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> Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung, OT aus "Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?"
Replica
Beitrag 20.10.2014, 17:49
Beitrag #1151


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Zitat (Heinz Wäscher @ 20.10.2014, 14:50) *
Gibt es dann dort ein Verbot für think.gif

Frag ich mich auch immer.
Auch frage ich mich, warum 70 oder gar 100 km/h von sich heraus schon eine besondere Gefahrenlage darstellen sollen. Abgesehen davon, dass das auch alle anderen Verkehrsteilnehmer beträfe: Wenn die Existenz von zHg 70/100 agO für sich schon (für Radfahrer) eine besondere Gefahrenlage wäre, so ist die ja wohl keine solche aufgrund lokaler Besonderheiten. Dann wäre das Befahren von (klassifizierten) Landstraßen mit dem Fahrrad allgemein per StVO zu verbieten. Jedenfalls nicht per lokaler Verkehrsregeln (Blau-Schild).


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"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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Explosiv
Beitrag 21.10.2014, 05:25
Beitrag #1152


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Zitat (Replica @ 20.10.2014, 18:49) *
Dann wäre das Befahren von (klassifizierten) Landstraßen mit dem Fahrrad allgemein per StVO zu verbieten. Jedenfalls nicht per lokaler Verkehrsregeln (Blau-Schild).


Hi
bring die nicht auf dumme Gedanken.... shutup.gif wacko.gif


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petichen
Beitrag 29.10.2014, 23:59
Beitrag #1153


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Ein sehr erfreuliches Urteil gegen die Benutzungspflicht von Radwegen auf sog. Haltestellenkaps ist gerade heute vom Verwaltungsgericht Berlin gefällt worden - zum Glück noch früh genug, bevor eine standardmäßige Radwegbenutzungspflicht für diese "neue" Form der Radverkehrsführung an Straßenbahnhaltestellen zur stadtweiten Pest wird. smile.gif

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/v...425.399878.html

Fazit: die schmalen Radwege, die über die Haltestellenkaps führen, stellen eine neue Gefahrenlage dar, die nicht geringer ist als die, die auf der Fahrbahn durch die Straßenbahnschienen besteht. Überhaupt ist die Gefahrenlage, die die anordnende Behörde für auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer sieht, an den Haaren herbeigezogen.
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oscar_the_grouch
Beitrag 30.10.2014, 00:35
Beitrag #1154


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Puuuuhhhh.... gerade nochmal Glück gehabt mit dem modernen Umbau bei mir umme Ecke:
(wo dit doch bestimmt teuer war!)




"Der Radweg in der Kastanienalle zwischen der Schönhauser Allee und der Schwedter Straße"

du weißt wie lange da überhaupt um den erforderlichen(??) Umbau diskutiert wurde? SEUFZ, diese Stadt macht mich eines Tages echt Irre. Wenns nicht alles Geld kosten würde, würd ich lachen, den ganzen Tag.


Oh Sch... jetzt hab ich mein FeierabendSekt durchs Zimmer gepustet rofl1.gif rofl1.gif rofl1.gif

"Um zu verhindern, dass Radfahrer zum Überholen oder Vorbeifahren den Fahrstreifen des Gegenverkehrs benutzen, hätte sich zudem die Prüfung milderer Mittel, etwa einer durchgehenden Linie (Zeichen 295), aufgedrängt. "

Sicher das wir vom VG Berlin reden? Kommen die aus ihrem Turm auch mal raus?
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petichen
Beitrag 30.10.2014, 00:56
Beitrag #1155


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@oscar: es wird sich vor Ort ja nicht viel Ändern, außer das der blaue Lollie wegkommt und vllt. eine durchgehende Markierung auf die Fahrbahn gepinselt wird.

Viel wichtiger wäre, dass man sich in der Senatsverwaltung neue Lösungen für die Anlage zukünftiger Haltestellenkaps überlegt.
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oscar_the_grouch
Beitrag 30.10.2014, 01:10
Beitrag #1156


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Ich versteh nicht mal, wie man als logisch denkender gmV besitzender SVBler überhaupt solche Kontrukte planen kann.
Meine Gegend auf dem Bild is ja tote Wüste gegen den Fuß/Radling Verkehr auf der Kastanienallee....
(und gerne können wir wieder das Argument des Radlings als gleichberechtigtes Fahrzeug in die Diskussion werfen, dummerweise muss er die StVO nicht kennen.... )
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mir
Beitrag 30.10.2014, 01:19
Beitrag #1157


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Ich wäre dafür, daß erst mal die StVB die StVO lernt (und nicht immer nur die VwV). Erst dann wird es sinnvoll, daß sich auch die VT damit beschäftigen. Momentan ist es besser, wenn beide auf dem gleichen Niveau des Nichtverstehens stehen, das verringert die Mißverständnisse (und läßt anderen Parkplätze übrig).


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mgka
Beitrag 30.10.2014, 08:44
Beitrag #1158


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Danke für den Hinweis auf dieses Urteil, in München wird gerade auch sowas gebaut. Mal sehen, ob und welche verkehrsrechtlichen Anordnungen da dann getroffen werden...


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oscar_the_grouch
Beitrag 30.10.2014, 09:05
Beitrag #1159


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Wenn ich nachher noch ein Foto finde: wissen die gleichberechtigten Fahrzeuge, das beim Einfahren auf die Fahrbahn nach diesem Blödsinnskonstrukt ( direkt vor meine Haube ohne Gedanken an den Schulterblick....) der §10 Anwendung findet?

