabwehrrecht eindeutig als Grundlage für die Arbeit in der Parkraumüberwachung benannt. |
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#240
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![]() @ er1sbg: Den relevanten Gesetzes- bzw. Verordnungstext habe ich doch nun oben zitiert. Darin sind die Aufgaben beschrieben (und warum das ASOG bei den Befugnissen steht, habe ich schon erklärt). Wenn Du weiter an Deiner Meinung festhalten möchtest, steht Dir dies natürlich frei. Die Position wirkt aber etwas albern. Mehr Überzeugungsarbeit vermag ich jedenfalls nicht zu leisten. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#241
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Ich halte Dir zugute, dass diese Differenzierung in den entsprechenden Schulungen nicht deutlich genug erfolgt sein könnte. Genau darauf war meine Kritik - welche diese Nebendiskussion ausgelöst hat - auch ausgerichtet. Die Beschäftigten in der Parkraumüberwachung müssen eben nicht im Umgang mit dem ASOG unterwiesen werden. Es wurde sehr deutlich auf die Aufgaben der unterschiedlichen Ordnungsdienste eingegangen. Dabei wurde allzu oft betont, dass der AOD und der (ehemalige) VOD deutlich mehr Befugnisse und Eingriffsrechte haben als der PRK. Ebenso deutlich wurde das ASOG ebenso als Grundlage für den PRK benannt, wie auch das OwiG. |
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#242
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@ er1sbg:
Wurden denn aus dem ASOG andere §§ besprochen als 18, 42 und 44? -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#243
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: warum das ASOG bei den Befugnissen steht, habe ich schon erklärt Und diese Erklärung ist nunmal deine Meinung. Ich habe keine Veranlassung deiner Meinung eher zu folgen als den vermittelten Inhalten während meiner Ausbildung. Außerdem war von Anfang an nur der Fakt des ASOG im Gesetzestext zur Parkraumüberwachung, Gegenstand der Diskusion. Alles Andere dazu(ob von dir oder mir als Argument hinzugefügt) ist nebensächlich. Zu deiner Frage: Es waren die relevanten Paragraphen des ASOG und des OwiG Gegenstand der Ausbildung. Das betrifft auch das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Grundgesetz. Komplett war die StVO sowie die recht kleine Ordnungsdiensteverordnung Gegenstand der Ausbildung an der Verwaltungsakademie. |
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#244
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Zum Gegenstand der Diskussion: Nö.
@ er1sbg: Aber für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bist Du nicht zuständig ... Welches sind denn die "relevanten Paragraphen" aus dem ASOG (ich möchte das ernsthaft für mein Verständnis wissen)? -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Irgendwann wird doch bei der Anwendung der StVO M. E. dürfte die Verwendung der alten Schilder durchaus finanzielle Gründe haben. Wenn die so noch auf dem Bauhof gelagert oder an anderer Stelle überflüssig waren, verwendet man diese eben. Allzu viele Gedanken hat sich der Monteur vielleicht nicht gemacht. An einer entsprechenden Anordnung der Straßenverkehrsbehörde hätte ich "Sehr geehrter Herr TÜV, da es mir in den nächsten 24 Jahren aus voraussehbaren finanziellen Gründen nicht möglich sein wird, persönlich vorbeizuschauen und wir ja alle wissen, das Ich habe auch noch einige nagelneue Ersatzteile auf meinem Allzuviele Gedanken brauchen sich weder sie noch der Gesetzgeber machen, das passt scho...." |
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#246
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@ oscar_the_grouch:
Ich teile mit, dass ich mich lediglich an einer möglichen Erklärung versucht habe, mich aber jeglicher inhaltlicher Bewertung enthalte. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#247
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Welches sind denn die "relevanten Paragraphen" aus dem ASOG (ich möchte das ernsthaft für mein Verständnis wissen)? Sorry, aber ich hab wenig Lust heute Nacht auch noch das ASOG auseinander zu pflücken. Da schreib ich doch lieber noch was über die Parkscheibe (bin ich dem oscar doch schuldig) |
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#248
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![]() @ er1sbg: Den relevanten Gesetzes- bzw. Verordnungstext habe ich doch nun oben zitiert. Ach Herr Schorch, nun auch für sie, wann verstehen sie es denn endlich: IHRE EINWÄNDE WURDEN GEPRÜFT, FÜHRTEN ABER ZU KEINER ANDEREN ENTSCHEIDUNG! @ oscar_the_grouch: Ich teile mit, dass ich mich lediglich an einer möglichen Erklärung versucht habe, mich aber jeglicher inhaltlicher Bewertung enthalte. WARUM das in Berlin so ist, ist auch mir einfachem Tonnenbewohner klar, wir sind ja nicht umsonst "sexy as hell" ![]() Da schreib ich doch lieber noch was über die Parkscheibe (bin ich dem oscar doch schuldig) Ach lass mal, das haben deine Kollegen schon getan, während der Dienstzeit. ![]() |
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#249
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Sorry, aber ich hab wenig Lust heute Nacht auch noch das ASOG auseinander zu pflücken. Da schreib ich doch lieber noch was über die Parkscheibe (bin ich dem oscar doch schuldig) Schade. Ein Paragraf als Beispiel hätte genügt und so viele Möglichkeiten gibt es ja nicht. Aber der oscar wartet sicher auf weitere Unterstützung, von daher ... (Edit: Sehe gerade, tut er doch nicht.) @ oscar_the_grouch: er1sbg arbeitet doch gar nicht bei der Bußgeldstelle. ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#250
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Die Bestimmtheit eines Verwaltungaktes (Verkehrszeichen) richtet sich nicht allein nach dem Text der StVO, sondern nach dem VwVfG (vgl. § 37). Und wenn die Regelung eben klar erkennbar ist, so muss der Verwaltungsakt auch beachtet werden. Ja, nur dumm dass dann Richter so entscheiden: Mini Parkscheibe und Sowas ärgert natürlich auch:Rosa Parkscheibe |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 18.10.2025 - 08:25 |