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> Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Baustellen beantragen, anordnen, einrichten, kontrollieren
Achim
Beitrag 19.03.2012, 10:13
Beitrag #1


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Bezugnehmend auf diese Disskussion:
Zitat (TAK @ 15.03.2012, 10:01) *
Das große Problem ist, dass man die Stelle geschaffen hat, aber sich praktisch darüber überhaupt keine Gedanken gemacht hat, was das alles mit sich bringt. Man wusste, dass man eigentlich Baustellenkontrollen durchführen muss, deshalb die Stelle.

Aber alles was das ganze an Problemen aufwirft und mit sich bringt, das merke ich jedes mal wenn ich vom Außendienst zurückkomme, weil sich immer wieder neue Dinge ergeben.
Und bzgl. Anzeigen, OWI-Verfahren etc. ist man erst diesen Monat mal darauf gekommen sich mit unserer Bußgeldstelle in Verbindung zu setzen... aber natürlich war ich da nicht dabei und so war das Treffen praktisch für die Katz weil das was die sich da ausdachten in der Praxis nicht möglich ist (ich soll mir vor Ort immer den Perso zeigen lassen um alle Daten zu notieren laugh2.gif )
Dann gibts keine Formulare für die Anzeigen (so was darf ich auch erstmal selbst entwerfen), dann sind die weiteren Anordnungen die wir zur 45er immer mitschicken noch aus dem letzten Jahrhundert und die darf auch ich mir jetzt vornehmen und überarbeiten (und vor allem übersichtlicher Gestalten) und so geht es dann gerade weiter...
Ist einfach so, dass null Erfahrungswerte da sind und wir in ganz BaWü der wohl einzige Landkreis sind, der überhaupt so eine Stelle hat... (im Zuge der Anordnungen hab ich ne Rundmail an die anderen Landkreise gesandt, von denen ich Rückmeldung bekam hat keiner eine solche Stelle)

z.Bsp. wenn die Telekom oder sonst wer draussen eine Aufgrabung macht und dann mit Schotter zuschüttet weil man noch nicht Teeren kann (wegen der Kälte oder sonst nem Grund) braucht es dann weiterhin eine Anordnung?
Und so gibts dauernd so Sachen, wo eigentlich nicht erst jetzt entstehen, sondern schon die letzten Jahre eindeutig zu klären gewesen wären, weil sich die Sachen nicht erst jetzt stellen, sondern schon immer da waren... Und über so etwas wird dann wochenlang debattiert...

und dieses Angebot:
Zitat (Achim @ 15.03.2012, 10:43) *
Hallo TAK, dass sind alles Probleme, welche eigentlich keine sind. Für eine Baustellenüberwachung also zweitrangig.
Wichtig ist lediglich die gute Zusammenarbeit anordnende Behörde/Vollzugsdienst. Wie die Anordnung aussieht ist genau so egal, wie die Form der anderen Formulare. Alles was man diesbezüglich wissen muss, steht in der RSA. Wenn man diese Bedingungen einhält, brauche ich keine Persokontrolle vor Ort, nicht einmal einen Mitarbeiter zum Befragen.

Wenn Du willst, kann ich das ganze ja mal ausführlicher erläutern. Hier würde es den Rahmen sprengen. Man darf sich nicht alles schwerer machen, wie es eigentlich ist.

soll hier die grundsätzliche Verfahrensregelung für Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum ausführlich für alle Beteiligten diskutiert werden.
Einzige Bitte an alle: Beim Thema bleiben. Für Einzelbeispiele gibt es den Monats-Thread!


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Achim
Beitrag 19.03.2012, 10:57
Beitrag #2


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Grundsätzliches:
Einzige anwendbare Vorschrift aus verkehrsrechtlicher Sicht ist die StVO. Für einzurichtende Arbeitsstellen gilt § 45 Abs. 6 StVO:
Zitat ( § 45 Abs. 6 StVO)
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Hieraus sind 2 Hauptpunkte zu entnehmen:
1.) Vor Beginn von Arbeiten mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr muss immer eine Anordnung von der zuständigen Behörde vorliegen.
2.) Die Anordnung der zuständigen Behörde ist an der Arbeitsstelle jederzeit und zwingend umzusetzen.

Zuständig ist immer die Straßenverkehrsbehörde (StVB)
Zitat (§ 44 Abs. 1 StVO)
Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind.