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Tinu
Beitrag 30.10.2014, 09:35
Beitrag #1160


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Zitat (mir @ 30.10.2014, 01:19) *
Ich wäre dafür, daß erst mal die StVB die StVO lernt (und nicht immer nur die VwV).

Ist das Problem nicht genau umgekehrt? Die StVB weiß aus der StVO, wie sie z.B. Radler auf Sonderwege zwingen kann, aber nicht aus der VwV, was die Voraussetzungen dafür sind!

Zitat (mgka @ 30.10.2014, 08:44) *
Mal sehen, ob und welche verkehrsrechtlichen Anordnungen da dann getroffen werden...

Zumindest könnte man während des Entscheidungsprozesses mit dem Urteil wedeln. Traurig nur, dass trotz groß angekündigter Aktion alle Radwege im Stadtgebiet auf ihre Benutzungspflicht zu überprüfen das Kriterium der Gefährdung als Voraussetzung offenbar sehr großzügig ausgelegt wurde. Ob da ein Einzelfallurteil etwas bewirken kann, wage ich zu bezweifeln, da die gesetzliche Vorgabe auch ohne das Urteil schon lange gilt.


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Gruß
Martin
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Heinz Wäscher
Beitrag 30.10.2014, 10:51
Beitrag #1161


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Zitat (petichen @ 30.10.2014, 00:56) *
Viel wichtiger wäre, dass man sich in der Senatsverwaltung neue Lösungen für die Anlage zukünftiger Haltestellenkaps überlegt.

Der Radwegeplaner sollte das Lineal zur Seite legen und von der Möglichkeit gebrauch machen, Radwege verschwenkt durch Haltestellen zu führen wenn wie in diesem Fall rechts noch reichlich Platz vorhanden ist. wallbash.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 30.10.2014, 16:20
Beitrag #1162


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Radlinge sollen einfach wie jeder andere Fahrzeugführer die Fahrbahn benutzen und mit gmV die Bahn überholen, oder halt auch mal nicht.
Jeder hat den anderen auf der Fahrbahn auch besser im Blick und gut isses.
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mir
Beitrag 30.10.2014, 16:57
Beitrag #1163


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Zitat (Heinz Wäscher @ 30.10.2014, 10:51) *
Der Radwegeplaner sollte das Lineal zur Seite legen und von der Möglichkeit gebrauch machen, Radwege verschwenkt durch Haltestellen zu führen wenn wie in diesem Fall rechts noch reichlich Platz vorhanden ist. wallbash.gif


Hier wird das gerne gemacht, und ich kann Dir sagen, daß das auch nichts bringt. Wenn eine Straßenbahn kommt, dann sind die Fußgänger überall und scheren sich nicht um irgendwelche Linien. Und aus Sicht der Leute, die mit Kindern an der Haltestelle warten, ist es auch nicht angenehm, von den Radfahrern umkurvt zu werden.




Zitat (Tinu @ 30.10.2014, 09:35) *
Zitat (mir @ 30.10.2014, 01:19) *
Ich wäre dafür, daß erst mal die StVB die StVO lernt (und nicht immer nur die VwV).

Ist das Problem nicht genau umgekehrt? Die StVB weiß aus der StVO, wie sie z.B. Radler auf Sonderwege zwingen kann, aber nicht aus der VwV, was die Voraussetzungen dafür sind!


Und gleichzeitig wissen sie, daß die VwV schwammig, das Klagen nervig, der Erfolg ungewiß und das finanzielle Risiko alleine beim Kläger liegt. Der Grundsatz, daß die RWBP nur bei besonderer örtlicher Gefahr, die über das allgemeine Risiko hinausgeht, zulässig ist, läßt kaum Benutzungspflichten zu.

Aber ich klinke mich aus diesen ganz grundsätzlichen Dingen aus, ich habe das alles schon zu oft diskutiert ...


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petichen
Beitrag 30.10.2014, 20:28
Beitrag #1164


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Zitat
Der Radwegeplaner sollte das Lineal zur Seite legen und von der Möglichkeit gebrauch machen, Radwege verschwenkt durch Haltestellen zu führen wenn wie in diesem Fall rechts noch reichlich Platz vorhanden ist.


Hinter Haltestellen verschwenkte Radwege sind noch schlimmer als Haltstellenkaps mit Radwegüberfahrt, weil man als Radfahrer zusätzlich noch zur Slalomfahrt um die Haltestelle herum genötigt wird und die Gefahr, dass plötzlich ein unachtsamer Fußgänger hinter dem Wartehäuschen hervor und auf den Radweg tritt sehr groß ist.
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klausimausi
Beitrag 31.10.2014, 07:33
Beitrag #1165


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Zitat (petichen @ 30.10.2014, 21:28) *
weil man als Radfahrer zusätzlich noch zur Slalomfahrt um die Haltestelle herum genötigt wird und die Gefahr, dass plötzlich ein verbl*deter Radfahrer entgegen kommt sehr groß ist.
Ich hab's mal korrigiert ...

Mit Fußgängern soll und muss man rechnen, aber die De** die einen entgegen kommen nerven nicht nur, die sind brand gefährlich wallbash.gif

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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mgka
Beitrag 14.11.2014, 08:43
Beitrag #1166


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Zitat (mgka @ 20.10.2014, 07:45) *
So, Antwort ist sogar pünktlich eingetroffen. Viel Text, aber wenig Überzeugendes. Ich habe es noch nicht im Detail durchgesehen, aber schon einmal die Behauptung, 4.200 Fz/Tag seien recht viel, ist leicht zu entkräften. Laut Verkehrszählung 2010 beträgt die mittlere Belastung von Kreisstraßen im Landkreis München knapp 7.000 Fz/Tag. Somit ist die fragliche Straße doch eher unterdurchschnittlich befahren. Aber hier mal der komplette Bescheid (...)

