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17.04.2007, 13:24
Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 69 Beigetreten: 10.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30477 |
Ich habe nun durchaus gelächelt beim durchlesen des Postings. Allein der Titel " Blaulichtgesetz" hat mich neugierig gemacht. Ich las von Nötigung, Sonderrechten, Notzeichen dabei fiel schon ganz am Anfang der entscheidende Hinweis:
Die Sache mit dem Lichtgesetz. Mit dem Aufsetzten einer nicht zugelassenen Kennleuchte ( egal ob blau orange oder schwarz) erlischt die ABE des Fahrzeugs. ( S. Posting von Blinkenden Dachschildern beim Sicherheitsdienst). Das kostet sicher mehr als 20 €. Der oben beschrieben Zivi oder Angestellte der ein Fahrzeug seiner Dienstelle zweckentfremdet um seinen Freunden zu imponieren ( häufigster Grund für missbräuchliche Sonderrechtsfahrten) mag gesetzlich evtl. mit den 20 € auskommen, aber arbeitsrechtlich weitaus schwerere Konsequenzen ertragen müssen. Immer vorrausgesetzt das die Als beruflicher "Blaulichtfahrer" möchte ich nur darauf hinweisen, das das Fahren mit selbigen nicht einfach alle Verkehrsregeln ausser Kraft setzt sondern auch extremste Konzentration und vorrausschauendes Fahren erfordert. Denn eine Fahrt mit Sonderrechten setzte nicht die Naturgesetzte sondern eher den Verstand einiger Verkehrsteilnehmer ausser Kraft. |
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17.04.2007, 13:48
Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Was ist jetzt wenn ich mir eine schwarze nicht funktionsfähige Leuchte aufs Dach montiere? War da nicht was, dass alle Leuchten, die am Fahrzeug befestigt sind, auch funktionieren müssen? Denn eine Fahrt mit Sonderrechten setzte nicht die Naturgesetzte sondern eher den Verstand einiger Verkehrsteilnehmer ausser Kraft. Ein schönes Schlusswort -------------------- Viele Grüße,
MM |
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17.04.2007, 14:09
Beitrag
#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
@MickyMaus: Das bezog sich m.E. eher auf die vorgeschriebenen oder fest installierten(!) lichttechnischen Einrichtungen - wer von uns schlägts nach
Was deinen Vorposter angeht, das Schlußwort mag ja schön sein, aber diese Aussage Die Sache mit dem Lichtgesetz. hätte ich dann doch gerne begründet, verschließt sich mir hier doch der Grund zur Annahme die BE würde erlöschen.
Mit dem Aufsetzten einer nicht zugelassenen Kennleuchte ( egal ob blau orange oder schwarz) erlischt die ABE des Fahrzeugs. ( S. Posting von Blinkenden Dachschildern beim Sicherheitsdienst). -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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17.04.2007, 14:22
Beitrag
#54
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 69 Beigetreten: 10.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30477 |
@ LUXFUR
ich wollte endlose postings nicht wiederholen , aber ok: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312 Erlöschen der BE durch : .....insebesondere anbringen nicht genehmigter Teile UND Veränderung der Fahrzeugart ( Sonderkfz) bzw. das Geräuschverhalten ( Einsatzhorn) begründen das Erlöschen der BE |
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17.04.2007, 14:34
Beitrag
#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 226 Beigetreten: 17.04.2007 Wohnort: nahe Frankfurt Mitglieds-Nr.: 30711 |
ich hatte mal ein oranges Dachlicht im Kofferaum , weil ich dachte, im Unfallfalle die Stelle absicher zu können. Es kam so....ich kam zu einem Unfall sciherte mit ab , mit dreieck, Warnblinkern und dachlicht. Alles halb so schlimm, die Polizei kam , ich wurde als zeuge befragt und der Polizist sagte wortwörtlich : Weil ich so brav meine Bürgerpflicht erfüllt hätte, beliesse er es bei einer mündlichen Verwarnung. Ermöchte nie wieder das Licht auf dem Dach sehen weil damit meine ABE erlischt und ich sollte das in den Partykeller hängen und nicht aufs Dach.
