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> Dauerthread für Feuerwehr, Rettungsdienstler und Polizisten, Diskussion zu dienstlichen Themen
Der_Veranstalter
Beitrag 28.11.2014, 17:13
Beitrag #3451


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Normalerweise Stufenausbildung. Zuerst RS, dann darauf aufbauend RA.



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ulm
Beitrag 28.11.2014, 17:25
Beitrag #3452


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Zitat (Heinz Wäscher @ 28.11.2014, 17:06) *
Ein Praktikum macht man doch bevor man sich für einen Beruf entscheidet bzw. während eines Studiums? think.gif
Negativ,
bei der Ausbildung zum RS / RA / No(t)SAN gibt es erst einmal eine theoretische Ausbildung, dann Praktika in Klinik und Rettungswache und dann wieder Theorie und Prüfungen.

Zitat (Der_Veranstalter @ 28.11.2014, 17:13) *
Normalerweise Stufenausbildung. Zuerst RS, dann darauf aufbauend RA.
Auch der "Direkteinstieg" ist möglich. Ob sinnvoll? Naja...
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Der_Veranstalter
Beitrag 28.11.2014, 17:38
Beitrag #3453


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Zitat (ulm @ 28.11.2014, 17:25) *
Auch der "Direkteinstieg" ist möglich. Ob sinnvoll? Naja...


Ich weiß, dass es die Möglichkeit gibt. M.W. macht das aber keiner, weil die HiOrgs ja auch lieber ein Fahrzeug (gesetzeskonform) mit 1 RS + 1 RA besetzen als mit 1 RA + 1 Sonstwas + 1 2-Jahre-Praktikant. Der ist ja sonst zwei Jahre lang "wertlos" beim besetzen der Fahrzeuge.



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Heinz Wäscher
Beitrag 28.11.2014, 17:44
Beitrag #3454


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Trotzdem steht in dem verlinkten Artikel folgendes:
Zitat
Am Nachmittag erstattete der Rechtsanwalt der Nebenklage Strafanzeige gegen den DRK-Geschäftsführer U** J***. Gleichzeitig wurde Zivilklage gegen den Landkreis eingereicht.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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ulm
Beitrag 28.11.2014, 17:58
Beitrag #3455


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Machen kann man viel, vor allem, wenn man den Aufwand von einer Rechtschutzversicherung bezahlt bekommt... whistling.gif
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durban
Beitrag 28.11.2014, 20:43
Beitrag #3456


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Um es nochmal ausführlicher zu erklären:

Zitat (Heinz Wäscher @ 28.11.2014, 18:06) *
Ein Praktikum macht man doch bevor man sich für einen Beruf entscheidet bzw. während eines Studiums? think.gif


Das hängt mit den spezifischen Ausbildungsformen im Rettungsdienst zusammen:

Es gibt zunächst den Rettungssanitäter; die Stufe darüber ist der Rettungsassistent. (Es gibt "unter" dem Rettungssanitäter noch weitere Abstufungen, die aber hier nicht relevant sind).

Der Rettungssanitäter hat eine Ausbildung von ca. 4 Monaten. Darauf aufbauend kann er die Weiterbildung zum Rettungsassistenten machen. Dazu gehört - unter anderem - auch ein Praktikum von 1600 Stunden. In diesem Stadium nennt man den "Azubi" dann "Rettungsassistenten im Praktikum". Er ist natürlich "noch" kein Rettungsassistent, aber Rettungssanitäter.

In den Bundesländern geregelt, wie Rettungsfahrzeuge personell zu besetzen sind. In vielen Bundesländern, wie auch MV, muss ein RTW mindestens besetzt sein mit
- einem Rettungsassistenten und
- einem Rettungssanitäter.

Der Rettungsassistent ist dann sozusagen der "Chef".

Wenn ein RTW mit einem Rettungsassistenten und einem RA im Praktikum besetzt ist, handelt es sich um eine vollwertige Besetzung nach dem Rettungsdienstgesetzt, ohne irgendwelche Azubi-Besonderheiten. Im Prinzip ist der Rettungssanitäter sowieso als Fahrer gedacht, während der RA den Patienten betreut. Der Azubi-Aspekt beim RA i.P. ist eher, dass er lernt, "als Chef" zu arbeiten. Die Aufgaben des "Zweiten" muss er bereits als RS können.

Das dürfen ja auch z.B. eherenamtliche Kräfte ohne Rettungssanitäterausbildung.

Dazu muss man noch ergänzen, dass man natürlich auch keine abgeschlossene RA-Ausbildung benötigt, um Fahrzeuge mit Sondersignal zu führen. Die medizinische Fachausbildung hat damit nichts zu tun. Im ehrenamtlichen Bereich z.B. können natürlich auch Helfer des Saniätdienstes ohne Rettungssanitäterausbildung oder Betreuungshelfer mit Sondersignal fahren.


