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> Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Baustellen beantragen, anordnen, einrichten, kontrollieren
rapit
Beitrag 24.06.2020, 15:03
Beitrag #251


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Ist eigentlich recht unproblematisch: Wenn man vor Ort ist, schnappt man sich einen auf der Baustelle verantwortlichen und fragt ihn, ob er es in 45 Minuten schafft, für eine ordentliche Absicherung zu sorgen, ansonsten wird die Ersatzvornahme angedroht und bei einem "nein" als Antwort sofort angeordnet.

Ihr könnt natürlich für die Zukunft dazu übergehen, für den Fall, dass Beschilderungspläne nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, direkt wegen der im Straßenverkehr grundsätzlich anzunehmenden Gefahr im Verzug die Ersatzvornahme angedroht wird.
Wäre ein nettes Ersatzmittel für den Wegfall der Bepunktung. Weil die Kosten gleich den richtigen treffen...


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TAK
Beitrag 24.06.2020, 15:06
Beitrag #252


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Also angedroht wurde heute mit Fristsetzung bis morgen früh... Gefahr im Verzug sehe ich aktuell nicht, sonst wäre es vllt. einfacher gewesen... das hatte ich zumindest schon mal am Freitag um 13:30 und Baufirma nicht mehr erreichbar... Da wurde dann in Abstimmung mit der Polizei der Notdienst vom Bauhof gerufen, der die Aufgrabung ordnungsgemäß abgesichert hatte...

Beim aktuellen Fall geht's einfach um eine vernünftige Verkehrssicherung und vor allem dass anstatt eines angeordneten Fußgängertunnel/Durchgangsgerüst ein normales aufgestellt wurde mit Fußgänger gegenüber...

Nur schriftlich korrekt verfasst habe ich so ne Ersatzvornahme bisher halt noch nicht... da müssen ja sicher die ein oder anderen §§ mit rein blushing.gif


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Söne spitze Steine
Beitrag 25.06.2020, 02:33
Beitrag #253


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Zitat (rapit @ 24.06.2020, 15:03) *
…schnappt man sich einen auf der Baustelle verantwortlichen…


Beliebte Gegenfrage:
a) Wer sind Sie?
b) Welcher Beauftragte?

Was wäre denn nach RSA und den Vorschriften auf Baustellen bei folgendem Problem „Fußgängerzone neu pflastern mit Unterbau erneuern“ zu tun?

Das läuft in der Praxis so ab: Die Straße wird halbseitig gesperrt. Die Fußgängerbrücken werden mittags auf einen Gabelstapler aufgeladen und ungesichert ein paar Zentimeter an den Köpfen der Fußgänger vorbei durch die FGZ gefahren.

Das einzige Fahrzeug, das sich in der Baustelle selbst befindet, ist ein Bagger, der den Abraum in einen kleinen Vorderkipper verfrachtet, der außerhalb der Baustelle in der FGZ steht. Leider geht dabei auch mal ein Pflasterstein oder Betonklotz daneben, hat aber ein Glück noch keinen Fußgänger getroffen, die da unmittelbar vorbeilaufen.

Durch das kleine Volumen muss der Vorderkipper alle 10-15 Minuten einmal quer durch die FGZ zum Entladen und den gleichen Weg wieder zurück.

Die örtliche Bauaufsicht hat lediglich das Argument vorzubringen, man müsse ja sonst die ganze Fußgängerzone sperren.

Ich finde, das ließe sich organisatorisch besser lösen. In der Vergangenheit waren bereits Lkw mit Absetzmulden (rund 15 m³) im Einsatz. Da kam dann 2-3x täglich ein Lkw und hat den vollen Container mitgenommen und einen leeren hingestellt. Und Maßnahmen wie Fußgängebrücken aufstellen und umsetzen kann man auch um 7 Uhr morgens machen, wenn noch (fast) kein Fußgänger unterwegs ist. Und das ganze durch einen Mitarbeiter zu Fuß absichern.

Was denkt ihr?


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Beitrag 15.02.2022, 08:32
Beitrag #254


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ich muss mal wieder hier darauf zurückkommen, auch wenn es eher um die StVO geht, als um die RSA... aber es geht mal um Grundsätzliches bei Baustellen, da passt das hier glaube am besten rein...

Es geht mir um den § 45 Abs. 2 StVO und dessen Auslegung:
Zitat
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.


Ganz konkret die Frage - was fällt denn alles unter "Straßenbauarbeiten"?
a) Belagsanierung, d.h. abfräsen, neuen aufbringen
b) Schlaglöcher ausbessern
c) Kanaluntersuchung
d) Kanalverlegung
e) Ausbau der Straße (z. Bsp. von 2 auf 4 Fahrspuren)
f) Wartung eines Blitzers
g) Brückensanierung
h) Baumfäll-/Baumschneidearbeiten vom Seitenstreifen aus

Aus meiner Sicht fällt nur a) und b) in den Bereich, in dem das Tiefbauamt selbst anordnen darf... alles andere müsste eigentlich von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, da keine Straßenbauarbeiten...

andere Meinungen?


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ulm
Beitrag 15.02.2022, 14:43
Beitrag #255


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Keine andere Meinung.

