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20.02.2022, 12:01
Beitrag
#301
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Wie sieht es denn mit nach sich nach unten verjüngenden Containern aus – müssen die nach RSA 21 nun mit Absperrsicherungen gesichert werden, damit niemand wie z.B, Blinde, die sich mit Stock auf Bodenhöhe orientieren, gegen hervorstehende Objekte knallt?
![]() -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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20.02.2022, 12:33
Beitrag
#302
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Ja müssen sie. Und darum ist immer eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig. Und der darin benannte Verantwortliche muss nach MVAS geschult sein.
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20.02.2022, 14:53
Beitrag
#303
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24973 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Daher wäre es wohl hilfreich, dass eine Fachaufsicht die Nichtigkeit der VRA feststellt. Die Fachaufsicht würde ich entweder bei der Regierung von Schwaben oder beim Fernstraßen-Bundesamt sehen. Selbst da würde ich mich nicht eindeutig festlegen wollen. Das Einholen einer Stellungnahme des bajuwarischen Verkehrsmnisterium zur Frage der Zuständigkeit und der Fachaufsicht wäre wohl mein erster Schritt. Die Fachaufsicht wird kreisen, bis die Baustelle vorüber ist. Ich würde, wenn ich betroffen wäre, einfach mal einen Widerspruch beim Fernstraßenbundesamt einlegen und anbei bitten, doch auch die Nichtigkeit zu prüfen, da keine sachliche Zuständigkeit vorliegt. Das kann man dann ja ggf. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage auch nach Wegfall des Klagegrunds prüfen. Aber als Rad- und Bahnfahrer kann mir glücklicherweise egal sein, was die so treiben. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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20.02.2022, 15:11
Beitrag
#304
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14368 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Die Fachaufsicht wird kreisen, bis die Baustelle vorüber ist. Och komm, jetzt sei doch nicht so pessimistisch, schließlich geht es um eine Jahreskarte... ...aber auch als gemeiner Verkehrsteilnehmer und Stauopfer hat man ja kaum eine Chance, so einem Treiben Einhalt zu gebieten. Vor allem wird ein Widerspruch beim Fernstraßenbundesamt wohl abgelehnt werden, da man nicht direkt betroffen ist. Eine Klage ist mit Kosten verbunden. Also kann die "Autobahn GmbH" sein Verhalten weiter ausleben. Wo ist eigentlich der ADAC als Verbraucherschutzorganisation, wenn man ihn mal braucht? |
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22.02.2022, 09:53
Beitrag
#305
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2646 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
ich komme nochmals auf meinen Beitrag #254 zurück was denn wirklich als Straßenbauarbeiten gilt, die nach § 45 Abs. 2 StVO vom Straßenbauamt angeordnet werden dürfen...
Bei uns ins Bayern habe ich nun im Bayr. Straßen- und Wegegesetz im Artikel 2 folgendes gefunden Zitat Art. 2 Bestandteile der Straßen Zu den Straßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen, b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege), Da ist ja auch von Entwässerungsanlagen und Böschungen die Rede... d.h. man könnte hier dann natürlich schon argumentieren, dass Rodungsarbeiten oder Kanaluntersuchungen durch § 45 Abs. 2 gedeckt wären... wobei man dann praktisch für alle Arbeiten sich eine entsprechende Argumentation zurecht legen könnte.... - wir haben uns diesbezüglich jetzt was den Bereich der Bundesstraßen bei uns betrifft mit dem Straßenbauamt etwas angelegt... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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22.02.2022, 10:14
Beitrag
#306
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Das ist normal. Das Straßenbauamt will in erster Linie bauen. Die Absicherung ist meist nachrangig, da oftmals "Bauleute" die Entscheidungen treffen bzw. hausintern beeinflussen.
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22.02.2022, 10:18
Beitrag
#307
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2646 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
Klaro, da gehts um Geschwindigkeit und Geld... und die Straßenverkehrsbehörde, die eben auf anderes Priorität hat, ist einfach nur lästig...