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Damastor
Beitrag 01.12.2014, 08:52
Beitrag #3457


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Zitat (durban @ 28.11.2014, 20:43) *
Dazu muss man noch ergänzen, dass man natürlich auch keine abgeschlossene RA-Ausbildung benötigt, um Fahrzeuge mit Sondersignal zu führen. Die medizinische Fachausbildung hat damit nichts zu tun. Im ehrenamtlichen Bereich z.B. können natürlich auch Helfer des Saniätdienstes ohne Rettungssanitäterausbildung oder Betreuungshelfer mit Sondersignal fahren.


Ich wollts grad sagen, ich fahre als nicht-mal-RS (gibts ja leider nicht vernünftig berufsbegleitend) KTW auch mit SoSi und bald im Sanitätsdienst auch RTW (u.U. mit SoSi). In keiner Ausbildung lernt man da was.

Dass der Fahrer eine auf den Deckel bekommt wenn die hinten aufstehen ist ja auch mal albern, im PKW zahlt doch auch derjenige der nicht angeschnallt ist. Soll ich künftig in die Eisen treten wenn hinten einer aufsteht? Wie fährt dann eigentlich eine laufende REA ins Krankenhaus? Nur mit Lucas II und der am Kopfende darf im Sitzen beuteln? laugh2.gif


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Viele Grüße!

VW CC:
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Mitleser
Beitrag 01.12.2014, 09:59
Beitrag #3458


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Hier gilt wohl wie so oft: Volltext abwarten! Und ggf dann den Kopf schütteln.
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Der_Veranstalter
Beitrag 05.12.2014, 08:18
Beitrag #3459


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Endlich ist Antwort da von meiner Rechtsabteilung. Aaaalso:

Zitat (Der_Veranstalter @ 09.08.2014, 21:30) *
Ja, ich weiß, alte Diskussion, aber

Zitat (mir @ 09.08.2014, 13:55) *
da der Bund abschließend geregelt hat, wer im Straßenverkehr VT anhalten darf,


wo hat der Bund das denn geregelt? stvo §36 oder noch wo...?



Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 10.08.2014, 10:09) *
Zitat (mir @ 09.08.2014, 13:55) *
Zitat (Hoheneicherstation @ 09.08.2014, 13:23) *
Verschärfend wirkt sich aus, dass die Mitglieder von Feuerwehr, Rotem Kreuz oder Technischem Hilfswerk in Bayern als Amtspersonen gelten, wenn sie bei Unfällen im Einsatz sind und in Vertretung der Polizei den Verkehr regeln.


Und da ist wieder das Problem mit Art 31 GG - da der Bund abschließend geregelt hat, wer im Straßenverkehr VT anhalten darf, sind dem entgegenstehende Gesetze eines Bundeslandes irrelevant.


Problem ist doch, das in einem Landesgesetz steht wer/was Polizei ist und damit ein Bundesgesetz konkretisiert wird.

Gruß
Jens



Zitat (durban @ 10.08.2014, 10:20) *
Und wenn man dazu kommt, dass es sich tatsächlich um eine Befugnisnorm (= Eingriffsermächtigung) handelt, ist die Frage, ob diese unzulässig in den Regelungsbereich der StVO eingreift.

Handelt es sich bei der Regelung um eine Regelung des Straßenverkehrsrechts? Wenn ja, dann ist der Landesgesetzgeber grundsätzlich nicht zur Regelung befugt, denn Straßenverkehrsrecht unterliegt der Regelungskompetenz des Bundes. Deshalb darf Landesrecht eine Bundesregelung auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts nicht konkretisieren.

Selbst, wenn das Bundesrecht noch so unbestimmt ist, darf der Landesgesetzgeber da keine Regelung zur Auslegung oder Konkretisierung schaffen.


(Bisschen gekürzt, sorry.)

Die Bezirksregierung sagt, dass das das bayerische ZustGVerk, auch 7a, keinerlei Widerspruch zum Bundesgesetz auftut, wegen der Art. 72 bis 74 GG. In 74 GG steht - auch für mich nachvollziehbar- , dass eine konkurrierende Gesetzgebung durch die Länder (Abs 1 Satz 22) im Straßenverkehr (und an vielen anderen Stellen) durchaus möglich und erlaubt ist.

Es wurde ja auch noch nie gegen den 7a ZustGVerk geklagt, deswegen war mir die hier vertretene Argumentation ("gilt alles nicht") ehrlich gesagt nicht geheuer...


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Mitleser
Beitrag 05.12.2014, 08:51
Beitrag #3460


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Zitat (Der_Veranstalter @ 05.12.2014, 08:18) *
Die Bezirksregierung sagt, dass das das bayerische ZustGVerk, auch 7a, keinerlei Widerspruch zum Bundesgesetz auftut, wegen der Art. 72 bis 74 GG. In 74 GG steht - auch für mich nachvollziehbar- , dass eine konkurrierende Gesetzgebung durch die Länder (Abs 1 Satz 22) im Straßenverkehr (und an vielen anderen Stellen) durchaus möglich und erlaubt ist.
Ähm nee, genau anders herum.