Bei weiter Auslegung würden andere auch d, e, g und h.
Was aber unsinnig sein muss, da c und f geringere Eingriffe sind und nicht darunter fallen.

f würde bei der Wartung durch die Ortspolizeibehörde eher in den §35 StVO fallen.
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rapit
Beitrag 15.02.2022, 15:03
Beitrag #256


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Seid ihr euch denn sicher, dass es Straßenbau-Arbeiten heißt, und nicht Straßen-Bauarbeiten? rolleyes.gif
Dass also alle Bauarbeiten im Bereich der Straße gemeint sind? Ich meine ja nur, so vom Sinn und Zweck her. whistling.gif


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ulm
Beitrag 15.02.2022, 15:59
Beitrag #257


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Den Menschen, die diese Standpunkte vertreten, darfst Du nicht mit Sinn und Zweck kommen, da brauchst Du schriftliche Belege. crybaby.gif
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TAK
Beitrag 15.02.2022, 16:12
Beitrag #258


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@rapit wenn du das so auslegen würdest, dann bräuchte es ja dafür keine Straßenverkehrsbehörde mehr, da das Tiefbauamt dann ja sämtliche Arbeiten auf der Straße anordnen dürfe... (und wie es dann draußen zugehen würde, will ich gar nicht wissen) @ulm kann davon ein Liedchen singen *g*


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ulm
Beitrag 15.02.2022, 16:37
Beitrag #259


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Wir könnten ein Duett singen und @ukr bekommt eine Oberstimme laugh2.gif
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ukr
Beitrag 15.02.2022, 16:55
Beitrag #260


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Ich drücke mich heute mal etwas gewählt aus:
Die Straßenbaubehörden (und insbesondere deren nachgeordnete Stellen) agieren hinsichtlich ihrer Anordnungskompetenz meist in einem deutlich größeren Rahmen, als er ihnen tatsächlich zusteht.

Übrigens:
Kann mal jemand den Titel ändern? Seit heute heißt es "Richlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" tongue.gif
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TAK
Beitrag 15.02.2022, 17:05
Beitrag #261


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@ukr und was von a)-h) würdest du persönlich tatsächlich bei den Straßenbaubehörden sehen?


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rapit
Beitrag 15.02.2022, 18:49
Beitrag #262


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Zitat (TAK @ 15.02.2022, 16:12) *
@rapit wenn du das so auslegen würdest, dann bräuchte es ja dafür keine Straßenverkehrsbehörde mehr, da das Tiefbauamt dann ja sämtliche Arbeiten auf der Straße anordnen dürfe... (und wie es dann draußen zugehen würde, will ich gar nicht wissen) @ulm kann davon ein Liedchen singen *g*

Ich will es mal verkürzt mit einfacheren Worten anders ausdrücken, was m.M.n. der gesetzgeber formulieren wollte: Das Straßenbauamt (muss ja gar nicht das Tiefbauamt sein, wer auch immer den Komplex "Straßenbau" nun innehat) muss für seine Tätigkeiten nicht extra Genehmigungen bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Die Straßenverkehrsbehörde kann aber durch "Vorbehalt" jederzeit einen Strich durch deren Rechnung machen.

So ähnliche Dinge gab es früher an mehreren Stellen in der StVO, ich erinnere mich da an Sonderrechte der Bundespost, insbesondere des Bundesfernmeldeamtes.


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Söne spitze Steine
Beitrag 16.02.2022, 04:49
Beitrag #263


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Und wie läuft das mit der neuen RSA nun? Wenn ich morgen eine Baustelle einrichte, muß ich mich dann nach der 2010er oder 2021er richten?

Ich frage, weil es dieses Jahr wieder in der Fußgängerzone drunter und drüber geht.


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ukr
Beitrag 16.02.2022, 07:42
Beitrag #264


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Zitat (TAK @ 15.02.2022, 17:05) *
@ukr und was von a)-h) würdest du persönlich tatsächlich bei den Straßenbaubehörden sehen?
Das kommt auf den Umfang bzw. die Art und Weise der Ausführung, sowie die anzuorndenden Verkehrszeichen an (Vorbehalt der StVB).

Zitat (Söne spitze Steine @ 16.02.2022, 04:49) *
Und wie läuft das mit der neuen RSA nun? Wenn ich morgen eine Baustelle einrichte, muß ich mich dann nach der 2010er oder 2021er richten?
Eine 2010er gibt es nicht. Da die RSA 21 nur bekanntgegeben wurden, aber noch nicht eingeführt sind, würden formell noch die RSA 95 gelten. Diese können aber auf Grund der zahlreichen Änderungen im Bereich von StVO und VwV-StVO seit 2009 nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden. Für die zwangsläufig notwendigen Anpassungen können daher die RSA 21 als Grundlage dienen. Unbeschadet davon steht es den maßgeblich auf Grundlage der StVO / VwV-StVO anordnenden Behörden frei, ihre Anordnung schon jetzt nach RSA 21 zu gestalten.

Was übrigens noch aussteht ist eine Anpassung der VwV-StVO, denn dort steht weiterhin:
Zitat
Zu Zeichen 123
Zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

Zu §43 StVO
Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
Die RSA heißen jetzt "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" und das BMVI gibt es nicht mehr. whistling.gif
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ukr
Beitrag 16.02.2022, 09:45
Beitrag #265


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Ich habe das mal aufgegriffen:

https://www.rsa-online.com/

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TAK
Beitrag 17.02.2022, 13:30
Beitrag #266


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Soeben erhalte ich von unserem Landratsamt einen Antrag weitergeleitet, wo mir langsam aber sicher die Worte fehlen...

