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> erlischen der be - Mindestbodenfreiheit, VdTÜV Merkblatt 751 STVZO §19 / §30
zpeedy
Beitrag 07.11.2003, 22:33
Beitrag #51


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die einstellung des fahrwerks ist in den fahrzeugpapieren eingetragen. abstand von der radmitte bis zur kotflügelkante.

diesen eingetragenen abstand halte ich ein. dies hat der phk mehrfach nachgemessen.

gang zum anwalt ist bissl ein problem. wer denkt schon als "führerscheinneulig" schon an ne rechtschutzversicherung... ich verdien ja nicht mal geld...

die dame, die den fall bearbeitet, hat behauptet auf dem foto kann man 4,5 cm erkennen. ich habe nichts verstellt und der tüv hat 6 cm gemessen! (mit dem kommentar das ist ok so, sollte zwar 7 aber das passt so) es wurde extra angegeben das es sich um ein weichplastiteil handelt.

bisher habe ich gefunden:
- das fahrzeug war beladen
- die fläche war nicht 100% eben
- die weiterfahrt wurde mir nicht untersagt ( das muss ja wohl passieren wenn mein fahrzeug solch eine krasse gefährdung besteht das die be erlischt)
- es wurden nichtmal die fahrzeugpapiere vor ort kontrolliert
- es gibt keinen paragraphen der eine mindestbodenfreiheit regelt
- ein konkreter fall einer verkehrsgefährdung liegt nicht vor
- ich habe die bestätigung vom tüv das alles ok ist
- der tüv hat mir den spoiler eingetragen
- ich war schon bei der hu mit dem spoiler (ohne mängel)
- das fahrwerk ist auch schon mit dem verbauten spoiler eingetragen worden
- ich habe das gerichtsurteil vom olg köln zum erlischen der be
- die eingetragene maße stimmen genau überein mit den einstellungen des fahrwerks
- 19(2)StVZO wird ja schon widersprochen weil der spoiler eingetragen wurde...

das müsste doch reichen für den einspruch... und selbst wenn das nicht reicht steht immer noch die begutachtung durch einen sachverständigen aus... und anhand des fotos würd ich mal sagen... pech gehabt. auf dem foto sieht man einen teil des spoilers den boden und ein maßband. mehr nicht


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Jack Daniels
Beitrag 08.11.2003, 03:44
Beitrag #52


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Zitat (zpeedy @ 07.11.2003, 22:33)
gang zum anwalt ist bissl ein problem. wer denkt schon als "führerscheinneulig" schon an ne rechtschutzversicherung... ich verdien ja nicht mal geld...

Erst mal ein bisschen Kritik,kein Geld für eine Rechtschutzversicherung,aber genug Kohle um das Auto umzubauen ist da.Da werden auch noch ein paar Kröten für eine Beratung beim Anwalt übrig sein,muss das Auto halt mal etwas zurückstehen.Wenn du verknackt wirst kommt es mit Sicherheit sehr teuer,wenn du einen Prozess verlierst zahlst du nämlich auch die Gutachten.
Auf wen ist das Auto angemeldet?Auf dich oder Eltern?Wenn Eltern,fragen ob sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben,wenn ja ist das Auto vermutlich auch mitversichert,der Halter ist nämlich dann auch mit dran.Wenn du weiter mit dem Auto rumfahren willst und es auf dich angemeldet ist solltest du schleunigst eine Rechtschutzversicherung abschliessen,hilft in diesem Fall zwar nicht mehr aber so tief wie der ist kann das gleiche jederzeit wieder passieren.
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Chris
Beitrag 08.11.2003, 11:59
Beitrag #53


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Es spricht eigentlich alles für dich, so viel ist mal klar. Nur wenn sich die Dame vom Amt quer stellt, sitzt sie am längeren Hebel.

Du musst jetzt halt für dich überlegen, ob du die Anzeige hinnimmst und dann erstmal Ruhe hast, oder ob du weiter Zeit, Geld und Nerven investierst und dem Amt mal zeigst, was Sache ist. Allerdings kann es dann natürlich immer wieder zu solchen Situationen kommen. Wenn dich die Polizei einmal im Visier hat, kann es sein, dass du immer wieder kontrolliert wird. Und die Macht der Behörden wird dir ja momentan eindrucksvoll bewiesen.
Letztlich wäre das eine Prinzipsache, denn der Anwalt kostet bestimmt mehr als die 68,10 EUR, die du als Bußgeld löhnen musst.


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Irren ist menschlich; aber wenn man richtig Mist bauen will,
braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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zpeedy
Beitrag 08.11.2003, 12:04
Beitrag #54


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also rechtschutzversicherung habe ich jetzt auch. meine eltern haben leider keine. das fahrzeug ist auf mein fdaddy angemeldet. der bußgeldbescheid kam direkt an mich.

ich schicke jetzt der dame die ganzen argumente. wenn ich damit nicht durchkomme zahl ich halt in gottes name die 68 euro.

für die zukunft habe ich meine rechtschutz und weiß noch mehr was erlaubt ist und was nicht. auf jeden fall bin ich jetzt dem einen phk sehr kritisch gegenüber...


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Uwe W
Beitrag 10.11.2003, 20:52
Beitrag #55


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Zitat
Nur wenn sich die Dame vom Amt quer stellt, sitzt sie am längeren Hebel.

Was das OWi-Verfahren angeht, sehe ich das aber anders: Wenn Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wurde, kann die Behörde Dir erstmal gar nichts außer die Akte über die Staatsanwaltschaft ans Amtsgericht zu schicken. Gutachter muß sie erstmal auf eigene Kosten anheuern.