-------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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22.02.2022, 10:22
Beitrag
#308
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Sie ist aber wichtig (sofern sie ihre Arbeit richtig macht), um der Staßenbaubehörde die Grenzen aufzuzeigen. Und das ist vergleichsweise oft notwendig.
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23.02.2022, 12:04
Beitrag
#309
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 30.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89212 |
Soeben erhalte ich von unserem Landratsamt einen Antrag weitergeleitet, wo mir langsam aber sicher die Worte fehlen... Es wird eine (pauschale) Jahresgenehmigung für Gehölzpflegearbeiten entlang der autobahnähnlichen Bundesstraßen bei uns beantragt. Mit beigefügt ist bereits die verk. Anordnung der Autobahn GmbH des Bundes nach §45 Abs. 2 StVO für die (auch bei uns im Stadtgebiet) durchlaufende BAB7. Hier wurden 18 Regelpläne angeordnet, und der Unternehmer kann sich alles selbst aussuchen und hat praktisch den Freifahrschein - bis auf bestimmte ausgeschlossene Termine und Zeitfenster... Jetzt hab ich an dem ganzen so ein paar Probleme damit... a) sehe ich die Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes als gar nicht gegeben an, da keine Straßenbauarbeiten und keine Maßnahmen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße b) wurden wir im Vorfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht angehört c) muss eine verk. Anordnung entsprechend bestimmt sein d.h. die verk. Anordnung legt die Absicherung fest und nicht der Unternehmer... So, jetzt die große Frage, wie wir als kleine Straßenverkehrsbehörde verhalten sollen... denn das wird Ärger nach sich ziehen... Sicher ist nur, dass wir von uns sicherlich keine Jahres-AO pauschal ausstellen werden... Zu a) Es ist zwar keine Zuständigkeit (genau genommen: Befugnis) gegeben, aber aus anderen Gründen. Ich halte Deine Auslegung der Straßenbauarbeiten für zu eng. In den RSA 21, Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 9 findet sich eine Definition der Straßenbauarbeiten im Sinne von § 45 Absatz 2 StVO. Ich würde empfehlen, mich daran zu orientieren, wobei der Straßenkörper auch nicht befestigte Teile wie z. B. Böschungen enthalten kann. Arbeiten im Straßenraum sind eher solche, bei denen z. B. auf dem angrenzenden Grundstück gebaut wird, und sich diese Arbeiten auf den Verkehr auswirken, weil z. B. ein Gerüst auf den Gehweg gestellt werden muß. Oder Arbeiten an einer querenden Stromtrasse. Allerdings ist die Autobahn GmbH an dieser Stelle nicht zuständig, weil es sich bei dieser Straße weder um eine Bundesautobahn noch um eine Bundesstraße in Bundesverwaltung handelt (vgl. § 45 Absatz 11 Satz 2 StVO). Bundesstraßen in Bundesverwaltung sind (derzeit) nur die Bundesstraßen außerhalb der OD in den Ländern Berlin, Hamburg und Bremen. Das heißt aber umgekehrt, daß bei Unterhaltungsarbeiten auf Straßen außerhalb des Autobahnnetzes, auf denen die Autobahn GmbH im Rahmen von Vereinbarungen gleich welcher Art diese Aufgabe übernommen hat, jeder Kegel, den sie im Rahmen dieser Arbeiten auf die Fahrbahn bringt, von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuordnen ist. Andernfalls sind wir bei Anordnungen einer unzuständigen Behörde (bzw. Stelle), welche bekanntlich nichtig sind. Aufgrund solcher "Nicht-Anordnungen" angebrachte Verkehrseinrichtungen sind Verkehrshindernisse, und der Veranlasser läuft Gefahr, sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen. Zu b) Gesetzt den Fall, es handelte sich hier um die Anordnung der zuständigen