Es wird eine (pauschale) Jahresgenehmigung für Gehölzpflegearbeiten entlang der autobahnähnlichen Bundesstraßen bei uns beantragt.

Mit beigefügt ist bereits die verk. Anordnung der Autobahn GmbH des Bundes nach §45 Abs. 2 StVO für die (auch bei uns im Stadtgebiet) durchlaufende BAB7. Hier wurden 18 Regelpläne angeordnet, und der Unternehmer kann sich alles selbst aussuchen und hat praktisch den Freifahrschein - bis auf bestimmte ausgeschlossene Termine und Zeitfenster...

Jetzt hab ich an dem ganzen so ein paar Probleme damit...

a) sehe ich die Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes als gar nicht gegeben an, da keine Straßenbauarbeiten und keine Maßnahmen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße
b) wurden wir im Vorfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht angehört
c) muss eine verk. Anordnung entsprechend bestimmt sein d.h. die verk. Anordnung legt die Absicherung fest und nicht der Unternehmer...

So, jetzt die große Frage, wie wir als kleine Straßenverkehrsbehörde verhalten sollen... denn das wird Ärger nach sich ziehen...

Sicher ist nur, dass wir von uns sicherlich keine Jahres-AO pauschal ausstellen werden...


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rapit
Beitrag 17.02.2022, 13:47
Beitrag #267


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Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
jetzt die große Frage, wie wir als kleine Straßenverkehrsbehörde verhalten sollen

1) Die Genehmigung der Autobahn-GmbH für Euren Beritt widerrufen, Begründung a) bis c)

2) Den Antrag auf Dauergenehmigung ablehnen, Begründung c).


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ukr
Beitrag 17.02.2022, 15:10
Beitrag #268


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Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
Mit beigefügt ist bereits die verk. Anordnung der Autobahn GmbH des Bundes nach §45 Abs. 2 StVO für die (auch bei uns im Stadtgebiet) durchlaufende BAB7. Hier wurden 18 Regelpläne angeordnet, und der Unternehmer kann sich alles selbst aussuchen und hat praktisch den Freifahrschein - bis auf bestimmte ausgeschlossene Termine und Zeitfenster...
Das ist ausdrücklich unzulässig bzw. "verboten". Jahresanordnungen sind regelmäßg nichtig, da die Behörde ihre hoheitlichen Pflichten komplett aus der Hand gibt und privaten Dritten das Ermessen überlässt. Das ist nicht statthaft. Punkt.

Die neuen RSA haben deshalb den relevanten Passus zum "Vereinfachten Verfahren" konkretisiert, dass in jedem Einzelfall anzuordnen ist (RSA 21 A 1.3.2 (7)).

Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
Es wird eine (pauschale) Jahresgenehmigung für Gehölzpflegearbeiten entlang der autobahnähnlichen Bundesstraßen bei uns beantragt.
Jahresgenehmigung (im Zuge von Jahresverträgen) geht (mit konkreter Anordnung für jeden Einzelfall), eine pauschale Jahresanordnung nicht.
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rapit
Beitrag 17.02.2022, 15:25
Beitrag #269


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Zitat (ukr @ 17.02.2022, 15:10) *
Jahresanordnungen sind regelmäßg nichtig

Ein begünstigender VA ist nicht so ohne weiteres nichtig. Grob rechtswidrig ja, aber nichtig nicht. Deswegen sollte die zuständige Behörde ihn aufheben. Das kann sie auch dann, wenn der fehlerhafte VA von einer ohnehin unzuständigen Behörde* erlassen wurde. (Vorliegend m.E. sogar mit Ermessensreduzierung auf null, d.h. sie muss).
* Wobei die Autobahn-GmbH m.M.n. sowieso gar keine Behörde ist.

Zitat (ukr @ 17.02.2022, 15:10) *
regelmäßg nichtig, da die Behörde ihre hoheitlichen Pflichten komplett aus der Hand gibt und privaten Dritten das Ermessen überlässt. Das ist nicht statthaft. Punkt.

Im Grunde sagst du so ganz nebenbei, dass die ganze Konstruktion der Autobahn-GmbH nichtig ist. shutup.gif (Meiner Meinung nach zurecht)


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ulm
Beitrag 17.02.2022, 16:08
Beitrag #270


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Es ist ein Antrag. Mehr nicht.
Jetzt hast Du drei Monate Zeit... whistling.gif

Aber im Ernst:
Fahr doch einfach mal diese Woche morgens auf die A7 zwischen Niederstotzingen und Langenau.
Drei Kilometer Stau im Berufsverkehr, weil ein Baumschubser auf zwei Kilometern Länge die rechte Fahrspur dicht machen darf.
Ab neun Uhr hätte ich kein Problem damit, aber vor acht eine Tagesbaustelle aufmachen zu wollen, wäre für mich schon ein Ablehnungsgrund. Vor allem, da der Verkehr südlich des AK Ulm/Elchingen noch stärker wird.

