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> Falsches Parken
Gast_wichtl_*
Beitrag 13.01.2004, 11:49
Beitrag #1





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wavey.gif Hallo, folgendes Problem:
Es gibt bei uns am Bahnhof einen relativ großen Parkplatz mit markierten Parkplätzen. Dieser ist jedoch meistens übervoll. Und damit man seinen Zug nicht verpasst, muss man manchmal "inprovisieren".
Auf diesem Parkplatz gibt es "Grünflächen". Diese sind jedoch nicht größer als 2 Autobreiten. Und auf diesen Grünflächen wird manchmal bis häufig geparkt. Auf dem Strafzettel steht dann drauf: Parken außerhalb Markierung und in Klammer "Grünfläche".
Man behindert mit dieser Parkerei in keinster WEiser andere Verkehrsteilnehmer. Sind diese Strafzettel gerechtfertigt?
Liebe Grüße
Wichtl
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Peter Lustig
Beitrag 13.01.2004, 12:19
Beitrag #2


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Zum Parken ist die Fahrbahn bzw. der Seitenstreifen zu verwenden (§ 12 Abs. 4 StVO) bzw. die Flächen, die dazu bestimmt und entsprechend markiert bzw. beschildert sind, z.B. durch die blaue Parktafel Z. 314 StVO (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO bzw. § 42 Abs. 4 StVO). Das Parken auf dem Grünstreifen ist unzulässig und ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO, sofern die Grünfläche dem sog. Straßenbegleitgrün und damit der öffentlichen Verkehrsfläche zuzurechnen ist. Dies hat auch Geltung für einen Parkplatz, wenn dieser wegerechtlich gewidmet ist.

Ob bei dem verbotswidrigen Parken jemand behindert wird oder nicht, ist ohne Bedeutung. Behinderndes Parken führt sogar zu einer Erhöhung des Verwarnungsgelds.
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Achim
Beitrag 13.01.2004, 19:56
Beitrag #3


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Richtig, Peter. Gegen Rasenparker sollte immer vorgegangen werden. Aber:

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)
Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;).

Zitat
Auf dem Strafzettel steht dann drauf: Parken außerhalb Markierung und in Klammer "Grünfläche".

Dieser Vorwurf ist also etwas fraglich.

guggst Du auch hier


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Peter Lustig
Beitrag 13.01.2004, 21:29
Beitrag #4


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Zitat
Dieser Vorwurf ist also etwas fraglich.

Der Text des Tatvorwurfs auf dem Strafzettel ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist die Benennung der verletzten Vorschrift und die Tatbestandsnummer laut BKatV bzw. Tatbestands-(Bußgeld-)katalog.

Zu den Urteilen: diese haben aber nur Geltung auf der Fahrbahn, nicht auch auf den Straßenteilen, die für das Befahren und Beparken mit einem Kfz ohnehin nicht vorgesehen sind wie z.B. Grünflächen oder auch angelegte Fußwege. Sofern also die Grünflächen in unserem Fall als der gewidmeten Verkehrsfläche zugehörig anzusehen sind, liegt bei einem Parken auf diesen Flächen ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO vor.
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Hans Wurst
Beitrag 14.01.2004, 14:03
Beitrag #5


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@Achim und Peter:

Wann beginnt denn "Parken mit Behinderung anderer"?

Mal angenommen wir haben einen öffentlichen Parkplatz, der weit verzweigt ist und der über geteerte Straßen erschossen wird.
Auf diesen Straßen können zwei sich begegnende Fahrzeuge andeinander vorbeifahren.
Die Parkflächen sind mit Verbundsteinen gekennzeichnet.

Falls nun jemand so auf einer Erschließungsstraße parkte, daß zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht mehr andeinander vorbeifahren könnten, wäre dies schon Behinderung?
Die Durchfahrt für nur ein Fahrzeug zur gleichen Zeit ist weiterhin möglich.

Falls ein falscher Tatvorwurf beim Parken gemacht wurde, ist der Bescheid dann ungültig?
Kann die Behörde "nachbessern"?
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Uwe
Beitrag 14.01.2004, 14:24
Beitrag #6


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Zitat (Hans Wurst @ 14.01.2004, 14:03)
...einen öffentlichen Parkplatz, der weit verzweigt ist und der über geteerte Straßen erschossen wird.

Ähh, wie meinst Du das?

Gruß Uwe


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Achim
Beitrag 14.01.2004, 15:10
Beitrag #7


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Grundsätzlich ist das Parken nicht verboten, wenn dadurch eine Behinderung eintritt. Sonst wäre ja in Wohngebieten ständiges Parkverbot. Dagegen ist das Halten nach § 12 (1) an engen Stellen unzulässig. Eng wird eine Stelle ab dem Faustmaß von etwa 3 Meter. Demnach kann auf einer Straße geparkt werden, wenn nur noch ein Fahrstreifen verbleibt. Wird dagegen in einem bestehenden Parkverbot rechtswidrig geparkt erhöht sich der Straframen für diese Ordnungswidrigkeit bei einer Behinderung anderer. Nur in diesem Zusammenhang kann der Begriff Behinderung im ruhenden Verkehr verwendet werden.

