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07.02.2006, 21:40
Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Hallo Achim, Der Tatbestandskatalog nennt sich auch "bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog", womit die Frage nach länderspezifischen Regelungen erklärt sein dürfte. Vorwerfbare Handlungen stehen in der Tat im § 49 StVO. Dieser begründet sich aus dem § 24 StVG. Der § 49, Abs. 1, Satz 12 StVO verweist auf den § 12, Abs. 1. StVO. Dieser wiederrum regelt unter Satz 6a, bzw. 8 unsere Frage. Damit schließt sich wieder der Kreis. Der Tatbestandskatalog geht aus der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) hervor, die sich auf die §§ 24 und 24a des StVG bezieht. Der Tatbestandskatalog ist zwar jetzt (endlich) bundeseinheitlich, dies ändert jedoch nichts am von mir beschriebenen Charakter. In diesem sind keine Tatbestände festgelegt, die ahnbar sind, sondern nur Nummern zur Übermittlung innerhalb der Behörden. Nimm ganz einfach mal den Tatbestandskatalog zur Hand, lies die ersten Seiten und Du wirst diese Textpassagen finden. Grundsatz für eine Ahndung ist und bleibt § 49 StVO i.V. dem BKat. Was hier nicht aufgeführt ist, jedoch im Tatbestandskatalog steht, ist nicht ahndbar. -------------------- |
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07.02.2006, 21:46
Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Grundsatz für eine Ahndung ist und bleibt § 49 StVO i.V. dem BKat. Was hier nicht aufgeführt ist, jedoch im Tatbestandskatalog steht, ist nicht ahndbar. Satz 1: Zustimmung. Satz 2:Mit dieser Meinung stehst Du aber ziemlich alleine da. Da würden die Bundesländer, die dies anders praktizieren, alle rechtswidrig handeln. |
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07.02.2006, 22:18
Beitrag
#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zu Satz 2: Es kommt in diesem Fall auf die Gesamtumstände an. Wie ich die Zusammenhänge meine, will ich an einem Beispiel erläutern.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken vor Grundstücksein- und ausfahren verboten (das Gegenüber lasse ich mal weg Die Tatbestände des TBKat Nr. 112292 bis 112295 verbieten jedoch das Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. Der Bereich ist jedoch wesentlich größer als das "vor". Es soll nach dem Sinn diejenigen Fahrzeuge einbeziehen, welche zwar nicht vor, jedoch so unglücklich neben der Zufahrt parken, dass diese nicht mehr genutzt werden kann. In der Praxis gehen jedoch die Gemeindediener mit dem TBKat auf Streife, finden diesen Tatbestand und strafen Fahrzeuge ab, welche in der Zufahrt stehen. Dieser Standort ist ja durch die unglückliche Formulierung des TBKat einbezogen. Dies ist jedoch nicht richtig, da das Parkverbot (und auch die Formulierung des TBKat) nur den Schutzbereich vor der Zufahrt meint. Ich plädiere daher immer wieder, dass zur Grundausstattung einer Politesse eine gültige StVO, in Verbindung mit einem TBKat gehört, nicht nur der TBKat allein. Dieser dient hauptsächlich dazu, die einzelnen möglichen Verstöße zu katalogisieren. Dies sind aber aus dem Zusammenhang gerissen keine ahndbaren Verstöße. Daher präzisieren ich Satz 2 nochmal: Was hier nicht aufgeführt ist, jedoch im Tatbestandskatalog steht, ist nicht immer ahndbar -------------------- |
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08.02.2006, 12:15
Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Man kann Dein Beispiel aber auch anders interpretieren:
Die StVO gilt ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund, also auf der Fahrbahn, auf Sonderwegen und auf Grünstreifen als zur Straße gehörigem Straßenbegleitgrün. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor einer Grundstückszufahrt. Eine Grundstückszufahrt liegt an der Nahtstelle zwischen öffentlichem Verkehrsgrund und Privatgrund und bietet die Möglichkeit, dort in das Grundstück einzufahren oder dieses zu verlassen. Demnach parkt ein Falschparker vor einer Grundstückszufahrt, wenn er dies auf der Straße, auf einem Sonderweg oder im Bereich eines vorgelagerten Grünstreifens tut. Etwas anders ist die Situation bei einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt. Grundsätzlich gilt auch diese Regelung nur auf öffentlichem Verkehrsgrund. Da aber die Feuerwehrzufahrt in diesem Fall nicht erst an der Grundstücksgrenze beginnt, sondern bereits am Fahrbahnrand, also auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegt, hat der Verordnungsgeber hier die Formulierung "vor" und "in" amtlich gekennzeichneten Feuwehrzufahrten nehmen müssen, wobei "vor" Fahrzeuge erfasst, die auf der Fahrbahn stehen, und "in" solche, die zwischen Fahrbahn und Nahtstelle zum Privatgrund, also auf Sondernwegen oder im Grünstreifen, stehen. Anders ließe sich die Verwendung der beiden alternativen Begriffe "vor" und "in" nicht erklären. Zu der Thematik gibt es einen informativen Aufsatz von Hauser im Verkehrsdienst 91 Seite 198. |