Du kannst es dir einfach machen:
Der Antrag ist nicht konkret genug in Bezug auf Ort, Zeit und Regelplan und wird daher abgelehnt.
Dann kannst Du mal abwarten, was dann als neuer oder ergänzter Antrag gestellt wird.
Ich hätte da auch keine Sorge, dass der Antragsteller mit dem Anwalt kommt, denn ein Verwaltungsrechtler wird sehr schnell merken, dass der Antragsteller im Sommer auf einem See Schlittschuh laufen will.
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rapit
Beitrag 17.02.2022, 16:48
Beitrag #271


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Zitat (ulm @ 17.02.2022, 16:08) *
Es ist ein Antrag. Mehr nicht.

Ähm, doch:
Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
Mit beigefügt ist bereits die verk. Anordnung der Autobahn GmbH des Bundes nach §45 Abs. 2 StVO für die (auch bei uns im Stadtgebiet) durchlaufende BAB7. Hier wurden 18 Regelpläne angeordnet, und der Unternehmer kann sich alles selbst aussuchen und hat praktisch den Freifahrschein - bis auf bestimmte ausgeschlossene Termine und Zeitfenster...

Die Autobahn-GmbH hat eine formell und materiell rechtswidrige verkehrsrechtliche Dauer-Anordnung getroffen, ohne zuständig zu sein, im Zuständigkeitsbereich von @TAK. Die muss aus der Welt.

Nur mal so kurz angedacht, die zuständige Behörde hat jetzt Kenntnis von jener rechtswidrigen Dauer-VAO und unternimmt nichts. Dann passiert was, weil der Unternehmer davon Gebrauch macht. Wer ist dann (zumindest mal auch) in der Amtshaftung, weil durch Untätigkeit dieser rechtswidrige Zustand nicht beendet wurde?

Zitat (ulm @ 17.02.2022, 16:08) *
Fahr doch einfach mal diese Woche morgens auf die A7 zwischen Niederstotzingen und Langenau.

Oh, der macht schon fleißig davon Gebrauch? Ach so ja, die Brutzeit steht bevor...


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ulm
Beitrag 17.02.2022, 17:01
Beitrag #272


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Zitat (rapit @ 17.02.2022, 16:48) *
Oh, der macht schon fleißig davon Gebrauch? Ach so ja, die Brutzeit steht bevor...

Nö, die Arbeitsstelle ist nördlich von TAKs Zuständigkeit.
Jetzt sind "die" wieder in der anderen Fahrtrichtung tätig, also da, wo im Feierabendverkehr der meiste Verkehr herrscht, aktuell 5,5km Stau wegen Baumschubsen.


Zitat (rapit @ 17.02.2022, 16:48) *
Die Autobahn-GmbH hat eine formell und materiell rechtswidrige verkehrsrechtliche Dauer-Anordnung getroffen, ohne zuständig zu sein, im Zuständigkeitsbereich von @TAK. Die muss aus der Welt.

Wenn die obere Straßenverkehrsbehörde etwas erlässt, dann hat doch die untere Straßenverkehrsbehörde Pech gehabt? think.gif
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Explosiv
Beitrag 17.02.2022, 18:20
Beitrag #273


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Diese GmbH ist keine Behörde, schon gar keine obere.


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ukr
Beitrag 17.02.2022, 18:54
Beitrag #274


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Zitat (rapit @ 17.02.2022, 15:25) *
Ein begünstigender VA ist nicht so ohne weiteres nichtig. Grob rechtswidrig ja, aber nichtig nicht.
In dem Fall in letzter Konsequenz schon, da die "behördliche Anordnung" nur grobe Rahmenbedingungen vorgibt (Regelplan 1 - 18) und ein privater Dritter selbst entscheidet, was er wann und wie vor Ort aufbaut. Konkret angeordnet ist dann aber nix, bzw. der private Dritte "ordnet selbst an".

Das Problem ist auch, dass die Behörde teilweise gar nicht weiß, wer wann auf welcher Straße wie herumwerkelt. Im Worst Case treffen Schutzplankenreparatur, Grasmahd, Markierung und Baumschnitt auf derselben Straße zur selben Zeit zusammen und zwar genau dann, wenn auf der Stecke die Bedarfsumleitung der Autobahn aktiv ist, oder ein genehmigter Schwertransport da lang muss.
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rapit
Beitrag 17.02.2022, 20:39
Beitrag #275


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Zitat (ukr @ 17.02.2022, 18:54) *
die Behörde

Wer? Was für eine Behörde? Eine GmbH hat angeordnet.

Und die zuständige Behörde (in personam @TAK) in Zugzwang gebracht.


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Beitrag 17.02.2022, 21:49
Beitrag #276


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Ich meine die Jahresanordnung im Allgemeinen. wavey.gif

Ansonsten: Die InfrGGBV kennst du?
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rapit
Beitrag 17.02.2022, 23:35
Beitrag #277


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Ja. Aber da liegt der Hase im Pfeffer.

Handelt eine echte Behörde ohne eigentlich zuständig zu sein, handelt immerhin noch eine Behörde.

Wird jemand durch eine Behörde beliehen, dann nur in fest umgrenztem Umfang.
Handelt der Beliehene nun über die Grenzen seiner Beleihung hinaus (oder unter grober Missachtung der strengen Vorgaben der Beleihung), handelt er weder als Behörde, noch kraft behördlicher Beleihung.

