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> Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Baustellen beantragen, anordnen, einrichten, kontrollieren
MisterOJ
Beitrag 23.06.2013, 09:04
Beitrag #151


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Zitat (schilderwald @ 14.06.2013, 18:23) *
Als Straßenbaulastträger kannst du die ZTV-SA als Vertragsbestandteil in die Ausschreibung aufnehmen. Das hast du schon richtig erkannt.

Na wenigstens ein bisschen Licht in meinem Verständnis-Dunkel...

btw: als AG kann ich ja grundsätzlich festlegen was der AN zu beachten hat - technisches Regelwerk, vertragliche Bedingungen, etc.

Zitat (schilderwald @ 14.06.2013, 18:23) *
Aber als Straßenverkehrsbehörde kannst du das vom Antragsteller einer verkehrsbehördlichen Anordnung nicht einfordern.

...weil die SVB sich nur auf die technischen Regelwerke beziehen darf, richtig?

Zitat (schilderwald @ 14.06.2013, 18:23) *
Die SVB hat keinen Bauvertrag mit der Firma.

Daher war ja meine Idee die vertraglichen ZTV´s mit in die technischen Regelwerke zu integrieren, so dass die SVB sich dann auf diese beziehen darf....

Zitat (schilderwald @ 14.06.2013, 18:23) *
Die ZTV-SA wird zwar nicht in der Anordnung extra erwähnt werden, da man ja eh einen Bauvertrag mit der Firma hat. wavey.gif

Also hat der Str.baulastträger als AG hier zusätzlich zur SVB noch eine Art Mitwirkungspflicht bei solchen Baustellenabsicherungen?


@Schilderwald: Danke für deine ausführlichen und deine endlose Geduld flowers.gif


OJ wavey.gif


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holze
Beitrag 09.09.2014, 12:00
Beitrag #152


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In diesem Thread wurde zwar 2,5 Jahre nichts mehr geschrieben, aber es passt zum Thema:
Seit 1.5.14 ist ja der Flenspunkt weggefallen, der neben den 75 € fällig war , wenn man sich nicht an die verkehrsrechtliche Anordnung gehalten, oder diese gar nicht eingeholt hat.
Hat von den Fachleuten hier diesbezüglich schon jemand Erfahrungen gemacht, dass die ganze Sache nun seitens der Firmen nicht mehr so genau genommen wird? Denn der Druck auf die "Verantwortlichen" ist weg.
(Eine vAO kostet ja bald schon mehr als das Bußgeld.)
Geht die Polize nun eher den Weg über § 132 StGB (Amtsanmaßung) um krasse Fälle zu sanktionieren?
Schön wenn hier über Erfahrungen diesbezüglich berichtet würde.
Gruß
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Achim
Beitrag 09.09.2014, 12:26
Beitrag #153


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Erfahrungen sind sehr schlecht. Die entsprechenden Mitarbeiter der Gremien haben die Ansicht, dass es sich bei Verstößen gegen § 45 Abs. 6 StVO nicht um sicherheitsrelevante Verstöße handelt. Daher ist der Punkt weg. Nur wenn man einen Container abstellt, welcher gegen § 32 StVO verstößt, ist es gefährlich. Aber nur, wenn der Container nicht im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle, also in der 45-Genehmigung enthalten ist. Dann ist es wieder ungefährlich. Da kann man sich nur fragen: Wissen die noch, was die tun crybaby.gif

Zu Deiner Frage:
Ja, die ersten Ergebnisse sind da. Das Geld für die AO wird aufgespart für das Bußgeld. Das rechnet sich aber auch whistling.gif
Über den Punkt Amtsanmaßung kommst Du kaum ran. Ich zumindest sehe keine Chancen.
Das Müsterium hat mir den Rat gegeben, die Sache über § 32 StVO anzugehen. Aber auch das halte ich für ausgeschlossen, dahingehend sind mir irgendwelche Urteile im Hinterkopf. Es wird wohl dabei bleiben, dass erst wieder ein paar Tote die Herrschaften zum Umdenken auffordern. Über die Schlagzeilen der dann folgenden Straferhöhungen können wir allesamt gespannt sein.


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TAK
Beitrag 08.12.2014, 11:57
Beitrag #154


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So lange nichts mehr passiert hier... hat bei mir aber auch viel mit Stellenwechseln zu tun gehabt... fakt ist aber die Baustellen und die StVO/RSA hat mich immer noch.
Aktuell mal ein weitreichendes Diskussionsthema. Was wird für ein Gerüst benötigt? Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 oder eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 Abs. 6 ???

Ich würde ja sagen, dass Absperrschranken ja ebenfalls Verkehrszeichen sind und diese somit angeordnet werden müssen... - ich würde also eher zum §45 tendieren...

wenn man natürlich mit Flatterband absichert, könnte man den §46 nehmen thread.gif


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oetz2000
Beitrag 09.12.2014, 17:35
Beitrag #155


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Ganz klar § 45 Abs. 6 StVO. Nicht aber, da die Sicherung mit Absperrschranken erfolgt, sondern weil Arbeiten (Fassadenarbeiten etc.) im öffentlichen Verkehrsraum (i.d.R. Gehweg) stattfinden, die sich auf den Straßenverkehr (i.d.R. Fußgänger) auswirken. Das Gerüst als Arbeitsstelleneinrichtung behindert den Verkehr und muss somit entsprechend gesichert.
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TAK
Beitrag 24.08.2015, 13:25
Beitrag #156


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So mal wieder das alte Thema hochholen, weil wir bei uns gerade wieder ein paar Dinge debattieren, über unsere rechtliche Möglichkeiten.

