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#3901
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Ich hatte bei der Einweisung in das Fahren mit SoSi den Eindruck, dass man trotz Blaulicht und Horn keine Narrenfreiheit hat. In Österreich bleibt dem Einsatzfahrer üblicherweise die Schuld, wenn er bei Rot über die Kreuzung fährt und ein Grün habendes Fahrzeug abschießt. Er hat anzuhalten, Ton zu geben und sich zu überzeugen, ob er die Kreuzung gefahrlos überqueren kann. Ist insofern sinnvoll, als ein Einsatzfahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wird, keine Hilfe mehr ist. |
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#3902
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14302 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Das halte ich auch zweifellos für richtig.
Im angesprochenen Fall hat ja das erste kreuzende Fahrzeug rechtzeitig halten können und das zweite Fahrzeug ist in das haltende Fahrzeug hineingeballert... |
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#3903
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Über das Urteil kann man nur den Kopf schütteln. Manchmal fragt man sich bei Urteilen, was für ein Kraut die Richter rauchen. Auch bei uns in Österreich.
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#3904
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Was findest Du an dem Urteil denn grundsätzlich falsch?
Ich habe meine Gegenansicht auf ein paar wenige Aussagen konkretisiert. |
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#3905
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Aufgefahren heißt, entweder nicht den nötigen Abstand eingehalten oder wo anders hingeschaut. Das nächste Mal bekommt der Fußgänger auf dem Zebrastreifen eine Mitschuld, weil er ihn benutzt hat und der Hintermann geschlafen hat.
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#3906
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Deswegen zahlt der Auffahrende auch 50%.
Aber auch der Blaulichtfahrer ist nicht schuldlos. Man kann ihn und sein Verhalten nicht wegdenken ohne den Sachverhalt zu ändern. Er musste um die Gefahren wissen, wenn er bei Rot tonlos in eine Kreuzung einfährt. Denn der Querverkehr hat Grün. Auf das darf er vertrauen. Er muss daher sowohl nicht mit Rotfahrern rechnen. Als auch nicht damit, dass der Vordermann plötzlich den Anker wirft. Dieses Risiko hätte der Blaulichtfahrer durch Einsatz des Signalhorns minimieren können. Und aus der Sorgfaltspflicht des 35ers auch müssen. Hat er aber nicht. Daher haftet auch er anteilig für sein Verschulden. |
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#3907
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Haidi,
Das nächste Mal bekommt der Fußgänger auf dem Zebrastreifen eine Mitschuld, weil er ihn benutzt hat und der Hintermann geschlafen hat. so ganz abwegig ist das nicht. Jeder kennt es doch: Ratschende Fußgänger, die direkt am Fußgängerüberweg stehen und gar nicht vorhaben, diesen jetzt im Moment zu benutzen, weil sie ihr Gespräch ja noch nicht beendet haben. Jetzt nehmen wir mal an, Du fährst mit sehr langsamer Geschwindigkeit an diesen Fußgängerüberweg heran, weil Du schon von Weitem diese Trantüten gesehen hast, aber einfach vor dem FGÜ stehen bleiben kannst Du ja auch nicht. Also fährst Du sehr langsam weiter und urplötzlich tritt einer der Fußgänger vor Dein Auto, weil er mit dem Schnattern fertig ist. Du schaffst es als aufmerksamer Fahrer gerade noch, anzuhalten, Dein Hintermann aber nicht. Warum sollte der unachtsame Fußgänger hier nicht zumindest eine kleine Mitschuld bekommen? ![]() Zu dem Zeitungsartikel, bzw. dem Urteil: Ist keinem das hier Zitat Rettungsfahrzeuge haben nur dann Sonderrechte, wenn sie sowohl mit Blaulicht als auch mit Martinshorn unterwegs sind. aufgefallen? ![]() Wir kennen leider nicht die genauen Hintergründe des Unfalls und wissen somit nicht, ob der PKW - Lenker tatsächlich so abrupt wegen dem Krankenwagen abbremsen musste. M. E. kann es einen gravierenden Unterschied machen, ob der Krankenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht schon von Weitem für den Querverkehr zu sehen war und ob diesem damit rechtzeitig klar gewesen sein müsste, dass dieser vermutlich auch bei Rot weiter fahren wird oder ob die Kreuzung unübersichtlich und somit für den Querverkehr der herankommende RTW auch mit Blaulicht nicht frühzeitig erkennbar war. Je nach Sachlage halte ich deshalb eine Mitschuld des Einsatzwagenfahrers mit einer Quotelung von 50/50 für berechtigt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3908
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