Grundsätzlich steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu, "solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat." Der Bund hat jedoch über StVG/StVO davon Gebrauch gemacht, auf Basis des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Damit sind die Länder raus. Nur in einigen Ausnahmefällen (Art. 72 Abs. 3 GG) dürften sie abweichende Regelungen treffen, was hier aber nicht einschlägig ist.
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durban
Beitrag 05.12.2014, 10:32
Beitrag #3461


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Zitat (Der_Veranstalter @ 05.12.2014, 09:18) *
...
Zitat
dass eine konkurrierende Gesetzgebung durch die Länder (Abs 1 Satz 22) im Straßenverkehr


Oh je, die Ansicht ist aber grob daneben. Es handelt sich hier um eine abweichende Regelung; für eine landesrechtliche Regelung auf Basis der konkurrierenden Gesetzgebung ist gar kein Raum, weil es ja den § 36 StVO gibt.

Der bayrische Landesgesetzgeber könnte genausowenig Normen des BGB in Bayern "erweitern".

Danke für die Rückmeldung und Deine Mühe. wavey.gif

Zitat (Der_Veranstalter @ 05.12.2014, 09:18) *
Es wurde ja auch noch nie gegen den 7a ZustGVerk geklagt, deswegen war mir die hier vertretene Argumentation ("gilt alles nicht") ehrlich gesagt nicht geheuer...


Wer sollte da auch klagen.
Das ganze Problem lässt ist nur theoretisch. In der Praxis wird das nie geklärt werden. Und wirksam ist das Gesetz auf jeden Fall.


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Andreas
Beitrag 05.12.2014, 10:49
Beitrag #3462


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Auszug aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (GVBl S. 295)
.
.
.
Eine Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten fehlt jedoch bisher. So ist nach der Straßenverkehrs-Ordnung - abgesehen von den originären Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, aber auch der Straßenbaubehörden - lediglich die Polizei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch die Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO) zu regeln.

Auch nach Landesrecht ist eine solche Verkehrsregelung bisher nicht zugelassen. Die Befugnisse der Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzstellen sind gegenwärtig nur in Art. 25, Art. 26 des Bayer. Feuerwehrgesetzes geregelt. Danach können Führungsdienstgrade der Feuerwehr und von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten einer Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Voraussetzungen dieser Befugnis ist, daß "Polizei nicht zur Verfügung steht".

Diese Befugnisse der Feuerwehr gelten unstreitig auch für Maßnahmen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum i. S. des Straßenverkehrsrechts beziehen. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob die genannte Befugnis der Feuerwehr auch konkrete Weisungen an Verkehrsteilnehmer umfaßt. Keinesfalls umfaßt sie die Anordnung vorläufiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (z. B. Aufstellung transportabler Verkehrszeichen), die der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO zusteht. Solche Befugnisse sind aber für die ordnungsgemäße Absicherung von Einsatzstellen erforderlich, da nicht in jedem Fall und während des gesamten Einsatzes Polizei zur Verfügung steht.

Deshalb - zugleich aber auch im Interesse einer weiteren Entlastung der Polizei und im Interesse einer besseren Absicherung von Veranstaltungen (z. B. motor- und radsportliche Veranstaltungen, Brauchtums- und kirchliche Veranstaltungen) - ist es notwendig, eine spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehren (und des Technischen Hilfswerks) für verkehrsrechtliche Maßnahmen in solchen Fällen zu schaffen. Dies entspricht auch den vielfach vorgetragenen Wünschen aus den Reihen v. a. der Freiwilligen Feuerwehren, die diesen Zustand der "Rechtsunsicherheit" beseitigt sehen möchten.

Es wurde zunächst versucht, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Rahmen der bundesrechtlichen Straßenverkehrs-Ordnung herbeizuführen. Eine Mehrheit der Länder war hierzu wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Verhältnisse und Regelung nicht erreichbar.
In dem für die StVO zuständigen Bund-Länder-Fachausschuß für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) bestand jedoch Einigkeit, daß zwar durch Landesgesetze nicht in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingegriffen werden könne, es aber Aufgabe des Landesrechts sei zu bestimmen, wer "Polizei", auch im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sei. Auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung z. B. des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes wurde dabei hingewiesen.
.
.
.
Der (neue) Art. 7a des Entwurfs überträgt Mitgliedern der Feuerwehr und Angehörigen des Technischen Hilfswerks unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnisse der Polizei im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie sind in diesem Rahmen "Polizei" im Sinne der Straßenverkahrs-Ordnung. Die Befugnis erstreckt sich somit auf die Erteilung von Zeichen und Weisungen (§ 36 Abs. 1 StVO) an Verkehrsteilnehmer, deren Nichtbefolgung gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO ordnungswidrig ist, sowie zusätzlich auf die Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO). Bei Gefahr im Verzuge können zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch vorläufige Maßnahmen an Stelle der an sich zuständigen Behörden (Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde) getroffen werden, wobei die befugten Personen dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs bestimmen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StVO). In diesem Rahmen können Mitglieder der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks also nicht nur z. B. bestimmen, welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, sondern diese Zeichen auch selbst anbringen



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durban
Beitrag 05.12.2014, 11:52
Beitrag #3463


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Tja; wir machen hier uns immer wieder über die "Berliner StVO" lustig. Aber machen ihre eigene StVO sogar ganz gewollt und ausdrücklich.

