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> Tachoangleichung
*William*
Beitrag 10.03.2006, 07:44
Beitrag #1


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Hi

ich suche mich hier fast dusselig dry.gif

Kann mir jemand die gesetzliche Grundlage aufzeigen ab wann ein Tachoangleich durchgeführt werden muss.

Laut §57 Abs 3 StVZO

Zitat
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.


Demnach ist die Toleranz für den Wegstreckenzähler 4%.

Doch welche Toleranz habe ich für Geschwindigkeitsanzeige? Gerade wenn sie wie bei meinem Fahrzeug über einen Feldbus realisiert wird.
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Frank309
Beitrag 10.03.2006, 09:22
Beitrag #2


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Ich hab lange nach sowas gesucht abe rnix gefunden. Es gibt wohl nichts gesetzliches dazu. Der Tüv/Dekra hat wohl aber Richtlinien. 4% geringerer Abrollumfang und max 1% größer als Serie.
Hab jetzt aber wieder von 3% größer wäre erlaubt gelesen.

Gruß

Frank
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CvR
Beitrag 10.03.2006, 10:30
Beitrag #3


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Zitat (§57 StVZO)
Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Demzufolge könnte sowas im Anhang erwähnt sein.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Frank309
Beitrag 10.03.2006, 10:32
Beitrag #4


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Zitat (CvR @ 10.03.2006, 10:30) *
Demzufolge könnte sowas im Anhang erwähnt sein.

Und wo findet man den?
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CvR
Beitrag 10.03.2006, 10:38
Beitrag #5


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Zitat (Frank309 @ 10.03.2006, 10:32) *
Und wo findet man den?

Hätt ich auch nur den Hauch einer Ahnung, so hätt ich's erwähnt...
edit: So, nach kurzer Suche habe ich den Anhang gefunden: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/anhang_193.html
Er verweist auf europäische Richtlinien.


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*William*
Beitrag 10.03.2006, 11:01
Beitrag #6


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Zitat (CvR @ 10.03.2006, 10:38) *


Gut, nu hast mich wieder ne weile beschäftig dry.gif

Ich google mal ein wenig und hoffe ich werde fündig wavey.gif
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Stromdriver
Beitrag 10.03.2006, 13:58
Beitrag #7


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Aus der EWG-Rili 75/443/EWG:

"4.3 Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgenden Prüfverfahren zu kontrollieren:

[...]

4.3.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40km/h, 80km/h sowie 120km/h oder 80% der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150km/h beträgt. Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als +- 1,0%.

[...]

4.4 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 folgende Beziehung bestehen:

0<=v1-v2<=v2/10+4km/h."

Diese Richtlinie ist spätestens ab dem 01. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kfz anzuwenden.

Für Kfz, die die vor dem 01.01.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist §57 StVZO in der vor dem 01.08.1990 gültigen Fassung anzuwenden.

Gruß,
Chris
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Frank309
Beitrag 10.03.2006, 14:20
Beitrag #8


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D.h. dass man auf die prozentuale Änderung des Anrollumfangs keien Rückschlüsse ziehen kann?
Sobald sie größer als Serie wird muss ne Prüfung gemacht werden?
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Stromdriver
Beitrag 10.03.2006, 14:26
Beitrag #9


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Zitat (Frank309 @ 10.03.2006, 14:20) *
Sobald sie größer als Serie wird muss ne Prüfung gemacht werden?


Ja. Das wird mehr oder weniger rigoros gehandhabt. Bei einer Vergrößerung <1% sehe ich keine Bedenken. Es gibt aber aaS, die eine Vergrößerung ohne Tachoprüfung stets ablehnen.

Gruß,
Chris
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THOR
Beitrag 10.03.2006, 14:38
Beitrag #10


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think.gif

Das seh ich anders: Ausschlaggebend ist doch erstmal der Abrollumfang.

Beispiel:

205 55 R15 Abrollumfang: 1849
255 50 R15 Abrollumfang: 1847

Mein TÜV sagte damals max. 3 % Differenz Abrollumfang.


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Frank309
Beitrag 10.03.2006, 14:40
Beitrag #11


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Beispiel Peugeot 206. Umstieg auf 18 Zoll und Vergrößerung um über 2%
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Stromdriver
Beitrag 10.03.2006, 16:08
Beitrag #12


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Zitat (THOR @ 10.03.2006, 14:38) *
think.gif

Das seh ich anders: Ausschlaggebend ist doch erstmal der Abrollumfang.

Beispiel:

205 55 R15 Abrollumfang: 1849
255 50 R15 Abrollumfang: 1847

Mein TÜV sagte damals max. 3 % Differenz Abrollumfang.


Ja, nach unten!
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THOR
Beitrag 10.03.2006, 16:57
Beitrag #13


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Reden wir bei "nach unten" vom gleichen?

Mein Abrollumfang ist von 1849 auf 1875 gestiegen und wurde eingetragen.


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THOR
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Stromdriver
Beitrag 10.03.2006, 17:10
Beitrag #14


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Zitat (THOR @ 10.03.2006, 16:57) *
Reden wie bei "nach unten" vom gleichen?

Mein Abrollumfang ist von 1849 auf 1875 gestiegen und wurde eingetragen.


Das entspricht einer Radumfangsvergrößerung von 1,4% (ugs.: nach oben). Wenn das ohne Tachoprüfung eingetragen wurde hattest Du einen gutmütigen aaS smile.gif .

Gruß,
Chris
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Nucki
Beitrag 12.03.2006, 15:23
Beitrag #15


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Mmh, mein Audi hat Abrollumfang von 1935mm. Eine andere Rad-/Reifenkombination des Herstellers beträgt nun beim Abrollumfang 1943mm und die Winterreifengröße 1927mm... think.gif Da stimmt doch auch was nicht...


Zitat (Frank309 @ 10.03.2006, 14:40) *
Beispiel Peugeot 206. Umstieg auf 18 Zoll und Vergrößerung um über 2%
blink.gif


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THOR
Beitrag 12.03.2006, 16:11
Beitrag #16


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Wieso?


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THOR
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*William*
Beitrag 29.12.2006, 14:12
Beitrag #17


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Huch was habsch denn hier gemacht, bitte löschen rolleyes.gif
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*William*
Beitrag 03.05.2007, 20:21
Beitrag #18


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Hallo zusammen, ich mal wieder wavey.gif


Könnte mir jemand kurz erklären ab wann die ECE-R 39 Gillt think.gif

Sie soll laut einigen Foren die europäische Vorschrift für die Tachogenauigkeit sein. Also für meinen PKW gelten wenn ich eine europäische Zulassung habe. Was ja quasie alle moderneren Wagen wären.

Danke für eure Mühen wavey.gif
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stiller
Beitrag 28.07.2008, 20:32
Beitrag #19


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§ 57 hatte vor dem 1. August 1990 folgenden Wortlaut:

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser,
der mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann, ausgerüstet sein;
ausgenommen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete
Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des
Führers liegt. Der Anzeigebereich muss mindestens die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten.

(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte darf vom Sollwert abweichen
1. bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs – jedoch
mindestens von der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des Anzeigebereichs
oberhalb der 50 km/h-Anzeige liegen – 0 bis plus 7 vom Hundert des
Skalenendwerts; bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und darüber darf die Anzeige den
Sollwert nicht unterschreiten,
2. beiWegstreckenzählern +-4 vom Hundert.
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