Nunja ich glaubte ihm und seit dem leuchtet dasLlicht eben im Keller -------------------- _____________________________________________________________________________
11/83 von Florian......hört....Sie Fahren.......Ach vergesst es, ich hab den Zettel nicht mehr. |
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17.04.2007, 14:46
Beitrag
#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
@ LUXFUR Zu gütig ich wollte endlose postings nicht wiederholen , aber ok: Zitat Erlöschen der BE durch : .....insebesondere anbringen nicht genehmigter Teile Ich darf dann @Expert zitieren, denn er hat genau das ausformuliert was meine Zweifel an deiner These stützt Zitat Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss Nun ist die Frage, ob1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden, a) die Einrichtugn angebaut ist b) einer Genehmigung dafür bedarf. Davon ist hier in beiden Fällen nicht auszugehen, analog zu z.B. den "Fähnchen" die es zur WM gab. Dazu meine ich steht hier auch noch einiges, wo du auch weitere Posts von @@Expert und mir finden wirst. Im Übrigen aber ist eine Gefährdung wohl auszuschließen, zumindest aber verbietet es sich uns anzunehmen dass dem doch so seie, womit 2.) wegfällt. 3.) ist so abwegig dass wir darüber nicht nachdenken müssen, zu 1.) komme ich gleich. Zitat UND In keinster Weise wird die Fahrzeugart durch die Verwendung einer blauen Rundumleuchte geändert. Vielmehr wird andersrum ein Schuh daraus, dass die andere Fahrzeugart Voraussetzung wäre um die Rundumleuchte nicht als unerlaubte lichttechnische Einrichtung i.S.d. StVZO zu nutzen.Veränderung der Fahrzeugart ( Sonderkfz) bzw. das Geräuschverhalten ( Einsatzhorn) begründen das Erlöschen der BE Im vorliegenden Fall ist i.Ü. sogar die Einstufung als lichttechnische Einrichtung fraglich. Nicht fraglich hingegen ist der Umstand, dass eine techn. defekte Einrichtung nicht eingesetzt werden kann, also auch nicht die Änderung der Fahrzeugart herbeiführen kann. Ich darf dir also @Experts Thread m.w.N. ans Herz legen, insb. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993, denn m.E. ist deine Auslegung unhaltbar. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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17.04.2007, 15:01
Beitrag
#57
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Ermöchte nie wieder das Licht auf dem Dach sehen weil damit meine ABE erlischt und ich sollte das in den Partykeller hängen und nicht aufs Dach. Schön, dass die Drohung gewirkt hat, aber ich sehe hier auch eher den einfachen OWi-Tatbestand: Zitat 221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen 221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 20 € i.V.m. §52(4)StVZO. Also nix von wegen Erlöschen der ABE. Was deinen Vorposter angeht, das Schlußwort mag ja schön sein, aber diese Aussage [...] hätte ich dann doch gerne begründet, verschließt sich mir hier doch der Grund zur Annahme die BE würde erlöschen. Deswegen hob ich ja das tolle Schlusswort hervor Veränderung der Fahrzeugart ( Sonderkfz) bzw. das Geräuschverhalten ( Einsatzhorn) begründen das Erlöschen der BE Sonderkfz ist keine Fahrzeugart. Wenn du deine nächste Tour machst, schau mal in die Zulassung, da steht i.A. Pkw geschlossen. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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17.04.2007, 15:02
Beitrag
#58
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Nichteinmal den... wurde der PKW zur Absicherung einer Unfallstelle verwendet war er wohl kaum in Betrieb genommen - damit würde auch die Ahndung einer OWi ausscheiden.
Edit: Gerade den 3. Quote gelesen - -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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17.04.2007, 16:01
Beitrag
#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 69 Beigetreten: 10.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30477 |
Die Sache mit der Fahrzeugart ist nun fraglich. Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
Fahrzeuge die mit Sonderrechten ausgestattet sind haben den Eintrag SonderKFZ. Wir haben folgende Fahrzuege: SonderKFZ Krankenwagen SonderKFZ Rettungswagen SonderKFZ Einsatzleitung = alle PKW die z.B. Bluttransporte für temporäre Einsatzfahrten zugelassen sind (Magnetblaulicht + fest eingebaute Tonfolgeanlage) . Daher mein Rückschluss das die Nutzung des Blaulichtes eine Änderung der Fahrzeugart mit sich führen. Dann wäre die Frage ob Sonder KFZ nun als änderung gilt oder nicht. |
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17.04.2007, 16:07
Beitrag
#60
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Nein, die Frage ist, ob die Nutzung einer nicht zugelassenen Beleuchtungseinheit eine Änderung der Fahrzeugart hervorruft - und das tut sie nicht.