Sachverhalt:

Aktuell haben wir bei 2 Baustellen das "Problem", dass diese keine Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung trotz Aufforderung beantragen. Die letzte VAO ist seit mehreren Wochen abgelaufen, die Baustelle besteht jedoch weiterhin und ununterbrochen. Vor 2 Wochen wurde auch bereits eine OWI-Anzeige gemacht - ein Antrag ging trotzdem bisher noch nicht ein.

Nun die Fragen:
a) kann die Behörde auch von "Amts wegen" eine verkehrechtliche Anordnung verlängern bzw. neu erteilen? Wie sieht es dann mit den Kosten aus?
b) kann man gleich noch eine OWI-Anzeige hinterherschießen mit höherer Geldbuße als die lächerlichen 75€. (kann man da vllt. gleich mal richtig draufhauen - so 500€?)
c) Welche Voraussetzungen müssen für Ersatzvornahme erfüllt sein?
d) seht Ihr noch andere Möglichkeiten?

Wann hat man die Möglichkeit bestimmte Bauleiter als STVB abzulehnen? (einer der beiden hat bereits allein von unserer Behörde schon 5-6 Anzeigen bekommen)


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Mitleser
Beitrag 24.08.2015, 13:32
Beitrag #157


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Zitat (TAK @ 24.08.2015, 14:25) *
a) kann die Behörde auch von "Amts wegen" eine verkehrechtliche Anordnung verlängern bzw. neu erteilen? Wie sieht es dann mit den Kosten aus?
MMn kann die Behörde nicht die bisherige Genehmigung verlängern. Denn die Genehmigung setzt einen Antrag voraus. Nicht nur, aber auch wegen der anstehenden Kostenentscheidung über Antrag und Genehmigung.
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ukr
Beitrag 24.08.2015, 14:28
Beitrag #158


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- Verlängerung allein durch die Behörde geht nicht.
- die lächerlichen 75 Euro haben wir dem Verkehrsministerium zu verdanken, da ist nicht viel zu holen.

Für was wollt ihr eine Ersatzvornahme?
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Freisinn
Beitrag 24.08.2015, 14:48
Beitrag #159


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Zitat (ukr @ 24.08.2015, 15:28) *
- die lächerlichen 75 Euro haben wir dem Verkehrsministerium zu verdanken, da ist nicht viel zu holen.


ohne Punkt ist das zwischenzeitlich ein vollkommen zahnloser Tiger. Kostet ca. soviel wie eine (kleine) VrA oder Verlängerung.
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Mitleser
Beitrag 24.08.2015, 14:53
Beitrag #160


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75€ sind doch nur der Regelsatz. Bei Wiederholung und Vorsatz kann erhöht werden.

Wirksam wären Aufforderung zur Einstellung der Arbeiten und Räumung der Straße. Gleich unter Androhung der Ersatzvornahme.
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Heinz Wäscher
Beitrag 24.08.2015, 15:12
Beitrag #161


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Zitat (TAK @ 24.08.2015, 14:25) *
Aktuell haben wir bei 2 Baustellen das "Problem", dass diese keine Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung trotz Aufforderung beantragen. Die letzte VAO ist seit mehreren Wochen abgelaufen, die Baustelle besteht jedoch weiterhin und ununterbrochen. Vor 2 Wochen wurde auch bereits eine OWI-Anzeige gemacht - ein Antrag ging trotzdem bisher noch nicht ein.

Das zwangsweise Räumen der Arbeitsstellen geht nicht? think.gif


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TAK
Beitrag 25.08.2015, 06:46
Beitrag #162


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danke für die Einschätzungen... ich hatte es schon irgendwie befürchtet, dass man fast machtlos ist...

@ukr Ersatzvornahme ggf. dahingehend weil die Baustelle einfach nicht korrekt abgesichert ist... da stehen Baken verkehrt herum, bzw. um 90Grad verdreht, etc... nichts schwerwiegendes wo man sofort eingreifen müsste, aber Sachen die man einfach korrigieren müsste... - zum anderen haben wir in näherer Umgebung gemnächst eine weitere Baumaßnahme, wo die Umleitung dort durchgehen sollte - wo eine halbseitige Sperrung dort natürlich nicht gerade vorteilhaft wäre.

@heinzwäscher zwangsweise Räumung wäre ich sofort dabei... Nur wer übernimmt die Kosten bzw. welche rechtliche Grundlage gibt es auch dafür...

@mitleser wenn ich dich verstehe wäre eine neuerliche OWI-Anzeige möglich - mit höherer Geldbuße ? Kann man das wöchentlich machen?


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mgka
Beitrag 25.08.2015, 07:13
Beitrag #163


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Zitat (Mitleser @ 24.08.2015, 14:53) *
75€ sind doch nur der Regelsatz. Bei Wiederholung und Vorsatz kann erhöht werden.

Können dann auch Punkte "verteilt" werden? In der Tat ist die Geldbuße ohne diese doch völlig witzlos.


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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 08:20
Beitrag #164


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Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
danke für die Einschätzungen... ich hatte es schon irgendwie befürchtet, dass man fast machtlos ist...
Keineswegs. Man muss nur willig sein und die Rückendeckung von seinem Chef haben.

Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
@ukr Ersatzvornahme ggf. dahingehend weil die Baustelle einfach nicht korrekt abgesichert ist... da stehen Baken verkehrt herum, bzw. um 90Grad verdreht, etc... nichts schwerwiegendes wo man sofort eingreifen müsste, aber Sachen die man einfach korrigieren müsste... - zum anderen haben wir in näherer Umgebung gemnächst eine weitere Baumaßnahme, wo die Umleitung dort durchgehen sollte - wo eine halbseitige Sperrung dort natürlich nicht gerade vorteilhaft wäre.
Der Klassiker für eine Ersatzvornahme. Eine ordnungsgemäße Absicherung ist notwendig, der Pflichtige ist dazu nicht gewillt -> § 10 VwVg [natürlich das jeweilige Landes-VwVG nehmen]. Die Grundbedingungen einschließlich der Kostentragungspflicht des Schuldigen stehen auch dort.

Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
@heinzwäscher zwangsweise Räumung wäre ich sofort dabei... Nur wer übernimmt die Kosten bzw. welche rechtliche Grundlage gibt es auch dafür...
Wenn die Straße weiter blockiert wird und man diesen Zustand nicht will und auch nicht genehmigt hat, kommt die Räumung durch ein Fachunternehmen per Ersatzvornahme durchaus in Betracht.
Alternativ, und je nach Höhe wirkungsvoll, gibt es noch das Zwangsgeld (§ 11 VwVG).

Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
@mitleser wenn ich dich verstehe wäre eine neuerliche OWI-Anzeige möglich - mit höherer Geldbuße ? Kann man das wöchentlich machen?
MMn nein, denn es wird eine Handlung geahndet. Und die Handlung bestand/besteht im Liegenlassen von Müll auf der Straße iVm mit der teilweisen Blockade derselben.
Aber das selbe Unternehmen wird ggf. demnächst wieder auffällig.

Zitat (mgka @ 25.08.2015, 08:13) *
Zitat (Mitleser @ 24.08.2015, 14:53) *
75€ sind doch nur der Regelsatz. Bei Wiederholung und Vorsatz kann erhöht werden.

Können dann auch Punkte "verteilt" werden? In der Tat ist die Geldbuße ohne diese doch völlig witzlos.
Nein. Dazu fehlt ein entsprechender Verweis in Anlage 13 FeV.
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SeriousSam
Beitrag 25.08.2015, 10:33
Beitrag #165


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Zitat (Mitleser @ 25.08.2015, 09:20) *
Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
@ukr Ersatzvornahme ggf. dahingehend weil die Baustelle einfach nicht korrekt abgesichert ist... da stehen Baken verkehrt herum, bzw. um 90Grad verdreht, etc... nichts schwerwiegendes wo man sofort eingreifen müsste, aber Sachen die man einfach korrigieren müsste... - zum anderen haben wir in näherer Umgebung gemnächst eine weitere Baumaßnahme, wo die Umleitung dort durchgehen sollte - wo eine halbseitige Sperrung dort natürlich nicht gerade vorteilhaft wäre.
Der Klassiker für eine Ersatzvornahme. Eine ordnungsgemäße Absicherung ist notwendig, der Pflichtige ist dazu nicht gewillt -> § 10 VwVg [natürlich das jeweilige Landes-VwVG nehmen]. Die Grundbedingungen einschließlich der Kostentragungspflicht des Schuldigen stehen auch dort.

Zitat (TAK @ 25.08.2015, 07:46) *
@heinzwäscher zwangsweise Räumung wäre ich sofort dabei... Nur wer übernimmt die Kosten bzw. welche rechtliche Grundlage gibt es auch dafür...
Wenn die Straße weiter blockiert wird und man diesen Zustand nicht will und auch nicht genehmigt hat, kommt die Räumung durch ein Fachunternehmen per Ersatzvornahme durchaus in Betracht.
Alternativ, und je nach Höhe wirkungsvoll, gibt es noch das Zwangsgeld (§ 11 VwVG).


Dürften hier, mal laienhaft gefragt, nicht auch bald Straftatbestände greifen?
Das dürfte mit abgelaufener Genehmigung doch nichts anderes sein als wenn ich privat eine Straße aufbuddel (meinetwegen weil ich Kabel/Rohre von einem Grundstück aufs andere legen will), mangelhaft absicher und dann abends den Hammer fallen lass und mein ganzes Gerümpel inkl. nur dürftig abgedecktem Loch so hinterlasse bis ich mal Lust habe weiterzumachen ...

Klar, bei entsprechenden "Fachfirmen" die quasie auch den Auftrag dazu haben wird man eher ein Auge zudrücken, aber sonst? think.gif
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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 12:29
Beitrag #166


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So lange es zwar nicht auflagenkonform aber tolerabel abgesichert ist, sehe ich keine möglichen Straftatbestände erfüllt. Allein durch Zeitlauf bzw. Genehmigungsablauf kommt man auch in keine hinein.
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Baustellenlampe
Beitrag 27.08.2015, 19:21
Beitrag #167


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Moin,
@ukr , mit welchem Programm erstellst du die 3D Regelpläne? Ich muss für die Berufsschule VZ Pläne erstellen und wir dürfen auch am PC arbeiten:) .

Lg Max
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rapit
Beitrag 27.08.2015, 19:45
Beitrag #168


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Ich wette, dass @Baustellenlampe wenn er StVO-konforme VZ-Pläne erstellt, dafür ein "mangelhaft" bekommt.
Weil er nämlich VP-geschädigt und ukr-HP-infiziert ist und Probleme (er)kennt, auf die kein Lehrer je käme und die kein Berufsschullehrer je begreifen wird.
whistling.gif


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MisterOJ
Beitrag 01.09.2015, 23:40
Beitrag #169


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Zitat (rapit @ 27.08.2015, 20:45) *
Ich wette, dass @Baustellenlampe wenn er StVO-konforme VZ-Pläne erstellt, dafür ein "mangelhaft" bekommt.

(Auch wenn das für @Baustellenlampe nich so nett ist) davon hätte ich gern mal den Beweis!!

Zitat (rapit @ 27.08.2015, 20:45) *
Weil er nämlich VP-geschädigt und ukr-HP-infiziert ist

Was ja weder schadet, noch strafbar ist oder anderweitig dasd Leben erschwert...