Im Übrigen setzt eine Verurteilung wegen einer OWi immer auch die vorwerfbare Schuld des Delinquenten voraus, d.h. die objektive Rechtswidrigkeit reicht nicht aus, man muß Dir darüberhinaus auch immer mindestens Fahrlässigkeit nachweisen. Das dürfte problematisch werden, wenn Du denselben Spoiler schon vor der Begegnung mit dem PHK dem TÜV bei der HU vorgeführt hast. D.h. auch wenn das Gutachten nicht in Deinem Sinne ausfällt, könntest Du immer noch freigesprochen werden, da der Spoiler ja (vorher und auch nachher) vom TÜV abgesegnet war. Auch eine Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichem Interesse käme in Betracht.

Wenn das Gutachten allerdings nicht so ausfällt wie erhofft, könnte (und müßte eigentlich auch) die Zulassungsstelle wieder tätig werden und durch Verwaltungsmaßnahmen gegen den Spoiler vorgehen. Ein Rechtstreit könnte da natürlich lange dauern und teuer werden.

Wie das Bußgeldverfahren Maßnahmen der Zulassungsstelle bewirkt, ist natürlich schwer vorherzusagen: Ein negatives Gutachten könnte die Zulassungsstelle ebenso zu Maßnahmen treiben wie ein Akzeptieren des Bußgeldes (Schuldeingeständnis). Ohne Kenntnis der örtlichen Connections kann man da als Außenstehender wirklich nichts sagen.

Jedenfalls finde ich es absurd, wenn die Bußgeldstelle jemanden verfolgt wegen eines technischen Zustandes, den die Zulassungsstelle bereits als in Ordnung abgesegnet hat.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Andreas
Beitrag 10.11.2003, 20:58
Beitrag #56


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Zitat
Jedenfalls finde ich es absurd, wenn die Bußgeldstelle jemanden verfolgt wegen eines technischen Zustandes, den die Zulassungsstelle bereits als in Ordnung abgesegnet hat


Das kann man auch anders sehen.
Die Zulassungsstelle erhält von der Polizei eine Mitteilung über einen Fahrzeugmangel. Das Bußgeldverfahren interessiert die Zulassungsstelle nicht, da sie hierfür nicht zuständig ist. Eine Woche später kommt der Halter und legt eine Bestätigung vom TÜV vor daß das Fahrzeug sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Somit ist die Angelegenheit für die Zulassungsstelle beendet. Es ist für die Zulassungsstelle auch nicht nachvollziehbar, ob das Fahrzeug schon immer vorschriftsmäßig war oder erst nach der Kontrolle durch die Polizei in vorschriftsmäßigem Zustand zurückversetzt wurde. In solchen Fällen muß sich die Zulassungsstelle auf die Mängelmitteilung der Polizei verlassen.


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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zpeedy
Beitrag 11.11.2003, 10:14
Beitrag #57


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also bisher sehe ich die ganze angelegenheit so:
mein fahrzeug entsprach den vorschriften und hat auch tüv bekommen.

danach könnte ich theoretisch das fahrwerk verstellen in einem gewissen bereich ohne das die be erlischt, es sind mindestmaße in den fahrzeugpaieren eingetragen.
wenn ich die mindestmaße einhalte kann ich zwischen 4 und 10 cm bodenfreiheit am spoiler variieren.

durch das variieren könnte ich dann so tief kommen das es den polizisten nicht mehr gefällt, dem tüv prüfer aber nicht aufgefallen ist bzw. bei der eintargung entgangen ist.

ich aber wohl schlecht beweisen das ich das fahrwerk nicht verstellt habe. anhand des beweisfotos kann man meiner meinung auch nicht wirklich beweisen das ich es verstellt haben... die mindestmaße die vom tüv genehmigt sind halte ich ja nach wie vor ein. hier kommt auch der punkt des beladenen fahrzeuges und des nicht 100% ebenen bodens ins spiel.

der Mängel den die Zulassungstelle bemängelt hat besteht nicht mehr (hat nie bestanden), das ist vom tüv bestätigt. das ist auch klar und kein problem (außer die kosten beim tüv)

es geht noch um die owi, eben ob ich ohne be gefahren bin und das dürfte wohl nicht so leicht zu klären sein und auch meinerseits sehr schwer zu bweisen.

die sache mit dem gutachter ist so ein ding. der müsste erstmal festellen ab wann die tiefe eine gefährdung ist. (bisher gibt es hierzu nichts)
dann müsste noch festgestellt werden wieviel cm sich mein fahrzeug absenken kann wenn es beladen ist. wie dann noch der unebene boden berücksichtigt wird ist mir noch völlig unklar.

ich denke mal Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichem Interesse käme in Betracht oder eben einstellung wegen mangel an beweisen.


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Uwe W
Beitrag 11.11.2003, 15:30
Beitrag #58


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@zpeedy: Wenn das Fahrzeug immer den Vorschriften entsprochen hat, kann die BE nicht erloschen sein. Was die Beweislage angeht: Im Bussgeldverfahren muss man Dir die Schuld nachweisen!

Und: Das Argument mit der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs an Straßenschwellen, Hofeinfahrten etc. ist doch wirklich absurd. Eine Gefährdung tritt doch hier in erster Linie ein, wenn man zu abrupt bremst, und nicht wenn man allmählich bis auf Schritttempo reduziert. Mit demselben Argument könnte man übrigens auch ABS-Anlagen verbieten: Hat das nachfolgende Fahrzeug keine ABS, so erhöht sich für dieses die Gefahr von Auffahrunfällen, wenn der Vordermann mit ABS bremst.

@andreas: Ich hab mich ja nicht über die Zulassungsstelle aufgeregt, sondern über die Bußgeldstelle: Angenommen, das Fahrzeug stellt wirklich eine Gefahr für andere da. Was nützt da ein Bußgeld wegen Erlöschen der BE, wenn man mit dem Fahrzeug weiterhin fahren darf. Bußgelder sind doch kein Selbstzweck, sondern sollen die Verkehrssicherheit erhöhen (bitte jetzt keine Grundsatzdiskussionen!). Verkehrssicherheit wäre hier aber in erster Linie durch Maßnahmen der Zulassungsstelle herzustellen, wenn der Spoiler gefährlich sein sollte.