Der Antrag ist folglich an die StVB zu stellen. Die Straßenverkehrsbehörde hat jetzt folgende Befugnisse:
Zitat (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO)
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO schreibt jetzt vor, dass die StVB vor der Anordnung die Polizei zu hören hat.
Ausnahme von diesem Grundsatz -Anordnung von der StVB- gibt jetzt § 45 Abs 2:
Zitat (§ 45 Abs. 2 StVO)
Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

Also auch die Straßenbaubehörde (StBB] darf unter bestimmten Bedingungen anordnen. Sie hat aber nach VwV-StVO mindestens 2 Wochen vorher die StVB zu informieren, so dass die StVB auch abweichend entscheiden kann.
Dritter im Bunde ist die Polizei. Diese kann bei Gefahr im Verzug anordnen:
Zitat (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.


In der Praxis gibt es also 3 Behörden, welche eine Anordnung erteilen dürfen. Werden jetzt von diesen 3 Behörden Anordnungen für Arbeitsstellen erteilt, so muss diese nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen erfolgen. Die RSA ist also verbindliche Vorschrift für die Behörden:
Zitat (VwV-StVO zu § 43)
Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

Die RSA ist verbindliche Vorschrift für die Behörde. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist sie jedoch keine Vorschrift für den Bauunternehmer/Baustellenverantwortlichen. Daher hat der Bauleiter keinen verkehrsrechtlichen Rechtsbezug zur RSA.


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Achim
Beitrag 21.03.2012, 15:05
Beitrag #3


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Die Pflichten des Unternehmers:
Entsprechend des § 45 Abs. 6 StVO hat der Unternehmer vor Beginn von Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Hierzu gibt es keinerlei Ausnahmen, weder bei kurzen Arbeisstellen, noch bei zwingend kurzfristigen Notbaumaßnahmen (Gefahr im Verzug). Kommt es beispielsweise bei einem Wasser- oder Gasrohrbruch zu einer Gefahrenlage, muss auch hier vor Baubeginn eine Anordnung vorliegen.
Die vorliegende Anordnung hat der Unternehmer jederzeit und ohne Ausnahme einzuhalten. Er haftet dahingehend allen Betroffenen. Der Unternehmer ist jetzt der Normadressat. Entsprechend der Vorschriften der Berufsgenossenschaften kann der Unternehmer seine Pflichten auf eine geeignete Person übertragen. Diese Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen (BDI 508-1). Diese Person taucht jetzt in der Anordnung als verantwortlicher Bauleiter auf und ist für die Sicherheit an dieser Baustelle verantwortlich.
Entsprechend § 45 Abs. 6 StVO hat ein Bauunternehmer bei der Beantragung der Anordnung einen Verkehrszeichenplan vorzulegen. Denn lediglich der Bauunternehmer (bzw. der Bauleiter) kennt die genaue Technologie und Arbeitsabläufe, so dass er auch die entsprechenden Verkehrssperrungen und Verkehrsführungen berücksichtigen kann.


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streber
Beitrag 21.03.2012, 19:48
Beitrag #4


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Zitat (Achim @ 21.03.2012, 15:05) *
Hierzu gibt es keinerlei Ausnahmen, weder bei kurzen Arbeisstellen, noch bei zwingend kurzfristigen Notbaumaßnahmen (Gefahr im Verzug). Kommt es beispielsweise bei einem Wasser- oder Gasrohrbruch zu einer Gefahrenlage, muss auch hier vor Baubeginn eine Anordnung vorliegen.



Ist ja blöd am Wochenende, oder ?


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"Die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen wird 1 Million nicht überschreiten - allein schon aus Mangel an verfügbaren Chauffeuren."

Gottlieb Daimler im Jahr 1901.

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oscar_the_grouch
Beitrag 21.03.2012, 22:37
Beitrag #5


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bzw. wie wird das gemacht ? Gibt es da einen ÄmterNotdienst ??
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mir
Beitrag 22.03.2012, 00:26
Beitrag #6


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Die Polizei hat bei Gefahr im Verzug die Zuständigkeit nach § 44 (2) StVO.


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Achim
Beitrag 22.03.2012, 07:56
Beitrag #7


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Genau. Die Polizei trifft in diesem Fall die vorübergehend notwendigen Maßnahmen. Wichtig ist für den Unternehmer, dass er auch am WE oder nachts eine Anordnung einholt. Macht er dies nicht, so haftet er für eventuelle Schäden (§ 833 Abs. 2 BGB) und setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus (§ 13 StGB).