Zitat (rapit @ 27.08.2015, 20:45) *
und Probleme (er)kennt, auf die kein Lehrer je käme und die kein Berufsschullehrer je begreifen wird.

na vielleicht ist ja sein Berufsschullehrer auch ein sehr engagierter / wissbegieriger und kennt die einschlägigen Fach-Quellen auch?! unsure.gif

Und andernfalls ist er vielleicht ja auch einsichtig und lernt gern dazu....


Vielleicht hält uns @Baustellenlampe ja auf dem Laufenden... think.gif


OJ wavey.gif


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klausimausi
Beitrag 02.09.2015, 06:25
Beitrag #170


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Zitat (MisterOJ @ 02.09.2015, 00:40) *
Zitat (rapit @ 27.08.2015, 20:45) *
[...] nämlich VP-geschädigt und ukr-HP-infiziert ist

Was ja weder [...] oder anderweitig das Leben erschwert...
Oh doch!
Vor allen Dingen das der hiesiegen StVB tongue.gif

Gruß
Klaus

Der Beitrag wurde von klausimausi bearbeitet: 02.09.2015, 06:27


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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MisterOJ
Beitrag 02.09.2015, 10:53
Beitrag #171


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Zitat (klausimausi @ 02.09.2015, 07:25) *
Zitat (MisterOJ @ 02.09.2015, 00:40) *
Was ja weder [...] oder anderweitig das Leben erschwert...
Oh doch!Vor allen Dingen das der hiesiegen StVB tongue.gif
Nun ja, das mag ja durchaus sein (und von den VP´lern sicherlich auch so beabsichtigt). rolleyes.gif - nur bezog ich meine Äußerung auf 'uns' (also VP´ler) selbst.

Sprich: Das Wissen um RSA-konforme Baustellensicherung erschwert nicht MEIN Leben.... Im Gegenteil, es bereichert mich entweder fachlich (positiv) oder humoristisch (bei negativ-Erlebnissen)


OJ wavey.gif


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Achim
Beitrag 02.09.2015, 14:04
Beitrag #172


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Zitat (Mitleser @ 24.08.2015, 14:53) *
75€ sind doch nur der Regelsatz. Bei Wiederholung und Vorsatz kann erhöht werden.

Aber nicht bei ständig wechselnden Bauleitern wavey.gif

Und die Ersatzvornahme bzw, Silllegung der Baustelle ist auch eine sehr wacklige Angelegenheit. In der Praxis alles kaum anwendbar.


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ukr
Beitrag 02.09.2015, 16:26
Beitrag #173


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Zitat (Achim @ 02.09.2015, 15:04) *
In der Praxis alles kaum anwendbar.
Vor allem weil es schnell politisch wird und die Entscheidungsträger in den höheren Amtsebenen reihenweise umfallen.
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oetz2000
Beitrag 04.09.2015, 13:15
Beitrag #174


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Wurde schon mal das persönliche Gespräch mit dem Bauleiter oder Firmenchef gesucht?
Meiner Meinung nach ist es wichtig, mit diesen Leuten auf einer vernünftigen Ebene zu kommunizieren und nicht das typische Über-Unter-Ordnungsverhältnis
raushängen zu lassen. Eine Verlängerung der VRAO kann in einem knappen Zweizeiler per Email erledigt sein und das kann man so auch gut verkaufen.

Wie ukr schon geschrieben hat, bringt es in der Regel nichts, sich mit den Firmen anzulegen und große Geschütze aufzufahren. Denn irgendeiner kennt immer
einen, der einen kennt und der kennt dann einen der die ganz großen Hebel bewegt. Und hat eine Firma erstmal den Rückenwind gehabt, macht die sich auch in
der Zukunft keine große Platte mehr.

Bzgl. mangelhafter Baustellensicherung muss man akzeptieren, dass es nie 100%-ig perfekt sein wird, aber ist die Sicherung inakzeptabel, muss man
einfach das Gespräch suchen und die Gefahren aufzeigen, die dadurch entstehen können. Das Kind auf dem Fahrrad, was sich selten nach hinten orientiert und auf
die ungesicherte Fahrbahn ausweichen muss, ist in der Regel ein gutes bildliches Beispiel. Keiner will so einen Unfall verantworten und sein Leben lang dafür bezahlen,
nur weil man zu bequem war, für eine ordentliche Sicherung zu sorgen.
Vor kurzem gab es doch diesen Unfall mit der Oma, die in den ungesicherten Schacht gefallen ist. Bei ähnlichen ungesicherten Arbeitsstellen, dem Bauleiter
darüber zu berichten, kann schnell zur Einsicht führen.
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TAK
Beitrag 17.02.2016, 14:47
Beitrag #175


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@oetz
ich glaube den Versuch einen guten Kontakt zu den Bauleitern zu haben hat jede Straßenverkehrsbehörde. Auch deshalb geschieht hier natürlich sehr vieles in persönlichen Gesprächen.

Und ich muss sagen, dass auch zu vielen Bauleitern das Verhältnis wirklich sehr gut ist weil jeder die Probleme und Ansprüche des anderen kennt und dadurch auch weiss was hinter dem Blatt Papier steckt.
Und bei einem sehr guten Verhältnis und gegenseitigem Respekt lassen sich Probleme/Fehler in der Absicherung auch meist mit einem kurzen Anruf oder einer Mail schnellstens aus der Welt schaffen...

Nur dann gibt es halt auch immer andere, die von vornherein eben schon eine anti-Haltung haben und 2 Tage vor Vollsperrung den Antrag stellen und sich dann wundern, dass es eben net so schnell geht...
Wie im normalen Leben gilt halt oftmals auch die Waldformel...

Nun ist unser Chef derzeit vllt. mit zu wenig Beschäftigung oder aus welchen Gründen auch immer bringt er plötzlich wieder Themen auf, über die man sich bisher auch noch keine Gedanken gemacht hat...
Und da ich jetzt auf die Schnelle im Netz auch nichts großartiges gefunden haben wollte ich mal ein paar Fragen hier loswerden und hoffe mal, dass jmd. ja vielleicht die passende Gesetzes/Kommentar-Stelle im Hinterkopf hat.