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zpeedy
Beitrag 12.11.2003, 09:40
Beitrag #59


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das sagt ein Anwalt dazu:
Zitat
mit dem Bußgeldbescheid wird Ihnen vorgeworfen, ohne gültige
Betriebserlaubnis gefahren zu sein. Der TÜV hat ein Gutachten zur Erlangung
der Betriebserlaubnis erstellt und im Rahmen der Begutachtung den Anbau des
Spoilers geprüft. Laut Gutachten ist auf ausreichende Bodenfreiheit zu
achten, gegebenenfalls ist die Fahrwerkseinstellung zu ändern. Erst wenn
diese Änderung der Papiere vorgenommen ist und der ausreichende Abstand
sichergestellt ist, entspricht das Fahrzeug der ABE. Da dies zur Zeit der
Kontrolle nicht der Fall war, ist der Bußgeldbescheid inhaltlich richtig.


ich komme also meiner meinung nur aus der sache heraus wenn der spoiler keine gefährdung ist, weil dann 19(2) widersprochen wird.


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Uwe W
Beitrag 12.11.2003, 20:46
Beitrag #60


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Seltsamer Anwalt! Hat er denn überhaupt §19(2) kapiert und den Beschluss des OLG Köln gelesen?

Also das Auto hatte ja wohl eine Betriebserlaubnis. Der Spoiler war allerdings noch nicht in den Papieren vermerkt. Das spielt aber keine Rolle, solange durch den Spoiler keine Gefährdung anderer zu erwarten war. Dann gilt die BE (des Autos!) weiterhin.

Wenn dagegen durch den Spoileranbau eine Gefährdung anderer zu erwarten war, war damit die Betriebserlaubnis erloschen. Bloß warum ist dann dieser gefährliche Zustand jetzt legalisiert worden?

Es kann doch nicht nur an den Fahrwerkseinstellungen liegen. Wenn Du sie nicht geändert hast, ist das Gefährdungspotential ja niemals größer oder kleiner geworden. Die Sicherheit wird doch nicht nur dadurch wiederhergestellt, dass man in den Papieren einen Eintrag macht. Welcher Fahrer studiert schon den KfZ-Schein, bevor er losfährt?


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zpeedy
Beitrag 19.11.2003, 10:24
Beitrag #61


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was ich noch vergesse hab.

wie geht es eigentlich weiter in meinem fall?

ich habe einspruch eingelegt und seitdem nichts mehr gehört.

die sachbearbeiterin hatte nur gemeint das wenn sie das nicht klären kann, dann muss das ein sachverständiger machen. weil aber durch einen sachverständigen kosten enstehen würde sie mich vorher nochmals informieren und nachfragen ob ich das will...

bekomm ich nochmal ein schreiben? kommt dann zur ner verhandlung oder wie läuft das genau ab? (ja ich weiß ich frag bissl zu spät...)


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Tortenjan
Beitrag 19.11.2003, 10:52
Beitrag #62


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Du hast ja deinen Einspruch begründet. Die Behörde sieht sich deine Begründung an und wenn sie der Meinung ist, daß du recht hast, wird dem Einspruch statgegeben (der BG-Bescheid also zurückgenommen). Falls sie dein Einspruch nicht überzeugt geht das vor Gericht. DieProßesparteien können dann munter Gutachten, Gegengutachten Begutachtungen der Gutachter usw. vorlegen und die Kosten dafür später mit den Prozeßkosten abrechnen.


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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zpeedy
Beitrag 19.11.2003, 11:03
Beitrag #63


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also geht das direkt vor gericht und wenn ich "pech habe" also nicht recht bekomme darf ich alles zahlen?

vorher gibt es da nichts mehr? also sozusagen ich ziehe meinen einspruch zurück?

in dem bußgeldbescheid stand inregdnwas von 25 euro bearbeitungsgebühr drin falls man widerspruch einlegt und den zurücknimmt. kann mich nur wage erinnern...


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Tortenjan
Beitrag 19.11.2003, 11:15
Beitrag #64


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Du kannst während des Verfahrens deinen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Kosten: leider keine Ahnung sad.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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zpeedy
Beitrag 19.11.2003, 11:18
Beitrag #65


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dann bin ich ja jetzt wenigstens bissl beruhigt... zur not kann ich das also jederzeit zurücknehmen, gegen eine gebühr (ich hoff mal das es die angegebenen 25 euro sind...)

hab absolut kein lust deswegen kohle zu bezahlen. wenn mein einspruch passt dann wird das wohl hoffentlich auch schon die sachbearbeiterin einsehen...


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Uwe W
Beitrag 19.11.2003, 18:13
Beitrag #66


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Die Gebühr von 25 Euro bezieht sich auf die Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Mängelbeseitigungsverfügung des Landratsamts (vgl. Dein Posting von 30.10.2003, 19:35; Seite 2). Bei der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid fallen in der Regel keine höheren Gebühren an als beim Bußgeldbescheid. Nur wenn schon eine Ladung zur Gerichtsverhandlung erfolgt ist, wird die Ladung (5,60 Euro) noch extra berechnet.

Wenn die Behörde ein Sachverständigengutachten einholt, muss sie das erst mal selber bezahlen. Nur wenn Du mit dem Einspruch nicht durchkommst, könnte eine Kostenübernahmepflicht Deinerseits entstehen.