M. E. kann es einen gravierenden Unterschied machen, ob der Krankenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht schon von Weitem für den Querverkehr zu sehen war und ob diesem damit rechtzeitig klar gewesen sein müsste, dass dieser vermutlich auch bei Rot weiter fahren wird oder ob die Kreuzung unübersichtlich und somit für den Querverkehr der herankommende RTW auch mit Blaulicht nicht frühzeitig erkennbar war. Ich tendiere zu Letzterem. Hier mal der Fahrtrichtungsblick aus dem NEF / NAW. Wieso das Gericht zu 50:50 kommt, begründet es sehr ausführlich. Und für mich nachvollziehbar. [Ich kritisier(t)e lediglich den Ductus zum SoSig.] |
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#3909
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Hallo, Haidi, Das nächste Mal bekommt der Fußgänger auf dem Zebrastreifen eine Mitschuld, weil er ihn benutzt hat und der Hintermann geschlafen hat. so ganz abwegig ist das nicht. Jeder kennt es doch: Ratschende Fußgänger, die direkt am Fußgängerüberweg stehen und gar nicht vorhaben, diesen jetzt im Moment zu benutzen, weil sie ihr Gespräch ja noch nicht beendet haben. Jetzt nehmen wir mal an, Du fährst mit sehr langsamer Geschwindigkeit an diesen Fußgängerüberweg heran, weil Du schon von Weitem diese Trantüten gesehen hast, aber einfach vor dem FGÜ stehen bleiben kannst Du ja auch nicht. Also fährst Du sehr langsam weiter und urplötzlich tritt einer der Fußgänger vor Dein Auto, weil er mit dem Schnattern fertig ist. Du schaffst es als aufmerksamer Fahrer gerade noch, anzuhalten, Dein Hintermann aber nicht. Warum sollte der unachtsame Fußgänger hier nicht zumindest eine kleine Mitschuld bekommen? ![]() WEil der Hintermann die Situation genau so sehen müsste wie ich und der Hintermann schon allein wegen der Änderung meines Fahrverhaltens (langsamer werden) mit meinem Halten rechnen muss. |
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#3910
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Je nach Sachlage halte ich deshalb eine Mitschuld des Einsatzwagenfahrers mit einer Quotelung von 50/50 für berechtigt. Es mag jetzt kleinlich klingen, aber: Über ein Verschulden des Fahrers und (s)eine Haftung aus Verschulden hat das Gericht ausdrücklich nicht entschieden! Letztlich hat der Halter seine 50 % aus der Gefährdungshaftung bekommen. |
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#3911
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, hk_do,
das stimmt, ist aber m. W. der Normalfall, wenn es um die zivilrechtliche Regelung beim Unfall geht und jeder weiß doch, dass nicht der Fahrer, sondern die jeweilige Versicherung zahlt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3912
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Bei einem "normalen Unfall" wird mindestens einer der Beteiligten versuchen, dem anderen ein Verschulden nachweisen. Über die Gefährdungshaftung landet man sonst schnell wieder bei den 50%.
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#3913
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Im Zusammenhang mit §35(9) stelle ich mir gerade die Frage, wie man denn wohl einen Beifahrer formal von einem Fahrgast unterscheidet?
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#3914
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14302 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Wieder etwas Spannendes in der Augsburger Allgemeinen gefunden:
Zitat Eresing Autofahrer überrollt Feuerwehrtrage War der Fahrer taub oder hat er sich bewusst aus dem Staub gemacht? Die Ausrüstung der Eresinger Feuerwehr ist jetzt jedenfalls nur noch Schrott. Nicht gesehen oder böse Absicht? Die Polizei Landsberg sucht nach einem unbekannten Autofahrer, der am Dienstagabend im Eresinger Schulweg eine sogenannte Schaufeltrage der Feuerwehr überfahren hat. Die Brandschützer waren mit zwei Fahrzeugen vor Ort, um eine Übung durchzuführen. Wer hat etwas gesehen? Beide Feuerwehrfahrzeuge hatten auch ihre Beleuchtung und Warnblinkanlage eingeschaltet, als der Autofahrer mit seinem Skoda vorbeifuhr und dabei eine am Boden neben den Fahrzeugen abgelegte Schaufeltrage zum Transport von Verletzten überfuhr. Die Trage wurde dadurch komplett beschädigt. Trotz der deutlich zu vernehmenden Geräusche beim Überfahren entfernte sich der Autofahrer unerlaubt von der Unfallstelle. (lt)Hinweise an die Polizei Landsberg unter der Telefonnummer 08191/932-0. Mal abgesehen von der polemischen Einleitung, die zum klassischen Klick Baiting gehört: Klar, Verkehrsunfallflucht des Skoda-Piloten. Aber eine Feuerwehr-Übung im Straßenraum ist eine Arbeitsstelle und die gehört abgesichert. Hat hier eine Führungskraft einen Fehler gemacht? Vor allem in Bayern ist es doch für Feuerwehrs so einfach, eine Straße zu sperren. |
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#3915
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1200 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 ![]() |