Seit Jahren steht bei uns auf jeder Anordnung als Einleitung folgender Text: "Als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlassen wir gemäß §§44 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StVO folgende stets widerrufliche Anordnung"
Nun kam er an und stellte in Frage, ob eine verkehrsrechtliche Anordnung denn "stets widerruflich" sein darf und womit wir das denn begründen würden.

Mein Gedankengang war nun dieser: VAO = Verwaltungsakt = Widerruf nach §49 VwVfG - was meint ihr? Gibt's noch was spezifischeres?

Das andere Thema was kurz vor Weihnachten aufkam ist die Frage, wer denn Baustellen vor Ort einstellen darf.
a) Polizei - die sollte Baumaßnahmen einstellen dürfen
b) Straßenverkehrsbehörde - die trifft die Anordnung und sollte dementsprechend auch anordnen können, dass alles frei zu sein hat.
c) Straßenbaulastträger - als "Eigentümer" sollte dies doch eigentlich auch können - gerade im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis
d) Bau(betriebs)hof - eher weniger...

ein Baustellenkontrolleur von b) oder c) sollte dies somit ja auch können und nicht nur die anordnenden Sachbearbeiter...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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Mitleser
Beitrag 17.02.2016, 14:55
Beitrag #176


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Zitat (TAK @ 17.02.2016, 14:47) *
Nun kam er an und stellte in Frage, ob eine verkehrsrechtliche Anordnung denn "stets widerruflich" sein darf und womit wir das denn begründen würden.

Schau mal in Abs. 2 Nr. 1 des von Dir genannten §. Darum steht es dabei.

Zitat (TAK @ 17.02.2016, 14:47) *
ein Baustellenkontrolleur von b) oder c) sollte dies somit ja auch können und nicht nur die anordnenden Sachbearbeiter...
Es handelt immer "die Behörde" und nicht der einzelne Mitarbeiter. Somit ist es egal, welcher Mitarbeiter der Behörde es ist, solange die Behörde befugt ist.
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Achim
Beitrag 17.02.2016, 15:10
Beitrag #177


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Zitat (TAK @ 17.02.2016, 14:47) *
Das andere Thema was kurz vor Weihnachten aufkam ist die Frage, wer denn Baustellen vor Ort einstellen darf.
a) Polizei - die sollte Baumaßnahmen einstellen dürfen
b) Straßenverkehrsbehörde - die trifft die Anordnung und sollte dementsprechend auch anordnen können, dass alles frei zu sein hat.
c) Straßenbaulastträger - als "Eigentümer" sollte dies doch eigentlich auch können - gerade im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis
d) Bau(betriebs)hof - eher weniger...

ein Baustellenkontrolleur von b) oder c) sollte dies somit ja auch können und nicht nur die anordnenden Sachbearbeiter...


a) nein, da unzuständig. Hintertürchen wäre Gefahr im Verzug (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO)
b) ja, Zuständigkeit gegeben (§ 44 Abs. 1 i.V. § 45 Abs. 1 StVO
c) nein, da nicht zuständig, Ausnahme § 45 Abs. 2 StVO
c) absolut unzuständig

Zusatzfrage: b) kann jedermann in der Behörde, da die Pflicht bei der gesamten Behörde liegt


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ukr
Beitrag 17.02.2016, 18:36
Beitrag #178


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Zitat (Achim @ 17.02.2016, 15:10) *
a) nein, da unzuständig. Hintertürchen wäre Gefahr im Verzug (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Es sei denn, die Polizei ist selbst "StVB", wie in Hamburg. Und Gefahr im Verzug ist bei Bedarf auch hergeleitet.
Ich habe allerdings den Eindruck, dass man in der Praxis alles daran setzt, nicht zuständig zu sein.

Zitat
c) nein, da nicht zuständig, Ausnahme § 45 Abs. 2 StVO
Ist auf BAB aber die Regel und sehe ich mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht des SBL als gegeben an.
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schilderwald
Beitrag 17.02.2016, 20:42
Beitrag #179


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Zitat (ukr @ 17.02.2016, 18:36) *
Zitat
c) nein, da nicht zuständig, Ausnahme § 45 Abs. 2 StVO
Ist auf BAB aber die Regel und sehe ich mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht des SBL als gegeben an.
Wird auch daran liegen, das der Straßenbaulastträger in der Regel auch Auftraggeber und anordnende Behörde gem. § 45(2) StVO ist.
Habe ich bzw. unsere Diensstelle auch schon einige Male praktizieren müssen. Allerdings versuchen dann gerne die Firmen über Behinderungsanzeige nach der VOB dagegen anzugehen. Daraus kommen dann die 18.2 Gespräche mit der vorgesetzten Diensstelle. Leider kippt dann manchmal diese Dienststelle ein. ranting.gif


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ukr
Beitrag 17.02.2016, 21:44
Beitrag #180


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manchmal oder meistens? thread.gif
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schilderwald
Beitrag 17.02.2016, 21:59
Beitrag #181


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Bei guter Dokumentation und einem RSA-gefestigen Sachbearbeiter liegen die Chancen gut. Ich behaupte mal so um die 70 % Erfolg für die Behörde.
Leider gibt es auch Entscheidungen, da würdest du am liebsten die Brocken für immer hinwerfen.


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ukr
Beitrag 17.02.2016, 22:17
Beitrag #182


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70 Prozent ist viel. Hier sind es vielleicht 7. thread.gif

Oder nein think.gif
....eher 1.
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Freisinn
Beitrag 18.02.2016, 07:38
Beitrag #183


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Zitat (Achim @ 02.09.2015, 14:04) *
Und die Ersatzvornahme bzw, Silllegung der Baustelle ist auch eine sehr wacklige Angelegenheit. In der Praxis alles kaum anwendbar.