Peter:
Zitat
Maßgeblich ist die Benennung der verletzten Vorschrift und die Tatbestandsnummer laut BKatV bzw. Tatbestands-(Bußgeld-)katalog.


Maßgebend ist die verletzte Vorschrift. Die Tatbestandsnummer des Bussgeldkataloges dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung. Ein Vertoß nach dem Bussgeldkatalog muss jedoch nicht zwangsläufig auch ein rechtlich verwerflicher Vertoß sein. Der Bussgeldkatalog ist in dieser Hinsicht nach meiner Einschätzung in einigen Tatbeständen schlichtweg falsch. Deshalb auch meine Kritik über Feuerwehrzufahrten, die in der Gesetzesnorm eindeutig und abschließend geregelt sind.


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Hans Wurst
Beitrag 14.01.2004, 16:15
Beitrag #8


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ich formuliere meine Frage nochmal anders:
Laut § 12 Abs 3 Nr 8e ist das Parken (am rechten Fahrbahnrand) auf einem Parkplatz (Z.314) unzulässig.
D.h. das von Achim aufgeführte Urteil (Parken außerhalb von Markierungen sei zulässig) greift nicht, wenn auf dem Parkplatz wie beschrieben geteerte Straßen vorhanden sind?

Was ist mit "Zusatzschild" im o.a. § gemeint?
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Hans Wurst
Beitrag 14.01.2004, 16:18
Beitrag #9


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ach so @ Uwe:

Schau Dich mal in der Brunhildenstr. in WI um, dann weißt Du wie ichs gemeint haben könnte ;)
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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 11:34
Beitrag #10





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Habe ein ähnliches Problem. Habe einen netten Zettel am Auto gehabt. 10Euro wegen falschem Parken "unter Mißachtung der Parkflächenmarkierung"
Zur Erklärung ich parke morgens immer auf einem der wenigen gebührenfreien öffentlichen Parkplätzen in SO. Auf diesem Parkplatz können ca. 80 Autos parken. Seitlich und vor Kopf sind Hecken angeordnet. Der Fahrstreifen auf dem Parkplatz ist etwa 6m breit! Als einen Morgen alle gepflasterten Plätze belegt waren, habe ich an der Hecke geparkt wo sonst auch andere Fahrzeuge stehen. Mir war nicht bewußt, das dass eine Ordnungswidrigkeit ist, zumal keine Markierung zu sehen ist, die das Parken dort verbietet!. Muss ich zahlen?
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Achim
Beitrag 15.01.2004, 11:44
Beitrag #11


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Zitat
§ 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO
Das Parken ist unzulässig ....
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: ...
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,


Das heißt, das z.B. auf für LKW-Parkplätzen (Zeichen 314 mit ZZ "LKW-Symbol") für PKW Parkverbot ist. Sind jedoch auf einem gekennzeichnetem Parkplatz (Z 314 auch mit ZZ)noch zusätzlich Fahrbahnen vorhanden, ist auf diesen Fahrbahnen nicht automatisch Parkverbot. Dieses muss gesondert gekennzeichnet sein, wenn es sich nicht sonstwie aus der StVO ergibt.


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Uwe
Beitrag 15.01.2004, 11:47
Beitrag #12


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@Hans Wurst!

Du meintest wohl "erschlossen", hast aber "erschossen" geschrieben. wink.gif

In der Brunhildenstraße ist viiiiel zu wenig Parkraum vorhanden. Die Ordnungshüter sind 1x die Woche da und schreiben die ganzen Schüler (Berufsschulzentrum) auf.

So, wie viele parken, nämlich entlang der Zufahrt scheint woh unzulässig zu sein. Die tatsächliche Rechtsprechung ist mir in Deinem beschriebenem Fall nicht bekannt. Aber sonst würden die Politessen doch nicht audfschreiben.
Auf den Zufahrtswegen stehen rechts IMMER Autos und diese behindern auch niemanden.

Gruß Uwe


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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2004, 12:01
Beitrag #13


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Zitat
Falls ein falscher Tatvorwurf beim Parken gemacht wurde, ist der Bescheid dann ungültig?

Solange der Strafzettel oder der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist oder die Tat noch nicht verjährt ist, kann nachgebessert werden. Der alte Tatvorwurf wird fallengelassen, der neue wird erhoben.