Klar, Verkehrsunfallflucht des Skoda-Piloten. Hat dieser Fahrer das Überfahren des Hindernisses wahrgenommen? Das Überfahren so einer Trage macht sich im Fahrzeug allenfalls durch ein Hoppeln bemerkbar, das Scheppern ist im Fahrzeuginneren nicht zwingend akustisch wahrnehmbar. Konnte dieser Fahrer das rechtswidrig auf die Fahrbahn(!) verbrachte Hindernis überhaupt erkennen? Die Festbeleuchtung an den Fahrzeugen überstahlt mal ganz schnell die Schaufeltrage aus Aluminium (übliche Höhe 5 - 7 cm) auf dem Asphalt. Wenn so ein Teil unmittelbar längs am Fahrzeug gelegen hätte (übliche Breite 45 cm), wäre ein Überfahren fast unmöglich - also muss das Teil schräg oder quer zur Fahrtrichtung gelegen haben. Hat hier eine Führungskraft einen Fehler gemacht? In jedem Fall ... sonst hätte das Teil nicht auf der Fahrbahn gelegen. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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#3916
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
Hier
Dürfte der Junge Mann wohl längere Zeit Fußgänger werden. Ob es bei der Feuerwehr weitere Konsequenzen gibt dürfte von der dortigen Führung abhängen. |
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#3917
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3121 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Konnte dieser Fahrer das rechtswidrig auf die Fahrbahn(!) verbrachte Hindernis überhaupt erkennen? Die Festbeleuchtung an den Fahrzeugen überstahlt mal ganz schnell die Schaufeltrage aus Aluminium (übliche Höhe 5 - 7 cm) auf dem Asphalt. Da sollten die Verantwortlichem eher froh sein das es nur eine kaputte Trage gegeben hat. Schließlich hätte auch ein Zweiradfahrer dabei stürzen können. Oder sogar ein Mitglied der Feuerwehr selbst hätte sich verletzen können. |
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#3918
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Hier Dürfte der Junge Mann wohl längere Zeit Fußgänger werden. Wirklich vermuten kann man hier den Verstoß gegen §16(2) und gegen §35(8) StVO, vor allem aber fahrlässige Körperverletzung. Eine Fußgängerzeit ist da nicht unbedingt zwingend, schon gar nicht "längere Zeit". (natürlich könnte es auch §315c StGB sein, aber das kann man aus den paar Informationen des Artikels nun wirklich nicht ableiten) Zitat Ob es bei der Feuerwehr weitere Konsequenzen gibt dürfte von der dortigen Führung abhängen. Blöd wäre es für ihn vor allem, wenn man ihm grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Dann muss er seinen Schaden selber tragen... |
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#3919
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Hmm, wie ist das denn?
Je nach Einsatzlage kann er durchaus zum Ausüben der Sonderrechte - unter Beachtung der Sicherheit der anderen VT - berechtigt gewesen sein. Das schließt ein, bei Rot über die Ampel zu fahren, wenn frei ist. Nun hat er die Grenzen der Sonderrechte nach § 35 (8) offensichtlich überschritten - aber führt das dazu, dass jetzt ein Rotlichtverstoß vorliegt? Und wenn, schließt das in dem Fall - da der RLV nicht gerade typisch war - tatsächlich ein Fahrverbot ein? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3920
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14302 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Einsatzstichwort war "Türöffnung - Person in Wohnung"
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#3921
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ein Verstoß gegen 35(8) ist ein eigener Tatbestand, die Nummer 135000.
Punkte oder Fahrverbot sind dafür nicht vorgesehen. Leider neigen Gerichte dazu, diesen nicht zu verwenden sondern lieber einen Verstoß gegen die Vorschrift zu ahnden, von denen der §35 (1) eigentlich befreit hatte. |
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#3922
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Im Bußgeldkatalog taucht das nicht auf. Komisch.
§ 49 StVO zählt es aber als eigene OWi auf. Wenn ich die Logik richtig verstehe, wäre das dann in Tateinheit mit dem RLV, insofern kann der RLV noch ein wenig erhöht werden. Das Gericht ist so oder so nicht an die 25 € gebunden. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3923
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ein Rotlichtverstoß mit Rechtfertigungsgrund kann doch nicht teurer werden als der Regelsatz für ohne
![]() Nach meinem Verständnis greift hier nur der §35(8) Verstoß, im Zweifelsfall als speziellere Regel. |
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#3924
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Meiner Meinung nach geben Sonderrechte wegen der Begrenzung in (8) dem Fahrer eines Wagen ohne Blaulicht nicht das Recht, in eine Kreuzung bei Rot einzufahren, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass kein Querverkehr kommt. Die anderen Fahrzeuge haben ja keine Chance, zu sehen, dass da jemand trotz grün gleich einfahren wird. Dazu muß die Kreuzung gu einsichtig sein, die Ampelregelung bekannt (Linksabbieger?) und es darf kein Querverkehr kommen. Das war hier wohl nicht der Fall, folglich durfte er von vorneherein nicht.