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TAK
Beitrag 22.03.2012, 08:36
Beitrag #8


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aber geschieht dies auch in der Praxis, dass die Unternehmer bei der Polizei eine Anordnung einholen?

Ich denke in den meisten Fällen ist es doch so, dass die dann einfach bis Montag warten und da erst arbeiten, wenn es nichts allzugroßes ist...

Und wenn was großes ist, ist ja sowieso meistens die Polizei vor Ort...

Kann mich hier zumindest an keinen Antrag erinnern, bei dem wir etwas von der Polizei weitergeleitet bekamen...

Wenn unter der Woche so etwas ist, haben wir die (unausgesprochene) Vereinbarung mit den gängigen Unternehmen hier, dass die absichern und anfangen dürfen, auch wenn die VAO noch nicht vorliegt...


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Achim
Beitrag 22.03.2012, 08:58
Beitrag #9


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Ja, das ist eigentlich tägliche Arbeit der Polizei. Fraglich ist lediglich, ob zum Dienstbeginn der zuständigen Behörde die Polizei oder das Bauunternehmen die Informationspflicht hat. Da die Polizei nur vorläufige Maßnahmen treffen darf ist der Unternehmer gut beraten, sich an die Behörde zu wenden. Aber auch die Polizei kann sich ihrer Prlicht hier nicht einfach entziehen.
Dem Unternehmer zu gestatten, die Anordnung nachträglich einzuholen, verstößt gegen die StVO. Denn dann würde ich ja dem Unternehmer überlassen, wie er die Arbeitsstelle sichert. Dies hat bereits der BGH als unzulässig bewertet. Somit begeht eine OWi, wer ohne Anordnung mit Arbeiten beginnt.
Zitat (sichereStrassen.de)
Eine Anordnung leidet grundsätzlich an einem besonders schwerem Fehler, wenn nur Rahmenbedingungen enthalten sind und die Straßenverkehrsbehörde hoheitliche Befugnisse (Einrichten einer konkreten Arbeitsstelle, Halteverbot nach eigener Wahl) an andere Stellen überträgt (BVerwGE 35,334). Eine Arbeitsstelle im Verkehrsraum darf ohne eine ausreichende verkehrsrechtliche Anordnung nicht eröffnet werden (BGH, NJW 53,4). Eine bloße Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde genügt demnach nicht (ausführlich in RSA-Handbuch mit Kommentar, Kirschbaum-Verlag).




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xlmario
Beitrag 23.03.2012, 11:19
Beitrag #10


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@ Achim
Und in welcher Form hat die Beantragung am WE oder Nachts bei der Polizei zu erfolgen???
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Achim
Beitrag 23.03.2012, 11:21
Beitrag #11


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Mündlich, meist per Telefon. Dann entscheidet die Polizei, ob sie vor Ort kommt oder per Telefon anordnet. Schließlich haftet dann auch die Polizei für ihre Anordnung.


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TAK
Beitrag 27.03.2012, 08:42
Beitrag #12


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Habe mal wieder ein nettes Diskussionsthema, obwohl es aus meiner sicht eigentlich keine Diskussion darstellt.

Sachverhalt ist der, dass es ja immer wieder Baustellen gibt, wo ganz schnell aufgegraben wird und dann ein bisschen asphaltiert wird, so dass eine leichte Kante stehen bleibt... und irgendwann ne Woche später werden dann mal alle möglichen Baustellen mit dem Feinbelag versehen.

Nur, bis der Feinbelag kommt, wird der Gehweg/die Straße ja nicht mehr gesperrt. Bedarf es dann für die Zeit trotzdem einer vAO?

Aus meiner Sicht ein klares Ja, da man hierfür ja auch Schilder benötigt (entweder Z.123 oder noch besser Z.112).

Weitere Frage ist, ob es für die veränderte Situation einen Nachtrag bedarf, oder ob es reicht, wenn man in den weiteren Anordnungen, die mit der vAo versandt werden, einen Hinweis hat, dass die Beschilderung dem Baufortschritt anzupassen ist.


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Andreas
Beitrag 27.03.2012, 08:47
Beitrag #13


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Zitat (TAK @ 27.03.2012, 09:42) *
Nur, bis der Feinbelag kommt, wird der Gehweg/die Straße ja nicht mehr gesperrt. Bedarf es dann für die Zeit trotzdem einer vAO?