Zu einer Behinderung gehören immer zwei. Einer, der behindert, ein anderer, der behindert wird. Wird so wie von Hans Wurst beschrieben geparkt, dass auf dem Parkplatz im zulässigen Begegnungsverkehr nicht mehr aneinander vorbeigefahren kann, behindert derjenige, der sein Fahrzeug verbotswidrig außerhalb der Parkmarkierungen abgestellt hat, zusätzlich, weil ein ordnungsgemäßer Verkehrsablauf nicht mehr möglich ist.
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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 12:04
Beitrag #14





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Zitat (Achim @ 15.01.2004, 11:44)
Zitat
§ 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO
Das Parken ist unzulässig ....
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: ...
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,


Das heißt, das z.B. auf für LKW-Parkplätzen (Zeichen 314 mit ZZ "LKW-Symbol") für PKW Parkverbot ist. Sind jedoch auf einem gekennzeichnetem Parkplatz (Z 314 auch mit ZZ)noch zusätzlich Fahrbahnen vorhanden, ist auf diesen Fahrbahnen nicht automatisch Parkverbot. Dieses muss gesondert gekennzeichnet sein, wenn es sich nicht sonstwie aus der StVO ergibt.

Und wie kann ich argumentieren wenn der Anhörungsbogen kommt?
Habe auch beobachtet, dass etliche Mitnutzer dieser Flächen seit Tagen einen Zettel an der Scheibe haben. Die machen sich das zum Hobby.
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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2004, 12:10
Beitrag #15


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Zitat
Und wie kann ich argumentieren wenn der Anhörungsbogen kommt?
Sorry, Rechtsberatung! Die dürfen wir hier nicht geben. huh.gif
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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 12:18
Beitrag #16





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Zitat (Peter Lustig @ 15.01.2004, 12:10)
Zitat
Und wie kann ich argumentieren wenn der Anhörungsbogen kommt?
Sorry, Rechtsberatung! Die dürfen wir hier nicht geben. huh.gif

Sorry bin Neu hier und ganz zufällig auf diese Seite gelangt. Naja werde mal abwarten und sehen was passiert. Danke aber trotzdem.
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Achim
Beitrag 15.01.2004, 13:46
Beitrag #17


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Da hat Peter leider wieder mal Recht, Rechtsberatung ist unzulässig. Aber schau Dir doch mal hier, hier findest Du vielleicht ein passendes Urteil

Parkplatzmarkierungen


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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 14:09
Beitrag #18





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Zitat (Achim @ 15.01.2004, 13:46)
Da hat Peter leider wieder mal Recht, Rechtsberatung ist unzulässig. Aber schau Dir doch mal hier, hier findest Du vielleicht ein passendes Urteil

Parkplatzmarkierungen

Ich bin sprachlos!
Wie lange macht ihr das schon?
Ich denke schon das dass weiterhilft.
Superbestendank rolleyes.gif
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Hans Wurst
Beitrag 15.01.2004, 14:35
Beitrag #19


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Zitat
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)
Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;).



Zitat
Zu einer Behinderung gehören immer zwei. Einer, der behindert, ein anderer, der behindert wird. Wird so wie von Hans Wurst beschrieben geparkt, dass auf dem Parkplatz im zulässigen Begegnungsverkehr nicht mehr aneinander vorbeigefahren kann, behindert derjenige, der sein Fahrzeug verbotswidrig außerhalb der Parkmarkierungen abgestellt hat, zusätzlich, weil ein ordnungsgemäßer Verkehrsablauf nicht mehr möglich ist.


Kann man dies wirklich schon als Behinderung auslegen?
Im Straßenverkehr wird ja tagtäglich so geparkt und es muß nur darauf geachtet werden, daß 3,05m Restdurchfahrtbreite verbleiben.
Ob der Gegenverkehr nun warten muß oder nicht.

Ich habe übrigens heute mal ein paar Fotos von besagtem Parkplatz gemacht und hoffe, daß ein Moderator diese an mein Posting anhängen kann.

Übrigens bin ich der Meinung, daß Parken, wie es in den Bilder dargestellt ist, niemanden stört.
Nach 7.30 Uhr kann man nur durch Glück und viel Geduld einen legalen Parkplatz finden.
Auch wenn ich immer vorsichtig bin, was das Thema "Staat zockt ab" angeht, so geht es hier ausnahmesweise wirklich darum, die finanzielle Situation der Stadt zu verbessern.

Ginge es um das Thema Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, müßte man auf diesem Parkplatz gewiss ganz andere Kontrollen durchführen.


@Uwe:

Zitat
Aber sonst würden die Politessen doch nicht audfschreiben.


Das ist hier die Frage. Nach dem Fall von Kathrin und dem Wendehammer bin ich zuversichtlich, daß sich die Politessen doch irren könnten.
siehe hier


Übrigens wird m.E. dort öfter als nur einmal pro Woche kontrolliert.
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Tortenjan
Beitrag 15.01.2004, 15:11
Beitrag #20


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das 2. Bild von HW


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Tortenjan
Beitrag 15.01.2004, 15:14
Beitrag #21


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und das letzte


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 15:32
Beitrag #22





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Bei mir verhält sich das genauso wie auf den Fotos.
Habe ich reale Chancen?
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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2004, 15:52
Beitrag #23


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Zitat
Habe ich reale Chancen?


