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07.02.2012, 18:01
Beitrag
#51
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 06.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63230 |
@tompson
Um auch nicht komplett provokant rüberzukommen möchte ich nur nochmals anmerken, dass das Thema schlicht eine Frage der Perspektive ist (ob man vermietet oder nutzt, ob man berechtigter Mieter ist oder unberechtigt nutzt). Die Perspektive verändert sich mit der Situation. Und wahrscheinlich auch mit dem Alter. Mit 22 habe ich Seitenweise mit der Erlanger Verkehersüberwachung ausgefochten und mit dem Zentimetermass den Platz eines Parkverbotsschildes vermessen (wer kennt noch den kleinen Postparkplatz und das legendäre Schild an der Einfahrt...). Heute würde ich mich doch glatt als albern dafür bezeichnen... Meine Erfahrung: Rechtsforen im Web sind meist für den Lokus. 1 Frage, zig Expertenmeinungen. Und Anwälte leben natürlich in erster Linie vom Mandat. |
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07.02.2012, 18:20
Beitrag
#52
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 27.01.2012 Mitglieds-Nr.: 63089 |
Die Du nicht beachtest bzw. ignoriert hast. Wem die Konditionen nicht passen, der nutzt nicht. Relativ einfach. Du, da muss ich dich korrigieren. Bei meinen vorherigen Postings erwähnte ich, dass ich nicht gefahren bin. Das ist übrigens ganz normale Sache, dass Parkraumanbieter gezielt gute Flächen kaufen/pachten bzw. vermieten. Das nennt man geschäftstüchtig bzw. profitabel. Die dortigen Parkgebühren sind ok. 10 Euro finde Vertragsstrafe ich übrigens auch ganz und gar nicht übertrieben. Absolut im Rahmen, da gibt`s anderes. Politesse ist ja teurer, oder? Anwaltsbrief: Alles völlig im Rahmen die Kostennote. Die Vertragsstrafe und die Geschäftstätigkeit habe ich auch gar nicht kritisiert. Darf jedes Unternehmen natürlich gerne machen. Dann aber bitte in der Art, indem man dem Kunden eine Willensentscheidung dazu gewährt. Dies lag meiner Ansicht nach nicht vor. Wir können gerne lang drüber noch diskutieren, aber ob wir uns da einig sein werden, glaube ich wohl weniger. Das kann ja sogar ich lesen, was da drauf steht (und ich sehe schon schlecht. Soll ich das mal knipsen und hier verlinken?). Da du vermutlich aus einem anderen Ort kommst, halte ich es für unnötig, da die Beschilderung unterschiedlich aufgebaut sein könnte und es daher wenig Sinn machen würde. Ansonsten: Aussteigen, Davor stellen. Lesen. Ggf. von jemanden vorlesen lassen. Natürlich, Einfach mal den Wagen mitten im Verkehr oder bei Parkzufuhr stehen lassen um sich den Text durchzulesen und die anderen Fahrer, die dahinter folgen könnten, warten lassen. Das ist jetzt nicht dein ernst oder?!^^Von wem soll man sich denn das vorlesen lassen, wenn man draußen keinen Fußgänger findet? Außerdem weise ich daraufhin, dass es sich beim Gießener Gebiet nicht um ein Parkhauszentrum gehandelt hat. Wie gesagt: Viel Vergnügen bei der gerichtlichen Klärung. Bitte berichte hier :-) Aus meiner Erfahrung (ich gehöre zur Fraktion "Firmen-/Kundenprakplatz ohne gewerblicher Vermietung" ist es übrigens völlig unrelevant: ob man den Fahrer "als Täter" nachweisen kann. Ist nicht im Ermessen des Antragsstellers/Klägers, das nachzuweisen (Chapeau übrigens dem Giessener Anbieter in einem der oberen Postings, der seine Zahlungsverweigerer noch geschmeidig mit Videodoku den Prozessbetrug nachweist) Ja bitte...soll der Kläger mir mit seinen Videodokus ankommen. Ich habe nichts zu befürchten. Vielmehr würde es mich sogar entlasten, weil ich eben wirklich nicht gefahren bin. Ich denke eher, dass die davon die Finger weglassen werden. Wir werden sehen....Ich freu mich schon drauf und werde gerne darüber berichten. |