Straßenbaubehörde - aufgrund welcher Vorschrift siehst Du eine Pflicht zur Anhörung? Die Straßenbaubehörde hat die Straßenverkehrsbehörde zu informieren (vgl. VwV-StVO zu § 45 Absatz 2 StVO, Rn. 46. Diese Unterrichtung dient primär dazu, der Straßenverkehrsbehörde Gelegenheit zu geben, von ihrem Anordnungsvorbehalt nach § 45 Absatz 2 StVO Gebrauch zu machen (bzw. das zu prüfen). Auch Teil A Abschnitt 1.2 Absatz 4 RSA 21 spricht bewußt nur von einer Beteiligung (u. a.) der Straßenverkehrsbehörde, und das auch nur bei Maßnahmen größeren Umfangs. AkD würde hierunter keinesfalls subsumieren. Die Anhörung der Straßenverkehrsbehörde ergäbe aus den eingange genannten Gründen keinen Sinn und würde bei dem Massengeschäft rechtmäßig für den Einzelfall angeordneter AkD wohl die allermeisten Straßenverkehrsbehörden lahmlegen. Zu c) Genau genommen ist es nicht nur die Absicherung selbst, sondern vor allem, wann und wo der Verkehr wie zu beschränken, verbieten, umzuleiten oder sonst mit Markierungen und Leiteinrichtungen zu lenken ist. Anordnungen, die gegen dieses Bestimmtheitsgebot verstoßen, sind nichtig, zu den Rechtsfolgen nichtiger Anordnungen vgl. a. Es hab hierzu vor einiger Zeit mal ein sehr aufschlußreiches Urteil des VGH Baden-Württemberg, bei dem es um eine Jahresanordnung der Stadt Karlsruhe für einen Umzugsunternehmer zur Aufstellung von Haltverboten ging. Wann und wo, bestimmte der Umzugsunternehmer letztlich selbst. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen Jahresanordnungen und sigenannten Jahresgenehmigungen, die in Umsetzung des vereinfachten Verfahrens nach RSA nur die Rahmenbedingungen festlegen, unter deren Einhaltung einzelfallbezogene Anordnungen kurzfristig erteilt werden. Das ist normal. Das Straßenbauamt will in erster Linie bauen. Die Absicherung ist meist nachrangig, da oftmals "Bauleute" die Entscheidungen treffen bzw. hausintern beeinflussen. Allerdings hat sich TAK hier aus dem falschen Grund mit der Straßenbaubehörde angelegt. Ich halte wie gesagt seine Auslegung des Begriffs "Straßenbauarbeiten" für zu eng. Meiner Meinung nach sollten die Straßenverkehrsbehörden ihre Energie besser darauf verwenden, sich aufgrund des Inhalts der Anordnungen mit den Straßenbaubehörden anzulegen. Was ist denn "erlaubt" bei einer Staulänge? Gestern vormittag, 08:15 Uhr, kam es bei der Baumschubsertagesbaustelle zu einem Auffahrunfall am Stauende. 17 000 Euro Sachschaden, zum Glück keine Verletzten. mit "Unterhalt" meinst du VAO nach §45 Abs. 2? Aua, das war natürlich an der Stelle verwirrend. Ja, die "Autobahn GmbH" macht den Unterhalt auf der B28 AD Hittistetten - Landesgrenze, also Schneeräumen etc. Aber nur als Dienstleister für die zuständige Straßenbaubehörde, denn die Baulast dürfte m.E.n. beim Staatlichen Bauamt Krumbach liegen. Damit darf die "Autobahn GmbH" in meinen Augen niemals auf der B28 verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen, weder als Straßenverkehrsbehörde oder als Straßenbaubehörde. Wobei es da ggf. eine Sondervereinbarung geben könnte. Aber ob die rechtlich einwandfrei ist? Hach, Verwaltungsrecht ist kann so interessant sein... Auf Grundlage solcher Vereinbarungen können aber keine straßenverkehrsrechtlichen Befugnisse übertragen werden. Die Autobahn GmbH ist hier schlicht Dienstleister. |
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25.02.2022, 21:07
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#310
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Noch 'ne Frage: Gibt es in der neuen RSA Hinweise zur Verwendung/Absicherung von Baustellen mittels taktiler Elemente für Blinde und Sehbehinderte?