Dass der Fahrer glaubte, in die Kreuzung einfahren zu dürfen, wird im Rahmen der Bußgeldzumessung berücksichtigt. Ansonsten wäre es nämlich ein vorsätzlicher Verstoß. Jedenfalls hat er Chancen, dass auf das Fahrverbot verzichtet wird, wenn er dadurch seinen Job verlieren würde. Hier ein passendes Urteil des AG (!) Landstuhl vom 22.09.2014 - 2 OWi 4286 Js 13030/13. Es geht dabei um einen Polizisten in seinem Privat-PKW, der bei Höchstgeschwindigkeit 80 km/h mit 123 km/h geblitzt wurde: Zitat Dem Betroffenen kommt in der rechtlichen Bewertung der Tat nicht das Privileg des § 35 StVO zugute. Zuerst hat der von den Verkehrsvorschriften Befreite grundsätzlich keine Vorrechte gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern. § 35 StVO befreit nur von StVO-Pflichten, ändert die Verkehrsregeln und -gebote jedoch nicht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, 2013, § 35 StVO, Rn. 4). Dies folgt unmittelbar aus § 35 Abs. 8 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Der Umfang der Befreiung ist daher an § 35 Abs. 8 StVO zu messen, woraus schon gefolgert werden kann, dass die Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sonderrechtsfahrten nicht obsolet wird. Vielmehr ist § 35 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen (anderer Verkehrsteilnehmer) eng auszulegen und als Ausnahmevorschrift zu bezeichnen (OLG Jena, SVR 2007, 299; LG Bonn, Urt. v. 09.01.2012 - Az.: 1 O 276/11 - juris; OLG Celle, NJW-RR 2011, 1323; OLG Stuttgart, NZV 2002, 410). Konsequenz hieraus ist, dass der Berechtigte die Verkehrsregeln allenfalls mit größter Sorgfalt „missachten“ darf. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist dabei umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Es gelten der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BGH, NJW 1975, 648; KG Berlin, NZV 2008, 147). Zum Fahrverbot: Zitat Bezüglich des ebenfalls als Regelfolge anzuordnenden Fahrverbots hat das Gericht allerdings auf der Rechtsfolgenseite eine solche Maßnahme nicht für erforderlich erachtet. Denn das Gericht geht hier davon aus, dass der Handlungsunwert dieses durchaus atypischen Verstoßes durch die Fehleinschätzung des Betroffenen so stark gemindert ist, dass das als Denkzettel vorgesehene Regelfahrverbot hier gar nicht erst anzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2003 – 4 Ss OWi 74/03 – juris). Der Betroffene hat zum einen durch seine detaillierte Einlassung, sowohl zur vorgeworfenen Tat als auch zu seiner Berufseinstellung, zum anderen mit dem berechtigten Hinweis darauf, dass er sich unter Berufung auf sein Schweigerecht eines Freispruchs wegen des schlechten Messbildes durchaus sicher hätte sein können, für das Gericht überzeugend dargelegt, dass es ihm nicht an einer korrekten Einstellung zu den rechtlichen Vorgaben des Straßenverkehrs mangelt, sondern dass er - so die Einschätzung des Gerichts - die Reichweite der Privilegierung schlicht verkannt hat, mglw. auch durch seine nun schon jahrelange Verwendung im Innendienst ohne echte aktuelle Praxiserfahrung mit Situationen wie dieser. Die Verkennung der Privilegierung in der oben festgestellten Situation kann aber seitens des Gerichts am ehesten mit einem Augenblicksversagen verglichen werden. In solchen Fällen geht es zwar typischerweise um die Fehleinschätzung einer Tatsachenlage. Nichts anderes kann aber gelten, wenn wie hier eine Fehleinschätzung einer Abwägungslage vorliegt, die bei sauberer Vollendung des „Einsatzes“ durchaus noch hätte gerettet werden können. Der angesprochene Beschluß des OLG Hamm findet sich hier Zitat Zwar geht es insoweit auch noch zureichend auf die Auswirkungen des Fahrverbots auf das berufliche Schicksal des Betroffenen ein, jedoch lässt sich daraus nicht entnehmen, dass sich das Amtsgericht der genannten Wechselwirkung bewusst gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine dahingehende Abwägung nach den Gesamtumständen abwegig wäre, liegen nicht vor. Vielmehr könnte dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung Bedeutung zukommen (vgl. zur Rechtfertigung der Geschwindigkeitsüberschreitung eines Polizeibeamten im privaten PKW zur Verfolgung eines Straftäters OLG Stuttgart, NZV 1992, 123; OLG Thüringen, VRS 94, 459; OLG Hamm, VRS 20, 378).
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#3925
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7791 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Meiner Meinung nach geben Sonderrechte wegen der Begrenzung in (8) dem Fahrer eines Wagen ohne Blaulicht nicht das Recht, in eine Kreuzung bei Rot einzufahren, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass kein Querverkehr kommt. Natürlich. Wer unter Inanspruchnahme von Sonderrechte das Rotlicht missachtet muss sich dabei so verhalten, dass niemand anders gefährdet oder gar geschädigt wird. Er darf nicht einfach blind die Kreuzung queren (so als ob er selbst grün hätte) sondern muss sich vergewissern, ob keine bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vorhanden sind (also z.B. wie bei einem Stoppschild). Sind bevorrechtigte VT vorhanden, muss er diese zunächst passieren lassen. (das gilt ja grundsätzlich auch bei Fahrten mit Sondersignal!) Neben dem Querverkehr muss er je nach örtlicher Situation übrigens auch entgegenkommende Linksabbieger und querende Fußgänger vor und hinter der Kreuzung sowie Nutzer von Sonderfahrstreifen beachten. Das ist eine alles andere als triviale Herausforderung, und es gibt bestimmt reichlich Kreuzungen, wo wegen "ich kann nicht sicher sein, ob niemand kommt" eben auch mit Sonderrechten keine Rotlichtfahrt vertretbar ist. Zitat Das war hier wohl nicht der Fall, folglich durfte er von vorneherein nicht. Diese Schlussfolgerung halte ich so pauschal für grob falsch. Wenn er bei der Umschau nach bevorrechtigten VT einen Fehler gemacht und ein Fahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, wird deswegen nicht gleich die ganze Rotlichtfahrt rückwirkend unzulässig. Der Grad des Verschuldens ist in so einem Fall in einem recht breiten Intervall denkbar. Zitat Ansonsten wäre es nämlich ein vorsätzlicher Verstoß. Der vorsätzliche Verstoß gegen §37 dürfte unstrittig sein und ist ja durch §35 (1) gerechtfertigt; eine vorsätzliche Körperverletzung willst du aber jetzt nicht ernsthaft behaupten? |
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#3926
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Wenn die Sonderrechte eine derartige Einfahrt in die Kreuzung nicht zulassen, kann man sich nicht auf diese berufen. Folglich ist das ein RLV. Das AG begründet das noch ausführlicher.
Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt sicher nicht vor, weil eine Verletzung nicht beabsichtigt war. Der Fahrer ist aber absichtlich bei Rot in die Kreuzung eingefahren - Fahrlässigkeit liegt nur wegen § 11 OWiG vor. Wenn er bei der Umschau nach bevorrechtigten VT einen Fehler gemacht und ein Fahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, wird deswegen nicht gleich die ganze Rotlichtfahrt rückwirkend unzulässig. Guter Punkt. Bei einem Auto ohne Blaulicht bin ich skeptisch, ob die Rechtsprechung nicht jegliche Rotlichtfahrt von vorneherein für eine Überschreitung der Sonderrechte hält. Auf jeden Fall sind die Sorgfaltsanforderungen in dem Fall sehr viel höher als bei erkennbaren Fahrzeugen mit Blaulicht und Signalhorn. Persönlich würde ich es von Details abhängig machen, die wir zugegebenermaßen nicht kennen. Wenn die Kreuzung einsichtig ist, der Fahrer anhält und sich einen Überblick verschafft und dann erst einfährt, wenn gar kein Auto kommt (und nicht nur etwa, wenn da eine kleine Lücke ist), und dann ein Fahrzeug überseht, mag es durchgehen. Allerdings ist so ein Geschehen nicht besonders plausibel. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3927
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19677 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Nach "hiesiger" ständiger Rechtsprechung (wohl nach ständiger Praxis der Bußgeldbehörde
![]() In der Großstadt wird es kaum denkbar sein, Kreuzungs-LZA zu überfahren; im ländlicheren Bereich halte ich das aber für denkbar - jedenfalls bei einem erfahrenen und besonnenen Fahrer. Es gibt hier auch eine Fußgänger-LZA im 24-Stunden-Modus, die auf rot schaltet, wenn sich ein Auto mit mehr als 30 km/h nähert. Der Fußgängerbereich ist vollkommen einsichtig. Auch hier kann es unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 8 StVO vertretbar sein, die Ampel bei rot zu passieren. Das sind aber enge und begrenze Sonderfälle. In aller Regel wird das Überfahren einer roten Ampel ohne Sondersignal wegen § 35 Abs. 8 StVO nicht zu verantworten sein. Das hier halte ich für perfekt zusammengefasst: Zitat Dazu muß die Kreuzung gu einsichtig sein, die Ampelregelung bekannt (Linksabbieger?) und es darf kein Querverkehr kommen.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#3928
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3121 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Die Anfahrt zum Gerätehaus scheint wohl im Moment eine große Herausforderung zu sein: Feuerwehrler verunglückt auf dem Weg zum Einsatz
Feuerwehr und Volksfestplatz liegen nebeneinander, es waren keine 200 m mehr zum Gerätehaus. Maps Link. |
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#3929
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6690 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Je nach Einsatzlage kann er durchaus zum Ausüben der Sonderrechte - unter Beachtung der Sicherheit der anderen VT - berechtigt gewesen sein. Seit wann hat man im Privat-PKW Sonderrechte? Wo steht das?Meine Töchter und andere gute Bekannte, die in der FF aktiv sind, bekommen mehrmals im Jahr eingebläut, dass für die Fahrt zum Feuerwehrhaus auch im Alarmfall keine Sonder- und schon gar keine Wegerechte bestehen. Das Ding "Feuerwehr im Einsatz" gilt nur im Haltverbot in der Nähe des FF-Hauses oder bei "Sondereinsatzstellen", wie das Befahren eines Feldweges, um zur FEZ zu kommen. Für den Rotlichtverstoß liegt somit auch kein Rechtfertigungsgrund vor. Hinzu kommt: "Türöffnung - Person in Wohnung" - da werden hier (wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen) noch nicht mal für die Einsatzwagen Sonder- und Wegerechte freigegeben. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#3930
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Die Frage mußt du anders herum stellen
![]() Seit wann sind Sonderrechte an ein FZ gebunden. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#3931
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 606 Beigetreten: 29.05.2014 Mitglieds-Nr.: 72692 ![]() |
Je nach Einsatzlage kann er durchaus zum Ausüben der Sonderrechte - unter Beachtung der Sicherheit der anderen VT - berechtigt gewesen sein. Seit wann hat man im Privat-PKW Sonderrechte? Wo steht das?§35 (1) StVO Das ist eigentlich verhältnismäßig unstrittig. Zitat Meine Töchter und andere gute Bekannte, die in der FF aktiv sind, bekommen mehrmals im Jahr eingebläut, dass für die Fahrt zum Feuerwehrhaus auch im Alarmfall keine Sonder- und schon gar keine Wegerechte bestehen. Wegerechte geht im Normalfall mangels technischer Ausstattung auch nicht. Ansonsten wird halt auch viel Mist erzählt. ![]() Zitat Das Ding "Feuerwehr im Einsatz" gilt nur im Haltverbot in der Nähe des FF-Hauses oder bei "Sondereinsatzstellen", wie das Befahren eines Feldweges, um zur FEZ zu kommen. Aha ... und auf welcher Rechtsgrundlage gilt das so? Zitat Hinzu kommt: "Türöffnung - Person in Wohnung" - da werden hier (wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen) noch nicht mal für die Einsatzwagen Sonder- und Wegerechte freigegeben. Dann ist es vmtl. auch kein Feuerwehreinsatz. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Das sonst verbotene Befahren eines Feldweges oder das sonst verbotene Parken im HV sind doch bereits Sonderrechte