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07.02.2012, 19:17
Beitrag
#53
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 06.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63230 |
Außerdem weise ich daraufhin, dass es sich beim Gießener Gebiet nicht um ein Parkhauszentrum gehandelt hat. Hoppla: Hier kommen zwei Orte im Thread anscheindend durcheinander. Ich ging von Erlangen aus. Poste bzw. verlinke doch mal die Hinweisschilder von Deiner Giessener Parkplatzörtlichkeit (bitte schwärze jedoch die Firmennamen). Das würde mich jetzt schon interessieren, was da drauf steht. Die komplette Parkordnung muss übrigens nicht groß lesbar am Eingang stehen. Vgl. Parkhaus. Reicht meines Wissens beim Ticketautomaten. Daher ist ein Parkplatz ohne Parkschranke ja noch eine bessere Variante. Wenn man dann mit der Policy nicht einverstanden ist: Man fährt einfach wieder raus. Und: Kannst Du kannst mir nicht erzählen, dass Dein(e Fahrzeugführer/in nicht in der Lage gewesen wäre, nach der Einfahrt kurz irgendwo zu halten und das Schild mit Konditionen nochmals in Ruhe durchzulesen. Du solltest Dir dann ggf. überlegen, wen Du mit Deinem Wagen fahren lässt. Erstaunlich jedoch, wie Du Dich für Deine/n Fahrzeugführer/in einsetzt und das Geschehen sehr gut kennst;-) Ich hoffe, Du legst es bei Gericht nicht auf Führung eines Fahrtenbuches an... |
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07.02.2012, 19:27
Beitrag
#54
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24967 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Von welchem Gericht sollte denn die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit kommen?
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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08.02.2012, 07:33
Beitrag
#55
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 06.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63230 |
Von welchem Gericht sollte denn die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit kommen? Stimmt. Keine Ahnung, ob das Zivilgericht hier einen Handlungs- oder Entscheidungsspielraum hat. Wahrscheinlich nicht, wie Deine Frage andeutet. Umso mehr wird es sich dann daher auch an den Halter haftend richten. Ich denke, auch bei Privatgrund wird das Gericht die "Halterhaftung für Verstöße im ruhenden Verkehr" http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html gleichbedeutend in seine Ermessung und Nentscheidung heranziehen. Was durch viele gleichlautende Urteile in ähnlichen Fällen auf Privatgrund herzuzusehen ist. Kann natürlich sein, dass man es ausreizen möchte und sogar vielleicht auch sogar raus kommt. Ich selbst würde es in obig gelagerten Fall (unberechtigt Parken auf gewerblicher Parkfläche) nicht darauf ankommen lassen und wenn ich nicht gefahren bin, dem Fahrer das Mahnschreiben des Rechtsanwalts abzwacken. Denn dann lohnt sich der Käse doch 3x nicht. Bei mir als Kläger hatte ich nie den Fall, dass diese Frage strittig war, wenn es dann tatsächlich wegen den Fahrzeugentfernungs-/ Umsetzungskosten vor Gericht ging. |
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08.02.2012, 07:53
Beitrag
#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24967 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ein Zivilgericht kann kein Fahrtenbuch anordnen, und das wäre auch sinnlos.