Vorliegend hat die ominöse GmbH weder im Rahmen des durch die Beleihung rechtlich zulässigen gehandelt, noch materiell im Rahmen der durch die Beleihung letztlich gegebenen Vorgaben:
Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
b) wurden wir im Vorfeld als zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht angehört
c) muss eine verk. Anordnung entsprechend bestimmt sein d.h. die verk. Anordnung legt die Absicherung fest und nicht der Unternehmer...

Daher ja meine Frage: welche Behörde?
Die Autobahn-GmbH ist keine Behörde.

Es ist eine beliehene juristische Person, genau wie ein Privater.

Und das gerade diskutierte Handeln ist von der Beleihung nicht gedeckt.
Also Handeln eines Privaten, der rechtsmissbräuchlich einen behördlichen Stempel unter alles gesetzt hat und so einen Rechtsschein schafft, den nun die tatsächlich zuständige Behörde beseitigen muss, um Straftaten (gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nent man das, wenn Sachen auf die Autobahn gestellt werden) zu verhindern. rolleyes.gif


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ulm
Beitrag 18.02.2022, 07:10
Beitrag #278


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Ich befürchte, damit hast Du das Problem auf den Punkt gebracht.

Klar, die Rechte von Scheuers "Autobahn GmbH" sind noch immer in der Diskussion, doch wenn wir das mal weglassen, haben wir noch immer die anderen Probleme:
- Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde wurde nicht angehört
- Die Anordnung ist derart unkonkret, dass weder die Autobahn GmbH noch die örtliche StVB weitere Baustellen in den "genehmigten" Abschnitten genehmigen können.
Wenn der Baumschubser die rechte Spur mit seiner Dauer"genehmigung" sperrt, könnte gleichzeitig eine konkrete Genehmigung für Arbeiten an der Mittelleitplanke ausgegeben werden.

Was ist nun der nächste Schritt für die lokale StVB?
Natürlich Absicherung beim Hausjuristen.
Dann ein Widerspruch gegenüber der Autobahn GmbH? Oder muss die örtliche StVB gegenüber dem Baumschubser die Genehmigung der Autobahn GmbH widerrufen?

Wie macht sich die lokale StVB angreifbar, wenn sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt?
Haftung gegenüber dem Baumschubser?
Kann die Autobahn GmbH sagen "Interessiert mich nicht"?
Klage vor dem Verwaltungsgericht lokale StVB gegen Autobahn GmbH auf Rücknahme des Verwaltungsaktes? Eilbedürftigkeit gegeben. think.gif
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rapit
Beitrag 18.02.2022, 08:57
Beitrag #279


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Zitat (ulm @ 18.02.2022, 07:10) *
Klage vor dem Verwaltungsgericht lokale StVB gegen Autobahn GmbH auf Rücknahme des Verwaltungsaktes? Eilbedürftigkeit gegeben. think.gif

Es ist kein VA. Die GmbH hat ohne dass es von den befugnissen der Beleihung gedeckt wäre, agiert. Damit haben wir allenfalls einen Schein-VA.
Gegen den muss aber die tatsächlich zuständige Behörde nicht klagen, den kann sie einfach kassieren.

Zitat (ulm @ 18.02.2022, 07:10) *
Was ist nun der nächste Schritt für die lokale StVB?

Dieses komische Ding, durch welches Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr drohen, aus dem Verkehr ziehen, wenigstens für ihren Bereich. Dem Unternehmer klarmachen, dass er im Bereich X, von km Y bis km Z, sich nicht auf diese Genehmigung berufen kann, sondern er für jeden Einzelfall bei ihr Genehmigungen zu beantragen und einzuholen hat.
Zitat (ulm @ 18.02.2022, 07:10) *
Was ist nun der weitere Schritt für die lokale StVB?

Die Aufsichtsbehörde einschalten, dass hier diese komische GmbH ihre Zuständigkeiten a) überschreitet, b) rechtlich auch materiell völlig Unmögliches zu genehmigen versucht und zu allem Überfluss c) die zuständige Behörde noch nicht einmal informiert. Und dadurch d) gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, also Straftaten, zu erwarten sind, die e) zu Amtshaftungsansprüchen führen könnten, hinsichtlich derer die Aufsichtsbehörde bitte f) eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben soll, wie in diesen Fällen sichergestellt ist, dass die örtliche SVB da rausgehalten wird.

Zitat (ulm @ 18.02.2022, 07:10) *
Wie macht sich die lokale StVB angreifbar, wenn sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt?
Haftung gegenüber dem Baumschubser?

Die SVB macht sich viel eher angreifbar, wenn sie nichts macht und was passiert!

Was soll sie denn dem Baumschubser gegenüber haften? Dass er nicht von seinem offensichtlich rechtswidrigen und eigentlich wohl sogar nichtigen Papier Gebrauch machen kann, sondern für jede Maßnahme einzeln Genehmigungen bzw. VAOen einholen muss? So ist nunmal die Rechtslage. Das ist kein Schaden, das ist halt so.

P.S. wenn ich oben "Genehmigung" geschrieben haben, habe ich wohl zumindest meistens verkehrsrechtliche Anordnung gemeint. Ich hole mir jetzt erstmal meinen ersten Kaffee.