Nach meinem Dafürhalten bei dieser Beschilderung leider Nein. Das Zusatzzeichen zum Z. 314 StVO Parkplatz schreibt hier eindeutig und klar vor, wo geparkt werden darf, nämlich nur in den gekennzeichneten Flächen. Damit besteht im Umkehrschluss außerhalb der gekennzeichneten Flächen ein Parkverbot. In diesem Fall haben wir genau die von Achim weiter oben zitierte Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO, bei der über ein Zusatzschild, hier das ZZ. 1053-30 des Verkehrszeichenkatalogs, eine weitergehende Regelung z.B. auch über die Art des Parkens getroffen werden kann. Vgl. dazu auch das oben von Hans Wurst zitierte Urteil des OLG Frankfurt, bei dem im Gegensatz zu unserem Fall kein offizielles Zusatzschild verwendet worden ist.

Da es sich demnach bei dem Parken in den Fahrgassen um ein verbotwidriges Parken handelt, ist auch von einer Behinderung des dort fahrenden Begegnungsverkehrs auszugehen, so dass dieser Tatbestand zusätzlich erfüllt ist und durch ein entsprechend erhöhtes Verwarnungs-/Bußgeld geahndet werden kann.
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Gast_Emely_*
Beitrag 15.01.2004, 16:17
Beitrag #24





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Zitat (Peter Lustig @ 15.01.2004, 15:52)
Zitat
Habe ich reale Chancen?


Nach meinem Dafürhalten bei dieser Beschilderung leider Nein. Das Zusatzzeichen zum Z. 314 StVO Parkplatz schreibt hier eindeutig und klar vor, wo geparkt werden darf, ..........

Der Liebe nette Achim hat vorhin eine Seite erwähnt, wo ich folgendes gefunden habe:
......Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;). .......
Das würde dem doch widersprechen?
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Hans Wurst
Beitrag 15.01.2004, 17:22
Beitrag #25


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Ich fasse mal die bisherigen Erkenntnisse zusammen:

Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Parken nur innerhalb markierter Flächen" unterscheidet sich vom Zusatzzeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt".
Letzteres ist auf dem o.a. Bild zu lesen. Hierbei handelt es sich um ein offizielles Zusatzzeichen (habs auf Achims Seite gefunden) und damit ist es gültig.

Bliebe nur noch die Frage offen, warum dieses Schild dort aufgestellt wurde und ob vielleicht Richtlinien, die zum Aufstellen des Schildes zu beachten sind, übergangen wurden.

Mir will es nicht einleuchten, wie man trotz akuten Parkplatzmangels ein derartiges Parkverbot aufrecht erhalten kann.
Wie gesagt - nach meiner Auffassung wird niemand durch dieses Parken behindert.
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Achim
Beitrag 15.01.2004, 18:05
Beitrag #26


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Hier wird es mal etwas kompliziert, aber wir schaffen es ranting.gif

Das ZZ "Parken nur innerhalb markierter Flächen" gibt es nicht, daher ist es uninteressant.
Das ZZ "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" gibt es. Somit ist es verkehrsrechtlich zu Verwenden.
Zitat
§ 45 Abs. 1 b Nr. 1
Das Zeichen 314 (Parkplatz) erlaubt ausdrüchlich das Parken. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig . Nachzulesen hier!

Diese Bestimmungen des § 41 treffen für die gezeigte Zeichenkombination nicht zu.

Das ZZ "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" ist kein beschränkendes, sondern ein befreiende Zeichen. Es erlaubt also auf Parkplätzen (zeichen 314) auch das Parken in gekennzeichneten Flächen. Es verbietet aber nicht, außerhalb dieser Flächen zu parken. Also mit welcher Logik steht das Schild dann. Mit keiner !!!! Dieses ZZ ist gedacht, um beispielsweise in einer Haltverbotszone (verbietet das Halten in der gesamten Zone) die gekennzeichneten Flächen auszuschließen. Dafür wurde es erfunden und dafür ist es gedacht. zur Haltverbotszone siehe auch hier

Jetzt alles klaro ????


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Arne
Beitrag 15.01.2004, 18:10
Beitrag #27


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Moin Hans,

eigentlich ein klarer Fall, bei senkrechtaufstellung sind in den technischen Regelwerken 6,00m Fahrgassenbreite gefordert, damit man vernünftig ein- und ausparken ranting.gif kann. Wie das nun rechtlich umgesetzt wird - das müssen unsere Spezies hier herausfinden wavey.gif


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Grüße aus Hamburg
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Achim
Beitrag 15.01.2004, 18:15
Beitrag #28


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Arne ????? scarey.gif


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Hans Wurst
Beitrag 15.01.2004, 18:59
Beitrag #29


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Aha!
Danke für die Aufklärung.
Das würde ja bedeuten, daß ein Verwarngeld (hier 10€ - Vorwurf kenne ich leider nicht) für das Parken, wie es der BMW im Bild oben tut unberechtigter Weise erhoben würde.


Die Frage wäre dann allerdings:
Ist gegen andere Vorschriften verstoßen worden (5m Abstand zu Kurve nicht eingehalten z.B.)?