Meines Wissens haftet der Halter nicht für Verträge, die der Fahrer eingeht. Das wäre ja auch etwas eigenartig. Denkbar ist bei unberechtigtem Parken auf Privatgrund eine Haftung als Störer für Abschleppkosten, aber dazu ist die Rechtsprechung alles andere als eindeutig. Das greift aber ganz sicher nicht, wenn auf Privatgrund geparkt wird, auf denen das Parken gegen Entgelt angeboten wird, dort wird das Fahrzeug ja nicht gegen den Willen des Grundstücksbesitzers abgestellt. Und vom Vertrag wird ja nur der Fahrer gebunden und nicht der Halter. Die Kostentragungspflicht von § 25a StVG beginnt mit dem Absatz: Zitat (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes [...] (Hervorhebung von mir) Es greift im Bußgeldverfahren, und im Fall des Falles werden dem Halter 18,50 € auferlegt, wenn jemand mit dem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit (und zwar einen Halt- oder Parkverstoß) begangen hat. Zu zahlen ist an die Bußgeldbehörde. Das mag auch auf Privatgrundstück in Frage kommen, wenn dort amtlich (also von der Straßenverkehrsbehörde) Parkregelungen angeordnet wurden. Das ist aber eher die Ausnahme. Mit zivilrechtlichen Dingen hat der § gar nichts zu tun. Fahrzeugentfernungs- und Umsetzungskosten können wieder ein anderes Gebiet sein, wenn das Fahrzeug auf einem Bereich geparkt ist, auf dem überhaupt kein Parken geduldet wird, oder möglicherweise auch, wenn das Parken sonst einen Rahmen annimmt, der das Interesse des Grundstücksbesitzers in besonderem Maße verletzt (denkbar: auf Fahrgasse geparkt, wochenlanges Parken ohne Entrichten der Gebühren). Fazit: Du wirfst Zivilrecht und Ordnungsrecht wild durcheinander. Da schüttelt's einen, ungerührt. Was tatsächlich greift, ist, daß der Halter im Zivilprozeß eine Auskunfts- und Wahrheitspflicht hat. Wenn der Halter aber (auch fürs Gericht überzeugend) auskunftswillig ist, aber keine Auskunft geben kann, wer der Fahrer ist, dann bleibt der Kläger auf seinen Kosten sitzen. deshalb ist eben eine Videoüberwachung ein wirksames Mittel. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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08.02.2012, 08:44
Beitrag
#57
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 06.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63230 |
Fazit: Du wirfst Zivilrecht und Ordnungsrecht wild durcheinander. Da schüttelt's einen, ungerührt. Ich wollte nichts durcheinanderwerfen, Entschuldigung. Ich habe darauf hingewiesen, dass es sich bei bisherigen Urteilen lediglich um eine Annahme durch Ableitung aus dem Ordungsrecht handeln könnte. Was tatsächlich greift, ist, daß der Halter im Zivilprozeß eine Auskunfts- und Wahrheitspflicht hat. Wenn der Halter aber (auch fürs Gericht überzeugend) auskunftswillig ist, aber keine Auskunft geben kann, wer der Fahrer ist, dann bleibt der Kläger auf seinen Kosten sitzen. deshalb ist eben eine Videoüberwachung ein wirksames Mittel. Sind wir also gespannt, wie die Sache ausgeht. Wahrscheinlich ist das auch ein Grund, warum mehr Einlass-/Ausfahrtschranken installiert werden und die Investitionskosten dann auf die Parkgebühren (=uns alle) umgelegt werden, wenn man tatsächlich mit "ich weiß nicht, wer mit meinem Auto gefahren ist" da rauskommt und der Betreiber hin- und wieder oder immer öfter auf seinen Kosten sitzen bleibt. Dem ganz aussen vor, dass sich die Sache für Kläger als auch Beklagten nebst beteiligten Prozessbevollmächtigten sowieso nicht lohnt. |
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09.02.2012, 13:41
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#58
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 09.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63279 |
Bahnhofsbereich Gießen (zwischen Bahnhofstraße und Gleisen, Flächen hinter ehemaligen DB-Gebäuden): Mir sind gestern vier Fälle zu diesem Gelände vorglegt worden.