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TAK
Beitrag 18.02.2022, 09:05
Beitrag #280


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erstmal danke für die vielen Antworten... die zeigen zumindest, dass mich mein Bauchgefühl hier nicht täuscht und es zeigt, dass ich in den vielen letzten Jahren ja doch das ein oder andere von Euch gelernt habe cool.gif

Ich hab das ganze meinem Abteilungsleiter gegeben, der sich hoffentlich den Rückhalt im Hause holt und dann mal schauen, wer antworten darf... Sachbearbeiter, Abteilungsleiter, Dezernatsleiter, Bürgermeister, Haus-Jurist... gibt viele Möglichkeiten...

Es ist halt einfach ärgerlich, da man das Thema "Zuständigkeit" schon so lange vor sich bei unseren Oberen herschiebt anstatt dass man einschreitet... nur jetzt sind hier rechtswidrige Tatsachen geschaffen, d.h. jetzt muss man reagieren...


@ulm schön dass du nochmal in der Wunde bohrst... ich fahre morgens von Niederstotzingen in Richtung Langenau und abends das ganze andersrum... gestern hatte ich doppelten Treffer mit Stau. Heute zum Glück HomeOffice :-)

@rapit wer ist denn Aufsichtsbehörde von einer Behörde die es nicht gibt??


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Beitrag 18.02.2022, 09:20
Beitrag #281


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Ich würde mich an die eigene Aufsichtsbehörde wenden. Die kann dann dorthin eskalieren, wo es hingehört.
Immerhin ist die eigene Aufsichtsbehörde ja auch in ihrem Aufsichtsbereich betroffen und muss intervenieren.


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rapit
Beitrag 18.02.2022, 09:30
Beitrag #282


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Aufsichtsbehörde ist tatsächlich nicht der richtige Ausdruck, wendet Euch an die Behörde, die die GmbH beliehen hat, das ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die sind darüber zu informieren, dass die von ihr beliehene juristische Person Kompetenzen überschreitet und rechtswidrig agiert, daher wohl ungeeignet ist, die ihr qua Beleihung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Wie das Verkehrsmysterium das freilich abstellen will, weiß ich auch nicht, weil diese Beleihung ja via Gesetz erfolgte. Aber auf die Finger klopfen muss das Ministerium denen allemal.

Und irgendwann kommt dann auch der Punkt, dass der Feld-Wald-Wiesenanwalt die Segel streicht, denn welche konkrete Klage und gegen wen gegebenenfalls Deine Behörde erheben müsste, um solcherleich Unfug, mit dem in Eure Kompetenzen eingegriffen wird, künftig zu unterbinden, das wird mir zu kompliziert. rolleyes.gif
Im Zivilrecht würde man sich einfach einen Gegner aussuchen (z.B. die GmbH) und dem potentiellen anderen Gegner den Streit verkünden (also dem Ministerium), aber ihr habt ja einen Hausjuristen, der sich dann die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Gedanken machen kann twinkle.gif


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ulm
Beitrag 18.02.2022, 09:55
Beitrag #283


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Ich würde mich da tatsächlich nicht mit dem Praktikantenhaufen in Berlin beschäftigen.

Alte Bundeswehr-Weisheit: "Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten".
Das hast Du hausintern schon mal prima gelöst.

Gemeinsam mit Deinem Abteilungsleiter würde ich den Sachverhalt an das Verkehrsministerium Deines Bundeslandes melden, denn Berlin wird sich ganz schnell damit herauswinden, dass Verkehr ja Ländersache ist. Das sehe ich in diesem Fall als absoluten Vorteil, denn wenn Söderland dem nun nicht mehr CSU-geführten Bundes-Verkehrsmysterium einen (begründeten!) Knüppel zwischen die Beine werfen kann, dann sind die sicher gerne dabei. Das als politische Betrachtung. Und verwaltungsmäßig sehe ich, abseits der Frage, ob so eine Beleihung der "Autobahn GmbH" überhaupt möglich ist, diese grob unkonkrete Genehmigung als sehr leicht angreifbar an.

Zitat (rapit @ 18.02.2022, 08:57) *
Ich hole mir jetzt erstmal meinen ersten Kaffee.

Ich fange früher an zu arbeiten, habe daher schon zwei. Aber Nummer drei darfst du gerne vorbeibringen!


...und um das Problem mit der "Genehmigung" auch Fachfremden zu erklären, nimm vielleicht wirklich diese These:
Zitat (ulm @ 18.02.2022, 07:10) *
- Die Anordnung ist derart unkonkret, dass weder die Autobahn GmbH noch die örtliche StVB weitere Baustellen in den "genehmigten" Abschnitten genehmigen können.
Wenn der Baumschubser die rechte Spur mit seiner Dauer"genehmigung" sperrt, könnte gleichzeitig eine konkrete Genehmigung für Arbeiten an der Mittelleitplanke ausgegeben werden.
Und damit ist die Autobahn "legal" voll gesperrt, ohne dass irgendeine Behörde vorab davon weiss.
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TAK
Beitrag 18.02.2022, 10:00
Beitrag #284


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Autobahn GmbH

Lt. dem Link hat die Autobahn GmbH sogar ne eigene Abteilung "Straßenverkehrsbehörde" blink.gif


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rapit
Beitrag 18.02.2022, 10:09
Beitrag #285


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Zitat (ulm @ 18.02.2022, 09:55) *
Ich fange früher an zu arbeiten, habe daher schon zwei. Aber Nummer drei darfst du gerne vorbeibringen!