Wo liegt das Problem der Ersatzvornahme, also z.B. Absicherung durch eine Fachfirma? think.gif
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Achim
Beitrag 18.02.2016, 07:43
Beitrag #184


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Zitat (ukr @ 17.02.2016, 18:36) *
Zitat
c) nein, da nicht zuständig, Ausnahme § 45 Abs. 2 StVO
Ist auf BAB aber die Regel und sehe ich mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht des SBL als gegeben an.

Auf Autobahnen ist das Autobahnamt in Doppelfunktion als Baulastträger und Verkehrsbehördebehörde. Damit ist die StVB lediglich eine Unterabteilung im Amt, welche die Anordnungen vornimmt. Da aber das gesamte Amt (auch) die Straßenverkehrsbehörde ist, gilt auch bei Autobahnen

Zitat (Frage)
b) Straßenverkehrsbehörde - die trifft die Anordnung und sollte dementsprechend auch anordnen können, dass alles frei zu sein hat.
c) Straßenbaulastträger - als "Eigentümer" sollte dies doch eigentlich auch können - gerade im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis

b) ja, Zuständigkeit gegeben (§ 44 Abs. 1 i.V. § 45 Abs. 1 StVO
c) nein, da nicht zuständig, Ausnahme § 45 Abs. 2 StVO

Zitat (schilderwald @ 17.02.2016, 20:42) *
Wird auch daran liegen, das der Straßenbaulastträger in der Regel auch Auftraggeber und anordnende Behörde gem. § 45(2) StVO ist.

Auftraggeber ja, aber Grundlage 45 (2) StVO no.gif
Autobahnamt idR Straßenverkehrsbehörde, daher Rechtsgrundlage § 45 Abs. 6 StVO i.V. § 44 Abs. 1 StVO.
45 (2) StVO nur, wenn Baubehörde anordnet, also meist die Meisterei selbst.


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ukr
Beitrag 18.02.2016, 08:01
Beitrag #185


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Wie verträgt sich dass denn aber mit der dem SBL obliegenden Verkehrssicherungspflicht für "seine" Straße? M.E. Hängst du hier zu sehr an der StVO fest - das war aber glaube ich nicht die Frage. think.gif

In der Praxis werden Pfuscher im Idealfall von der Bahn gejagt, üblicherweise durch den Autobahnmeister oder durch die Bauüberwachung. Da spielt es m.E. auch keine Rolle, warum der Pfuscher auf der BAB hantiert - sprich ob er im Auftrag des SBL handelt, oder von anderer Stelle beauftragt wurde (z.B. Telekommunikation). Ich bin der Meinung, dass man unzulässig ausgeführte Arbeiten auch aus anderen Gründen beenden kann - z.B. weil das Material nicht den technischen Anforderungen entspricht. Keine Zuständigkeit nach StVO, aber verantwortlich im Falle eines Unfalls, da (auch) verkehrssicherungspflichtig. Und beenden kann man m.E. auch aus Gründen der Qualität. Hat z.B. Die Markierungsfirma den falschen Markierungsstoff mit, oder die Maschine ist für dessen Verarbeitung nicht geeignet, dann heißt es: Zusammenpacken!
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Mitleser
Beitrag 18.02.2016, 08:40
Beitrag #186


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Und auf welcher StVO-fernen Grundlage soll der Straßenbaulastträger eine mit einer Genehmigung seitens der StVB ausgestatteten Baustelle von der Straße jagen können?
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schilderwald
Beitrag 18.02.2016, 08:43
Beitrag #187


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 07:43) *
Zitat (schilderwald @ 17.02.2016, 20:42) *
Wird auch daran liegen, das der Straßenbaulastträger in der Regel auch Auftraggeber und anordnende Behörde gem. § 45(2) StVO ist.

Auftraggeber ja, aber Grundlage 45 (2) StVO no.gif
Autobahnamt idR Straßenverkehrsbehörde, daher Rechtsgrundlage § 45 Abs. 6 StVO i.V. § 44 Abs. 1 StVO.
45 (2) StVO nur, wenn Baubehörde anordnet, also meist die Meisterei selbst.
Bei uns nicht, da sind wir als Autobahnamt Straßenbaulastträger und Bauamt; sprich zuständig für Planung, Bau und Unterhaltung der Strecken. Die Meistereien sind dem Autobahnamt untergliedert. Diese ordnen lediglich Tagessperren für das laufende Geschäft an. (Grünpflege, Reparatur Schutzeinrichtungen nach Anprall etc.).
Alles weitere wird vom Bauamt angeordnet gemaß § 45(2). Die zuständige SVB wird im Vorfeld beteiligt, genauso wie die Polizei.
Der von uns beauftragte Untzernehmer stellt dann gemäß § 45(6) bei uns den Antrag für die Anordnung.

Vielleicht sind die Strukturen bei euch im Bundesland ja anders geregelt.


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Achim
Beitrag 18.02.2016, 08:48
Beitrag #188


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Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:01) *
Wie verträgt sich dass denn aber mit der dem SBL obliegenden Verkehrssicherungspflicht für "seine" Straße?

Der Frage von Mitleser schließe ich mich an whistling.gif
Zitat (Mitleser @ 18.02.2016, 08:40) *
Und auf welcher StVO-fernen Grundlage soll der Straßenbaulastträger eine mit einer Genehmigung seitens der StVB ausgestatteten Baustelle von der Straße jagen können?



Zitat (schilderwald @ 18.02.2016, 08:43) *
Bei uns nicht, da sind wir als Autobahnamt Straßenbaulastträger und Bauamt; sprich zuständig für Planung, Bau und Unterhaltung der Strecken.