Die Inspektion vor Ort zeigt eine klare und deutlich wahrnehmbare Ausschilderung, Hinweise Standort Parkautomat, Bedingungen (mit Verweis von Frontseite) auf der Seite gut lesbar. Leider erst gegen Ende kommt der "Knaller" mit € 20,-- erhöhtes Nutzungsentgelt bei Nichtbeachtung der Bedingungen. Video-Kameras waren nicht gleich auffällig, sind aber bei der baulichen Situation auch gut zu verstecken. Rechtsgrund klar: Vertragsstrafenabrede, Rechtsfolge: "Knöllchen" der Betreiber-Firma K..... (aus E...) besser nicht ignorieren, sonst wird's nur noch teurer... Leider verbietet das Recht eine solche "Abzocke" nicht - und ist auch nicht neu. Früher hat die Bahnpolizei dort echte Knöllchen verteilt, heute haben das nur Andere kopiert... Das Versprechen des neuen Parhauses gegenüber, ganztätig für nur € 3,-- parken zu können, ist da echte Linderung... |
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09.02.2012, 13:45
Beitrag
#59
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Leider verbietet das Recht eine solche "Abzocke" nicht - und ist auch nicht neu. "Diese Art" der "Abzocke" Video-Kameras waren nicht gleich auffällig, sind aber bei der baulichen Situation auch gut zu verstecken. verbietet es schon:Wenn Du der Klägerseite nichts gönnst, kannst Du ja mal schauen, ob sie vor Ort die Kameraüberwachung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen (Hinweisschilder, Kameras offensichtlich, ...) hinreichend erkennbar machen - § 6b BDSG. Wenn nicht, kannst Du sie bei Lust und Laune anschwärzen und sie dürfen sich dann mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde rumschlagen.
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09.02.2012, 13:52
Beitrag
#60
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2546 Beigetreten: 08.08.2009 Mitglieds-Nr.: 49919 |
Es gibt doch aber auch Urteile, die den Halter zwingen den Faher zum Tatzeitpunkt zu benennen.
Das Problem ist nur die unterschiedliche Rechtssprechung in diesen Thema, so das die Parkplatzbetreiner wohl mit den Kameras auf Nummer sicher gehen wollen. |
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09.02.2012, 13:58
Beitrag
#61
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
... so das die Parkplatzbetreiner wohl mit den Kameras auf Nummer sicher gehen wollen. Kann er ja, er müsste sich nur an die Spielregeln halten Aber das kostet Geld (Was 500€ pro Schild???), verschreckt uU ehrliche Kunden (Ich will doch nicht gefilmt werden!), hält potentielle Nichtzahler uU von Ihrem Tun ab (auf Parkplatzprellerseite: Mist könnte teuer werden! Dann halt nicht. - und auf Eigentümerseite: Mist, schon wieder weniger Zusatzeinnahmen!) und erhöht auch noch das Sachbeschädigungsrisiko (Kamera? Wo? Lass mal suchen und zerschlagen!). |
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09.02.2012, 14:04
Beitrag
#62
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... verschreckt uU ehrliche Kunden (Ich will doch nicht gefilmt werden!)... Im Gegenteil, s.o.: Aufm Parkplatz gefilmt zu werden, ist gar nicht das Problem - für die Aufnahmen interessiert sich bei ehrlichen Kunden eh' keiner; die können aber hilfreich sein, wenn das Auto während des Parkens beschädigt oder gar geknackt worden ist - oder auch jemand behauptet, man selbst habe das seinige angerempelt; IMHO Gründe genug, sich eher für als gegen einen videoüberwachten Parkplatz zu entscheiden |
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09.02.2012, 14:20
Beitrag
#63
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 06.02.2012 Mitglieds-Nr.: 63230 |
Kann er ja, er müsste sich nur an die Spielregeln halten Richtig. Die Spielregeln beachten. Zuerst trifft das jedoch auf uns Parkende zu. Dito. Abzocke: Wer zockt ab, wenn er sein Nutzungsentgelt fürs Parken nicht abdrückt bzw. gar nicht abdrücken will? Die persönliche Krönung ist natürlich noch die Aussage, man könnte "den Betreiber ja nach Lust und Laune" anschwärzen, wenn nicht genügend bzw. ausreichend auf Videoüberwachung hingewiesen wurde. Rückgrat sieht anders aus. Dich möchte ich ja nicht als Nachbarn haben. 20 Euro sind zwar happig, aber noch im Rahmen und m.E. nicht sittenwidrig. Man muss auch irgendwie mit einer Überwachung, Kontrolle und entsprechenden (Mehr)Kosten in solchen Situationen rechnen, wenn man sich nicht gar zu dumm stellt. |