![]() ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Zitat Hinzu kommt: "Türöffnung - Person in Wohnung" - da werden hier (wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen) noch nicht mal für die Einsatzwagen Sonder- und Wegerechte freigegeben. Dann ist es vmtl. auch kein Feuerwehreinsatz. Doch. Wegen einer Person in einer Wohnung braucht man ja keine Feuerwehr. Wenn du da bei der 112 anrufst, wünschen sie dir freundlich einen guten Tag. Ergo: Kranke Person in Wohnung oder ein Kleinstkind alleine in der Wohnung. Das heißt, der RD steht vor der Tür und kann nicht rein, oder ein sehr kleines Kind ist alleine und auch in (irgendeiner) Gefahr. Das ist natürlich ein Fall für eine Anfahrt mit Sondersignal. Memmingen ist Bayern und in Bayern ist es dank analoger Alarmierung oft genug so, dass man nicht mitbekommt, WAS los ist. Es gibt zwar theoretisch die Möglichkeit einer Durchsage, aber die versteht man tatsächlich meistens nicht oder sie wird weggelassen. Man weiß nur, dass man alarmiert wurde. Deswegen kann ich eine "schneller-als-erlaubt"-Fahrt hier durchaus nachvollziehen. Jetzt gibt es nur zwei Fragen: a) Wird der junge Mann anwaltlich gut betreut? Vielleicht sogar von jemandem "vom Fach", sprich, der häufiger Argumentationen für solche Fälle finden muss? b) Steht die Feuerwehrführung hinter der Fahrt? Klar hat er einen Fehler gemacht, aber den macht jeder andere Fahrer mit Sondersignal auch, wenn es zu einem Unfall mit Teilschuld oder mehr kommt. Ohne Fehler kein Unfall. Jeder, der meint, Sondersignal bräuchte es hier nicht, soll sich einfach vorstellen, die eigene Mutter oder der Partner liegen verletzt oder krank in der Wohnung und der RD steht vor der Tür und kann nicht rein... -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Klar hat er einen Fehler gemacht, aber den macht jeder andere Fahrer mit Sondersignal auch, wenn es zu einem Unfall mit Teilschuld oder mehr kommt. Ohne Fehler kein Unfall. Der Unterschied ist das Sondersignal und wahrscheinlich auch das Training. Mir fehlen die näheren Tatumstände. Es ist aber relativ wahrscheinlich, dass das weniger ein einfaches Übersehen war, wie es leicht passieren kann, sondern einem grundsätzlich falschen Verständnis darüber, was Sonderrechte bedeuten. Das ist jetzt hoffentlich behoben, das Lehrgeld war aber unnötig teuer. Der Umfang, den Gerichte einem Fahrzeug ohne Blaulicht an Sonderrechten zugestehen, ist sehr begrenzt. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3935
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 606 Beigetreten: 29.05.2014 Mitglieds-Nr.: 72692 ![]() |
Zitat Hinzu kommt: "Türöffnung - Person in Wohnung" - da werden hier (wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen) noch nicht mal für die Einsatzwagen Sonder- und Wegerechte freigegeben. Dann ist es vmtl. auch kein Feuerwehreinsatz. Doch. Wegen einer Person in einer Wohnung braucht man ja keine Feuerwehr. Wenn du da bei der 112 anrufst, wünschen sie dir freundlich einen guten Tag. Ergo: Kranke Person in Wohnung oder ein Kleinstkind alleine in der Wohnung. Das heißt, der RD steht vor der Tür und kann nicht rein, oder ein sehr kleines Kind ist alleine und auch in (irgendeiner) Gefahr. Mir ist vollkommen bewusst, was das für Einsätze sind. Meine Aussage bezog sich alleine auf die Äußerung, dass für das Stichwort andernorts nicht einmal die Einsatzfahrzeuge mit SoSi anrücken. Und dann ist es - ganz grob vereinfacht - wohl eher ein Fall für den Schlüsseldienst als für die Feuerwehr. Zitat Das ist natürlich ein Fall für eine Anfahrt mit Sondersignal. Eben. Zitat Memmingen ist Bayern und in Bayern ist es dank analoger Alarmierung oft genug so, dass man nicht mitbekommt, WAS los ist. Es gibt zwar theoretisch die Möglichkeit einer Durchsage, aber die versteht man tatsächlich meistens nicht oder sie wird weggelassen. Man weiß nur, dass man alarmiert wurde. Das wiederum halte ich für ein gefährliches organisatorisches Versäumnis. Wir haben ja nicht mehr 1982. Zitat Deswegen kann ich eine "schneller-als-erlaubt"-Fahrt hier durchaus nachvollziehen. Schneller als erlaubt ist aber nochmal eine andere Hausnummer als Rotlicht + Unfall. |
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#3936
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Und selbst beim "schneller als erlaubt" ziehen die Gerichte enge Grenzen. Da ist eher das drin, was die meisten Leute sowieso schneller als erlaubt fahren.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 606 Beigetreten: 29.05.2014 Mitglieds-Nr.: 72692 ![]() |
Ich habe von einer Behörde folgende Regelungen für Sonderrechtsfälle im Privat-PKW schwarz auf weiß gesehen (immer ohne Gefährdung und Unfall): Alles was normalerweise ein Verwarngeldangebot nach sich ziehen würde, wird nicht verfolgt. Bei drohendem Bußgeld wird ein Verwarngeld angeboten. Bei eigentlich drohendem Fahrverbot soll ein Bußgeld verhängt werden. Bei Unfällen oder Gefährdung gilt der "normale" Weg.