Nachdem ich noch einmal an die Straßenverkehrsbehörde geschrieben und erneut um vollständige Akteneinsicht sowie um ein persönliches Gespräch wegen der außerorts angeordneten Benutzungspflicht gebeten habe, was beides abgelehnt wurde, hat dieser Tage mein Anwalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, verbunden mit dem Antrag um umfassende Sichtung der Akten. Dann schau'n wir mal...


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oscar_the_grouch
Beitrag 15.11.2014, 01:20
Beitrag #1167


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ich bewundere ernsthaft und aufrichtig dein Durchhaltevermögen ! flowers.gif
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mgka
Beitrag 08.12.2014, 08:16
Beitrag #1168


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Durch Google Alerts wurde ich auf diesen Zeitungsartikel aufmerksam. Von dem Verfahren hatte ich anderweitig schon gehört. Auf wenn es nicht um eine Benutzungspflicht geht: kann mir das mal jemand erklären? Wieso soll da keine Anfechtungsklage möglich gewesen sein soll (vorausgesetzt die Jahresfrist wurde eingehalten)? Die Freigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung für Radfahrer hatte die Verwaltung zurückgenommen. Zweifelsohne liegt damit für Radfahrer eine "Beschwer" vor, gegen welche auch ohne vorherigen Antrag geklagt werden kann. Oder liege ich falsch?


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Mitleser
Beitrag 08.12.2014, 08:39
Beitrag #1169


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Das hängt eventuell auch mit der Frage zusammen, welche Rechtsnatur man den ganzen Anordnungen und Rücknahmen zubilligt. Wurde also neu erlassen, dass die Straße eine echte Einbahnstraße ist, oder wurde die frühere Freigabe aufgehoben? Und wie genau hat der Kläger sein Begehr formuliert? Schon allein daraus kann man zu unterschiedlichen weiteren prozessualen Wegen kommen.
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mgka
Beitrag 08.12.2014, 08:51
Beitrag #1170


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Dazu gibt der Zeitungsartikel natürlich zu wenig her. Wäre aber Deiner Ansicht nach eine Anfechtungsklage gegen eine Einbahnstraße durchaus denkbar? § 45 (9) Satz 2 StVO dürfte doch zutreffen?


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Mitleser
Beitrag 08.12.2014, 09:16
Beitrag #1171


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Grundsätzlich wäre eine Anfechtungsklage für mich denkbar. Ob die Verwaltung genügend Argumente bspw iSd § 45 Abs. 9 S. 2 StVO bringen kann, damit die Klage dennoch erfolglos bleibt, kann man von der Ferne natürlich nicht abschätzen.
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mgka
Beitrag 08.12.2014, 09:41
Beitrag #1172


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Es ging mir zunächst natürlich nur um die Zulässigkeit der (Anfechtungs-)Klage. Denn daran scheint es ja schon gefehlt zu haben. Inwieweit die Begründetheit dann gegeben ist, steht natürlich auf einen anderen Blatt.


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Pogge
Beitrag 08.12.2014, 10:23
Beitrag #1173


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Oh Mann! Die "Strafkammer des Verwaltungsgerichts" crybaby.gif
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mgka
Beitrag 08.12.2014, 13:16
Beitrag #1174


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laugh2.gif Wofür dient diese denn? Werden dort Mitarbeiter von Straßenverkehrsbehörden verurteilt, welche Verkehrsteilnehmern vorsätzlich Fallen stellen?


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Dlarah
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sachma, was hast du denn geraucht???


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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wernecmn
Beitrag 09.12.2014, 07:15
Beitrag #1176


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Der Zeitungsbeitrag klingt so, dass sich der Kläger durchaus außergerichtlich mit der Stadt einigen möchte und jetzt zumindest den Anspruch auf einen Neubescheid in zwei Jahren erhalten hat. Nichtsdestotrotz hat der Kläger, soweit ich den Zeitungsbeitrag interpretiere, im Sommer 2013 eine Klage gegen die im Mai 2013 erfolgte Anordnung einer Verkehrsbeschränkung (Einbahnstraße auch für Radfahrer) eingereicht. Hier ist die Anfechtungsklage die einzig richtige Klageform. Das hätte eigentlich schon bei der Abweisung des Eilantrags geklärt gewesen sein müssen.
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mgka
Beitrag 09.12.2014, 08:27
Beitrag #1177


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Sehe ich auch so, allerdings ist die Faktenlage dürftig, und von einer Zeitung, welche von einer "Strafkammer des Verwaltungsgerichts" schreibt, ist sicherlich kaum eine fundierte Darstellung der Sache zu erwarten.
Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, ob denn nicht auch ein Rechtsanspruch auf (zügige) Neuverbescheidung besteht, wenn die Anfechtungsklage nicht greift.


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Schaumburger
Beitrag 11.12.2014, 14:21
Beitrag #1178


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Zitat (Schaumburger @ 03.10.2014, 19:17) *
[Da bin ich sehr gespannt wie das wird wenn ich zum ersten Mal vorm VG Minden klage. Da hab ich bisher nichts mit einer RWBP gefunden. Das einzige veröffentliche Radverkehrsurteil das ich gefunden habe stimmt nicht sehr zuversichtlich.