Ist in Deinem Fall eigentlich schon geklärt, dass das Fahrzeug nicht verändert wurde zwischen Messung der Bodenfreiheit durch die Polizei und der TÜV-Vorführung? Wenn ja, müsste Deinem Einspruch doch schon aus Rechtsgründen stattgegeben werden ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.


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Gast_Gast_zpeedy_*
Beitrag 20.11.2003, 10:51
Beitrag #67





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das problem ist, wie soll ich nachweisen das sich nichts verändert hat? es ist nunmal ein gewindefahrwerk das sehr leicht geändert werden kann.

also ich dem fall habe ich noch nichts an kosten zu befürchten, außer die rücknahme 25 euro oder eben die vorladung von 5,60.

so wie sich die sachbearbeiterin ausgedrückt hat kann sie den bußgeldbescheid zurücknehmen.
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Dirk Plettner
Beitrag 20.11.2003, 11:00
Beitrag #68


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Zitat
das problem ist, wie soll ich nachweisen das sich nichts verändert hat? es ist nunmal ein gewindefahrwerk das sehr leicht geändert werden kann.


Wie ist das Geweindefahrwerk denn eingetragen? Bei uns ist mittlwerweile üblich, den Abstand Radnabe/Radkasten einzutragen, nur die Höhe wäre sinnlos, da man durch geschicktes "vorne hoch/hinten runter" die Höhe nicht, das Fahrverhalten aber sehr wohl verändern könnte.

Solltest Du eine solche Eintragung haben und das nach Fotodokumentation (Du hast gesagt die haben Fotos gemacht?) nicht von den eingetragenen Werten abweichen (Vergleich Foto/Original), dürfte damit der Nachweis ja erbracht sein...


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Gruss, Dirk
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Uwe W
Beitrag 20.11.2003, 12:20
Beitrag #69


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Grundsätzlich müßte man Dir nachweisen, dass sich etwas verändert hat. Dazu reicht es meines Erachtens nicht aus, dass die Polizei 4,5 cm gemessen hat und der TÜV später 6cm. Wie Du schon geschrieben hast, kann dieser Unterschied durch Bodenunebenheiten bzw. Beladung verursacht worden sein. Das müßte doch jedem Sachbearbeiter oder Richter mit gesundem Menschenverstand einleuchten.

Du solltest die Sache nicht zu pessimistisch sehen. Der Aufwand, den die Behörde/das Gericht hätte, die Sache gegen Dich mit eventuell komplizierter Beweisaufnahem durchziehen zu wollen, steht eigentlich in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Weiterverfolgung als Bußgeldsache. Insofern würde ich darauf spekulieren, dass das Verfahren früher oder später eingestellt wird.


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Gast_Gast_zpeedy_*
Beitrag 21.11.2003, 09:15
Beitrag #70





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foto wurde nur eines vom dem spoiler gemacht, mit meterstab neben dran.

die maße kotflügelkante radmitte wurden nachgemessen, aber nicht festgehalten oder beanstandet.

der polizist hat mein fahrzeug schon öfters kontrolliert gehabt und nachgemessen. es ist alles so eingestellt wie es auch in den papieren eingetragen ist.
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zpeedy
Beitrag 26.11.2003, 13:58
Beitrag #71


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Habe heute mal mit der sachbearbeiterin telefoniert.

diese meinte:
es sieht schlecht aus in der sache. die sache mit der beladung zählt ihrer auffassung und der auffassung des tüv beamten nicht weil mein fahrzeug extrem schwehr beladen werden muss damit es soviel einfedern kann.

der tüv prüfer hat auch nur nochmal bestätigt das man 7 cm einhalten soll, da es sonst keine tüv abnahme gibt... obwohl er mir es selber mit seiner meinung nach 6 cm eingetragen hat! ich hab wie gesagt nichts verändert und die polizei hat 4,5 cm gemessen.

das andere hat sie alles außen vor gelassen. sie wollte nochmal mit dem polizisten telefonieren, aber die einstellung des polizisten dürfte ja bekannt sein. der wird auch beteuern das der boden eben war...

im falle das ich immer noch nicht zahlen will, müsste noch generell geklärt werden ab wann die bodenfreiheit zu einer verkehrsgefährdung wird.... die dürfte dann aber ein langer (kostenintensiver) weg werden...



ich bin auch generell noch der meinung das §19(2) nicht zieht weil es explizit ne ausnahme gibt für sachen die eingetragen sind!


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Uwe W
Beitrag 27.11.2003, 17:54
Beitrag #72


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Sehe ich die Sache so richtig?
1. Du hast gegen einen Bussgeldbescheid form- und fristgerecht (schriftlich innerhalb von 2 Wochen) Einspruch eingelegt. Im Bescheid wird Dir Fahren trotzt Erlöschen der Betriebserlaubnis vorgeworfen.
2. Du hast an den Fahrwerkseinstellungen nichts verändert von der 4,5 cm Messung bis zur TÜV-Vorführung. Die TÜV-Vorführung hat dazu geführt, dass der Spoiler jetzt in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.

Selbst wenn 2,5 cm Unterschied durch die Beladung nur bei extremer Beladung zu erreichen sind, spricht doch eigentlich nichts richtig gegen Dich: Auch wenn der Polizist die Messfläche als "eben" bezeichnen sollte, wird er das nicht mit der Wasserwaage etc. austariert haben. 5 bis 10 mm Unebenheit müssten doch drin sein, ohne dass ein Polizist das mit dem bloßen Auge erkennen kann. Und dass Dein Fahrzeug im Leerzustand die 7cm nicht einhält, hast Du ja auch schon geschrieben. Aber 1 bis 1,5 cm durch die Beladung ist doch nicht ungewöhnlich.