Wer kann sich einen Reim darauf machen?
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Achim
Beitrag 15.01.2004, 19:03
Beitrag #30


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Auch das funktioniert kaum. Die 5-m-Vorschrift gilt nicht für Kurven, und eine Einmündung erkenne ich auch nicht.


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Hans Wurst
Beitrag 15.01.2004, 19:03
Beitrag #31


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Oder könnte hier §12 Abs.3 Nr2 StVO vorliegen?

Zitat
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert


Bei 4m oder mehr Restdurchfahrtbreite kann man aber bestimmt nicht von "verhindern" reden....
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Gast_Emely_*
Beitrag 16.01.2004, 08:49
Beitrag #32





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Morgen
So ihr Lieben mein, mein Problem hat sich so eben erledigt.
Stellt Euch vor, sie haben ein FEHLER gemacht und ihn zugegeben!
Leider wollte mir der gute Beamte keine auskunft geben was schief gelaufen ist.
Schade ist nur, dass ich jetzt z.Z. keinen Grund habe hier weiter vorbei zu schauen. crybaby.gif
Danke noch mal und vieleicht bis bald mal beim nächsten Problem.
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Achim
Beitrag 16.01.2004, 08:59
Beitrag #33


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Herzlichen Glückwunsch, gewonnen ist gewonnen.Welchen Fehler die Beamten gemacht haben, willst Du wissen?? Die haben diesen Sachverhalt vermutlich hier im Forum beobachtet. Jetzt sind sie etwas schlauer.

Zitat
Schade ist nur, dass ich jetzt z.Z. keinen Grund habe hier weiter vorbei zu schauen. 
Danke noch mal und vieleicht bis bald mal beim nächsten Problem.


Verstehe ich nicht. Muss man erst Probleme haben, um etwas zu lernen. Wir haben hier alle kaum Probleme, sind aber immer hier. In diesem Sinne:

So long


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2004, 10:21
Beitrag #34


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Zitat
Das ZZ "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" ist kein beschränkendes, sondern ein befreiende Zeichen. Es erlaubt also auf Parkplätzen (zeichen 314) auch das Parken in gekennzeichneten Flächen. Es verbietet aber nicht, außerhalb dieser Flächen zu parken. Also mit welcher Logik steht das Schild dann. Mit keiner !!!! Dieses ZZ ist gedacht, um beispielsweise in einer Haltverbotszone (verbietet das Halten in der gesamten Zone) die gekennzeichneten Flächen auszuschließen. Dafür wurde es erfunden und dafür ist es gedacht. zur Haltverbotszone siehe auch hier.

@Achim
Sorry, wenn ich penetrant werde und entschieden widersprechen muss. huh.gif

Das Zeichen 1053-30 ist sehr wohl der Gruppe der beschränkenden Zeichen zuzuordnen (siehe Abschnitt 8.1 Einteilung im VzKat 92). Von daher, aber auch sonst kann ich Deiner Logik und Argumentationskette nicht folgen. Das Zeichen beschränkt das Parken auf die gekennzeichneten Flächen und verbietet es auf den übrigen Flächen. Damit wird doch genau das erreicht, was Du zu Recht als Gesetzeslücke anprangerst.

Eigentlich doch ganz einfach oder? Was sollte es denn als befreiendes Zeichen auf einem Parkplatz für einen Sinn haben, wo doch durch die Parktafel Z. 314 dort ohnehin bereits das Parken erlaubt wird und Markierungen angeben, wie geparkt werden muss? Wozu das Zeichen nach Deinen obigen Worten gedacht ist, ist Deine Auslegung, umfasst aber aber nicht alle möglichen Anwendungsbereiche dieses Zeichens.

@Emely
Gratuliere zu Deinem Erfolg, egal, wie er letztlich zustande gekommen ist. Der Beamte hat hier wohl von dem ihm zustehenden Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht und das Verfahren eingestellt. Vielleicht ist er auch Deinem Charme erlegen. biggrin.gif

@Hans Wurst
Die Straßenverkehrsbehörde in Wiesbaden wird sich sicherlich etwas gedacht haben (vielleicht auch nicht wink.gif ), warum sie mit der Beschilderung das Parken in den Fahrgassen des Parkplatzes verboten hat. Fakt ist, dass es durch diese Beschilderung nun verboten ist. Ob die Regelung so sinnvoll ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Über den Sinn kann man durchaus diskutieren und streiten. Man kann die Anordnungsbehörde u.U. dadurch sogar dazu bringen, die Regelung zu ändern. Vielleicht versuchst Du es ja? Viel Erfolg und informiere uns, was dabei herausgekommen ist.
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Arne
Beitrag 16.01.2004, 10:39
Beitrag #35


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Äh, ja Achim? think.gif


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Gast_Emely_*
Beitrag 16.01.2004, 10:44
Beitrag #36





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Zitat (Peter Lustig @ 16.01.2004, 10:21)
Vielleicht ist er auch Deinem Charme erlegen

Schmeichler blushing.gif
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Hans Wurst
Beitrag 16.01.2004, 12:06
Beitrag #37


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Zitat
Viel Erfolg und informiere uns, was dabei herausgekommen ist.