Gruß aus Schaumburg

Zitat (mgka @ 04.10.2014, 12:26) *
Wichtig ist m.E., dass man es schafft, der Kammer das Wesen von § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verdeutlichen. Das haben viele VGe leider immer noch nicht verinnerlicht. ranting.gif

Ich komme grad aus Minden, hab mir beim dortigen VG eine Verhandlung zu einer RWBP angesehen.
Vorweg: Weder kenne ich die Örtlichkeit (Gütersloh) noch den genauen Schriftverkehr / den zeitlichen Ablauf wirklich. Halt nur so wie man es in so einer Verhandlung mitbekommt.

Schien mir durchaus so das der Richter § 45 (9) verinnerlicht hat. Sehr viele Verkehrsschilder seien rechtswidrig. Diese wohl auch hat er zwar nicht gesagt, war aber rauszuhören.
Aber das interessierte ihn eigentlich auch nicht weiter. Es ging um die Zulässigkeit als Anfechtungsklage.
Der Kläger hatte Widerspruch eingelegt, hilfsweise Antrag (wohl auf Aufhebung), Das Ganze ging dann über die Bezirksregierung, die wohl nur schrieb sie könne da nichts machen. (NRW, kein Widerspruchsverfahren).
Der Richter berief sich dann auf den hohen Wert des Bestandschutzes und anerkannte die Zustände als lästig etc. an, sah die hohe Hürde der Unzumutbarkeit aber als nicht erreicht.

Meine Frage dazu:
Hätte der Richter nicht von sich aus die Zulässigkeit einer anderen Klageform (Verpflichtungsklage) prüfen müssen? Denn so wie ich das verstanden habe hat der Kläger keinen Bescheid über seinen Antrag erhalten.

Achja: muss ein Ortstermin exclusiv beantragt werden? Oder kann der Richter auch selber einen ansetzen?

Gruß aus Schaumburg


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Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

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Mueck
Beitrag 11.12.2014, 15:15
Beitrag #1179


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Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Es ging um die Zulässigkeit als Anfechtungsklage.
...
Der Richter berief sich dann auf den hohen Wert des Bestandschutzes ...
Ging es da zufällig um die Jahresfrist bei alten Schildern für neu Betroffene?
Das wäre doch verfassungsrechtlich gestützt ausgeurteilt ...
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Schaumburger
Beitrag 11.12.2014, 15:18
Beitrag #1180


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Zitat (Mueck @ 11.12.2014, 15:15) *
Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Es ging um die Zulässigkeit als Anfechtungsklage.
...
Der Richter berief sich dann auf den hohen Wert des Bestandschutzes ...
Ging es da zufällig um die Jahresfrist bei alten Schildern für neu Betroffene?
Das wäre doch verfassungsrechtlich gestützt ausgeurteilt ...


Nein, ging es nicht. Die Sache mit dem Widerspruch hat wohl nur so lange gedauert dass die Jahresfrist abgelaufen war.


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Speichenkarussell
Beitrag 11.12.2014, 15:21
Beitrag #1181


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Schaumburger
Beitrag 11.12.2014, 15:21
Beitrag #1182


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Aber auch das ist eine Sache die ich nicht verstehe. In NRW gilt eigentlich Widerspruchsbehörde = Ausgangsbehörde. Deshalb hat der Bezirk da wirklich nichts mit zu tun. Insofern hätte die Stadt Gütersloh in jedem Fall bescheiden müssen, egal ob als Widerspruch oder als Antrag.
Kann aber auch sein das der Kläger sich anderweitig an die Bezirksregierung gewendet hat, als Fachaufsichtsbeschwerde oder so.


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hugo790
Beitrag 11.12.2014, 16:02
Beitrag #1183


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Zitat (Speichenkarussell @ 11.12.2014, 15:21) *
Die Frist wird nicht gehemmt, wenn ein Widerspruch läuft? Autsch.

Die Frist wird nichtmal gehemmt, wenn ein Widerspruch läuft und die Stadt schriftlich bestätigt, auf "die Einrede der Verjährung" zu verzichten. Das darf die Gemeinde nämlich nicht. Darüber hat nur das Gericht zu entscheiden.
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mgka
Beitrag 11.12.2014, 16:34
Beitrag #1184


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Mooooooooooooment, wenn das Widerspruchsverfahren zwingend vorgeschrieben ist, dann hemmt die Erhebung desselben freilich die Jahresfrist.
Das ist ja das Dumme in Bayern, wo dieses Verfahren abgeschafft wurde: nur mit Klageerhebung sichert man sich die vollen juristischen "Angriffsmöglichkeiten" einer Anfechtungsklage.

Dieser Tage las ich in de.rec.fahrrad, dass man in NRW wohl für einige Jahre das Widerspruchsverfahren abgeschafft, dann 2012 aber wieder (für Anordnungen nach dieser Zeit) eingeführt hat. Ich habe es nicht recherchiert, aber d.h. dass die Zulässigkeit einer Klage nunmal an die Erhebung des Widerspruchs geknüpft ist. Wenn der Widerspruch von der der zuständigen Behörde nicht bearbeitet wird, so ist nach angemessener Frist die Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl.

@Schaumburger: ob das Gericht einen Ortstermin durchführt, liegt im Ermessen der zuständigen Kammer. Das VG München schaut sich die Sache in der Regel vor Ort an und macht dann gleich im Anschluss irgendwo die mündliche Verhandlung.