Ich verstehe nicht, warum die Sachbearbeiterin den Fall nicht an das Gericht weiterleitet und statt dessen selber ermittelt. Im Falle eines Gerichtsverfahrens könntest Du bzw. Dein Anwalt die Zeugen und Sachverständigen selber befragen. D.h. ohne förmliches Gerichtsverfahren sind diese Ermittlungen der Behörde nicht viel wert. Und wenn Du den Einspruch nicht zurücknimmst, muß die Sachbearbeiterin den Vorgang ohnehin an das Gericht abgeben, wenn sie das Verfahren nicht einstellen will.

Insofern frage ich mich, ob in Deinem Fall nicht Angriff die beste Verteidigung wäre. D.h. wenn Du darum bittest, die Sache ans Gericht weiterzuleiten, wird die Sache vielleicht für Dich durchschaubarer. Der Polizist wird dann nicht mehr hinter Deinem Rücken mit dem Richter kungeln, wie er es mit der Sachbearbeiterin vielleicht macht.


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zpeedy
Beitrag 03.12.2003, 21:10
Beitrag #73


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Hier das neueste schreiben was ich erhalten habe.

man redet oder schreibt da gegen eine wand...

Schreiben vom Lndratsamt


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Uwe W
Beitrag 03.12.2003, 21:43
Beitrag #74


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Hat das Schreiben noch eine Fortsetzung?

Es ist irgendwie nicht klar, wo die Messung nun stattgefunden hat:
Bei einer genauen Messung muss die Fläche von der Hinterachse bis zum Frontspoiler völlig eben sein (in Längs- und in Querrichtung).
Wie kann es dann aber passieren, dass beim Umsetzen um wenige Meter der Frontspoiler bei 45 mm Bodenfreiheit an zu kratzen fängt?
Das scheint mir doch ein wenig widersprüchlich.

Den vorletzten Absatz verstehe ich überhaupt nicht:
§ 19(3) ist erst interessant, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist, z.B. wegen der Erwartung einer Gefährdung.
Da wird jetzt im Schreiben die Logik auf den Kopf gestellt:
Wenn man nicht unverzüglich nach §19(3) die entsprechenden Prüfungen oder Abnahmen durchführen läßt, so kann das doch auf die Erwartung einer Gefährdung keinen Einfluß haben.
Entweder sind Gefährdungen zu erwarten oder nicht.
Das ist aber unabhängig davon, ob das nun geprüft wurde oder nicht.
Erwartung einer Gefährdung bezieht sich auf eine konkrete Gefahr.
Es geht nicht um die abstrakte Gefahr, dass etwas gefährlich sein könnte, was noch keine Amtsperson geprüft hat.
Das ist typisches Bürokratendenken!


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Matte
Beitrag 04.12.2003, 00:44
Beitrag #75


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zpeedy ich fühle mit dir!

So blöd (sorry) können doch die leute vom Landratsamt garnicht sein. mad.gif

Ich kann mich hier Uwe W nur anschließen.

Zitat
Wie kann es dann aber passieren, dass beim Umsetzen um wenige Meter der Frontspoiler bei 45 mm Bodenfreiheit an zu kratzen fängt?


Das kann nur passieren wenn der Boden verdammt uneben ist. Damit haben sie sich selber abgeschossen, denn man kann nicht davon ausgehen, dass der Boden 2m weiter genau gerade ist.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Uwe W
Beitrag 04.12.2003, 13:32
Beitrag #76


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Jedenfalls kann ein Mensch aus 1,60 Augenhöhe nicht beurteilen, ob eine Fläche genau gerade ist.
Wenn die Ebene zwischen Hinterachse und Frontspoiler eine leichte Delle von 1cm aufweist, in der sich die Vorderachse befindet, so fällt das mit bloßem Auge nicht auf, besonders wenn die Fläche in der Umgebung sehr uneben ist.
Und diese Absenkung der Vorderachse führt dazu, dass der Frontspoiler scheinbar ca. 13 mm weniger Bodenfreiheit hat als auf einer völlig ebenen Fläche.

Hat sich eigentlich einer der Polizisten mal auf den Boden gelegt, um die "Ebenheit" der Fläche mal aus einer anderen Perspektive zu überprüfen?

Was die "Beladung" angeht, müßtest Du allerdings Deine Behauptungen schon etwas substantiieren (d.h. konkretisieren), jedenfalls gegenüber Behörde und Gerichten. D.h. was an welchen Stellen des Kombi verstaut wurde, müßte schon geklärt werden, wenn man hier weiterargumentieren will.

Ist es eigentlich möglich, den Spoiler in variabler Höhe zu befestigen?

Es gibt ja nur eine Handvoll Gründe, aus denen die Differenz der gemessenen Bodenfreiheiten resultieren kann:

1. Unebenheiten bei der Messung;
2. Verschiedene Beladungszustände;
3. Das Fahrwerk wurde verstellt;
4. Der Spoiler wurde höhenverstellt;
5. Der Spoiler wurde unten abgeschnitten;
6. Es wurde ein anderer Spoiler eingebaut.

Da 5. und 6. ja wohl unrealistisch sind, müßte man ja durch Verneinen von 3. und 4. eigentlich dazu kommen, dass 1. bzw. 2. vorliegen, und dann müßtest Du aus dem Schneider sein (vorausgesetzt Du findest im Schwabenland einen Entscheidungsträger, der § 19 STVZO richtig verstehten kann).