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#3938
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19677 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Je nach Einsatzlage kann er durchaus zum Ausüben der Sonderrechte - unter Beachtung der Sicherheit der anderen VT - berechtigt gewesen sein. Seit wann hat man im Privat-PKW Sonderrechte? Wo steht das?Wie schon gesagt steht das in § 35 Abs. 1 StVO. Nur zur Klarstellung: Das gilt nur für Feuerwehr und Katastrophenschutz (und die anderen nach § 35 Abs. 1 StVO); ehrenamtliche Rettungsdiensteinheiten (§ 35 Abs. 5a StVO) haben im Privatfahrzeug keine Sonderrechte. Zu Deinen Töchtern: Die Feuerwehr kann ihren Mitgliedern die Ausübung der Sonderrechte untersagen; im Außenverhältnis (also bußgeld- oder haftungsrechtlich) hat das aber keine Auswirkungen, weil die Rechte dem Verkehrsteilnehmer zustehen. MfG Durban ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#3939
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, HaWeThie,
Meine Töchter und andere gute Bekannte, die in der FF aktiv sind, bekommen mehrmals im Jahr eingebläut, dass für die Fahrt zum Feuerwehrhaus auch im Alarmfall keine Sonder- und schon gar keine Wegerechte bestehen. es ist gut möglich, dass der Feuerwehrkommandant aufgrund schlechter Erfahrungen Fahrten mit Privatfahrzeugen unter Sonderrecht zum Feuerwehrhaus möglichst vermeiden will und deshalb so etwas verbietet, bzw. behauptet, dass diese nicht rechtmäßig sind. D. h. aber nicht, dass generell keine Sonderrechte wahrgenommen werden dürfen. Wegerechte können Privatfahrzeuge so oder so nicht wahrnehmen, mangels Ausrüstung mit Sondersignalanlage. Zitat Das Ding "Feuerwehr im Einsatz" gilt nur im Haltverbot in der Nähe des FF-Hauses oder bei "Sondereinsatzstellen", wie das Befahren eines Feldweges, um zur FEZ zu kommen. Nö, das Dingen gilt überhaupt nicht. Es kann lediglich helfen, kein Knöllchen zu bekommen, wenn z. B. der OA - Mitarbeiter unterwegs ist und mitbekommen hat, dass gerade ein Einsatz läuft. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3940
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Allerdings dürfte ein solches Verbot für die Haftung im Innenverhältnis eine Rolle spielen - sprich, wer gegen ein solches Verbot verstößt, zahlt den Schaden dann auch selbst. Eine normale Kfz-Versicherung wird wahrscheinlich die Kosten auch nicht übernehmen, wenn man sie nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass ein solches Risiko besteht (und dann gehen die Prämien in die Höhe).
Es ist also ausgesprochen riskant, dagegen zu verstoßen. Nicht wegen dem Staatsanwalt, sondern wegen der zivilrechtlichen Haftung. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3941
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, mir,
die KFZ - Haftpflicht wird den Schaden bestimmt übernehmen, aber möglicherweise kann sie aufgrund der dienstlichen Anweisung vom Fahrer Regress fordern, wenn dieser gleichzeitig Halter ist. ![]() Bei der Vollkasko könnte ich mir allerdings vorstellen, dass diese, je nach Sachlage, eher die grobe Fahrlässigkeit annehmen kann und damit nicht zahlen muss und deshalb sollte sich jeder gut überlegen, ob er das Risiko eingeht, gegen die Anweisung des Feuerwehrkommandanten zu verstoßen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3942
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Zitat Memmingen ist Bayern und in Bayern ist es dank analoger Alarmierung oft genug so, dass man nicht mitbekommt, WAS los ist. Es gibt zwar theoretisch die Möglichkeit einer Durchsage, aber die versteht man tatsächlich meistens nicht oder sie wird weggelassen. Man weiß nur, dass man alarmiert wurde. Das wiederum halte ich für ein gefährliches organisatorisches Versäumnis. Wir haben ja nicht mehr 1982. Dann ist der Chef im BayStMI dran. Ein Herr Mann oder so... ![]() -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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#3943
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich ausfallen. Die Möglichkeit solcher Fahrten ist eine Gefahrenerhöhung, und die muß Versicherungen generell mitgeteilt werden, sonst können sie Regreß nehmen. Manche Versicherungen verzichten darauf.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3944
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1720 Beigetreten: 12.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45327 ![]() |
Das liegt vermutlich daran, ob die Versicherungen nur KFZ-Verträge anbieten oder auch Hausrat und Gebäudeversicherungen. Wenn die KFZ-Versicherung durch Sonderrechtsfahrten Teurer wird, kann sich das Feuerwehrmitglied die erhöhten Prämen vom Träger der Feuerwehr erstatten lassen (z.B. BHKG NRW §22) und spätestens wenn der Stadtkämmerer das mit bekommt, wird der Leiter der Feuerwehr da reagieren müssen. Gruß Jens -------------------- Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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#3945
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
Aber mal was Anderes, und eigentlich Bedenklicheres.