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Schaumburger
Beitrag 11.12.2014, 17:20
Beitrag #1185


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Zitat (mgka @ 11.12.2014, 16:34) *
Dieser Tage las ich in de.rec.fahrrad, dass man in NRW wohl für einige Jahre das Widerspruchsverfahren abgeschafft, dann 2012 aber wieder (für Anordnungen nach dieser Zeit) eingeführt hat. Ich habe es nicht recherchiert, aber d.h. dass die Zulässigkeit einer Klage nunmal an die Erhebung des Widerspruchs geknüpft ist. Wenn der Widerspruch von der der zuständigen Behörde nicht bearbeitet wird, so ist nach angemessener Frist die Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl.


NRW hat das Widerspruchsverfahren nicht grundsätzlich abgeschafft, sondern ausgesetzt. Befristet. Und diese Aussetzung bisher lückenlos alljährlich verlängert.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II...ahren/index.jsp
Und zwar meist auf den letzten Drücker.

Interessiert mich insoweit, dass ich ebenfalls einen solchen Widerspruch hilfsweise Antrag in Minden laufen habe. Die haben mir recht schnell geschrieben, dass der Widerspruch nicht bearbeitet wird und ich klagen müsse. Daraufhin habe ich meinen Antrag nochmal ergänzt. (@mgka: Vielen Dank für Deinen Rosenheimer Antrag. den Du hier mal gepostet hattest. War eine große Hilfe) Wie es der Zufall will habe ich gerade heute Post bekommen - ich könne die Akten nach Terminabsprache einsehen. Für eine Klage bleibt aber auf jeden Fall noch genug Zeit.
Von hinzuziehen des Landkreises als Fachaufsichtsbehörde keine Spur.


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wernecmn
Beitrag 12.12.2014, 07:45
Beitrag #1186


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Die Stadt Minden hat genau richtig reagiert, indem sie zurückgeschrieben hat, dass das Widerspruchsverfahren in NRW aufgehoben ist.

Die möglichen Wege sind

a) Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb der Jahresfrist
b) Antrag auf Überprüfung und Neubescheidung der Radwegbenutzungspflicht
c) Fachaufsichtsbeschwerde.

b) und c) hemmen nicht die Jahresfrist. Die Behörde muss dem Antrag gemäß b) nicht stattgeben, d. h. sie muss keine Neubescheidung erteilen.

Die Fachaufsichtsbeschwerde muss von der Behörde beantwortet werden. Im Text der Fachaufsichtsbeschwerde kann man sich auf § 45 StVO, vor allem aber auch auf verletzte Verwaltungsvorschriften (Mindestbreiten etc.) berufen. Es lohnt sich, sinngemäß einen Satz einzufügen: "Für den Fall, dass Sie die Anordnung nicht ändern, bitte ich Sie, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde vorzulegen." Das muss die Behörde zwar sowieso, aber eine Erinnerung daran schadet nicht.
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road_user
Beitrag 12.12.2014, 16:40
Beitrag #1187


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Hallo zusammen,

ich lese hier schon lange mit. Aus aktuellem Anlass habe ich mich mal im Forum angemeldet.

Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Ich komme grad aus Minden, hab mir beim dortigen VG eine Verhandlung zu einer RWBP angesehen.

Ich war der Kläger in dem Verfahren.

Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Es ging um die Zulässigkeit als Anfechtungsklage.
Der Kläger hatte Widerspruch eingelegt, hilfsweise Antrag (wohl auf Aufhebung), Das Ganze ging dann über die Bezirksregierung, die wohl nur schrieb sie könne da nichts machen.

Streitgegenständlich waren 2 verschiedene Strecken. Im ersten Fall ging es um einen innerörtlichen Zweirichtungs-Gehweg-Radweg. Der Weg ist durchgehend 1,80 m breit, 1.000 m lang, Hauptverbindung des Radverkehrs und ist schon ewig mit Z 240 beschildert. Die Fahrbahn ist 5,50 m - 6,50 m breit und übersichtlich. Die DTVw beträgt 18.900 Fahrzeuge. 2012 hat die Beklagte alle Benutzungspflichten überprüft, einige aufgehoben, andere - wie hier - belassen und neue angeordnet. Als Begründung trägt sie die üblichen allgemeinen Erwägungen vor. In der Folge habe ich fachaufsichtliche Überprüfungen durch den Landkreis und dann durch die Bezirksregierung herbeigeführt.

Ergebnis war jeweils, dass die Entscheidung der StVB aufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden wäre. Darüber hinaus teilt die Bezirksregierung in ihrem Bescheid mit, dass es durchaus vertretbar wäre, die Benutzungspflicht aufzuheben, da nur einige wenige selbstbewusste und sichere Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen würden.

Bei der zweiten Strecke handelt es sich um kurz vor einem Knotenpunkt an beiden Zufahrten angeordnete Z 241. 2012 hat die Beklagte vor insgesamt 15 Knotenpunkten (!) neue Radwegbenutzungspflichten angeordnet. Eine sachgerechte Begründung legt sie dafür nicht vor. An 4 exemplarischen Knotenpunkten hat die Bezirksregierung die Anordnungen überprüft. Der Bescheid hat den gleichen Tenor wie oben, man empfehle der StVB, die Anordnungen nochmal zu prüfen etc. Geändert hat sicht seither nichts. Die fachaufsichtlichen Überprüfungen zogen sich so lange hin, dass zwischenzeitlich die Anfechtungsfrist ablief.

Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Hätte der Richter nicht von sich aus die Zulässigkeit einer anderen Klageform (Verpflichtungsklage) prüfen müssen? Denn so wie ich das verstanden habe hat der Kläger keinen Bescheid über seinen Antrag erhalten.