Jedenfalls macht die bayrische Regelung das hier:

Zitat
In dem für die StVO zuständigen Bund-Länder-Fachausschuß für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) bestand jedoch Einigkeit, daß zwar durch Landesgesetze nicht in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingegriffen werden könne, es aber Aufgabe des Landesrechts sei zu bestimmen, wer "Polizei", auch im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sei.


gerade nicht.
Sie überträgt ausdrücklich nur polizeiliche Befugnisse. Sie macht die Adressaten aber nicht zur "Polizei" i.S.d. StVO.


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mir
Beitrag 05.12.2014, 14:02
Beitrag #3464


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So formalistisch funktioniert die Juristerei glücklicherweise nicht, und das wissen die Beteiligten auch.

Aber in der Praxis? Mir als VT ist das wurst. Ob die Feuerwehr den Einsatzort sperrt oder statt Bitte zusätzlich eine Weisung erteilen kann, ist für den vernünftigen VT gleich. In der Situation sieht man zu, wie man sich verdünnisiert, ohne die Arbeiten zu beeinträchtigen. Die einzigen Merkwürdigkeiten sind bei irgendwelchen örtlichen Festivitäten zu besorgen, wo die Feuerwehr gerne mal Murksbeschilderung aufstellt. Dazu ist sie aber weiterhin nicht befugt.

Aber rechtssicher geht anders. Ich rätsele ja nur, warum Bayern nicht seine Regelung auf Bundesebene vorantreibt.


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iru
Beitrag 05.12.2014, 15:27
Beitrag #3465


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Zitat (mir @ 05.12.2014, 14:02) *
Aber in der Praxis?
[...]
In der Situation sieht man zu, wie man sich verdünnisiert, ohne die Arbeiten zu beeinträchtigen.
Ich kann Dir aus vielen FFW-Absperrungen, ob Vollsperrung mit kilometerweiter Umleitung, oder einfach nur wechselseitig 30s warten, bis keiner mehr aus der Gegenrichtung kommt, immer mindestens einen unvernünftigen VT nennen, der dann mit "Sie haben mir gar nichts zu sagen, ich fahre jetzt weiter!" kommt. Gerne auch mit Stoßstangenberührung am Schienbein. Das ist immer der Moment, an dem ich dann aufgebe, ist schließlich eine freiwillige Feuerwehr.
Rechtssicherheit wäre da nicht schlecht (es waren, nach eigenen Angaben, auch schon Anwälte dabei).

Zitat
Ich rätsele ja nur, warum Bayern nicht seine Regelung auf Bundesebene vorantreibt.

Ich rätsle, wie das die anderen Bundesländer machen. Nur mit Polizei? Wir hatten letztens sechs Stunden Vollsperrung, kommt dann ein Absperr-SEK?
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Der_Veranstalter
Beitrag 05.12.2014, 15:57
Beitrag #3466


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Zitat (mir @ 05.12.2014, 14:02) *
Ich rätsele ja nur, warum Bayern nicht seine Regelung auf Bundesebene vorantreibt.


Wäre das nicht Aufgabe von anderen Landesfeuerwehrverbänden?

Imho sind die aber eher schwachbrüstig aufgestellt. Weil Bundesgesetz wäre das ja eine Aufgabe für den Deutschen Feuerwehrverband, aber die machen ja auch nur sowas wie repräsentieren und einmal im Jahr eine Party mit ein paar MdB.



Zitat (durban @ 05.12.2014, 10:32) *
Oh je, die Ansicht ist aber grob daneben. Es handelt sich hier um eine abweichende Regelung; für eine landesrechtliche Regelung auf Basis der konkurrierenden Gesetzgebung ist gar kein Raum, weil es ja den § 36 StVO gibt.


Mir wurde das telefonisch erklärt, kann gut sein, dass ich das vollkommen falsch verstanden habe. Ich frage nochmals nach.

Zitat (Andreas @ 05.12.2014, 10:49) *
Auszug aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (GVBl S. 295)


Wo hast du denn das gefunden?



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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 05.12.2014, 20:09
Beitrag #3467


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Zitat (iru @ 05.12.2014, 15:27) *
Ich rätsle, wie das die anderen Bundesländer machen. Nur mit Polizei?


Wo ist das Problem. Die Feuerwehr sichert den eigentlichen Einsatzbereich selber ab. Und wenn rundrum das (Verkehrs-)Choas ausbricht, ist das nicht das Problem der Feuerwehr.

Zitat (iru @ 05.12.2014, 15:27) *
Wir hatten letztens sechs Stunden Vollsperrung, kommt dann ein Absperr-SEK?