Ja

Zitat
Weitere Frage ist, ob es für die veränderte Situation einen Nachtrag bedarf, oder ob es reicht, wenn man in den weiteren Anordnungen, die mit der vAo versandt werden, einen Hinweis hat, dass die Beschilderung dem Baufortschritt anzupassen ist.


Kommt darauf an, ob diese Situation in der ursprünglichen AO bereits erfaßt ist. Falls nicht, muss eine weitere AO erlassen werden.


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Aqua-Cross
Beitrag 27.03.2012, 08:49
Beitrag #14


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Aus meiner Sicht gehört das pauschal zur Baustelleneinrichtung. Einen Nachtrag würde ich nicht akzeptieren. Kommt natürlich trotzdem immer auf den konkreten Text im LV an. Mir ist es aber auch noch nicht unter gekommen, daß mir jemand sowas in Rechnung stellen wollte. Die Tendenz geht ja eh dazu hin viele Gewerke möglichst schnell, einfach und pauschal abzurechnen. Das Kosten-/Nutzenverhältnis ist einfach bescheiden, wenn man jedes VZ einzeln abrechnen will.
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Achim
Beitrag 28.03.2012, 13:21
Beitrag #15


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Die Kosten und auch das LV interessieren in verkehrsrechtlicher Sicht nicht. Auch eine "pauschale Baustellensicherung" gibt es nicht. Entweder es handelt sich um eine (noch nicht fertiggestellte) Baustelle und es ist eine Anordnung erforderlich, oder nicht.
Da bei den vorhandenen Kanten und fehlender Verschleißschicht die Arbeitsstelle noch nicht beendet wurde, ist auch für diesen Zwischenzustand eine Anordnung erforderlich.


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Aqua-Cross
Beitrag 28.03.2012, 13:57
Beitrag #16


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Achso. Ich habe nur "Nachtrag" gesehen. Da bekommt man im Tiefbau schnell das €-Zeichen in den Augen und liest den Satz nicht mehr bis zum Ende. *hihi*
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TAK
Beitrag 24.04.2012, 10:33
Beitrag #17


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Mal etwas anderes...

Wir machen beim sog. Girls-Day mit und ich krieg 2 Mädels an die Backe, die mich begleiten sollen...

Naja, irgendwie sollten die ja erstmal eine Kurzeinweisung bekommen worums denn genau geht.

Hatte mir da als Einstieg überlegt, denen mal eine Baustelle hinzustellen wo Sie mal sich austoben können und überlegen können, wie Sie diese Baustelle absichern und beschildern würden.
Nur jetzt ist meine gute Bald-Frau, die immer großtönig meinte, sie hätten da im Kindergarten Material mit Schildern etc. auf die supi Erkenntnis gelangt, dass so etwas gar nicht da ist..

Jetzt dachte ich mir, okay, mach ich das halt in Papierform... Schilder kann man ja ausschneiden, Straße und Baustelle kann man ja am PC zur Not zeichnen...

Nur bevor ich damit jetzt anfange, wollte ich mal fragen, ob vllt. jemand so etwas schon hat bzw. weiss wo man so etwas im i-net finden kann.

Oder hat jemand noch ne bessere Idee für die zwei 13-jährige Mädels? Soll ja nicht ganz so trocken klingen...


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mir
Beitrag 24.04.2012, 10:50
Beitrag #18


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Die sind von der Schule sowieso trockeneres gewöhnt, darum mußt Du Dir wahrscheinlich gar keine so großen Sorgen machen.

Man könnte sich auch ein reales Negativbeispiel heraussuchen und dann die Mädels bitten, einmal die Perspektive der verschiedenen VT einzunehmen, und was es für Probleme geben könnte.


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Brila
Beitrag 24.04.2012, 11:10
Beitrag #19


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Zitat
Die sind von der Schule sowieso trockeneres gewöhnt


Ganz tolles Argument. biggrin.gif

Planspiele sind sehr nützlich um anschaulich eine Situation, wie eine korrekte Baustellenabsicherung, zu erklären. Beispiele gibt es überall zu sehen und die beiden Mädels dürften sicher ein paar Absicherungsmöglichkeiten aufzählen, die sie so im Alltag zu sehen bekommen.
Richtig und falsch sollten argumentativ kurz und bündig gehalten werden, statt langatmig mit Paragraphen um sich zu werfen, warum, wieso, weshalb.