Vor einem Jahr habe ich dann die Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen (Aufhebung der Anordnungen) beantragt. Als die Anträge im Februar 2014 nicht beschieden waren, habe ich Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichen, die Anordnungen aufzuheben, da sie offensichtlich rechtswidrig und gem. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 "schlechthin unerträglich" seien.

Zitat (Schaumburger @ 11.12.2014, 14:21) *
Achja: muss ein Ortstermin exclusiv beantragt werden? Oder kann der Richter auch selber einen ansetzen?

Der Richter hielt eine Sachprüfung und eine Ortsbesichtigung für unnötig.

Bericht von der Verhandlung am 11.12.2014

Gruß
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Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 12.12.2014, 16:43
Bearbeitungsgrund: Link korrigiert
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Schaumburger
Beitrag 12.12.2014, 19:19
Beitrag #1188


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Zitat (wernecmn @ 12.12.2014, 07:45) *
Die Stadt Minden hat genau richtig reagiert, indem sie zurückgeschrieben hat, dass das Widerspruchsverfahren in NRW aufgehoben ist.


In meiner ersten Klage hatte ich ja auch nach einem kurzen Schriftverkehr gleich geklagt. Hier nicht, da die StVB sich sehr kommunikativ zeigte und Minden lange Zeit Vorreiter in der Region in Sachen Radfahrerfreundlichkeit war. Und vor allem weil mir die Sachbearbeiterin schrieb, ich könne Widerspruch nach § 70 VwGO einlegen, was mich zugegebenermaßen verwundert hatte.
Ich war zunächst davon ausgegangen das bei Allgemeinverfügungen der nicht ausgesetzte Drittwiderspruch Anwendung findet. Nach weiterer Lektüre sah ich nicht, wie „es Bedarf eines Vorverfahrens nicht“ ein Vorverfahren/Widerspruch unzulässig machen kann. Sehe ich immer noch nicht ehrlich gesagt. Demnach könnte die Stadt Minden freiwillig ein Widerspruchsverfahren durchführen, muss es aber nicht.
Ist aber auch ziemlich egal, was die Jahresfrist angeht habe ich noch ein paar Monate Zeit.

Zitat (road_user @ 12.12.2014, 16:40) *
Hallo zusammen,
ich lese hier schon lange mit. Aus aktuellem Anlass habe ich mich mal im Forum angemeldet.
Ich war der Kläger in dem Verfahren.

Willkommen!

Zitat
Vor einem Jahr habe ich dann die Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen (Aufhebung der Anordnungen) beantragt. Als die Anträge im Februar 2014 nicht beschieden waren, habe ich Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichen, die Anordnungen aufzuheben, da sie offensichtlich rechtswidrig und gem. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 "schlechthin unerträglich" seien.

Was mich umso mehr zu der Frage führt, ob denn nicht eine Untätigkeitsklage, die die Beklagte verpflichtet zu bescheiden, zulässig gewesen wäre.

Zitat
Der Richter hielt eine Sachprüfung und eine Ortsbesichtigung für unnötig.

Was insofern folgerichtig war, das er ja die Klage für unzulässig hielt. Was soll er sich da die Örtlichkeit angucken?


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Explosiv
Beitrag 12.12.2014, 21:25
Beitrag #1189


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Und wie geht es jetzt weiter? Nächste Instanz?


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Beitrag 12.12.2014, 22:27
Beitrag #1190


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Zitat (Schaumburger @ 12.12.2014, 19:19) *
Willkommen!

Danke!

Zitat
Was mich umso mehr zu der Frage führt, ob denn nicht eine Untätigkeitsklage, die die Beklagte verpflichtet zu bescheiden, zulässig gewesen wäre.

Einen solchen Antrag habe ich erst gar nicht gestellt.

Zitat
Was insofern folgerichtig war, das er ja die Klage für unzulässig hielt. Was soll er sich da die Örtlichkeit angucken?

Die Klageart habe ich nicht vorgegeben. Gem. meinem Begehren wird wohl eine Verpflichtungsklage zulässig sein.

Zitat (Explosiv @ 12.12.2014, 21:25) *
Hi
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Danke!

Zitat
Und wie geht es jetzt weiter? Nächste Instanz?

Wenn nach Prüfung und Beratung der schriftlichen Begründung nichts dagegen spricht, ja.

Gruß
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wernecmn
Beitrag 13.12.2014, 08:41
Beitrag #1191


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Zitat (road_user @ 12.12.2014, 16:40) *
Im ersten Fall ging es um einen innerörtlichen Zweirichtungs-Gehweg-Radweg. Der Weg ist durchgehend 1,80 m breit, 1.000 m lang, Hauptverbindung des Radverkehrs und ist schon ewig mit Z 240 beschildert. Die Fahrbahn ist 5,50 m - 6,50 m breit und übersichtlich. Die DTVw beträgt 18.900 Fahrzeuge. ... In der Folge habe ich fachaufsichtliche Überprüfungen durch den Landkreis und dann durch die Bezirksregierung herbeigeführt.
Ergebnis war jeweils, dass die Entscheidung der StVB aufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden wäre.

Die Anordnung widerspricht der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO, die Mindestbreite ist 2,50 m. Die StVB ist an die Verwaltungsvorschrift gebunden. Wie hat die Fachaufsicht begründet, dass die Anordnung dennoch zulässig ist?
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road_user
Beitrag 13.12.2014, 11:04
Beitrag #1192


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Zitat (wernecmn @ 13.12.2014, 08:41) *
Die Anordnung widerspricht der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO, die Mindestbreite ist 2,50 m. Die StVB ist an die Verwaltungsvorschrift gebunden. Wie hat die Fachaufsicht begründet, dass die Anordnung dennoch zulässig ist?