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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26.02.2022, 09:50
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#311
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 30.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89212 |
Noch 'ne Frage: Gibt es in der neuen RSA Hinweise zur Verwendung/Absicherung von Baustellen mittels taktiler Elemente für Blinde und Sehbehinderte? Als taktile Elemente dienen die Absperrschrankengitter. Aus diesem Grund ist auch eine maximale Bodenfreiheit vorgeschrieben (rechtzeitige Ertastbarkeit mit dem Blindenstock). |
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01.03.2022, 10:00
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#312
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Leider nicht so kompakt wie angedacht:
https://www.rsa-online.com/RSA-2021/RSA-21_kompakt.htm (die Seite ist derzeit noch in Bearbeitung) |
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02.03.2022, 17:59
Beitrag
#313
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Oh, schön!
Ich hätte da noch das Thema Baustellen in Fußgängerzonen als Anregung und auch ein paar Fotos dazu.
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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03.03.2022, 16:45
Beitrag
#314
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24973 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ist das noch eine Baustelle in einer FGZ? Sieht eher wie eine FGZ in einer Baustelle aus.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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08.03.2022, 08:24
Beitrag
#315
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 67 Beigetreten: 18.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16075 |
Der neue Regelplan B II/6 ist ja recht schön. Aber bei uns im ländlichen Bereich ist das mit den LZA total überzogen. Hat da vielleicht schon jemand einen Musterplan ohne LZA ? |
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08.03.2022, 13:42
Beitrag
#316
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Dafür benötigt man einen gesonderten Verkehrszeichenplan
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 08.03.2022, 21:48
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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08.03.2022, 14:25
Beitrag
#317
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2646 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
@seppk Bastel Dir den Plan doch einfach schnell selbst in dem du einfach Die Ampel hier rausnimmst...
Wir haben für uns aus den Regelplänen der alten RSA sehr viele Abwandlungen damals erstellt und bei uns im Ordner hinterlegt, so dass man nicht immer einen Verkehrszeichenplan einfordern bzw. erstellen musste... Da ist praktisch auch so eine Variante dabei, wie du Sie möchtest... nur haben wir die aus dem alten BI/2 erstellt und hier eine Gehwegsperrung mit Fußgänger gegenüber hinzugebastelt... Ich geh aktuell auch davon aus, dass wir die Regelpläne weiterhin nutzen werden... da wir den Regelplan ohnehin immer in die Anordnung mit einfügen ist es ja vollkommen egal, ob dieser auf Grundlage der neuen oder alten RSA basiert... wichtig ist halt dass der Regelplan mit Datum versehen ist und entsprechend auch beigefügt ist... somit ist klar, was gilt... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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08.03.2022, 14:46
Beitrag
#318
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Hier wird igO eigentlich immer nach B I/1 beschildert, auch bei Zweistreifigkeit. Es sei denn, das Verkehrsaufkommen ist zu groß. Oder die Baustelle unübersichtlich und zu lang.