Ich hab gerade mal beim Ordnungsamt vorgesprochen und die Sache wie sie hier beschrieben wurde erläutert.

Von der Dame des Ordnungsamts wurde ebenfalls schilcht und ergreifend gesagt, daß das Parken nur innerhalb der Markierung zulässig sei.

Auf meine Frage nach Verzicht der Ordnungswidrigkeitsverfolgung nach Opportunitätsprizip antwortete sie dies wäre nicht möglich, da es generell Beschwerdeführer gebe.
(Es wurden Fahranfänger genannt, die Probleme beim Ausparken hätten)
Dies kann ich mir in der oben gezeigten Situation nicht vorstellen.

Es ist möglich, daß eine derartige Behinderung eintritt, wenn an der Stelle geparkt wird, an der der Kleinwagen im ersten Bild steht (mitten auf der ERSCHIESSUNGSSTR wink.gif )

Daraus jedoch zu folgern, daß ein Parken neben der Markierung -wie es der BMW tut- ebenfalls andere behindere, ist nicht zulässig.

Am Mittwoch will die Dame noch weitere Unterlagen besorgen und mir eine schlüssige Argumentation vorlegen.
Wahrscheinlich wird sie das Gleiche wie Peter sagen.

Wenn das Ordnungsamt nach Opportunitätsprinzip nicht auf Ahndung verzichtet, müsste ich mich wohl wirklich an die Anordnungsbehörde wenden, und darum bitten, daß dort eine weiße Markierung aufgesprüht wird, die das Parken erlaubt.

Hier meinte Arne allerdings die Chancen seinen schlecht?

Zitat
bei senkrechtaufstellung sind in den technischen Regelwerken 6,00m Fahrgassenbreite gefordert, damit man vernünftig ein- und ausparken


Die Breite der Fahrbahn würde durch eine Markierung ja nicht direkt eingeschränkt, nur durch später darauf parkende Autos rolleyes.gif
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Achim
Beitrag 16.01.2004, 13:15
Beitrag #38


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Zitat (Peter Lustig @ 16.01.2004, 10:21)
@Achim
Sorry, wenn ich penetrant werde und entschieden widersprechen muss. huh.gif

Das Zeichen 1053-30 ist sehr wohl der Gruppe der beschränkenden Zeichen zuzuordnen (siehe Abschnitt 8.1 Einteilung im VzKat 92). Von daher, aber auch sonst kann ich Deiner Logik und Argumentationskette nicht folgen. Das Zeichen beschränkt das Parken auf die gekennzeichneten Flächen und verbietet es auf den übrigen Flächen. Damit wird doch genau das erreicht, was Du zu Recht als Gesetzeslücke anprangerst.

Doch, Peter,
Das Zeichen steht in der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen, da es die Geltung eines Verkehrszeichens einschränkt. Es ist aber nur mit eingeschränkten Haltverboten gedacht.

Das Zusatzzeichen "innerhalb der Parkflächenmarkierung erlaubt" (und um dieses geht es je) hat von der Formilierung her keinen beschränkenden Charakter in Verbindung mit Zeichen 314. Zeichen 314 erlaubt das Parken auf den so ausgewiesenen Flächen. Sollte diese Erlaubnis eingeschränkt werden, dann nur mit einem Zusatzzeichen "nur für ..." (siehe auch StVO zu Zeichen 314)
So wie es hier kombiniert ist, wird auf der gesamten Fläche das Parken erlaubt. Mit dem Zusatzzeichen "innerhalb der Parkflächenmarkierung erlaubt" wird die Erlaubnis auf die markierten Flächen erweitert. Ob dies logisch ist, ist dabei zweitrangig. So steht es auf den Schildern.
Soll die Geltung des Zeichens 314 nur für die markierten Flächen gelten, müsste mit dem ZZ "nur innerhalb der markierten Flächen" gearbeitet werden. Dann liegt eine eindeutige Einschränkung vor. Dieses Zeichen gibt es aber nicht im VzKat.
Würde hier beispielsweise Zeichen 290 (eigeschränktes Haltverbot für eine Zone) bestehen, können mit dem genannten Zusatzzeichen die markierten Flächen vom Verbot ausgenommen werden. Dann wäre es nachvollziehbar.

Abschließendes Beispiel dazu: Mit Zeichen 250 wird jeder Fahrzeugverkehr verboten. Mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" wird Anliegerverkehr erlaubt, jeder Anliegerverkehr. Mit einem zweiten Zusatzzeichen "Anlieger mit PKW frei" wird nicht automatisch nur der PKW-Anliegerverkehr erlaubt, sondern zum Anliegerverkehr zusätzlich noch der PKW-Anlieger zugelassen. Unlogisch, aber nach der Verkehrszeicheninterpretation so geschrieben.

Zu einem Verbot gibt es ein "frei" als Ausnahme, Zu einem pauschalem Frei gibt es ein "nur für" als Einschränkung.
Verkehrsrecht und Logik schließen sich definitiv aus.