Zitat aus dem Schreiben der Bezirksregierung:

In Bezug auf die Breite entspricht die Anlage mit 1,80m zwar nicht den "Soll"- Vorgaben, die unter Nr. 2a der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Ziffer" (Radwegebenutzungspflicht) beschrieben werden. Allerdings trifft dies nicht nur grundsätzlich auf eine Vielzahl von weiteren Radverkehrsanlagen im Bestand zu. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Vorgaben der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Ziffer" (Radwegebenutzungspflicht) insgesamt 3 Punkte mit weiteren Unterpunkten umfassen.

Dies sind unter
Nr. 1 [...]
Nr. 2b [...]
Nr. 2c [...]

Unter Nr. 2a werden aber auch die Voraussetzungen für Ausnahmen beschrieben: Nach sorgfältiger Prüfung kann danach an kurzen Abschnitten von den Mindestmaßen unter 2aa bis 2cc abgewichen werden, wenn es die örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erfordern, wenn es verhältnismäßig ist und die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt. Der Abschnitt zwischen der K 39 und dem Stadtring Kattenstroth hat eine Länge von ca. 1 km und erfüllt nach hiesiger Auffassung alle vorstehenden Vorgaben der VwV-StVO. Also besteht auch die Möglichkeit, ausnahmsweise von den Regelbreiten abzuweichen und es bei einer Radwegebenutzungspflicht zu belassen.


Dazu nehme ich in meiner Klageschrift Stellung:

Die Bezirksregierung führt an, dass in der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Ziffer II unter Nr. 2a Voraussetzungen für Ausnahmen beschrieben werden und danach an kurzen Abschnitten (gem. Rn. 22 "z. B. kurze Engstelle") von den Mindestmaßen für rechte Radwege unter 2aa bis 2cc (Rn. 18 – 21) abgewichen werden kann. Daraus schließt Sie, dass der innerörtliche 1,80 m breite und in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radweg in seiner gesamten Länge von 1 km als kurzer Abschnitt im Sinne der VwV-StVO zu § 2 Rn. 22 betrachtet werden könne und demnach auch die Möglichkeit bestehe, ausnahmsweise von der Mindestbreite (2,50 m) abzuweichen und es bei einer Radwegebenutzungspflicht zu belassen.

Diese Regelung ist nach ihrer Stellung unmittelbar nur auf die Randnummern 18 bis 21 der VwV-StVO zu § 2 anwendbar, nicht hingegen auf die gesondert geregelte Freigabe linker Radwege (Rn. 33 – 38), so das OVG Niedersachsen (Az.: 12 LA 467/03). Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 1000 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle. Das OVG Niedersachsen sieht z. B. ein Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr als einen kurzen Abschnitt im Sinne dieser Vorschrift. Demnach käme hier eine linksseitige Freigabe, geschweige denn eine linksseitige Benutzungspflicht nicht in Betracht.
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NTM
Beitrag 13.12.2014, 11:32
Beitrag #1193


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Die 2,50m gelten nur für Radverkehr in eine Richtung. Ein kombinierter Zwei-Richtungs-Rad/Gehweg muß noch breiter sein. So hat zumindest das VG Gießen geurteilt: Az.: 6 K 268/12.GI

In der BaST-Studie "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen" findet sich auf Seite 80 der Hinweis darauf, dass bei nicht ausreichenden Breiten der Radverkehr aus Sicherheitsgründen auf Radfahrstreifen oder im Mischverkehr abgewickelt werden soll. Gemeinsame Rad/Gehwege wurden aufgrund ihrer bekannten Sicherheitsdefizite nicht einmal in die Untersuchung mit aufgenommen. Die Wahrung der Verkehrssicherheit ist demnach nicht gewährleistet.

EDIT: Hier der Volltext des Urteils: http://openjur.de/u/638793.html

Das VG Gießen fordert für einen derartigen Weg eine Mindestbreite von 3,40m.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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wernecmn
Beitrag 13.12.2014, 17:16
Beitrag #1194


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Zitat (road_user @ 13.12.2014, 11:04) *
Zitat aus dem Schreiben der Bezirksregierung:

In Bezug auf die Breite entspricht die Anlage mit 1,80m zwar nicht den "Soll"- Vorgaben, die unter Nr. 2a der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Ziffer" (Radwegebenutzungspflicht) beschrieben werden. Allerdings trifft dies nicht nur grundsätzlich auf eine Vielzahl von weiteren Radverkehrsanlagen im Bestand zu. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass ...

Ich verstehe die Antwort der Bezirksregierung so, dass in NRW die Verwaltungsvorschriften derzeit bei einer Vielzahl von weiteren Radverkehrsanlagen im Bestand nicht beachtet werden. Tatsächlich gab es in den bis 2009 gültigen Verwaltungsvorschriften einen Bestandsschutz, dieser ist aber aufgehoben worden. Nun wäre es spannend, beim NRW-Verkehrsministerium anzufragen (ggfs. seitens ADFC-Landesverband), ob dort die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften als verbindlich angesehen werden und wenn nein, warum nicht.
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Explosiv
Beitrag 15.12.2014, 09:10
Beitrag #1195


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Hi
ist doch ne Steilvorlage für den Einspruch gegen das nächste Knöllchen.

"Zwar ist es verboten, im Haltverbot zu parken, die zHG zu überschreiten.... etc.pp, aber da eine Vielzahl anderer VT das ebenfalls machen, kann dies hier auch nicht verfolgt werden."