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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08.03.2022, 20:36
Beitrag
#319
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 30.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89212 |
Ich geh aktuell auch davon aus, dass wir die Regelpläne weiterhin nutzen werden... da wir den Regelplan ohnehin immer in die Anordnung mit einfügen ist es ja vollkommen egal, ob dieser auf Grundlage der neuen oder alten RSA basiert... wichtig ist halt dass der Regelplan mit Datum versehen ist und entsprechend auch beigefügt ist... somit ist klar, was gilt... Regelpläne sind ausschließlich die in den RSA enthaltenen Pläne. Alles andere sind VZP. Die Weiternutzung von Plänen, die auf den RSA 95 basieren, ist nur statthaft, wenn diese Pläne die Grundsätze und Systematik der RSA 21 berücksichtigen. Also z. B. kein 206/306 an Engstellen, die eindeutig einer Straßenseite zuzuordnen sind. Oder die Anordnung von Absperrschankengittern auch an dem der gesperrten Fläche gegenüberliegenden Gehweg, damit Sehbehinderte nicht erst nach dem nahezu vollständigen Überqueren der Fahrbahn merken, daß es da nicht weitergeht, und die Fahrbahn erneut überqueren müssen. Bzw. gleich in der Aufgrabung landen, weil sie von der gegenüberliegenden Straßenseite kommend zwischen den Baken durchgelaufen sind (z. B. B II/2 der RSA 95). Und wer meint, die sollen sich mal nicht so anstellen, dem empfehle ich eine eingehende Auseinandersetzung mit dem BGG ... Der neue Regelplan B II/6 ist ja recht schön. Aber bei uns im ländlichen Bereich ist das mit den LZA total überzogen. Hat da vielleicht schon jemand einen Musterplan ohne LZA ? Dafür benötigt man einen gesonderten Verkehrszeichenplan ... bei dessen Erstellung man sich sorgfältig mit der Organisation der Fußgängerquerung auseinandergesetzt hat, einschließlich der rechtzeitigen Erkennbarkeit von Kindern zwischen den Baken und der Einsehbarkeit der Fahrbahn für die zwischen den Baken stehenden Kinder, und, sollte man sich für einen FGÜ entscheiden, selbstverständlich die R-FGÜ beachtet und die vorgeschriebene Beleuchtung mit anordnet. Wenn die anordnende Behörde einseitig Gehwege sperrt, ist sie auch dafür verantwortlich, daß Fußgänger die Fahrbahn an dieser Stelle sicher überqueren können. Also bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen. |
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09.03.2022, 07:48
Beitrag
#320
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2646 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
wie man die Pläne letztlich tauft muss jeder für sich entscheiden... ein VZP ist es für mich persönlich nicht, da für mich ein richtiger Verkehrszeichenplan sämtliche Verkehrszeichen zu enthalten hat... also auch Bestandsbeschilderung und Beschilderung die entwertet wird - ebenso möglicherweise erforderliche Haltverbote...
Letztlich hat der Sachbearbeiter zu entscheiden was er wie anordnet... und da wird es sicherlich auch sehr oft Situationen geben, bei denen der gegenüberliegende Gehweg nicht abgeschrankt werden kann... allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wo dieser einfach auch nicht breit genug ist... da würden dann noch 25cm weniger dazu führen, dass ggf. 2 Kinderwägen gar nicht mehr aneinander vorbeikommen würden... Daher muss jeder selbst wissen was er von den "neuen" Regelplänen hält... seltsam finde ich ja auch, dass die Fußgängerbrücke aus dem B II/1.1 komplett verschwunden scheint... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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09.03.2022, 08:48
Beitrag
#321
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
wie man die Pläne letztlich tauft muss jeder für sich entscheiden... ein VZP ist es für mich persönlich nicht, da für mich ein richtiger Verkehrszeichenplan sämtliche Verkehrszeichen zu enthalten hat... also auch Bestandsbeschilderung und Beschilderung die entwertet wird - ebenso möglicherweise erforderliche Haltverbote... O wie wünschenswert das wäre, und was statt dessen passiert, weil es sowas in der Praxis leider in den meisten Fällen nicht gibt, sehen wir auszugsweise aber ständig im Baustellenfaden -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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09.03.2022, 09:15
Beitrag
#322
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Daher muss jeder selbst wissen was er von den "neuen" Regelplänen hält... seltsam finde ich ja auch, dass die Fußgängerbrücke aus dem B II/1.1 komplett verschwunden scheint... Die findet sich jetzt nur noch in Teil A in der Abbildung B2-a und B2-b. Das der ehem. Regelplan II/1 entfallen ist finde ich gut, denn die Behörden haben eben nicht wie eigentlich notwendig die jeweilige Einzelvariante (z.B. B II 1.1) angeordnet, sondern den ganzen Regelplan, mit der Maßgabe "such dir was aus". wie man die Pläne letztlich tauft muss jeder für sich entscheiden... ein VZP ist es für mich persönlich nicht, da für mich ein richtiger Verkehrszeichenplan sämtliche Verkehrszeichen zu enthalten hat... also auch Bestandsbeschilderung und Beschilderung die entwertet wird - ebenso möglicherweise erforderliche Haltverbote... Das ist normalerweise auch so notwendig, da die Regelpläne eigentlich (nur) Grundlage für Verkehrszeichenpläne sind in der Regel nie 1:1 funktioneren. Insofern sind auch die neuen Ankreuzoptionen mit Vorsicht zu genießen, da sie noch mehr als bisher den Eindrucck erwecken, das mit Anordnung eines Regelplanes alles abgedeckt ist.