Feuerwehr nicht Einsatzbereit Berlin haut die Kohle doch für jedes noch so bescheuerte Projekt zum Fenster raus, nur nicht für die Feuerwehr. Ist die Zweite die in kürzester Zeit mangels Fahrzeugen die Segel streichen musste. Ist das Problem nur in Berlin so Dramatisch oder auch in anderes Städten? Das man gerne an der Feuerwehr spart ist ja nichts Neues, aber hier wurden wohl Grenzen überschritten. |
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#3946
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
https://www.facebook.com/FF6310/photos/pb.2...8346592/?type=3
Sie sind bereits wieder aktiv. Die Berliner Behörden verbreiten generell ein etwas, äh, unfähges Bild von sich. Erinnert sich noch jemand an die Meldungen über Silvester 1999/2000, als das Leitsystem abstürzte, das Reservesystem nicht durchdacht war und am Ende die Feuerwehren Streife gefahren sind und Ausschau hielten? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#3947
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
Das Leihfahrzeug dürfte aber weder eine Dauerlösung sein noch dürfte das Fahrzeug in besonders gutem Zustand sein so das wohl bald wieder Probleme auftauchen.
Leider ist es wohl Üblich Feuerwehren als Notgroschen zu behandeln, so lange Sie noch irgendwie Einsatzfähig sind muß ja nichts Investiert werden. Aber das ist Hier in der Gegend auch schon vorgekommen. In der Nachbarstadt musste die Feuerwehr Kollegen rufen weil die eigene Drehleiter beim Einsatz den Geist aufgegeben hat. Da wünscht man sich das es ein Stadtrat oder der BM himself wäre dem der Arsch dabei Heiß wird. Seit Jahren wusste man das die Drehleiter jedesmal nur mühsam durch technische Untersuchung gebracht werden konnte, aber Jahr für Jahr wurde die für eine Neue eingeplante Kohle anderweitig verbraten. Die hatten nur Glück das der Nachbarkreis einen Zweckverband hat und Der kurze Zeit vorher 3 neue Drehleitern bekommen hat so das ein Fahrzeug ausgeliehen werden konnte. ![]() Wenige Wochen später gab auch das damals ausgeliehene Fahrzeug den Geist endgültig auf. Eine andere Gemeinde wollte über mehrere Jahre ein gebrauchtes Löschfahrzeug kaufen, Etat 40000€! Meine Gemeinde hat vor ca 10 Jahren ein 35 Jahre altes weitgehend leergeräumtes Fahrzeug für ca 15000€ verscherbelt und da hatten sich bundesweit Interessenten gemeldet. Sorry, was will ich mit einem so alten Bock der wegen ständiger Probleme ausgemustert wurde? Erst steckt man viel Geld rein um nach wenigen Jahren die Karre wegen fehlender Ersatzteile wieder auszumustern? ![]() Die Stützpunktwehr kam in dem Augenblick als die Hausherrin aus dem Haus geführt wurde, bis Die Einsatzbereit gewesen wäre wäre die Frau ziemlich sicher tot gewesen. Vielleicht, ist gehässig, sollten viel mehr Personen die bei der Feuerwehr Geizen und Kohle abzwacken mal in diese Situation kommen wo Sie die Feuerwehr dringend brauchen. |
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#3948
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
In diesem Zusammenhang:
Mein Cousin ist US-Bürger. ER hat mir erzählt, dass in seiner Gegend man für die Feuerwehr jährlich zahlen kann (nicht muss). Als dann ein Haus brannte, dessen Besitzer nicht gezahlt hat, ist die Feuerwehr trotzdem ausgerückt und hat die umliegenden Häuser geschützt, das betroffene Haus konnte in aller Ruhe abbrennen. |
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#3949
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24870 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Klingt ein wenig nach urban legend.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#3950
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1200 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 ![]() |
Bedauerlicherweise nein.
Passierte 2010 im Obion County (Tennessee). Die Einwohner müssen jährlich eine Gebühr von 75 Dollar für die Feuerwehr zahlen. Eine Familie zahlte nicht und so standen die Feuerwehrleute untätig herum, während ihr Haus in Flammen aufging. Quelle: TYT-Show, hier ein Auschnitt auf youtube: https://www.youtube.com/watch?time_continue...p;v=93Zsb4CKHgw -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 06.10.2025 - 01:50 |