Z.b. warum es falsch ist ein kleines Loch in die Straße zu hacken, Teer darüber zu kippen, das ganze mit dem Fuß zu verdichten und eine Warnbake draufstellen.
Um die Mädels bei Laune zu halten dürfen sie dann sich überlegen wie man es richtig machen könnte.

Geh spielerisch an die Sache heran und hilf ihnen nur beim denken. Mach nur nicht den Fehler und versuche, den beiden zwanghaft etwas eintrichtern zu wollen, oder dich in deine Arbeit verliebt gehen zu lassen. biggrin.gif thread.gif

Als Arbeitsmaterial würde ich das "Draußen" vorschlagen. Ist allemal interessanter alles in "Echt" zu sehen, als mit Papierschnipsel zu spielen.
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TAK
Beitrag 24.04.2012, 11:27
Beitrag #20


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die Vorort-Termine sind ja sowieso geplant... da gibts ja 2 Baustellen die ich mir rausgesucht habe... eine etwas große Straße und eine kleine Baustelle (Gasanschluss)

Das mit den falschen Absicherungen werde ich glaub mit Bildern am PC auch machen können...


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Brila
Beitrag 24.04.2012, 11:32
Beitrag #21


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Klingt gut, hauptsache der "trockene" Teil beansprucht die wenigste Zeit... Das haben die Mädels in der Schule zur genüge.
Nur nicht vergessen das sie erst 13 sind und mit dem Straßenverkehr so wie wir es kennen, eher nur am Rande zutun haben. wavey.gif
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mir
Beitrag 24.04.2012, 11:53
Beitrag #22


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Zum Beispiel zu Rad - eigentlich sind Baustellen an Radverkehrsanlagen immer sehr einleuchtende schlechte Beispiele whistling.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 24.04.2012, 13:22
Beitrag #23


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Zitat (Brila @ 24.04.2012, 12:32) *
Nur nicht vergessen das sie erst 13 sind und mit dem Straßenverkehr so wie wir es kennen, eher nur am Rande zutun haben. wavey.gif

OT: na, welche Wechsellichtzeichen für Radfahrende an Kreuzungen mit gesonderten Radverkehrsführungen gelten muß man als 13jährige Radfahrende aber doch schon wissen whistling.gif


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Achim
Beitrag 24.04.2012, 13:38
Beitrag #24


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Das weiß ich ja noch nicht einmal eindeutig, und ich bin schon etwas älter.

Sind es nun die Fußgängersignale oder doch die für den Fahrverkehr, wenn keine Radsignale da sind ?


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Brila
Beitrag 24.04.2012, 13:47
Beitrag #25


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Es geht ja um Absicherungen an Baustellen und die, oder den 13 jährigen zeig mir mal, der sich in dem Alter für soetwas wie tiefergehende Verkehrsregeln mehr als nur nötig interessiert.
Gerade auf dem Fahrrad wird ja einfach gefahren und die Erfahrung die sie haben, wurde sich überall abgeschaut.
Man darf also davon ausgehen, das die Mädels von sowas wie korrektes Sichern so gar keine Ahnung haben.

*Da steht etwas im weg, also fährt man drumherum*

Sind die Mädels denn freiwillig dabei? Oder wurden sie freiwillig dafür gemeldet? think.gif
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TAK
Beitrag 24.04.2012, 15:24
Beitrag #26


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Angebot war da - Anmeldungen gingen ein...

Prinzipiell gibts an der gesamten Veranstaltung keine Verpflichtung mitzumachen... also daher gehe ich schon von freiwilligem Interesse aus...


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ulm
Beitrag 24.04.2012, 17:42
Beitrag #27


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Zitat (Achim @ 24.04.2012, 14:38) *
Sind es nun die Fußgängersignale oder doch die für den Fahrverkehr, wenn keine Radsignale da sind ?

Das ist doch ganz einfach, wenn Du, während Du auf die Ampel zurollst, einen Blick auf Schattenfells Kurzübersicht wirfst...
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Rüsselkäfer
Beitrag 29.04.2012, 18:39
Beitrag #28


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Zitat (Achim @ 21.03.2012, 16:05) *
Die vorliegende Anordnung hat der Unternehmer jederzeit und ohne Ausnahme einzuhalten. Er haftet dahingehend allen Betroffenen. Der Unternehmer ist jetzt der Normadressat. Entsprechend der Vorschriften der Berufsgenossenschaften kann der Unternehmer seine Pflichten auf eine geeignete Person übertragen.