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09.03.2022, 09:16
Beitrag
#323
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2646 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
-------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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09.03.2022, 09:54
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#324
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
In dem Fall nicht, denn letztendlich repräsentieren die Einzelbildchen ja nur Elemente, die aber gar nicht die erforderliche Arbeitsstelle in ihrer Gesamtheit berücksichtigen. Das was da abgebildet ist, repräsentiert bestenfalls den Zusastand nach Feierabend, aber nicht die aktive Bauttätigkeit (mit Bagger, Radlader, LKW, Materiallagerung usw).
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10.03.2022, 09:50
Beitrag
#325
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Die Weiternutzung von Plänen, die auf den RSA 95 basieren, ist nur statthaft, wenn diese Pläne die Grundsätze und Systematik der RSA 21 berücksichtigen. Das würde ich derzeit nicht so klar formulieren wollen. Solange der Verweis in der VwV-StVO nicht "repariert" ist, sind die RSA 21 erst einmal nur ein privatrechtliches Regelwerk* (Vorbehaltlich der Einführungserlasse der Länder). Was derzeit schon beachtet werden muss, sind die bereits seit 2009 anzuwendenden Vorgaben der VwV-StVO, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Verkehrszeichen.*vorweggenommenes Sachverständigengutachten |
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10.03.2022, 22:33
Beitrag
#326
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Generell sind die Regelpläne weitgehend nicht mit der StVO vereinbar (das gilt ja sogar schon für die VwV, anderes Thema), die StVO geht aber allem vor.
Insbesondere gilt auch bei Baustellen, mit Vz sparsam umzugehen. Das hatten die Macher der RSA wohl so gar nicht auf dem Schirm, scheint mir. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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10.03.2022, 23:32
Beitrag
#327
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Naja, ginge es nach den Verkehrsjuristen aus dem BMVI, wäre die Beschilderung im Mittelstreifen bei Richtungsfahrbahnen grundsätzlich entfallen. Das fände ich ehrlich gesagt auch daneben.
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11.03.2022, 07:07
Beitrag
#328
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14368 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Was bewegt die denn zu solchen Ansichten?