Einsatzhundertschaft ? Verkehrsschilder?

Im Endefekt werden in Bayern die "teuren" Polizeibeamte durch "billige" freiwillige Feuerwehrleute ersetzt. Billig zumindest für den Bayrischen Finanzminister.


Gruß
Jens

PS: Obwohl ich ja auch schon in NRW den freundlichen Hinweis eines Feuerwehrmannes angenommen habe. Er Zeigt mit dem Finger auf den mit Zeichen 250 "Land- und Fostwitschaft frei" ausgeschilderten Weg und sagt: "Färste hier in den Feldweg und dann da hinten bei den Büschen rechts und dann biste da hinten wieder aufer Straße."


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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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durban
Beitrag 05.12.2014, 21:29
Beitrag #3468


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Zitat (mir @ 05.12.2014, 15:02) *
Aber rechtssicher geht anders. Ich rätsele ja nur, warum Bayern nicht seine Regelung auf Bundesebene vorantreibt.


Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, halten die anderen Bundesländer von dieser Regelung anscheinend nichts:

Zitat
Es wurde zunächst versucht, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Rahmen der bundesrechtlichen Straßenverkehrs-Ordnung herbeizuführen. Eine Mehrheit der Länder war hierzu wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Verhältnisse und Regelung nicht erreichbar.


Zitat (mir @ 05.12.2014, 15:02) *
So formalistisch funktioniert die Juristerei glücklicherweise nicht, und das wissen die Beteiligten auch.


Deshalb habe ich ja auch gesagt, dass die Diskussion nur theoretisch ist. Die Regelung ist wirksam und es gibt auch keine Klage dagegen. In Ordnung ist sie aber nicht, denn eine BayStVO darf es an sich nicht geben.


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Der_Veranstalter
Beitrag 06.12.2014, 11:19
Beitrag #3469


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Zitat (durban @ 05.12.2014, 21:29) *
denn eine BayStVO darf es an sich nicht geben.


Das sieht der Bayer anders.



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blackdodge
Beitrag 06.12.2014, 11:50
Beitrag #3470


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in Sachsen nur die Polizei wavey.gif manchmal (bei langfristig planbaren Geschichten )noch der Außendienst vom Ordnungsamt (Polizeibehörde)


und zur Flut 2002 hat man im Raum DD sogar die BAG mit den Kontrollfahrzeugen eingesetzt


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durban
Beitrag 06.12.2014, 11:52
Beitrag #3471


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Zitat (Der_Veranstalter @ 06.12.2014, 12:19) *
Das sieht der Bayer anders.


Der Berliner ja auch. laugh2.gif

Im Ernst: Solange man nicht anfängt, z.B. neue Vorfahrtsregeln zu erfinden, kann ich damit leben. Nur eigentlich dient ja gerade die konkurrierende Gesetzgebung dazu, eine Zersplitterung zu vermeiden und gerade im Straßenverkehrsrecht ist das auch besonders wichtig, weil genau das "grenz"überschreitenden Charakter hat.

Ich könnte mir auch so eine Regelung auf Bundesebene gut vorstellen. M.E. sollte man dann aber vielleicht irgendeine Schulung voraussetzen. Nicht jeder hat so das Händchen dafür, den Verkehr zu regeln. Aber das ist nur so ein Gedanke.

Wie läuft das denn in Bayern, ist die Verkehrsregelung eher so ein Job, den der Neuling bei der FFW macht oder ist das eher etwas für erfahrenere Kräfte?

wavey.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 06.12.2014, 21:29
Beitrag #3472


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Du willst wissen, was der bayerische Feuerwehrmann für Verkehrsregelungen macht?

a) halbseitiges Sperren von Straßen, sprich abwechselnd fahren lassen. Durchaus in Abhängigkeit von wichtigen Parametern, beispielsweise an BAB-Ausfahrten so, dass es keinen Rückstau auf die Autobahn gibt.
b) völliges Sperren von Straßen, bei mangelnden Ausfahrtsmöglichkeiten auch schon x Kilometer vor dem Unfallort (man denke an eine lange Straße durch den Wald), hier dann auch mit Hinweisen (gedeutet, gewunken, mündlich), wie man am besten wieder auf die ursprüngliche Straße kommt
c) Sperren von x Spuren auf der BAB bis hin zur Totalsperre mit Ausleitung
d) Fliegendes Sperren für Brauchtumsumzüge, wenn der Pfarrer oder ein Verein mal wieder durch den Ort zieht. Sprich der abgesperrte Streckenabschnitt bewegt sich durch den Ort, damit er so klein wie möglich bleibt.