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mgka
Beitrag 15.12.2014, 10:24
Beitrag #1196


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Zitat (road_user @ 12.12.2014, 16:40) *
Vor einem Jahr habe ich dann die Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen (Aufhebung der Anordnungen) beantragt. Als die Anträge im Februar 2014 nicht beschieden waren, habe ich Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichen, die Anordnungen aufzuheben, da sie offensichtlich rechtswidrig und gem. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32.06 "schlechthin unerträglich" seien.

Mittlerweile bin ich der Ansicht, dass es bei einem solchen Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen besser ist, das gewünschte Ergebnis zwar vorzuschlagen (=Aufhebung der Benutzungspflicht), aber nicht als einzige Möglichkeit vorzugeben. Am Ende möchte man ja einen neuen Verwaltungsakt in der Form eines Zweitbescheides anfechten können. Wichtig ist dabei, dass für diesen Zweitbescheid eine (möglichst umfangreiche) Ermessensausübung durch die Behörde erfolgt ist, so dass das VG am Ende nicht eine lediglich wiederholende Verfügung darin sieht. Als Versuchsballon werde ich das nächste Mal in einen solchen Antrag auch hineinschreiben, dass die Behörde mich ebenfalls hinsichtlich der Bestandskraft der Anordnung mir gegenüber bescheiden soll, gerade dann wenn sie meint, sich auf diese berufen zu müssen. Sollte es zu diesem Zeitpunkt schon Anträge an die Behörde gegeben haben, wo sie die Benutzungspflicht aufgehoben hat (und sich somit auch nicht auf die Bestandskraft der Anordnung berufen hat), so ist meines Erachtens diesbezüglich ihr Ermessen auf Null reduziert. Denn was die Behörde dem einen Bürger gewährt, darf sie dem anderen nicht verweigern. Dazu schreibt u.a. der VGH BaWü (bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerwG): Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) -und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 -6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 m.w.N.). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet einen solchen Anspruch allerdings noch nicht, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.). Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.).

Zitat
Der Richter hielt eine Sachprüfung und eine Ortsbesichtigung für unnötig.

Will heißen: es hat keine Beweisaufnahme von Seiten des Gerichts gegeben? Aber nur, weil er die Klage für unzulässig hielt oder?


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.12.2014, 15:17
Beitrag #1197


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Zitat (road_user @ 13.12.2014, 11:04) *
Der Abschnitt zwischen der K 39 und dem Stadtring Kattenstroth hat eine Länge von ca. 1 km und erfüllt nach hiesiger Auffassung alle vorstehenden Vorgaben der VwV-StVO. Also besteht auch die Möglichkeit, ausnahmsweise von den Regelbreiten abzuweichen und es bei einer Radwegebenutzungspflicht zu belassen.

Wer hat denn diese verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen? Ist diese Person namentlich bekannt?


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road_user
Beitrag 15.12.2014, 16:38
Beitrag #1198


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Zitat (wernecmn @ 13.12.2014, 17:16) *
Ich verstehe die Antwort der Bezirksregierung so, dass in NRW die Verwaltungsvorschriften derzeit bei einer Vielzahl von weiteren Radverkehrsanlagen im Bestand nicht beachtet werden.

Scheinabar wird in NRW auch die StVO nicht als verbindlich angesehen. Zitat aus dem Schreiben der Bezirksregierung:

"Aus hiesiger Sicht wäre es durchaus vertretbar, die Anlage als nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage zu betreiben. [...] Ob die vor Ort zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Rahmen Ihres Ermessensspielraumes aber dieser Auffassung beitreten, liegt ausschließlich in der Entscheidung dort."

Wenn Radverkehr auf der Fahrbahn vertretbar ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 (9) nicht erfüllt und der Straßenverkehrsbehörde ist kein Ermessen eröffnet.
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mgka
Beitrag 15.12.2014, 16:57
Beitrag #1199


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Korrekt.
Weiterhin ist die Frage, ob es nicht doch rechtswidrig ist (oder nach einer gewissen Zeit wird), wenn der Großteil der benutzungspflichtigen Radwege im Bestand die gemäß VwV-StVO (oder gar ERA 2010) verbindlichen Mindestmaße unterschreitet. Diese Maße gelten seit vielen Jahren, sie sind auch nicht einfach aus Belieben heraus entstanden, sondern leiten sich aus sicherheitstechnischen Erwägungen ab. Ich kann mich als Behörde nicht noch Jahr(zehnt)e später auf irgendwelche Ausnahmen berufen, wenn ich nicht nachweisen kann, wenigstens aktiv versucht zu haben, die Maße einzuhalten oder dem Radverkehr anderweitig eine sichere und stetige Fahrmöglichkeit eröffnet zu haben. Nur leider ist es halt so, dass Politiker lieber die roten Bänder an neuen Radwegen durchschneiden als das dafür aufgewendete Geld in die Sanierung und Verbesserung der bestehenden Radinfrastruktur zu stecken.


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wernecmn
Beitrag 15.12.2014, 17:27
Beitrag #1200


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Die Verwaltungsvorschriften sind im Gegensatz zur StVO kein direkt geltendes Recht. Aufgrund des staatlichen Willkürverbots (Art. 3 GG) steht es dann aber doch nicht im Belieben der einzelnen Behörde, ob sie sich an die Verwaltungsvorschriften hält oder nicht. Eine Ausnahme hierbei bilden untypische Situationen, bei denen eine Abweichung gerechtfertigt ist.
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