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2004, 13:49
Beitrag #39


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Zitat
Das Zeichen steht in der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen, da es die Geltung eines Verkehrszeichens einschränkt. Es ist aber nur mit eingeschränkten Haltverboten gedacht.

Woher beziehst Du die Gewissheit, dass der letzte Satz so stimmt? Ich kann Deine Argumentation einfach nicht nachvollziehen, da Deine Auslegungen nicht nur einmal zum Ergebnis kommen, dass der Regelungsinhalt, so wie er sich darstellt, logisch nicht nachvollziehbar ist.
Zitat
Verkehrsrecht und Logik schließen sich definitiv aus.
Das kann doch definitiv nicht sein! Wie soll denn der verkehrsrechtlich nicht so versierte Kraftfahrer, und das ist die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer, hier überhaupt noch zu einem vernünftigen Ergebnis kommen? Der arme Mensch muss doch versuchen, das, was ihm auf den Schildern visuell dargestellt wird, durch logische Überlegungen nachzuvollziehen, um dann entsprechend richtig zu handeln.

Im übrigen: warum sollte der BMV das Zeichen 1053-30 im VzKat den beschränkenden Zeichen zugeordnet haben, wenn es tatsächlich keins ist? Schon wieder eine Unlogik. wink.gif
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Hans Wurst
Beitrag 16.01.2004, 14:45
Beitrag #40


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Man könnte es doch so sehen:
Z.314 StVO erlaubt prinzipell das Parken.
Z 1053-30 ERLAUBT das Parken zusätzlich in gekennzeichneten Flächen.
Wo ist denn hier das Parkverbot zu finden?
"Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" - Danke für den Hinweis, aber ich hätte eh nicht gedacht, daß es auf den gekennzeichneten Flächen verboten wäre. flowers.gif

Weiter oben wurde auch schon mal ein Urteil von Achims Homepage gepostet. Hierin hieß es das Zustatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen", welches hier logischer Weise einzusetzen wäre, sei ungültig ( da kein offizielles Zusatzzeichen).
Demzufolge müßte man ein Parkverbot an betreffender Stelle mit Sperrfläche oder anderen Zeichen kenntlich machen.
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Arne
Beitrag 16.01.2004, 16:43
Beitrag #41


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Moin Hans,

auf die schnelle: der 6,0m Wert taucht u.a. in der EAR (Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs), EAHV (Empfehlungen zu Anlage von Hauptverkehrsstraßen, aus der EAR abgepinnt) oder der Hamburger PLAST6.

Bei beengtem Einparken (Parkstandsbreite von 2,30m, nomral sind 2,50) werden sogar 7,70m gefordert.

Sinnvolle alternative ist übrigens das Schrägparken, da werden bei einem 60° Winkel nur 4,00m Fahrgassenbreite benötigt. wavey.gif

Und ab ins Wochenende biggrin.gif

Anmerkung Mod: Ich weiß nicht was Du machst Arne, aber hierher gehöhrt der Beitrag garantiert nicht.

Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 16.01.2004, 17:38


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Achim
Beitrag 16.01.2004, 17:34
Beitrag #42


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Danke Hans Wurst, andere Worte aber genau meine Meinung. Woher nehme ich aus dieser Zeichenkombination ein Verbot ohne es zusätzlich hinein zu mogeln. Es steht einfach so nicht drin !!!!


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Hans Wurst
Beitrag 16.01.2004, 18:17
Beitrag #43


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Zitat
Anmerkung Mod: Ich weiß nicht was Du machst Arne, aber hierher gehöhrt der Beitrag garantiert nicht.


doch, doch, das hat schon seine Richtigkeit.
ich hab ja danach gefragt:

Zitat
Hier meinte Arne allerdings die Chancen seinen schlecht?


QUOTE 
bei senkrechtaufstellung sind in den technischen Regelwerken 6,00m Fahrgassenbreite gefordert, damit man vernünftig ein- und ausparken 



Die Breite der Fahrbahn würde durch eine Markierung ja nicht direkt eingeschränkt, nur durch später darauf parkende Autos




Ansonsten:
Ich werde diese Meinung am Mittwoch mal beim Ordnungsamt vertreten.
Bin mal gespannt was die noch für "Geheimdokumente" haben, die das Parken dort verbieten sollen. :)

Auf einen Rechtsstreit hätte ich allerdings keine Lust. Da würde ich dann doch lieber woanders parken, was bei mir meist auch klappt.
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Achim
Beitrag 16.01.2004, 19:34
Beitrag #44


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Ach Peter, da schlage ich mir für Dich doch noch Nächte um die Ohren wavey.gif
Zitat
AG Norderstedt, MDR 1996, 519
Ein Kraftfahrer, der entgegen einem in einer Tiefgarage angebrachten (Zusatz-)Schild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung parkt, begeht keinen Verkehrsverstoß. Ein Verkehrszeichen, das Parken ausdrücklich erlaubt, beinhaltet nicht stillschweigend das Verbot, außerhalb seines Geltungsbereichs zu parken.

