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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1347 Beigetreten: 20.07.2005 Wohnort: Erlangen 91058 Mitglieds-Nr.: 11436 ![]() |
ich suche mich hier fast dusselig ![]() Kann mir jemand die gesetzliche Grundlage aufzeigen ab wann ein Tachoangleich durchgeführt werden muss. Laut §57 Abs 3 StVZO Zitat (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen. Demnach ist die Toleranz für den Wegstreckenzähler 4%. Doch welche Toleranz habe ich für Geschwindigkeitsanzeige? Gerade wenn sie wie bei meinem Fahrzeug über einen Feldbus realisiert wird. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 555 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Freital/Teltow Mitglieds-Nr.: 10267 ![]() |
Ich hab lange nach sowas gesucht abe rnix gefunden. Es gibt wohl nichts gesetzliches dazu. Der Tüv/Dekra hat wohl aber Richtlinien. 4% geringerer Abrollumfang und max 1% größer als Serie.
Hab jetzt aber wieder von 3% größer wäre erlaubt gelesen. Gruß Frank |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Zitat (§57 StVZO) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Demzufolge könnte sowas im Anhang erwähnt sein. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 555 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Freital/Teltow Mitglieds-Nr.: 10267 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Und wo findet man den? Hätt ich auch nur den Hauch einer Ahnung, so hätt ich's erwähnt... edit: So, nach kurzer Suche habe ich den Anhang gefunden: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/anhang_193.html Er verweist auf europäische Richtlinien. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1347 Beigetreten: 20.07.2005 Wohnort: Erlangen 91058 Mitglieds-Nr.: 11436 ![]() |
Gut, nu hast mich wieder ne weile beschäftig ![]() Ich google mal ein wenig und hoffe ich werde fündig ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1136 Beigetreten: 08.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11969 ![]() |
Aus der EWG-Rili 75/443/EWG:
"4.3 Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgenden Prüfverfahren zu kontrollieren: [...] 4.3.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40km/h, 80km/h sowie 120km/h oder 80% der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150km/h beträgt. Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als +- 1,0%. [...] 4.4 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 folgende Beziehung bestehen: 0<=v1-v2<=v2/10+4km/h." Diese Richtlinie ist spätestens ab dem 01. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kfz anzuwenden. Für Kfz, die die vor dem 01.01.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist §57 StVZO in der vor dem 01.08.1990 gültigen Fassung anzuwenden. Gruß, Chris |
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D.h. dass man auf die prozentuale Änderung des Anrollumfangs keien Rückschlüsse ziehen kann?
Sobald sie größer als Serie wird muss ne Prüfung gemacht werden? |
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![]() Das seh ich anders: Ausschlaggebend ist doch erstmal der Abrollumfang. Beispiel: 205 55 R15 Abrollumfang: 1849 255 50 R15 Abrollumfang: 1847 Mein TÜV sagte damals max. 3 % Differenz Abrollumfang. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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Beispiel Peugeot 206. Umstieg auf 18 Zoll und Vergrößerung um über 2%
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Reden wir bei "nach unten" vom gleichen?
Mein Abrollumfang ist von 1849 auf 1875 gestiegen und wurde eingetragen. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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Reden wie bei "nach unten" vom gleichen? Mein Abrollumfang ist von 1849 auf 1875 gestiegen und wurde eingetragen. Das entspricht einer Radumfangsvergrößerung von 1,4% (ugs.: nach oben). Wenn das ohne Tachoprüfung eingetragen wurde hattest Du einen gutmütigen aaS ![]() Gruß, Chris |
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Mmh, mein Audi hat Abrollumfang von 1935mm. Eine andere Rad-/Reifenkombination des Herstellers beträgt nun beim Abrollumfang 1943mm und die Winterreifengröße 1927mm...
![]() Beispiel Peugeot 206. Umstieg auf 18 Zoll und Vergrößerung um über 2% ![]() -------------------- |
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Wieso?
-------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1347 Beigetreten: 20.07.2005 Wohnort: Erlangen 91058 Mitglieds-Nr.: 11436 ![]() |
Huch was habsch denn hier gemacht, bitte löschen
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1347 Beigetreten: 20.07.2005 Wohnort: Erlangen 91058 Mitglieds-Nr.: 11436 ![]() |
Hallo zusammen, ich mal wieder
![]() Könnte mir jemand kurz erklären ab wann die ECE-R 39 Gillt ![]() Sie soll laut einigen Foren die europäische Vorschrift für die Tachogenauigkeit sein. Also für meinen PKW gelten wenn ich eine europäische Zulassung habe. Was ja quasie alle moderneren Wagen wären. Danke für eure Mühen ![]() |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 74 Beigetreten: 15.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29608 ![]() |
§ 57 hatte vor dem 1. August 1990 folgenden Wortlaut:
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt. Der Anzeigebereich muss mindestens die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten. (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte darf vom Sollwert abweichen 1. bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs – jedoch mindestens von der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-Anzeige liegen – 0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts; bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und darüber darf die Anzeige den Sollwert nicht unterschreiten, 2. beiWegstreckenzählern +-4 vom Hundert. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.10.2025 - 09:51 |