Wer setzt das denn im Endeffekt durch? Klar, erst einmal die Straßenverkehrsbehörde, die kontrolliert, ob die Anordnung eingehalten wird.

Aber was passiert, wenn eine Anordnung wiederholt nicht eingehalten wird? Wer verfolgt die Ordnungswidrigkeit? Kann das die StVB selbst tun? Oder ist da erst einmal die Polizei zuständig? Letztlich landet das dann alles wahrscheinlich sowieso bei der Bußgeldstelle, ist es egal, wer den Anfang macht?

Mich würde allerdings speziell interessieren, wie das in Bayern funktioniert. Wie ich gelernt habe, ist die Polizei in Bayern für bestimmte Verkehrs-OWis selbst Verfolgungsbehörde, und ein VOWi-Vorgang geht an das Polizeiverwaltungsamt nach Straubing. Trifft das auch für einen solchen Verstoß zu? Oder wäre da das Ordnungsamt der Kommune die Verfolgungsbehörde? Weiss das jemand, oder ist das zu speziell?


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superdiesel
Beitrag 29.04.2012, 21:37
Beitrag #29


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Zitat (TAK @ 24.04.2012, 11:33) *
Wir machen beim sog. Girls-Day mit und ich krieg 2 Mädels an die Backe

Wie lief es denn nun?


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und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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Achim
Beitrag 30.04.2012, 08:04
Beitrag #30


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Zitat (Rüsselkäfer @ 29.04.2012, 19:39) *
Wer setzt das denn im Endeffekt durch? Klar, erst einmal die Straßenverkehrsbehörde, die kontrolliert, ob die Anordnung eingehalten wird.
Auch die Polizei ist gehalten, regelmäßige (stichprobenartige) Kontrollen durchzuführen. Da die Polizei im Streifendienst ständig unterwegs ist, wird sie diese Kontrollen auch durchführen.

Zitat (Rüsselkäfer @ 29.04.2012, 19:39) *
Aber was passiert, wenn eine Anordnung wiederholt nicht eingehalten wird? Wer verfolgt die Ordnungswidrigkeit? Kann das die StVB selbst tun? Oder ist da erst einmal die Polizei zuständig?
Zuständig ist, da sich die Verstöße alle ausnahmslos im Bußgeldbereich befinden, die jeweilige Bußgeldstelle. Wer diese ist, richtet sich nach Landesrecht. Wie die die Zuständigkeiten in Bayern sind, kann ich leider nicht sagen.


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Schattenfell
Beitrag 30.04.2012, 09:11
Beitrag #31


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Zitat (Achim @ 30.04.2012, 09:04) *
Da die Polizei im Streifendienst ständig unterwegs ist, wird sie diese Kontrollen auch durchführen.


War das jetzt Ironie? think.gif
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Achim
Beitrag 30.04.2012, 10:19
Beitrag #32


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So kenne ich es, so wird es auch gemacht. Da ist keine Ironie bei.
Seit einiger Zeit haben sich auch die MA des gemeindlichen Vollzugsdienstes darauf spezialisiert. Auch diese machen es.


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Schattenfell
Beitrag 30.04.2012, 22:04
Beitrag #33


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Zitat (Achim @ 30.04.2012, 11:19) *
So kenne ich es, so wird es auch gemacht. Da ist keine Ironie bei.


Ich kenne nicht die Verträge, die hier im Norden für eine Baustelle unterschrieben werden, aber ich war ja beispielsweise im letzten Jahr nicht nur ein oder zwei Mal erstaunt, dass die Polizei ganz ungerührt an Baugruben vorbeifährt, deren Absicherung aus unerfindlichen Gründen in sich zusammengefallen ist und sich auch nach mehrmaliger Nachfrage äußerst schwer tut, für eine Verbesserung dieses Zustandes zu sorgen. Der Hit war ja wirklich ein Sturm an einem Freitagnachmittag, der eine Absicherung an einer Baugrube auf dem Geh- und Radweg beiseite fegte, so dass ich abends auf dem Revier anrief, wobei der Beamte aber nur eine Nachricht an die Verkehrsaufsicht schickte, die dann wohl am Montag der Baufirma Bescheid gab, die wiederum am Mittwoch den Kram wieder aufrichtete. Währenddessen hatte man ja reichlich Gelegenheit, sich das Genick zu brechen.
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mir
Beitrag 30.04.2012, 22:17
Beitrag #34


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Wenn der Beamte unbedingt in die Haftung möchte, dann ist das halt so.