Wer ist bei Euch Straßenverkehrsbehörde für die Autobahn ( Was das R/Pf think.gif )


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schilderwald
Beitrag 18.02.2016, 08:52
Beitrag #189


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 08:48) *
Zitat (schilderwald @ 18.02.2016, 08:43) *
Bei uns nicht, da sind wir als Autobahnamt Straßenbaulastträger und Bauamt; sprich zuständig für Planung, Bau und Unterhaltung der Strecken.

Wer ist bei Euch Straßenverkehrsbehörde für die Autobahn ( Was das R/Pf think.gif )
Bezirksregierung, NRW


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ukr
Beitrag 18.02.2016, 08:52
Beitrag #190


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Zitat (Mitleser @ 18.02.2016, 08:40) *
Und auf welcher StVO-fernen Grundlage soll der Straßenbaulastträger eine mit einer Genehmigung seitens der StVB ausgestatteten Baustelle von der Straße jagen können?

Wenn man Baustelle und Verkehrssicherung trennt, sollte das gehen. Die Absicherung muss ggf. bestehen bleiben, da angeordnet - aber selbst hier kann man ja (genau wie bei frühzeitiger Fertigstellung) zurückbauen - hier jedoch in Abstimmung mit der StVB.

Nehmen wir an, dort soll fein gefräst werden und das Unternehmen rückt mit einer groben Fräse an - bedeutet für mich: "auf Wiedersehen". Oder soll der SBL sich seine BAB kaputtfräsen lassen, nur weil es eine verkehrsrechtliche Anordnung gibt? thread.gif

Oder Thema Markierung: Muss sich der SBL eine Folie ohne Zulassung auf die Straße kleben lassen, nur weil sie angeordnet ist? think.gif
(ich fürchte die Antwort lautet rein nach StVO: Ja)
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Achim
Beitrag 18.02.2016, 08:54
Beitrag #191


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RP zuständigkeit:

Zitat (Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 12. März 1987)
§ 1
Zuständige Behörde für
1.
die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -(§ 44 Abs. 1 Satz 2 StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO) und der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (§ 73 Abs. 1 Satz 2 FeV) sowie der zuständigen Stelle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FZV),
2.
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf Autobahnen,
......
ist der Landesbetrieb Mobilität. Der Landesbetrieb Mobilität kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 3 im Einzelfall auf die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde übertragen.

Da haben wir es doch whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 18.02.2016, 08:58
Beitrag #192


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Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:52) *
Nehmen wir an, dort soll fein gefräst werden und das Unternehmen rückt mit einer groben Fräse an - bedeutet für mich: "auf Wiedersehen". Oder soll der SBL sich seine BAB kaputtfräsen lassen, nur weil es eine verkehrsrechtliche Anordnung gibt? thread.gif
Nö, nicht wegen der verkehrsrechtlichen Anordnung. Aber wegen dem geschlossenen Vertrag, der der Baufirma das Bauen gestattet. Wenn diese nunmehr 'falsch' baut, muss die StBB auf dem normalen zivilrechtlichen Weg dagegen vorgehen.

Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:52) *
Oder Thema Markierung: Muss sich der SBL eine Folie ohne Zulassung auf die Straße kleben lassen, nur weil sie angeordnet ist? think.gif
(ich fürchte die Antwort lautet rein nach StVO: Ja)
Ja. Muss sie. Nicht nur nach StVO.
Es sei denn, man erkennt darin eine Handlung im Rahmen der §§ 858 oä BGB.


@Achim:
Wieso kommst Du denn jetzt auf Rheinland-Pfalz?
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Achim
Beitrag 18.02.2016, 09:10
Beitrag #193


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Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:52) *
Wenn man Baustelle und Verkehrssicherung trennt, sollte das gehen.

Leider nicht. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:52) *
Nehmen wir an, dort soll fein gefräst werden und das Unternehmen rückt mit einer groben Fräse an - bedeutet für mich: "auf Wiedersehen".

Als Auftraggeber ja. Aber die Baustelle bleibt bestehen. Denn auf die Anordnung selbst hat Du als Auftraggeber keinen Einfluss. Das ist und bleibt Sache zwischen AN und Behörde.

Zitat (ukr @ 18.02.2016, 08:52) *
Oder Thema Markierung: Muss sich der SBL eine Folie ohne Zulassung auf die Straße kleben lassen, nur weil sie angeordnet ist? think.gif
(ich fürchte die Antwort lautet rein nach StVO: Ja)

Auch das bleibt eine bauliche (fachliche) Angelegenheit. Und das interessiert das Verkehrsrecht während der Ausführung nicht das geringste. Daher ist Deine Antwort schon richtig.

Und genau diese Gesamtproblematik ist ja ein großes Problem der Einführung der ASR 5.2. Das eine ist Arbeitssicherheit. Dies interessiert das Verkehrsrecht nicht das Geringste crybaby.gif

Zitat (Mitleser @ 18.02.2016, 08:58) *
@Achim:
Wieso kommst Du denn jetzt auf Rheinland-Pfalz?

Zuständigkeitsregelungen ist Landessache. Wer Straßenverkehrsbehörde für die Autobahn ist, richtet sich nach Landesrecht.

Zitat (schilderwald @ 18.02.2016, 08:52) *
Bezirksregierung, NRW

Da haben wir dann Trennung:
Bezirksregierung = Straßenverkehrsbehörde
Landesbetrieb = Straßenbaubehörde

dann geht durch Landesbetrieb nur 45 (2) StVO mit allen Konsequenzen (Anhörung, Zustimmung, Genehmigung vorab einholen).