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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zpeedy
Beitrag 04.12.2003, 20:55
Beitrag #77


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das fahrwerk lässt sich nicht mehr vesrstellen, musste ich gestern mit bedauern festellen, wollte mein auto winterfest machen.

der spoiler lässt sich auch nicht verstellen, ist auch immer der selbe gewesen.

der boden war relativ eben, parkplatz eben. foto wurde nachts gemacht, laut aussage soll es eben gewesen sein.

ich hatte auf nem parkplatz hinter dem gehweg geparkt, da hatte es keinen wirklich abgesengkten bordstein, da bräuchte man schon fast 15 cm bodenfreiheit um nicht zu streifen.

und eben im widerspruch habe ich geschrieben das eine konkrete gefährdung nicht vorliegt und das der 19(2) auf hinsicht dessen geändert wurde.

aber das wissen die wohl noch nicht... die schreiben ja wenn es vorher eingetragen worden wäre gäbe es auch keinen ärger...

ich werde nächste woche nen termin machen und nochmal zu der dame gehen. falls dies auch negativ ist werde ich wohl zurückziehen aufgrund der geringen kosten... so darf ich ja jetzt fahren und fürs nächste mal hab ich ja ne rechtschutz (hoffentlich brauch ich die zukünftig nicht...)


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James Bond
Beitrag 07.12.2003, 16:51
Beitrag #78


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Zum erlöschen der BE kommt es nur, wenn ein Gefährdung zu erwarten ist. Dann beruft mann sich auf § 19 (2) und § 30 STVZO. Das ist allerdings nur mit Fotos nicht zu beurteilen, also nicht haltbar ohne Gutachten. Die Polizei hätte dich zu einem Sachverständigen bringen müssen, die dann eine Untersuchung nach § 17 STVZO durchgeführt hätten. Sie hätten dann überprüft ob das Fz noch Verkehrssicher ist. Die 60mm sind allerdings sehr wenig. Eintragungen sollten bis 70mm bei flexiblen und 85mm von festen Fz Teilen enden. Alles weitere kommt dann schon der Verkehrsgefährdung sehr nahe!
Gruß
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Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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zpeedy
Beitrag 07.12.2003, 19:18
Beitrag #79


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leider hilft mir die aussage nicht wirklich weiter.

habe von gerichtsurteilen gehört die bis zu 3 cm positiv begutachtet haben. ich such aber noch.

es war am sonntag abend, wie gesagt nur ein foto und laut aussagen der polizisten war ein kratzgeräusch zu hören. das soll nach der sachbearbeiterin schon ausreichen...

also erlischen der be und zwei tage hab ich noch zeit meinen widerspruch zurückzumehmen..


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Gast_Nervensäge_*
Beitrag 07.12.2003, 20:30
Beitrag #80





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Bis jetzt wurde von allen überlesen daß das fragliche Fahrzeug erst NACH der Polizeikontrolle beim TÜV vorgefahren wurde.
Es war also ohne BE unterwegs wenn ich das richtig interpretiere.
Es sind auch nicht alle Originalteile unbedingt Eintragungsfrei da z.B. der GTi-Spoiler eben für den GTi vorgesehen ist und nur für diesen eine BE besteht. tongue.gif
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zpeedy
Beitrag 08.12.2003, 13:00
Beitrag #81


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aber wenn nach der begutachtung eine be besteht hat auch vorher keine gefährdung bestanden, solange nichts verändert wurde.

die spoilerlippe war auch schon bei der eintragung des fahrwerks verbaut und nur nicht explizit eingetragen ( was ich jetzt allerdings bereue)


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Uwe W
Beitrag 08.12.2003, 15:34
Beitrag #82


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@Nervensäge:
Zitat
Bis jetzt wurde von allen überlesen daß das fragliche Fahrzeug erst NACH der Polizeikontrolle beim TÜV vorgefahren wurde. Es war also ohne BE unterwegs wenn ich das richtig interpretiere.
Es geht hier um die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, denn der Vorwurf lautet: Kraftfahrzeug ... ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder ... auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt. Bei Umbauten bleibt die einmal erteilte BE für das Fahrzeug solange bestehen, bis eine der drei in §19 (2) genannten Bedingungen eingetreten ist. Der Anbau von Teilen ohne vorherige TÜV-Vorführung führt damit nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

@zpeedy: Warum hast Du nur noch 2 Tage Zeit, den Widerspruch (=Einspruch) zurückzunehmen? Grundsätzlich kann man einen Einspruch immer zurücknehmen, solange das Amtsgericht noch kein Urteil gesprochen hat. Hat allerdings vor dem Amtsgericht die Vernehmung zur Sache bereits begonnen und ist die Staatsanwaltschaft vertreten (davon ist m.E. aber gar nicht auszugehen), so bräuchte man allerdings formal das Einverständnis der Staatsanwaltschaft. Solange allerdings keine schlimmeren Vorwürfe im Raum stehen, sollte das aber überhaupt kein Problem sein.

Insgesamt erscheint mir das Verfahren im Moment sehr unbefriedigend: Die Sachbearbeiterin telefoniert mit dem in die Sache involvierten Polizisten, ohne dass Du selber dabei zuhören kannst, geschweige denn dem Polizisten Fragen stellen kannst. Auch sind die "Aussagen" des Polizisten im Moment noch nicht strafbewehrt, da Falschaussage nur vor Gericht strafbar ist.

Ich persönlich würde es in jedem Fall sehr unbefriedigend finden, wenn Du den Einspruch zurücknehmen würdest. Du solltest Dich von der Sachbearbeiterin nicht einschüchtern lassen. Über den Einspruch entscheiden würde ohnehin ein Richter, und dieser würde den Polizisten nur als Zeugen hören und sich von dem Polizisten nicht seine Rechtsmeinung vorschlagen oder vorschreiben lassen.