Eigentlich gibt es immer einen eigenen Gruppenführer als Leiter der Absicherung. Auch wenn nur ein Trupp die Verkehrsabsicherung macht, hat der Verantwortliche eine GF-Qualifikation. Sollte so einer in den ersten Minuten nicht zur Verfügung stehen, wird einfach pauschal zu gemacht. Und wenn man einen VU a la "Schlachtfeld" hat, muss man sowieso komplett sperren, das kann dann jeder. Und Neuling geht gar nicht, die abgeschlossene Grundausbildung "Truppmann Teil 1" ist da unbedingte Voraussetzung. Ähem. Hier bei uns. Nicht in ganz Bayern. Aber in den zivilisierteren Gegenden schon.

Hier bei uns gibts da auch nicht, dass die Feuerwehr auf dem kurzen Dienstweg mit einer Absicherung beauftragt wird. Die antwortet dann nämlich "wo ist die Anordnung, wer wo was wie absperrt". Im Outback ist das vielleicht anders, aber da gibts auch weniger Autofahrer.


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blackdodge
Beitrag 06.12.2014, 21:45
Beitrag #3473


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Zitat (Der_Veranstalter @ 06.12.2014, 21:29) *
Nicht in ganz Bayern. Aber in den zivilisierteren Gegenden schon.

Im Outback ist das vielleicht anders, aber da gibts auch weniger Autofahrer.



Klasse whistling.gif




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LaRue
Beitrag 06.12.2014, 22:13
Beitrag #3474


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Zitat (Der_Veranstalter @ 06.12.2014, 21:29) *
Eigentlich gibt es immer einen eigenen Gruppenführer als Leiter der Absicherung. Auch wenn nur ein Trupp die Verkehrsabsicherung macht, hat der Verantwortliche eine GF-Qualifikation.

Und die Gruppenführer sind in Bayern bekanntlich so gut, dass der Lehrgang doppelt so schnell durchgeführt werden kann wie im übrigen Deutschland. wink.gif
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Brila
Beitrag 06.12.2014, 23:02
Beitrag #3475


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Ach ich bin doch Deppert, haben doch einen passenden Faden.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1057671492

Viel Spaß beim schauen. biggrin.gif


Anmerkung der Moderation:

Hallo, Du verlinkst den Witzethread, da geht es um eine Feuerwehrausfahrt, die aufgrund eines Höhenunterschieds zur Straße unbenutzbar ist.
Bitte keine Videos ohne Inhaltsangabe verlinken, auch nicht über Bande. wavey.gif


Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 07.12.2014, 23:31
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Heinz Wäscher
Beitrag 07.12.2014, 01:44
Beitrag #3476


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Und das ist selbst beim Vorbereiten fürs Asphaltieren niemandem aufgefallen? blink.gif


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dopero
Beitrag 07.12.2014, 08:36
Beitrag #3477


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Zitat (Heinz Wäscher @ 07.12.2014, 01:44) *
Und das ist selbst beim Vorbereiten fürs Asphaltieren niemandem aufgefallen? blink.gif

Bestimmt.
Aber so bekommt man Geld für die Bauausführung nach falschen Plan und anschließend für die Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten... wavey.gif
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Brila
Beitrag 07.12.2014, 09:39
Beitrag #3478


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Doch doch, aber so stehts im Plan und so wird es gemacht. Wenn sogar der Bürgermeister dahinter steht und das verteidigt. Was sind schon eine Million €uro Mehrkosten im chronisch klammen Haushalt. laugh2.gif
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 07.12.2014, 10:14
Beitrag #3479


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Zitat (Der_Veranstalter @ 06.12.2014, 21:29) *
Du willst wissen, was der bayerische Feuerwehrmann für Verkehrsregelungen macht?


d) Fliegendes Sperren für Brauchtumsumzüge, wenn der Pfarrer oder ein Verein mal wieder durch den Ort zieht. Sprich der abgesperrte Streckenabschnitt bewegt sich durch den Ort, damit er so klein wie möglich bleibt.



§27 StVO gilt in Bayern nicht?

Gruß
Jens


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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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Der_Veranstalter
Beitrag 07.12.2014, 13:54
Beitrag #3480


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 07.12.2014, 10:14) *
§27 StVO gilt in Bayern nicht?


Das macht in erster Linie aus Sicherheitsgründen, damit da kein Gegenverkehr rumfährt und niemand den Zug überholen kann. (Ein Überholer müsste sich bei Gegenverkehr ja in den Zug reinquetschen.)

Da ich weiß, wie viele dumme / uneinsichtige Autofahrer rumgurken, die Absperrungen umfahren oder mit Absperrenden diskutieren möchten, kann ich die Zahl der Leute, die den §27 nicht kennen oder "nur schnell durchfahren" möchten, realistisch einschätzen. Sie ist HOOOOOOOOCH!

Deswegen wird laut den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen unserer Gemeinde immer komplett zu gemacht.


Edit: Zug in diesem Sinn = Fronleichnamsprozession oder so, jedenfalls zu Fuß...


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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 07.12.2014, 16:14
Beitrag #3481


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Zitat (Der_Veranstalter @ 07.12.2014, 13:54) *
Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 07.12.2014, 10:14) *
§27 StVO gilt in Bayern nicht?