Anders wäre es, wenn der Fragesteller sich eine Tonfolgeanlage einbauen wollte. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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17.04.2007, 16:20
Beitrag
#61
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 252 Beigetreten: 12.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25176 |
natürlich ist eine gelbe rundumleuchte zur zusätzlichen absicherung einer unfallstelle im stand gestattet...
-------------------- Ich rekel mich gerade auf einer Waschmaschine und tanze Nackt Balletfiguren. - Ich steige jetzt in die Waschmaschine. - Kommst du mit?! - Nur wir zwei, bei 60 Grad und danach Bügeln wir uns trocken.
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17.04.2007, 16:53
Beitrag
#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
natürlich ist eine gelbe rundumleuchte zur zusätzlichen absicherung einer unfallstelle im stand gestattet... Das wirst du ja sicher auch begründen und belegen können? -------------------- Viele Grüße,
MM |
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17.04.2007, 17:25
Beitrag
#63
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 252 Beigetreten: 12.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25176 |
es steht in keinem § das es verboten ist, dies zu verwenden im stand, folglich ist es erlaubt...
-------------------- Ich rekel mich gerade auf einer Waschmaschine und tanze Nackt Balletfiguren. - Ich steige jetzt in die Waschmaschine. - Kommst du mit?! - Nur wir zwei, bei 60 Grad und danach Bügeln wir uns trocken.
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17.04.2007, 19:08
Beitrag
#64
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Es verhält sich hier wie beim Parken (das erst einmal überall dort verboten ist, wo auch das Halten verboten ist): Mit einem Fahrzeug, das nicht mit der lichttechnischen Einrichtung "gelbe Rundumleuchte" ausgerüstet sein darf, darf sie auch nicht genutzt werden. Auch nicht im Stand.
Und zur Ausrüstung zählt der §52(4)StVZO abschließend auf: Zitat (§52(4)StVZO) (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind, 2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer, 3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat, 4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat. Damit ist eine Nutzung der Rundumleuchte - auch im Stehen - bei anderen Fahrzeugen nicht erlaubt. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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14.05.2007, 00:08
Beitrag
#65
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 24.04.2007 Mitglieds-Nr.: 31005 |
@ mickymaus
FALSCH...... ich befasse mich bereits auch schon sehr lange mit diesem thema. blaulicht / gelblicht, erlaubt ja oder nein. bereits vor mehr als 15 jahren hatte ich den fall eines unfalles. jemand nahm mir die vorfahrt und ich rauschte in ihn rein. ich blieb mitten auf der kreuzung stehen. es war in hockenheim an einem rennwochenende mit sehr, sehr viel verkehr. da ich `zufällig` meine gelbe rundumleuchte dabei hatte, stellte ich die sofort aufs dach. das einzige, was der polizist mich fragte, war: `hatten sie die leuchte schon während der fahrt auf dem fahrzeug?` ich sagte nein und damit hatte sich die sache erledigt. jetzt noch ein link, in dem alle, besonders mickymaus nachlesen können, dass auch gelbe rundumleuchten und sogar blitzer in gelb für privatfahrzeuge erlaubt sein können bzw. erlaubt sind. http://www.rkl-shop.de/static/A12.html so, dass war das eine...jetzt zum anderen. mein vorschlag ist es ich bin mir fast 100% sicher, dass gegen diese vorgehensweise kein kraut (§) gewachsen ist. sieht von weitem aus wie ein blaulicht, ist aber keins ist mit zulassung und wurde bei nichtgebrauch also beim fahren unkenntlich gemacht. wie es der gestzgeber vorsieht. bei signalanlagen die nicht in gebrauch sind. für meinen vorschlag hätte ich jetzt gerne ein paar meinungen. danke und grüße mike Der Beitrag wurde von Don Marco bearbeitet: 14.05.2007, 00:11 |
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14.05.2007, 06:30
Beitrag
#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