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zpeedy
Beitrag 09.12.2003, 09:57
Beitrag #83


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also in dem schreiben steht eben das ich noch bis zum 9ten zeit hab den einspruch zurückzunehmen sonst geht es an die staatsanwaltschaft und davor hab ich bissl bammel. vorallem wegen den kosten, ehrlich gesagt hab ich auch kein bock mehr auf streß etc. auch angesichts dessen das mir schon gedroht wurde. also mit mpu, fahrzeug stillegen und ausgiebig durchsuchen etc. es gibt das wohl einen ziemlich großen spielraum für die, die am längeren hebel sitzen.

hab kein geld übrig für so nen kram wenn es jetzt durch die strafe von 50 euro geklärt wär.

falls so etwas wieder passieren würde hab ich jetzt ne rechtschutz, dann würde ich sowas auch "durchziehen".

alle die mir was von gerichtsurteilen etc. zu dem fall gesagt haben, hatten sich nicht mehr gemeldet, das ist für mich kein gutes zeichen. ich komm mir so vor wie wenn jeder will das ich klag, aber nur deswegen weil er selbst nen vorteil haben könnte.

wenn mir einer noch erklärt was das jetzt kostet mit der staatsanwaltschaft etc. lass ichs noch ne weile laufen, aber dann itte auf euro und cent genau.


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zpeedy
Beitrag 09.12.2003, 10:01
Beitrag #84


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kleine rechtliche frage habich noch.

kann ich quasi zeit schinden indem ich meinen einspruch zurücknehm und dann wieder einen einspruch einlege?

wie gesagt ich kann noch bis zum 9ten zurpckziehen bei der sachbearbeiterin und dann würde sie es weiterleiten.

nächste woche sollte ich alle unterlagen zu einem ähnlichen fall (sogar nur 3 cm bodenfreiheit) bekommen.


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Matte
Beitrag 09.12.2003, 10:31
Beitrag #85


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Zitat (zpeedy @ 09.12.2003, 10:01)
kann ich quasi zeit schinden indem ich meinen einspruch zurücknehm und dann wieder einen einspruch einlege?

Nein. Wenn du den einspruch zurück nimmst, ist der BuGeBe rechtskräftig.


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Uwe W
Beitrag 09.12.2003, 14:38
Beitrag #86


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Vor der Staatsanwaltschaft solltest Du wirklich keine Angst haben: Die StA ist nur eine Durchlaufstation auf dem Weg zum Gericht. Das einzige was die prüfen ist wohl, ob eine Straftat vorliegt, die sie vor Gericht dann vertreten müssen. Erlöschen der BE hat aber mit einer Straftat nichts zu tun.

Das Kostenrisiko für Dich: Wenn Du den Einspruch nach einer Ladung zur Gerichtsverhandlung zurückziehst, kämen zusätzlich noch einmal 5,60 Zustellauslagen dazu.
Wenn Du es auf ein Urteil ankommen läßt und verlierst (was ich ehrlich gesagt eher nicht glaube), ist das Gericht an die Geldbuße von 50 Euro gebunden.
Statt der Behördengebühr von 12,50 Euro fällt dann aber eine Gerichtsgebühr von 25 Euro an.
Außerdem mußt Du dann zweimal Portoauslagen tragen: für die Ladung zur Gerichtsverhandlung und für die Zustellung des Urteils.
Dafür entfallen aber die Kosten (12,50+5,60) des Bußgeldbescheides.

Wenn ein Polizist noch als Zeuge vernommen wird, könnten noch Zeugengelder anfallen.
Wenn der Polizist seine Aussage im Dienst macht, geschieht das aber meines Wissens nach umsonst (hab so etwas jedenfalls schon mal mit einer Politesse erlebt).

Was soll denn das mit der angedrohten MPU oder der Stilllegung des Fahrzeugs? Meiner Meinung nach könnten solchen Folgen nur eintreten, wenn Du jetzt klein beigibst und den Einspruch zurückziehst. Dann hättest Du einen rechtskräftigen BuGeBescheid gegen Dich, der von der Führerscheinstelle dann auch gegen Dich verwendet werden könnte. Ohne weitere Fakten wär eine MPU aber völlig überzogen.
Eine Stilllegung scheint mir im Moment auch unwahrscheinlich. Warauf will man das stützen?

Jedenfalls: Eine Auszeit nehmen, geht nicht: Hat man den Einspruch zurückgenommen, so ist alles rechtskräftig, nichts geht dann mehr.


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zpeedy
Beitrag 09.12.2003, 16:34
Beitrag #87


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also maximal ca 100 euro, ohne anwalt und zeugenkosten?

die einzigsten kosten die noch enstehen könnten sind also welche für den gutachter, den tüv prüfer der alles eingetragen hatt und eventuell für die 2 polizisten.

gut zu wissen.

PS: demnach wäre es ja günstiger bzw. gleich teuer eine verhandlung abzuwarten anstatt 50 strafe + 18 verwaltung + 25 bearbeitung des einspruchs.


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Gast_Lonestar_*
Beitrag 06.02.2004, 18:33
Beitrag #88





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Wie ist die Sache denn jetzt weitergegangen ?
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Gast_Babba_*
Beitrag 13.02.2004, 13:10
Beitrag #89





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Die bodenfreiheit darf nicht geringer als 8 cm sein.

ich rede mich immer raus mit der LICHTAUSTRITTSKANTE,
also Fahrzeuge die ihre erst zulassung vor dem 1.1.1988 haben müssen sich nicht an einen bekannten § klammern in dem es heist (die lichtaustrittskante darf die 50 cm nicht unterschreiten) EZ vor 88 dürfen also tiefer sein als EZ 1.1.88.
leider keine ahnung ob das damit gemeint ist ,aber etwas mit den lieben beamten reden (dummschwetzen) kann ja nicht schaden cop.gif hypocrite.gif
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Dirk Plettner
Beitrag 13.02.2004, 13:34
Beitrag #90


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Zitat
Die bodenfreiheit darf nicht geringer als 8 cm sein



Das stimmt nicht, es ist lediglich Auslegungssache, einen § über die Bodenfreiheit gibt es ausschliesslich bei Geländewagen und für sonst kein Fahrzeug.