Das macht in erster Linie aus Sicherheitsgründen, damit da kein Gegenverkehr rumfährt und niemand den Zug überholen kann. (Ein Überholer müsste sich bei Gegenverkehr ja in den Zug reinquetschen.)

Da ich weiß, wie viele dumme / uneinsichtige Autofahrer rumgurken, die Absperrungen umfahren oder mit Absperrenden diskutieren möchten, kann ich die Zahl der Leute, die den §27 nicht kennen oder "nur schnell durchfahren" möchten, realistisch einschätzen. Sie ist HOOOOOOOOCH!

Deswegen wird laut den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen unserer Gemeinde immer komplett zu gemacht.


Edit: Zug in diesem Sinn = Fronleichnamsprozession oder so, jedenfalls zu Fuß...


Ah ja.

Der bayrische Gesetzgeber weiß, das bayrische Autofahrer überwiegend zu blöd zum Auto fahren sind und erlaubt deshalb der Feuerwehr ein wandelndes "Erklärbär"-Schild zu sein.


Gruß
Jens


PS: Ich hoffe, ich habe mit meiner überspitzten Formulierung niemandem auf den Schlips getreten.






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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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blackdodge
Beitrag 07.12.2014, 20:15
Beitrag #3482


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Da wir hier ja einige Rettungsdienstler und Feuerwehrler haben.


bräuchte mal ein paar Namen von Herstellern von KOFFER-RTW.

Binz
WAS
Miesen
fahrtec


habe ich schon, wobei mir WAS am besten zusagt.


Grund:

Wir versuchen mal ein "neuartiges Kontrollfahrzeug " entwerfen zu lassen. Soll kein Wohnmobilaufbau sein. Da es die Möglichkeit zum Umsetzen des Koffers auf ein neues Fahrgestell geben soll ( siehe Fahrtec-System mit ner schönen Beschreibung )

Grund des Kofferaufbaues ist die Notwendigkeit eines Quer eíngebauten Auszuges für 12 Wiegeplatten siehe http://www.teknoscale.com/de/product_evocarwireless.php Weitehin soll natürlich ein Ausbau in 2 Rümen erfolgen wobei die Trennwand zwischen beiden oberhalb des Wiegesystemes aufgebaut werden soll.
im Vorderen Raum Ausbau mit 4 Plätzen und 2 Tischen inkl. Druckerplatz ( siehe bsiherige Kontrollfahrzeuge von Polizei und BAG.

( der hinterer Raum hat den Zweck Ablage und Umkleidung in Schutzkleidung ( Veterinär)

im bishetrigen Sprinter ist der Waageauszug längsseitig im Heck mittig eingebaut. Das Teil muss man da jedesmal rauswuchten und die Tür steht offen

also wer nochwas an Herstellern weiß, immer her damit ( unsere bisherigen Fahrzeuge sind 2x Binz und 1x WAS (mit fest eingebautem Stromerzeuger ggggeil)


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Der_Veranstalter
Beitrag 07.12.2014, 20:32
Beitrag #3483


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 07.12.2014, 16:14) *
Der bayrische Gesetzgeber weiß, das bayrische Autofahrer überwiegend zu blöd zum Auto fahren sind und erlaubt deshalb der Feuerwehr ein wandelndes "Erklärbär"-Schild zu sein.



Du wirst lachen, die meisten renitenten Autofahrer sind meiner Erfahrung nach männlich, über 50 und sprechen die norddeutsche Sprache. Typ "wir besuchen unsere Kinder und die Enkel und jetzt das..."


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durban
Beitrag 07.12.2014, 22:23
Beitrag #3484


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Zitat (blackdodge @ 07.12.2014, 21:15) *
bräuchte mal ein paar Namen von Herstellern von KOFFER-RTW.


Sehr verbreitet ist Ambulanzmobile Schönebeck mit seinem "Tigis-RTW".

Nicht weniger verbreitet sind die Aufbauten von Strobel. Strobel ist dort beliebt, wo man die RTW unter 3,5t drücken will.


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.Andi.
Beitrag 07.12.2014, 23:03
Beitrag #3485


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Große Liste mit u.a RTW wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 08.12.2014, 03:02
Beitrag #3486


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Zitat (blackdodge @ 07.12.2014, 20:15) *
bräuchte mal ein paar Namen von Herstellern von KOFFER-RTW.
??? + ??? think.gif


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Andreas
Beitrag 08.12.2014, 08:05
Beitrag #3487


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Zitat (Der_Veranstalter @ 05.12.2014, 15:57) *
Wo hast du denn das gefunden?