Der wird doch kalt! Ich habe gehört, bevor ich in die Gegend von Ulm/Neu-Ulm komme, hänge ich auf der A 7 im Stau, wegen Baumschubser-Spursperrungen. Aber ich trinke einen für dich mit, ok?

Zitat (TAK @ 18.02.2022, 10:00) *
Lt. dem Link hat die Autobahn GmbH sogar ne eigene Abteilung "Straßenverkehrsbehörde" blink.gif

Ist ja auch richtig, die Abteilung "Fachbereich Straßenverkehrsbehörde" soll das machen, was eigentlich Aufgabe einer Straßenverkehrsbehörde wäre, aber in den Ausnahmefällen des Bereichs Straßenbau von der Baubehörde selbst erfolgen darf, was ja per Beleihung die Autobahn-GmbH tun soll. Ebenso qualifiziert, wie es eine SVB tun würde. So der Plan.


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TAK
Beitrag 18.02.2022, 11:42
Beitrag #286


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und weil Sie sich selbst als Straßenverkehrsbehörde sieht, braucht Sie auch keine andere anhören... ranting.gif


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rapit
Beitrag 18.02.2022, 11:51
Beitrag #287


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Ähm, doch, aber natürlich, das hat doch damit nichts zu tun.


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Andreas
Beitrag 18.02.2022, 11:59
Beitrag #288


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Zitat (TAK @ 17.02.2022, 13:30) *
a) sehe ich die Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes als gar nicht gegeben an, da keine Straßenbauarbeiten und keine Maßnahmen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße


Da du m. W. in Bayern deinen Dienst verrichtest, bist du als untere Straßenverkehrsbehörde für die BAB auch nicht zuständig (Art. 2 ZustGVerk).


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rapit
Beitrag 18.02.2022, 12:21
Beitrag #289


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woraus leitest du das ab? think.gif


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ulm
Beitrag 18.02.2022, 12:32
Beitrag #290


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Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 ZustGVerk liest sich tatsächlich spannend.
Zitat
[Straßenverkehrsbehörden ... sind] die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden); soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt

Da es sich bei Baumaßnahmen nicht um "autobahnbezogenen Verkehr" handelt, sehe ich die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken.
Spannend wird dann die Bundesstraße B28 zwischen der Landesgrenze und dem AD Hittistetten, denn formal ist eine eine Bundesstraße, die blau beschildert ist und auch bei der Einreise von Baden-Württemberg mit dem Zeichen 330 beginnt. Dort ist dann wieder "die untere" zuständig. Polizeilich wird dieser Streckenabschnitt von der Autobahnpolizeistation betreut.
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TAK
Beitrag 18.02.2022, 14:16
Beitrag #291


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irgendwann dreh ich glaub echt noch am Rad, aber gut, wieder was dazu gelernt... aber das bedeutet ja dann, dass alles was auf der Autobahn passiert uns egal sein kann... aber, wenn jetzt wegen einer Brückensanierung oder Brückenuntersuchung von der Straße darunter gearbeitet wird, dann sind wir zumindest für die Absicherung unten zuständig - wenn dann auf der Autobahn noch eine Geschwindigkeitsreduzierung o.ä. stattfindet, dann ist da jemand anderes zuständig, wer das dann auch immer sein mag...

Und die B28 (und auch B30) sind natürlich die super Fälle... denn die beiden Bundesstraßen treffen am Autobahndreieck Neu-Ulm aufeinander... laugh2.gif... da aber der von @Andreas zitierte Abschnitt von gekennzeichneten Autobahnen spricht, gehe ich hier dann mal von einer Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörde aus... d.h. hier dürften sich die Stadt Neu-Ulm und das Landratsamt Neu-Ulm den Abschnitt entsprechend aufteilen...


Das ganze macht die Sache jetzt zumindest wieder etwas entspannter... da wir uns letztlich nur um den Antrag zu kümmern haben und nicht um den Bescheid für die BAB...


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ulm
Beitrag 18.02.2022, 14:47
Beitrag #292


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Zitat (TAK @ 18.02.2022, 14:16) *
das bedeutet ja dann, dass alles was auf der Autobahn passiert uns egal sein kann... aber, wenn jetzt wegen einer Brückensanierung oder Brückenuntersuchung von der Straße darunter gearbeitet wird, dann sind wir zumindest für die Absicherung unten zuständig - wenn dann auf der Autobahn noch eine Geschwindigkeitsreduzierung o.ä. stattfindet, dann ist da jemand anderes zuständig, wer das dann auch immer sein mag...

Scheint so, dass je nach Anlass mal die "Autobahn GmbH" zuständig sein könnte oder eben Oberfranken: Leitplankenarbeiten vs. Geschwindigkeitsbeschränkung Aquaplaning.
Unter der Brücke dann der Kreis oder die Kommune.
Und auf der B28 ist ebenfalls Kreis oder Kommune zuständig, nicht jedoch die "Autobahn GmbH".
Unterhalt überall wo´s vierspurig ist, jedoch "Autobahn GmbH".

