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07.11.2005, 12:03
Beitrag
#101
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 74 Beigetreten: 26.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4513 |
Bei elastischen Lippen sind ja 7 cm in dem VdTüV 751 geschrieben, wenn ich mich nicht irre.
Wenn man mit ner GFK Stoßstange (nicht Gummilippe) hängen bleibt, reißt das ganze Ding weg. Z. B. einen Gulli-Deckel, der nach Teerarbeiten heraussteht oder ähnliches. Das sind natürlich Einzelfallentscheidungen. Und zur Beladung. Die Frontstoßstange ist vorne. Was muss man laden, dass die Vorderen Stoßdämpfer so weit einfedern? Also das ist m. E. nicht glaubwürdig. Das mit einer ebenen Strecke ist natürlich etwas anderes. Aber so lange es kein Gefälle ist, oder Kopfsteinpflaster sind die Messwerte schon in einem Bereich, wo man sagen kann: Das kommt ziemlich genau hin. Ist aber natürlich aus Sicht des Betroffenen ein Angriffspunkt der Beweissicherung. Und wenn man auf einen normalen Parkplatz einfährt und die Stoßstange kratzt schon, dann ist das mit einer Gefährdungserwartung i. S. 19 II sehr nahe. -------------------- Gruß
PUNISHER_BY |
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07.11.2005, 13:43
Beitrag
#102
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
ich könnt ja jetzt sagen, dass bei der stoßstange schon fast nen cm weggeschliffen war, aber egal... ABER es geht ja schon lange nicht mehr um meinen fall...
apropo teerarbeiten, da stehen schilder davor und über 7cm kannten fährt normal kein normaler mensch mit nem normalen auto schnell drüber. wobei ich sogar bestätigen kann, das hier 6cm ausreichen für die meißten baustellen wer hat eigentlich was von parkplatz/kratzspuren etc geschrieben? sorry aber das ganze ist länger wie zwei jahre her... -------------------- |
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07.11.2005, 16:20
Beitrag
#103
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1347 Beigetreten: 20.07.2005 Wohnort: Erlangen 91058 Mitglieds-Nr.: 11436 |
Zitat (zpeedy @ 07.11.2005, 13:43) ich könnt ja jetzt sagen, dass bei der stoßstange schon fast nen cm weggeschliffen war, aber egal... ABER es geht ja schon lange nicht mehr um meinen fall... apropo teerarbeiten, da stehen schilder davor und über 7cm kannten fährt normal kein normaler mensch mit nem normalen auto schnell drüber. wobei ich sogar bestätigen kann, das hier 6cm ausreichen für die meißten baustellen wer hat eigentlich was von parkplatz/kratzspuren etc geschrieben? sorry aber das ganze ist länger wie zwei jahre her... Die halten dich halt für ein Verkehrshinderniss Nun mal im Ernst...das Thema wird so kontrovers diskutiert das es schon wieder lustig ist. Eine konkrete Gefahr, nun ja es bleibt Auslegungssache und wird es auch immer bleiben Zitat Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs. Meiner Meinung nach....wird man angehalten und die Lippe oder der Spoiler ist noch drann und weißt keinerlei übermäßige Beschädigungen auf, ist das eine Aussage das der Fahrzeugführer seiner Pflicht nachgekommen ist, wie auch immer. Eine Ölwane kann man sich auch beim E36 aufreißen wenn man mit schmackes auf nem Bordstein parkt. Ein wenig mehr objektivität sollte man manchen schon abverlangen können |
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08.11.2005, 01:51
Beitrag
#104
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 555 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Freital/Teltow Mitglieds-Nr.: 10267 |
Ich werd mal messen wieviel Platz zu meinem Unterfahrschutz ist, der Beschädigungen der Ölwanne verhindert.
Ich behaupte es sind nur max. 9cm aber es reicht aus um fast überall noch entlang zu fahren. Btw. Hab ich das Ergebnis der Sache verpasst??? |
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14.11.2005, 21:33
Beitrag
#105
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
@zpeedy: " Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich lege Widerspruch zu dem eingegangen Bußgeldbescheid mit Aktenzeichen .. ein. Das TÜV-Merkblatt 751 ( Mindestbodenfreiheit )ist kein Gesetz und auch nicht als Rili. übernommen worden, das sollten auch Ihre Herren inzwischen gelernt haben Es gibt keine Vorschriften zur Mindest- u. Maximalen- Bodenfreiheit. Es gilt lediglich für Fahrzeuge nach EZ 1988 eine vorgeschriebene Mindestanbauhöhe für Abblendscheinwerfer festgelegt worden und diese ist in meinem Fall nicht unterschritten. Aus diesem Grund fehlt jeglicher weiterer Bezug zum Erlöschen der BE nach § 19 (2) StVZO. Ich fordere Sie hiermit auf das Bußgeldverfahren gegen mich einzustellen, da ich mich ansonsten genötigt fühle einen Anwalt einzuschalten, welches mit erheblichen Kosten für die Staatskasse verbunden wäre. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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15.11.2005, 08:14
Beitrag
#106
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
ich notiere es mir. habe gerade erst nen wagen vor bj 1987/88 gekauft
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