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Gruss, Dirk
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Gast_gast_zpeedy_*
Beitrag 13.02.2004, 14:17
Beitrag #91





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naja ich habe nun wohl oder übel bezahlt.

nachdem ich aber die eintragung und gutachten habe das alles in ordnung ist fahre ich weiter so herum, bzw. im frühjahr wieder.

falls so ein fall nochmal vorkommen sollte, bekommt der anwalt etwas zu tun.

bin aber weiterhin am daten und fakten sammel. habe nun schon eine bestätigung vom fahwerkshersteller das ich so tief kann wie ich will... die 50cm scheinwerferunterkannte halte ich ein...
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zpeedy
Beitrag 18.02.2004, 08:45
Beitrag #92


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so muss das aussehen (:

viedeo


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Gast_Guest1_*
Beitrag 18.02.2004, 12:58
Beitrag #93





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Zitat
Bei Umbauten bleibt die einmal erteilte BE für das Fahrzeug solange bestehen, bis eine der drei in §19 (2) genannten Bedingungen eingetreten ist. Der Anbau von Teilen ohne vorherige TÜV-Vorführung führt damit nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


das ist das was ich immer nicht verstehe. in 19 (3) steht doch (sozusagen im umkehrschluss), dass die be des fz auch erlischt wenn man ein teil dranbaut und die fahrzeugteil-be eine unverzügliche tüv-abnahme vorschreibt.also kommen doch zu den in 19 (II) genannten alternativen auch noch jene in abs. 3 dazu. oder sind sozusagen diese alternativen aus abs III duch das urteil vom olg als überholt abzusehen und eine konkrete gefahr muss begründet werden können....
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Sascha_R
Beitrag 18.02.2004, 13:01
Beitrag #94


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Zitat (Dirk Plettner @ 13.02.2004, 13:34)
Das stimmt nicht, es ist lediglich Auslegungssache, einen § über die Bodenfreiheit gibt es ausschliesslich bei Geländewagen und für sonst kein Fahrzeug.

wo soll der § stehen? huh.gif


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Hier war mal eine Signatur...

Auffe Fresse?
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zpeedy
Beitrag 20.02.2004, 09:58
Beitrag #95


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eine korrekte gefahr muss begründet sein.

aber erklär das mal bei ner kontrolle, da bist du ja schon ne gefährdung weil du auto fährst... ein richter hätte das vielleicht richtig gelöst, der phk und die sachbearbeiterin nicht. (ich will ja nichts unterstellen, aber die pinkel sich nicht ans bein)


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Stefan Süßmann
Beitrag 20.02.2004, 10:26
Beitrag #96


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Zitat
das ist das was ich immer nicht verstehe. in 19 (3) steht doch (sozusagen im umkehrschluss), dass die be des fz auch erlischt wenn man ein teil dranbaut und die fahrzeugteil-be eine unverzügliche tüv-abnahme vorschreibt


Nein. Der §19.3 ist genau dafür da, daß die BE des Fahrzeuges nicht so leicht erlischt. Wenn ein Teil angebaut wird, für das es eine Teilegenehmigung ( in der Regel ein Teilegutachten) gibt und unverzüglich eine Änderungsabnahme ("Eintragung") durchgeführt wird, dann erlischt die BE des Fahrzeuges garnicht.


Regelfall:

1. Teil mit Teilegutachten oder ABE einbauen

2. Wenn Änderungsabnahme gefordert (bei Teilegutachten immer, bei ABE ggf) dann unverzüglich Änderunsabnahme durchführen lassen.

3. BE des Fahrzeuges war hierbei nie erloschen


Nur wenn eine Änderungsabnahme gefordert ist und sie nicht unverzüglich durchgeführt wurde, dann ist die BE des Fahrzeuges (theoretisch) erloschen.


mfg

Stefan
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Bacardi
Beitrag 03.11.2005, 14:48
Beitrag #97


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Die Bodenfreiheit eines Fahrzeugs muss so sein, dass es im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen eintritt.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
ranting.gif


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zpeedy
Beitrag 03.11.2005, 22:01
Beitrag #98


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ja und jetzt?

das ist doch alles schon lange geschrieben worden.

ändert nichts daran, das ein tüv merkblatt kein gesetz ist und das anderst eingetragen bzw. das es abweichungen gibt ist alltag.


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PUNISHER_BY
Beitrag 07.11.2005, 11:41
Beitrag #99


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M. E. ist bei einer Bodenfreiheit von unter 8 cm bei festen GFK-Spoilern die BE erloschen. Und die Begründung die Bacardi gepostet hat, triftt zu 100 Prozent zu. Zudem können Gefahren entstehen, wenn ein Schlagloch, oder ähnliches den Spoiler abreist und dann den nachfolgenden Verkehr gefährden.

Und zu dem Thema von Zpeedy kann ich nur soviel sagen. Kontrolle am Sonntag. Paar Tage später beim Tüv. Es weiß jeder was man in ein paar Stunden alles verändern kann. Es ist jetzt keine Unterstellung, dass er etwas geändert hat, aber wie soll ein Gutachten vom Tüv, welches Tage nach der Kontrolle gefertigt wurde, beweiskräftig sein??

Aber wie gesagt, schwieriges Thema. Wenn aber schon der Tüv Spoiler unter 7 cm nicht einträgt, wird wohl etwas daran sein.

Schönen Tag noch


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Gruß
PUNISHER_BY
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zpeedy
Beitrag 07.11.2005, 11:51
Beitrag #100


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wir wissen ja das eine abstrakte gefährdung nicht zum erlöschen der be reicht. demnach müsste eine konkrete gefährdung entstanden sein.

auch eine elastische lippe darf wohl nach deiner ansicht nicht tiefer wie 11 bzw. 7 cm sein.

gfk splitter im normalfall und der spoiler hat danach ne bescheidene optik, aber teile abreißen, die dann andere gefährden think.gif


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