Ist das mit dem Sichtbarkeutsgrundsatz vereinbar? Ein Verkehrszeichen muss doch leicht und zuverlässig wahrnehmbar sein. Bei immer mehr dreispurigen Autobahnen ist da für den Linksfahrer bei zwei sich überholenden Lkw eine nur rechtsseitige Beschilderung schnell versteckt. ...dem könnte man dann nur durch eine Trichterbildung und Wiederholung begegnen. Was ist denn dann gewonnen? |
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11.03.2022, 08:57
Beitrag
#329
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
An Autobahnbaustellen könnte man den Schilderwald schon dadurch lichten, dass man bei Verschwenkungen auf die Gegenfahrbah darauf achtet, die 267er wegzunehmen
Ansonsten halte ich bei Gefahrenstellen (und das sind Baustellen nunmal) bei getrennten mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen eine beidseitige Beschilderung für überaus sinnvoll! Ok, mit gewissen Ausnahmen: die Vz 278-282 am Ende würden nur rechts durchaus ausreichen. Andererseits sollte bei besonderen Reduzierungen z.B. vor Ausfahrten auf Tempo 60 statt sonst 80, das 274-60 auch links stehen, natürlich nicht auf der Behelfsleitplanke, sondern am linken Straßenrand. Was mich nervt, sinde eher die innerörtlichen und Landstraßenbaustellen, wenn z.B. überall diese riesigen z.B. 511, 513, 514er-Tafeln aufgebaut werden. Gerne noch kopfstehend, also in die falsche Richtung weisend, und es funktioniert trotzdem, dass alle auf der richtigen Seite um die Baustelle herumkurven, was herrlich zeigt, wie überflüssig die sind. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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12.03.2022, 09:00
Beitrag
#330
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 30.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89212 |
Die Weiternutzung von Plänen, die auf den RSA 95 basieren, ist nur statthaft, wenn diese Pläne die Grundsätze und Systematik der RSA 21 berücksichtigen. Das würde ich derzeit nicht so klar formulieren wollen. Solange der Verweis in der VwV-StVO nicht "repariert" ist, sind die RSA 21 erst einmal nur ein privatrechtliches Regelwerk* (Vorbehaltlich der Einführungserlasse der Länder). Was derzeit schon beachtet werden muss, sind die bereits seit 2009 anzuwendenden Vorgaben der VwV-StVO, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Verkehrszeichen.*vorweggenommenes Sachverständigengutachten Wo genau siehst Du Reparaturbedarf? Generell sind die Regelpläne weitgehend nicht mit der StVO vereinbar Du erkennst da was, wozu ein FGSV-Arbeitskreis, der Verordnungsgeber und 16 Oberste Landesbehörden, die ihr Einvernehmen dazu zu erteilen hatten, nicht in der Lage waren. Du bist da einem ganz großen Ding auf der Spur. Fehlen nur noch belastbare, diskutable Nachweise. wie man die Pläne letztlich tauft muss jeder für sich entscheiden... Der Begriff des Regelplans ist durch die VwV-StVO zu § 45 Absatz 6, Rn. 67 besetzt. Das dort beschriebene Verfahren kann nur funktionieren, wenn diese Regelpläne einheitlich öffentlich zugänglich sind (RSA), denn woher sonst soll ein Antragsteller wissen, ob ein Regelplan existiert. Ziemlich anmaßende Einstellung zu meinen, jede Feld-Wald-und-Wiesen-Behörde könnte sich ihre Regelpläne selbst zusammenzimmern. Zitat Letztlich hat der Sachbearbeiter zu entscheiden was er wie anordnet... und da wird es sicherlich auch sehr oft Situationen geben, bei denen der gegenüberliegende Gehweg nicht abgeschrankt werden kann... allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wo dieser einfach auch nicht breit genug ist... da würden dann noch 25cm weniger dazu führen, dass ggf. 2 Kinderwägen gar nicht mehr aneinander vorbeikommen würden... Das nennt man landläufig Ermessensentscheidung. Dafür bieten die RSA 21 mehr Raum als jede ihrer Vorgänger. Zitat Daher muss jeder selbst wissen was er von den "neuen" Regelplänen hält... Mit dieser Einstellung steht man mit einem Bein vor dem Kadi wegen Amtspflichtverletzung. Diese Einstellung ist letztlich mit der Grund für die grauenhaften Anordnungen, über die sich das Forum in einem anderen Thread regelmäßig lustig macht. Zitat seltsam finde ich ja auch, dass die Fußgängerbrücke aus dem B II/1.1 komplett verschwunden scheint... Interessant ... Ich wußte gar nicht, daß Fußgängerbrücken Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind, die straßenverkehrsrechtlich angeordnet werden können. |