Alleine daran sieht man, wie wirksam die Scheuerschen Effizienzsteigerungen durch die "Autobahn GmbH" nicht sind.
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TAK
Beitrag 18.02.2022, 15:02
Beitrag #293


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mit "Unterhalt" meinst du VAO nach §45 Abs. 2?


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ukr
Beitrag 18.02.2022, 15:19
Beitrag #294


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Zitat (TAK @ 18.02.2022, 14:16) *
Das ganze macht die Sache jetzt zumindest wieder etwas entspannter... da wir uns letztlich nur um den Antrag zu kümmern haben und nicht um den Bescheid für die BAB...
Wichtig ist, Daueranordnungen abzulehnen. wavey.gif
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TAK
Beitrag 18.02.2022, 15:28
Beitrag #295


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@ukr da wird es von uns wie bei den anderen Baufirmen gehandhabt... es kann eine Jahresanordnung erteilt werden in welchen 10-15 Regelpläne normalerweise bei uns enthalten sind... aber in welcher auch klar geregelt ist, dass jede Einzelmaßnahme nochmals bei uns mit kurzem Antrag und entsprechend passendem Regelplan beantragt und genehmigt werden muss...

Und die Daueranordnung der Autobahn GmbH geht uns ja (leider) nix an... d.h. hier wirds dann vielleicht mal interessant wenn ich die auf meinem Heimweg antreffe und die Staulänge übers erlaubte hinaus geht laugh2.gif


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ulm
Beitrag 18.02.2022, 15:52
Beitrag #296


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Was ist denn "erlaubt" bei einer Staulänge?
Gestern vormittag, 08:15 Uhr, kam es bei der Baumschubsertagesbaustelle zu einem Auffahrunfall am Stauende. 17 000 Euro Sachschaden, zum Glück keine Verletzten.

Zitat (TAK @ 18.02.2022, 15:02) *
mit "Unterhalt" meinst du VAO nach §45 Abs. 2?

Aua, das war natürlich an der Stelle verwirrend.
Ja, die "Autobahn GmbH" macht den Unterhalt auf der B28 AD Hittistetten - Landesgrenze, also Schneeräumen etc. Aber nur als Dienstleister für die zuständige Straßenbaubehörde, denn die Baulast dürfte m.E.n. beim Staatlichen Bauamt Krumbach liegen. Damit darf die "Autobahn GmbH" in meinen Augen niemals auf der B28 verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen, weder als Straßenverkehrsbehörde oder als Straßenbaubehörde.
Wobei es da ggf. eine Sondervereinbarung geben könnte. Aber ob die rechtlich einwandfrei ist? think.gif

Hach, Verwaltungsrecht ist kann so interessant sein...
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ukr
Beitrag 18.02.2022, 15:52
Beitrag #297


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Zitat (TAK @ 18.02.2022, 15:28) *
@ukr da wird es von uns wie bei den anderen Baufirmen gehandhabt... es kann eine Jahresanordnung erteilt werden
Dann nennt es bitte "Jahresgenehmigung" wavey.gif
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Beitrag 19.02.2022, 10:14
Beitrag #298


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Ich würde es eher Rahmenvereinbarung nennen.


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mir
Beitrag 19.02.2022, 11:08
Beitrag #299


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Zitat (rapit @ 18.02.2022, 09:30) *
Aufsichtsbehörde ist tatsächlich nicht der richtige Ausdruck, wendet Euch an die Behörde, die die GmbH beliehen hat, das ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Ich lese in § 44a Abs. 1, 3 StVO, dass das Fernstraßen-Bundesamt die zuständige Behörde ist, die ihre Aufgaben übertragen kann.

Aber eine Klage richtet sich doch eh an den Rechtsträger, also Deutschland, oder?


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ulm
Beitrag 19.02.2022, 11:49
Beitrag #300


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Das Problem ist ja ein ganzer Strauss an Problemen...
...ist die "Autobahn GmbH" sachlich zuständig?
...ist die "Autobahn GmbH" räumlich zuständig?
...ist die verkehrsrechtliche Anordnung konkret genug?
...in welcher Form sind die Rechte der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beeinträchtigt?
Und da gibt es noch mehr Themen.

Kaum eine der Fragen kann man digital mit "ja" oder "nein" beantworten, denn es gibt so viele Aspekte, die dabei rein spielen.
Selbst bei einem Schema "Ja - Ja - Nein - x" kommt das nächste Problem, ob die kommunale Straßenverkehrsbehörde sich da überhaupt einmischen kann, denn eine Klagebefugnis ist kaum gegeben, wenn man in seinen Rechten nicht beeinträchtigt ist.
Daher wäre es wohl hilfreich, dass eine Fachaufsicht die Nichtigkeit der VRA feststellt. Die Fachaufsicht würde ich entweder bei der Regierung von Schwaben oder beim Fernstraßen-Bundesamt sehen. Selbst da würde ich mich nicht eindeutig festlegen wollen. Das Einholen einer Stellungnahme des bajuwarischen Verkehrsmnisterium zur Frage der Zuständigkeit und der Fachaufsicht wäre wohl mein erster Schritt.
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