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Mitleser
Beitrag 18.02.2016, 09:11
Beitrag #194


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 09:03) *
Und genau diese Gesamtproblematik ist ja ein großes Problem der Einführung der ASR 5.2. Das eine ist Arbeitssicherheit. Dies interessiert das Verkehrsrecht nicht das Geringste crybaby.gif

Für mich ist das kein Problem, sondern eine sinnvolle Fügung. Würde man Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit in einem Regelwerk lösen wollen, gäbe es immer nur faule Kompromisse. Und für Änderungen gemäß Zeitgeist und technischem sowie wissenschaftlichen Fortschritt wäre ein solches Monsterwerk auch viel zu starr und konfliktträchtig.
Zwei Dokumente. Eine saubere räumliche Grenze. Und in beiden Dokumenten sinnige Querverweise ("wenn Vmax=..., dann Abstand=..." usw.). Fertig.
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Achim
Beitrag 18.02.2016, 09:14
Beitrag #195


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Man hatte es bisher in einem Dokument (RSA). Da waren Sicherheitsabstände drin. Hat sich nur keiner dran gehalten. Also Verschärfung in einer Vorschrift. Und weil das Verkehrsministerium hier nicht mitmacht, machte man es allein. Und das funktioniert dann nicht.


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Beitrag 18.02.2016, 09:14
Beitrag #196


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 09:03) *
Leider nicht. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Verkehrsrechtlich gesehen. Verkehrsrechtlich gesehen, fährt die Fräse wieder fort und die Absicherung bleibt ohne Bautätigkeit die nächsten 14 Tage bestehen. Das ist klar.

Wie ist das dann aber, wenn der AN z.B. anstelle von TL-Leitbaken Blechbaken einsetzt, die er mit Kabelbindern an Einschlageisen befestigt, welche er zuvor im Bereich der Dehnungsfugen in die BAB eingeschlagen hat? Anordnungsrechtlich ist ja alles in Ordnung - keine Handhabe durch die AM? think.gif
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schilderwald
Beitrag 18.02.2016, 09:16
Beitrag #197


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 09:10) *
dann geht durch Landesbetrieb nur 45 (2) StVO mit allen Konsequenzen (Anhörung, Zustimmung, Genehmigung vorab einholen).
Und genauso läuft es auch.
Bevor die Ausschreibung auf den Markt geht, gibt es einige Verkehrsbesprechungen mit der BezReg, Polizei und ggf. zu beteiligenden Kommunen. Erst wenn da alles geregelt ist, wird veröffentlicht.
Nach Auftragsvergabe gibt es wieder eine Verkehrsbesprechung mit den oben genannten Behörden sowie jetzt neu dabei die Baufirma und dem Verkehrssicherer der Baufirma.


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Mitleser
Beitrag 18.02.2016, 09:17
Beitrag #198


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Zitat (Achim @ 18.02.2016, 09:14) *
Man hatte es bisher in einem Dokument (RSA). Da waren Sicherheitsabstände drin. Hat sich nur keiner dran gehalten. Also Verschärfung in einer Vorschrift. Und weil das Verkehrsministerium hier nicht mitmacht, machte man es allein. Und das funktioniert dann nicht.
Aber nur weil Politiker den Volkszorn fürchten. Rechtlich und Logisch ist das kein Problem, sondern sogar der Musterweg.


Zitat (ukr @ 18.02.2016, 09:14) *
Wie ist das dann aber, wenn der AN z.B. anstelle von TL-Leitbaken Blechbaken einsetzt, die er mit Kabelbindern an Einschlageisen befestigt, welche er zuvor im Bereich der Dehnungsfugen in die BAB eingeschlagen hat. Anordnungsrechtlich ist ja alles in Ordnung - keine Handhabe durch die AM? think.gif
Für mich bleibt der AM dort nur das Zivilrecht. Denn der AN darf dort werkeln.
Im Gefahrenfall muss dann die AM eine zusätzliche äußere Sicherung selbst veranlassen. Und darf die Kosten anschließend einklagen.
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Achim
Beitrag 18.02.2016, 09:21
Beitrag #199


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Zitat (ukr @ 18.02.2016, 09:14) *
Wie ist das dann aber, wenn der AN z.B. anstelle von TL-Leitbaken Blechbaken einsetzt, die er mit Kabelbindern an Einschlageisen befestigt, welche er zuvor im Bereich der Dehnungsfugen in die BAB eingeschlagen hat? Anordnungsrechtlich ist ja alles in Ordnung - keine Handhabe durch die AM? think.gif

Nein, darauf hat die StVB keinen Einfluss. Diese bautechnischen Sachen sind Aufgabe des AG. Für die StVB bleibt nur das Verkehrsrecht. Und da steht über Lampen, Trägermaterialien von Baken oder Befestigungsmaterial nichts drin. Bei Standsicherheit könnte die StVB wieder mitreden. Bei der Berechnung dieser wieder nicht crybaby.gif


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Beitrag 18.02.2016, 09:21
Beitrag #200


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Zitat (ukr @ 18.02.2016, 09:14) *
Wie ist das dann aber, wenn der AN z.B. anstelle von TL-Leitbaken Blechbaken einsetzt, die er mit Kabelbindern an Einschlageisen befestigt, welche er zuvor im Bereich der Dehnungsfugen in die BAB eingeschlagen hat? Anordnungsrechtlich ist ja alles in Ordnung - keine Handhabe durch die AM? think.gif
Hier sollte es eine Aufbruchgenehmigung des SBL geben. Dort wird vermerkt (zumindest bei uns), das nur Material zulässig ist, das auch der ZTV-SA entspricht. Bei Nichtbeachtung droht durch den SBL dann eine Ersatzvornahme.
Vorab nehmen aber auch die Auftraggeber (DB, Versorger etc. ) mit uns Kontakt auf und fragen nach Vertragsbestandteilen., also welche ZTVen in den Bauvertrag gehören.


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