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12.03.2022, 16:18
Beitrag
#331
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7852 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Was bewegt die denn zu solchen Ansichten? Ist das mit dem Sichtbarkeutsgrundsatz vereinbar? Ein Verkehrszeichen muss doch leicht und zuverlässig wahrnehmbar sein. Bei immer mehr dreispurigen Autobahnen ist da für den Linksfahrer bei zwei sich überholenden Lkw eine nur rechtsseitige Beschilderung schnell versteckt. Das sind vermutlich die selben Leute, die auch heute noch meinen ein einzelnes Blaulicht mittig auf dem Dach eines Einsatzfahrzeugs würde völlig ausreichen (und um halbwegs OnT zu bleiben: die selben Leute die ebenfalls meinen, Einsatzstellen könne man mit den nach StVZO vorgesehenen Mitteln wie Warnblinker, Warndreieck und Warnleuchte völlig ausreichend absichern...) |
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12.03.2022, 18:35
Beitrag
#332
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Wo genau siehst Du Reparaturbedarf? Dort sind noch die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen benannt, bekanntgegeben durch das BMVI. Nachdem man aber - nach meinem Dafürhalten unnötigerweise - dem Titel der RSA ein "verkehrsrechtliche" hinzugefügt hat, sollte der Verweis in der VwV-StVO auch diesbezüglich passen.Gelegenheit war dazu im November 2021. Wenn man es ganz genau nimmt, sind dort noch die RSA 95 benannt (wobei die natürlich auch nicht vom BMVI bekanntgegeben wurden). Zitat Du erkennst da was, wozu ein FGSV-Arbeitskreis, der Verordnungsgeber und 16 Oberste Landesbehörden, die ihr Einvernehmen dazu zu erteilen hatten, nicht in der Lage waren. Ich antworte mal hierzu. Es gibt in verschiedenen Regelwerken Ansichten, die nicht mit der StVO vereinbar sind. In den RSA ist es u.a. die Ansicht, gelbe und weiße Markierungen können vollständig der Fahrstreifenbreite zugeordnet werden. Auch die Gelb-Weißen Mischverkehrsführungen in den Regelplänen sind nicht StVO-konform, denn Gelb hebt Weiß auf. In Regelplan C II/5 und C II/7 fehlt eine rechtswirksame Aufhebung der Fahrstreifenbegrenzung, der Sperrfläche, mithin auch der Zeichen 297.1. Als etwas "speziell" sehe ich auch die 2,75m für linke Fahrstreifen an, auch wenn das jetzt nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen auf § 7 Abs. 3 StVO beruht. Und was z.B. garnicht geht, ist die Seitenstreifenfreigabe in den Regelplänen D III/2 und D III/4. Was die genannten Beteiligten angeht: Ein Garant für Qualität ist das offensichtlich nicht. Wenn man sich die in den RSA 21 enthaltenen Fehler und Ungereimtheiten so anschaut, trübt es die Freude über die Neuerscheinung doch deutlich. Nicht das ich es besser gekonnt hätte (ich lerne auch immernoch dazu), aber nach über zwei Jahrzehnten Überarbeitungszeit ist das Ergebnis an vielen Stellen doch eher fragwürdiger Natur. Zitat Ziemlich anmaßende Einstellung zu meinen, jede Feld-Wald-und-Wiesen-Behörde könnte sich ihre Regelpläne selbst zusammenzimmern. Angesichts der in den "amtlichen" Regelplänen enthaltenen Fehler würde ich das derzeit nicht nur jeder Feld-Wald-und-Wiesen-Behörde nahelegen. Sie muss es dann halt Verkehrszeichenplan nennen.
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05.12.2025, 14:06
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#333
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 05.12.2025 Mitglieds-Nr.: 92770 |
Hallo zusammen, ich bin neu hier im Forum. Ich hätte ein paar Fragen, vlt. kann mir ja jemand tatkräftig antworten. Ich habe eine Ausbildung als Strassenwärter und als Verwaltungsfachangestellter. Arbeite aber in keinem der beiden Berufe. Ich würde mich gerne als Kontrollfahrer Verkehrssicherung bzw Kontrolleur von Strassenbaustellen an B-L-K Straßen bewerben. Gibt es hierfür bestimmte Fortbildungen oder Schulungen zb. RSA, MVAS, etc? Wäre schön wenn mir jemand Antworten würde. Viele Grüße Reinhold
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 06.12.2025 - 02:18 |