Ich ruf nur in krassen Fällen an, erwarte nichts, und meine dann nur, daß sie selber wissen müssen, was sie zu tun haben, jedenfalls wisse er nun Bescheid. In 90 % aller Fälle tut sich dann doch was.


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Andreas
Beitrag 02.05.2012, 09:02
Beitrag #35


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Zitat (Rüsselkäfer @ 29.04.2012, 19:39) *
Mich würde allerdings speziell interessieren, wie das in Bayern funktioniert. Wie ich gelernt habe, ist die Polizei in Bayern für bestimmte Verkehrs-OWis selbst Verfolgungsbehörde, und ein VOWi-Vorgang geht an das Polizeiverwaltungsamt nach Straubing. Trifft das auch für einen solchen Verstoß zu?


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Rüsselkäfer
Beitrag 02.05.2012, 14:49
Beitrag #36


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Zitat (Achim @ 30.04.2012, 11:19) *
So kenne ich es, so wird es auch gemacht. Da ist keine Ironie bei.

Ich hätte mich Schattenfell angeschlossen und die Baustellenkontrolle durch die Polizei für einen Witz gehalten. Hier ™ passiert das nicht wirklich, d.h. höchstens über Umwege. Von sich aus scheint die Polizei das nicht zu kontrollieren, wenn man der StVB bescheid gibt wegen fehlender Absicherungen, dann wird diese tätig und schickt die Polizei zur Überprüfung der Situation vor Ort, zumindest wird einem das Vorgehen so mitgeteilt.

Dann frage ich mich schon immer, wie sachkundig da die Polizeibeamten sind, die die Baustellen nach so einem Auftrag durch die StVB kontrollieren. Die Situation ist meist - wenn überhaupt - nur marginal besser. Dass irgendeine Baustelle danach auch nur entfernt so ausgesehen hätte wie auf einem Regelplan oder auf ukr's Seite, das habe ich noch nie erlebt, obwohl die StVB ja wohl nach RSA anordnet.

@Andreas: Danke für die prägnante Antwort bezgl. Bayern.



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Achim
Beitrag 02.05.2012, 15:03
Beitrag #37


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Auch Baustellenkontrollen sind Verkehrskontrollen (hier der Verkehrsraum), welche zur Aufgabenerfüllung der Polizei gehören. Wenn die Beamten bei der Vorbeifahrt eine Unzulänglichkeit erkennen, sind sie auf Grund der Vorschriften zur Gefahrenabwehr auch zum Handeln verpflichtet. Das (und das wie) muss man den Beamten nur verdeutlichen. Dann kann auch keine Angst aufkommen.


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oscar_the_grouch
Beitrag 02.05.2012, 15:24
Beitrag #38


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HA! Naja zum Glück gibt es neben der Berliner StVO auch noch die Berliner RSA und insofern ist hier die Polizei aussen vor....
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Rüsselkäfer
Beitrag 02.05.2012, 17:58
Beitrag #39


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Hallo Achim,

vielen Dank für Deine Antwort.

Zitat (Achim @ 02.05.2012, 16:03) *
Das (und das wie) muss man den Beamten nur verdeutlichen. Dann kann auch keine Angst aufkommen.


Wenn da aber augenscheinlich nichts passiert, wie sollte man das angehen? Die Polizei mehr nerven? Die StVB auf das Problem ansprechen?

Ich bin ein wenig frustriert, da inzwischen die StVB ziemlich vernünftig (aus Radfahrersicht) nach RSA anordnet, aber das, was dann rauskommt, häufig so gar nicht dem entspricht, was angeordnet ist, und ich dann einfach nicht weiterkomme. Ist ja auch nicht mein Job, aber dennoch... Ich kann die StVB immer wieder darauf hinweisen, dass die Verbesserungen, die sie mir angekündigt haben, immer noch nicht umgesetzt sind, aber wenn sich dann trotz Anordnung nichts tut?


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Andreas
Beitrag 02.05.2012, 18:10
Beitrag #40


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Zitat (Rüsselkäfer @ 02.05.2012, 18:58) *
Wenn da aber augenscheinlich nichts passiert, wie sollte man das angehen? Die Polizei mehr nerven? Die StVB auf das Problem ansprechen?