Da.... (GVBl S. 295) whistling.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 10.12.2014, 03:58
Beitrag #3488


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Zitat (blackdodge @ 07.12.2014, 20:15) *
also wer nochwas an Herstellern weiß, immer her damit ( unsere bisherigen Fahrzeuge sind 2x Binz und 1x WAS (mit fest eingebautem Stromerzeuger ggggeil)

system-strobel.de think.gif


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.Andi.
Beitrag 10.12.2014, 18:01
Beitrag #3489


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Malwieder das Thema Feuerwehr und Anfahrt zur Wache

Soweit nix neues, aber warum geht der " auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt" den Umweg über den Notstand? think.gif
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Leroy
Beitrag 11.12.2014, 14:11
Beitrag #3490


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Man stolpert immer wieder über Neues... Das Gehupt und geschimpft wird, wenn ein RTW die Straße blockiert ist ja mittlerweile normal.
Getoppt hat es jetzt ein Oberhausener. Weil ein RTW, nach einem VU, die Straße blockierte, setzte sich dieser Herr hinter das Steuer des RTW und versuchte diesen zu Starten, was dank der blockierten Startautomatik nicht gelang.

http://www.derwesten.de/staedte/oberhausen...id10130917.html
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Damastor
Beitrag 11.12.2014, 14:31
Beitrag #3491


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Körperverletzung, Unterlassene Hilfeleistung durch Behinderung der Rettungskräfte, versuchter Diebstahl vermengen und eine saftige Strafe auswerfen.

Und da es sich um einen sehr geschäftigen Menschen handelt bitte teils Geldstrafe und teils Sozialstunden aufbrummen.
Was allerdings eine blockierte Startautomatik ist verstehe ich nicht think.gif aber ich weiß warum ich mein Auto immer absperre bzw. den Schlüssel einstecken habe whistling.gif


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Funfare
Beitrag 11.12.2014, 16:27
Beitrag #3492


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Ich vermute, dass damit die Motorweiterlaufschaltung gemeint ist. Zumindest fällt mir nichts anderes passendes ein.
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Damastor
Beitrag 11.12.2014, 23:04
Beitrag #3493


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Was fürn ding? biggrin.gif


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janr
Beitrag 11.12.2014, 23:11
Beitrag #3494


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lmgtfy


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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ChrisC
Beitrag 11.12.2014, 23:19
Beitrag #3495


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Die Motorweiterlaufschaltung. Diese Schaltung ermöglicht es, daß nach dem Abziehen des Zündschlüssels der Motor weiter läuft. Wird aber die Handbremse gelöst oder ein Gang eingelegt geht der Motor aus.

Das hat den Hintergrund, dass in einem RTW viele Stromverbraucher eingebaut sind die ein normales Fahrzeug nicht hat. Steht der RTW nun länger mit eingeschalteter Sondersignalanlage, Umfeldbeleuchtung, Patientenraumbeleuchtung, EKG u.s.w. länger an einer Einsatzstelle um einen Patienten zu versorgen, dann kann es sonst passieren, das die Batterie in die Knie geht. Das Fahrzeug lässt sich in diesem Zustand auch verschließen, aber wenn die Besatzung gerade im Patientenraum ein Unfallopfer versorgt ist das Fahrzeug natürlich nicht verschlossen.
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Damastor
Beitrag 11.12.2014, 23:22
Beitrag #3496


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Sowas haben wir nicht...wäre aber praktisch laugh2.gif


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Brila
Beitrag 12.12.2014, 07:13
Beitrag #3497


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Zitat
als plötzlich der 29-jährige Mann die Fahrertür öffnete


Früh übt sich... blink.gif Ohne die Altersangabe hätte ich auf 50+ getippt.
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ulm
Beitrag 14.12.2014, 18:13
Beitrag #3498


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Frage vor allem an die feuerwehrenden Bayern:
Wieso hängt man auf der Autobahn einen VSA ab und stellt den ziehenden Lkw daneben?
Guckst Du Zeitungsfoto blink.gif zu diesem Unfall
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Der_Veranstalter
Beitrag 15.12.2014, 08:21
Beitrag #3499


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Möglichkeiten:

a) Der Versorger hat den VSA abgehängt, weil er einen anderen Auftrag zwischendurch hatte - aus Sicherheitsgründen wurde er nicht mehr angehängt
b) Nominell wird ja 200 m vor der Einsatzstelle der ASA aufgestellt. Vielleicht liegt die Stelle der Absicherung oder die Unfallstelle schlecht einsehbar, so dass der VSA in etwas weiterem Abstand aufgestellt werden musste und die Distanz dann mit Pylonen gefüllt wurde? Wenn ich 500 m zwischen Unfallstelle und VSA habe, brauche ich kein Pufferfahrzeug mehr.

Bei dir weiß ich jetzt ja wirklich, dass du nur aus fachlichem Interesse fragst.

Aber wenn hier ein neuer mit so ner Frage aufschlagen würde, wäre meine Antwort wahrscheinlich sowas wie "Es kann dir völlig egal sein, warum die von einer Vorgabe abgewichen sind. Sie haben es nun mal gemacht und sie werden einen guten Grund dafür gehabt haben. Wenn es falsch war, werden sie sicher intern darauf hingewiesen. Das ist nicht unsere Aufgabe."


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Damastor
Beitrag 15.12.2014, 15:08
Beitrag #3500


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Sicher, dass der FW-LKW wirklich das Zugfahrzeug war? think.gif


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