ich bin mir fast 100% sicher, dass gegen diese vorgehensweise kein kraut (§) gewachsen ist. Doch, § 52 Abs. 4 StVZO Auch wenn du die Rundumleuchte abdeckst ist sie immer noch vorhanden, d. h. dein Fahrzeug ist damit ausgerüstet. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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14.05.2007, 11:53
Beitrag
#67
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 24.04.2007 Mitglieds-Nr.: 31005 |
ähm,
sie darf ja vorhanden sein....... |
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14.05.2007, 11:54
Beitrag
#68
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
sie darf ja vorhanden sein....... Im Kofferraum, aber nicht auf dem Fahrzeug montiert. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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14.05.2007, 11:59
Beitrag
#69
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
das einzige, was der polizist mich fragte, war: `hatten sie die leuchte schon während der fahrt auf dem fahrzeug?` ich sagte nein und damit hatte sich die sache erledigt. Das heißt nur, dass er die OWi für vernachlässigenswert hielt und sie nach dem Opportunitätsprinzip nicht ahndete. Daraus kannst du keine Regel ableiten. jetzt noch ein link, in dem alle, besonders mickymaus nachlesen können, dass auch gelbe rundumleuchten und sogar blitzer in gelb für privatfahrzeuge erlaubt sein können bzw. erlaubt sind. http://www.rkl-shop.de/static/A12.html Auch hier gilt: Nur weil eine RKL die Zulassung für Privatfahrzeuge hat (ABE?), sind nicht alle anderen auch erlaubt. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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14.05.2007, 15:16
Beitrag
#70
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
jetzt noch ein link, in dem alle, besonders mickymaus nachlesen können, dass auch gelbe rundumleuchten und sogar blitzer in gelb für privatfahrzeuge erlaubt sein können bzw. erlaubt sind. Ich zitiere einfach mal aus Deinem Link:Zitat Normale Rundumkennleuchten sind für diesen Einsatzzweck NICHT zugelassen sieht von weitem aus wie ein blaulicht, ist aber keins Etwa ein lookalike für nen wannabe? |
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23.12.2007, 12:33
Beitrag
#71
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 23.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39127 |
wie wärs denn mal mit einer blauen rundumleuchte, die sich unter der frontscheibe befindet? natürlich muss der teil nach innen abgedeckt sein, sonst blendets voraussichtlich ein wenig...
da bringt man nichts außen an. erlischt deshalb auch die be? hinter mir waren schon mehrere zivilautos mit dieser methode. |
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23.12.2007, 13:01
Beitrag
#72
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Bleibt trotzdem eine nicht zulässige lichttechnische Einrichtung, genau wie die kleinen Weihnachtsbäume in LKW. Mit Außen oder Innen anbauen hat das nix zu tun.
Schöner alter Thead. Was die weiter oben angeführte Verwendung von Gelben Rundumleuchten angeht: - gelbe Rundumleuchten regeln sich nach §52 StVZO, daher sind sie an reinen Privatfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Zur Verwendung an Fahrzeugen an denen sie zulässig sind, müssen sie eine ABG besitzen. - zusätzliche Warnleuchten regeln sich nach §53a StVZO, sie dürfen an Privatfahrzeugen verwendet werden. Diese Leuchten stehen in direktem Zusammenhand mit dem Einsatz der Warnblinkanlage und dürfen auch zusammen mit dieser in Betrieb gesetzt werden. Sie müssen ebenfalls eine ABG besitzen. Das es Leuchten nach §53a StVZO gibt, die "echten" Rundumkennleuchten ähnlich sind, bedeutet aber nicht das automatisch alle gelben Rundumleuchten von Privatleuten benutzt werden dürfen - auch hier handelt es sich dann um eine nicht zulässige lichttechnische Einrichtung. |
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23.12.2007, 19:38
Beitrag
#73
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1757 Beigetreten: 29.12.2006 Wohnort: Osnabrück Mitglieds-Nr.: 26908 |
ich hab so kleines balu blinkendes Ding von 0² zu Hause, ich glaube das nehme ich mal mit und wenn dann jemand wieder linsk die Spur blockiert mach ich es an
-------------------- AUDi A3 Ambition Bj. 99 1,8l 125 PS Weinrot MetallicNachtstute müsste korrekterweise eigentlich Nachtstüterich heißen :p |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.12.2025 - 15:29 |