In erster Linie ist während der normalen Dienstzeit die anordnende StVB der Ansprechpartner. Diese muss dann kontrollieren ob die Anordnung richtig ausgeführt wurde und bei mangelhafter Umsetzung eine Nachbesserung verlangen.

Da manche Bauleiter etwas beratungsresistent sind, empfiehlt sich in solchen Fällen auch eine Anzeige bei der Polizei. Spätestens wenn deswegen die ersten Punkte auf dem Flenskonto stehen, wird es bei zukünftigen Baustellen schon besser. Alles schon praxisnah erprobt.... whistling.gif


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Achim
Beitrag 02.05.2012, 18:11
Beitrag #41


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Wenn alles nichts hilft, kann man sich nur an die Chefs oder die Fachaufsicht wenden. Wenn man dann noch mit Beispielen arbeiten kann, dürfte sich hoffentlich etwas ändern.
Ich kenne die diesbezüglichen Ängste der Beamten weiß aber auch, dass sie sehr willig sind und bei vernünftiger Anleitung auch sehr effektiv arbeiten können.


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Rüsselkäfer
Beitrag 02.05.2012, 22:08
Beitrag #42


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@Achim & @Andreas: Vielen Dank, das hilft schon einmal weiter. Dann weiss ich wenigstens, wen ich beackern muss...


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TAK
Beitrag 03.05.2012, 07:38
Beitrag #43


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einfach die Baustellen zu mir in Landkreis legen dann gibts zuerst den Anschiss argue.gif dann die Belehrung smartass.gif und zuletzt kann er sich die Anzeige durchlesen book.gif


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TAK
Beitrag 29.06.2012, 11:01
Beitrag #44


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Hmm, habe ne Baustelle wo ich mir beim Regelplan nicht sicher bin.

Ist ne Gartenbaufirma die eine Hofzufahrt erneuern möchte. Hierfür wird nur tagesüber die Straße halbseitig gesperrt und der Gehweg ist auch dicht.

Auf der Straße wird morgens das erforderliche Kies gelagert und es stehen wohl 1-2 Fahrzeuge noch herum.

Kollege meint B IV/1 ich würd eher B I/2 bevorzugen.

Verkehrsaufkommen auf der Strecke ist mittelmäßig, also weder Hauptverkehrsstraße, noch Wohngebiet... und beantragter Zeitraum sind jetzt fast 3 Wochen...

Nachts wird immer alles frei gemacht...


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Mitleser
Beitrag 29.06.2012, 11:05
Beitrag #45


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Wenn der Gehweg ebenfalls gesperrt wird, dann bist Du doch eher im Bereich B II, oder?
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Achim
Beitrag 29.06.2012, 12:14
Beitrag #46


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B IV/1 mit Leitkegel würde ich ausschließen. Auch B I/2 halte ich für ausgeschlossen, wenn der Gehweg gesperrt wird. Bleibt nur B II/5 oder BII/6. Und bitte daran denken. Wenn Fußgänger auf die andere Straßenseite verwiesen werden, ist die Querung durch die Staßenverkehrsbehörde zu sichern (Fußgängerüberweg, -querungshilfe, -lichtzeichenanlage).


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TAK
Beitrag 29.06.2012, 15:39
Beitrag #47


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Fußgänger werden auf die andere Straßenseite geleitet, Baufeld liegt praktisch zwischen zwei Querungsmöglichkeiten, so dass hier gar nichts extra eingerichtet werden muss...
fürs direkt dran vorbeileiten fehlt mE. auch der Platz...


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oscar_the_grouch
Beitrag 18.07.2012, 22:23
Beitrag #48


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interessantes Schutzsystem mit den Pappaufprallelementen, und natürlich wird auf RSA Bezug genommen und die übliche Stellungnahme des Ministeriums.

Link ARD ratgeber Auto
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ukr
Beitrag 19.07.2012, 14:25
Beitrag #49


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Tja, das zeigt wieder mal, wo wir in Deutschland stehen. dry.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 20.07.2012, 02:50
Beitrag #50


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Ich hab noch nie verstanden, wo wir doch ein nettes, einheitliches Europa wollen,,warum die Zustaendigen, nicht mal durch die Nachbarlaender reisen und sich zusammensetzen um positive Erfahrungen auszutauschen....
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