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08.02.2006, 12:28
Beitrag
#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat OLG Köln v. 02.02.1993: Zum Parken vor einer auf Privatgrund liegenden Feuerwehrzufahrt (keine Verkehrsordnungswidrigkeit)
Wenn das Fahrzeug nicht selbst auf öffentlichem Straßenland abgestellt wurde, sondern auf dem Grundstück, auf dem sich auch die sog. Feuerwehrzufahrt befindet, dann greift die Verbotsnorm des § 12 StVO ohnehin nicht ein. So hat das OLG Köln NZV 1994, 121 ff. (Beschl. v. 02.02.1993 - Ss 15/93 (Z)). entschieden: * Die Verbotsnorm des § 12 I Nr. 8 StVO bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf jede Feuerwehrzufahrt, die als solche amtlich gekennzeichnet ist. Gleichwohl ist zu beachten, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 6 I StVG, auf die § 12 I Nr. 8 StVO gestützt wird, den Verordnungsgeber nicht zum Verbot des Haltens und Parkens auf einem ausschließlich privaten Weg ermächtigt, auf dem auch tatsächlich kein öffentlicher Verkehr stattfindet (vgl. OLG Hamm NZV 90, 440). * Somit ist zu unterscheiden: Geht es um ein Halten oder Parken auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vor einer Feuerwehrzufahrt, so ist der Umstand, daß sich der Rettungsweg selbst auf dem Privatgelände befindet, ohne Bedeutung (BayObLG VRS 65, 78). Unproblematisch ist die Anwendung des § 12 I Nr. 8 StVO ferner, sofern die Feuerwehrzufahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund liegt (vgl. BayObLG aaO.). Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts sind - ungeachtet bestehender Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (vgl. BGH VersR 85,0 835; BayObLG VRS 70, 53; Jagusch/Hentschel, § 1 StVO Rdnr. 13 m.w. Nachw.). * Danach ist eine Anwendung des § 12 I Nr. 8 StVO nicht möglich, wenn das Halten oder Parken in (auf) einer Feuerwehrzufahrt stattfindet, die auf Privatgrund liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr im oben beschriebenen Sinne offensteht (OLG Hamm NZV 90, 440). Das Zuparken solcher privaten Wege, die zur Gefahrenbekämpfung für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sind, kann somit, obwohl diese Konsequenz letztlich unbefriedigend ist, nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 12 I Nr. 8 StVO geahndet werden, weil dieses Verhalten vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfaßt wird. -------------------- |
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08.02.2006, 12:33
Beitrag
#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
@Lexus
Danke für die Bestätigung. Die Preußen haben es wieder einmal offensichtlich ganz genau wissen wollen und ein OLG-Urteil für eine eigentliche Selbstverständlichkeit benötigt. In Bayern verstößt jemand, der auf Privatgrund, also hinter einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt, gegen § 22 der Verordnung zur Verhütung von Bränden. Diese Rechtsauffassung ist unbestritten seit der Einführung des § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO im Oktober 1988. |
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06.09.2007, 22:56
Beitrag
#57
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 06.09.2007 Mitglieds-Nr.: 36272 |
Hallo! Ich habe heute einen Busgeldbescheit (Bayern) erhalten, der den selben Tatbestand beschreibt.
![]() Wie hier war das Schild allerdings auf der anderen Straßenseite aufgestellt als ich gepark habe: ![]() Was würdet Ihr mir hier raten? Ich habe nichts gefunden, dass den Bereich auch auf die andere Straßenseite ausweitet, noch dazu, weil eben noch Richtungspfeile im Schild dargestellt sind. Vielen Dank olli |
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07.09.2007, 08:35
Beitrag
#58
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 169 Beigetreten: 24.07.2005 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 11552 |
Die "Landeshauptstadt Erfurt" liegt doch aber nicht in Bayern?
gruss suedharzer -------------------- Man hat zwar schon Pferde vor der Apotheke kot... sehen, aber die meisten hatten auch ein Rezept am Sattel.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.12.2025 - 03:32 |