OLG Düsseldorf, VerkMitt 1995, Nr 93
1. Die in StVO § 41 Abs 3 Nr 7 getroffene Anordnung hinsichtlich der Art und Weise des Abstellens eines Fahrzeuges bezieht sich nur auf das Parken innerhalb der durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen und verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen.
2. Die Regelungen des StVO § 12 Abs 3 Nr 2 und 8e beinhalten in Verbindung mit einer Markierung entsprechend StVO § 41 Abs 3 Nr 7 ebenfalls kein Parkverbot für den nicht markierten Bereich.
3. Durch Anbringung eines Zusatzschildes "nur innerhalb der markierten Parkflächen" zu Zeichen 314 der StVO wird das Parken außerhalb von markierten Parkflächen nicht rechtswirksam verboten, da für ein solches Zusatzschild keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

BayObLG, VRS 1982, 228-230
1. Mit dem Zusatzschild "nur innerhalb der markierten Parkstände" zu Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) der StVO kann das Parken auf dem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände nach StVO § 12 Abs 3 Nr 8 Buchst e rechtswirksam verboten werden.
2. Zur Wirksamkeit des Verbotes ist erforderlich, daß der Parkplatz, auf dem das Verbot gelten soll, klar und eindeutig vom übrigen Verkehrsgrund abgegrenzt ist, und daß der Verkehrsteilnehmer bei Einfahrt in den Parkplatz das genannte Zeichen mit dem Zusatzzeichen unschwer sehen kann.


Du siehst also, wer sucht der findet. Nur dass das Deinem Argument entsprechende Urteil vom BayObLG von 1982, die anderen von 1995 bzw. 1996 sind.

book.gif


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2004, 19:50
Beitrag #45


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Das Alter der Urteile spielt doch wohl keine Rolle. Dankenswerterweise hast Du auch das Urteil des Bayerischen Obersten herausgekramt, das meine Auffassung bestätigt. Und dabei bleibe ich! Ich lebe schließlich in Bayern. Da sind Norderstedt (wo liegt das überhaupt?) und Düsseldorf (selbst auf die Gefahr, dass Uwe Kusnezow jetzt wieder gequält aufschreit) weit, weit weg.

Wenn sich die Juristen (wieder einmal) nicht einig sind, muss man sich eben für die eine oder andere Meinung entscheiden.
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Achim
Beitrag 16.01.2004, 19:54
Beitrag #46


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Es soll sogar höchste Gerichte geben, die im Laufe der Zeit ihre Rechtsansicht geändert haben. Aber lassen wir das. Nach dieser langen Diskussion hat wohl jeder genug Pulver, um -wie die Juristen- das Passende für sich zu finden whistling.gif

Zitat
Dankenswerterweise hast Du auch das Urteil des Bayerischen Obersten herausgekramt ...

So etwas gehört sich doch wohl. Nicht nur die eigene Meinung muss immer richtig sein.


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Arne
Beitrag 16.01.2004, 23:56
Beitrag #47


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Moin Peter,

Zitat
Da sind Norderstedt (wo liegt das überhaupt?)


das ist eine kleine Ansammlung von Häusern direkt nördlich von Hamburg, gehört aber schon zu Hedwig-Holzbein laugh.gif thread.gif


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Hans Wurst
Beitrag 17.01.2004, 12:55
Beitrag #48


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Vielen Dank für die Urteile, Achim!

Ich werde mir die passenden raussuchen :)

Ist es fair bei derartiger Rechtsunsicherheit zu kassieren?

Mal sehen, ob das Ordnungsamt eine Antwort darauf hat.
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Achim
Beitrag 18.01.2004, 12:30
Beitrag #49


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Zitat (Hans Wurst @ 17.01.2004, 12:55)
Mal sehen, ob das Ordnungsamt eine Antwort darauf hat.

Wäre auch mal hier interessant, was die dazu sagen.

Zitat
Ist es fair bei derartiger Rechtsunsicherheit zu kassieren?

So ist nun mal das deutsche (verkehrs-)Recht. whistling.gif

Quote: Peter Lustig
Zitat
Ich lebe schließlich in Bayern.

Und Ihr habt ja auch einen eigenen Verkehrszeichenkatalog shutup.gif


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Peter Lustig
Beitrag 18.01.2004, 13:13
Beitrag #50


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Zitat
Und Ihr habt ja auch einen eigenen Verkehrszeichenkatalog

Und was ist daran falsch? tongue.gif Außerdem enthält dieser Verkehrszeichenkatalog nur Zusatzzeichen, keine Hauptzeichen, und das ist nach Rz 46 der VwV-StVO zu § 39 bekanntlich zulässig: Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgegeben. Abweichungen von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Und von nichts Anderem als der Ermächtigung im letzten Halbsatz hat das Bayer. Innenministerium - und nur dieses - Gebrauch gemacht. biggrin.gif
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