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18.03.2012, 13:13
Beitrag
#64
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 18.03.2012 Mitglieds-Nr.: 63746 |
Hallo, ich habe Hafenstraße 64 im Münster Westfalen geparkt gegenüber vom Pool Hall. Auf der Seite vom Poolhall ist das Parken frei. An dem Abend haben auch meine Kumpels ein Ticket bekommen, die auch auf der gegenüberliegenden Seite parken. Fotos habe ich keine gemacht. Da ich leider mit dem Firmenwagen unterwegs war werde ich es zahlen, da sonst die Firma die ganzen Briefe mit den Mahnungen bekommt. Wäre es mein Privatwagen würde ich es auch drauf ankommen lassen und die Rechtschutzversicherung würde ich auch mal in Anspruch nehmen. Die Kumpels warten, bis der erste Brief kommt...und fragen nach ob die Beweisfotos gemacht haben (Die Leute für die 10 € beschäftigen). Bis zum Monatsende habe ich noch Zeit. Vielleicht kann man mich einens Besseren belehren so dass ich nicht zahlen werde...weil es kotzt mich wirklich an, diese Abzocke. @rajeevan: gibt's schon irgendwas neues? ich hab da nämlich auch diese woche den "freundlichen zettel" am scheibenwischer gehabt und bisher noch nichts unternommen. würde mich mal interessieren, was bei dir/euch passiert ist. |
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19.04.2012, 17:09
Beitrag
#65
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 19.04.2012 Mitglieds-Nr.: 64084 |
Ich finde die Ausführungen einiger Personen hier mehr als abenteuerlich.
Ich weiß, dass Parkplätze in Erlangen Mangelware sind, ich habe selber einen angemieteten Parkplatz, der viel Geld kostet. ABER: Ich kann diesen nie nutzen, weil es ungeheuer viele Menschen gibt, denen das völlig egal ist. Der Parkplatz ist immer fremdbesetzt. Sie setzen sich über jede Beschilderung über das Eigentumsrecht anderer Menschen hinweg, ignorieren das Gesetz und haben in diesem Portal auch noch die Chuzpe trotz des eigenen Ignorierens des Gesetzes, hier nach gesetzlichen Möglichkeiten zu suchen um dieses Spielchen weiter zu betreiben. Ein hoher Betrag nach kurzer Parkzeit mag in manchem Auge ungerecht erscheinen, wenn es denn auch so war. Trotzdem muss man sich eben an Regeln halten. Manchmal würde ich selbst gerne den Abschlepper holen, wenn der Parkplatz besetzt ist, und ich die GEbühren zahlen muss,aber wenn man den Schuldigen antrifft und darauf anspricht wird man hier von Studenten nur ausgelacht, und man bekommt die Gesetzeslücken zur Strafverfolgung auf dem Silberteller serviert. Einfach nicht auf Privatgrund parken, das sollte oberste Prämisse sein. Mein Mitleid hält sich in Grenzen. |
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30.12.2013, 09:01
Beitrag
#66
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 30.12.2013 Mitglieds-Nr.: 71087 |
Hallo Ihr,
mir gehts auch um den Parkplatz gegenüber der Erlanger Arcaden... Habe Ende September über Nacht auf dem Parkplatz gestanden. Der Parkplatz war komplett leer und mir war wirklich nicht bewusst das ab Samstag Abend 22 Uhr ein Parkticket gelöst werden muss. Bin am Sonntag gegen 9:30 wieder zum Parkplatz und hatte ein Knöllchen über 20 € von der ParkRaum-Management GmbH an meiner Scheibe. Ich weiß das ist keine Ausrede, aber ich habe verbummelt den Strafzettel zu bezahlen. Jetzt habe ich einen Brief von einem Anwalt erhalten (Habe nichtmal eine Mahnung von dem Anbieter des Parkplatzes bekommen) der 53,70 (!!!!!!!!!!!!!!!) an Anwaltkosten, somit 73,70 € von mir haben möchte. Ich sehe ein, dass ich natürlich die 20 € bezahlen muss. Aber ist es rechtens ohne eine Zahlungsaufforderung gleich mehr als den DOPPELTEN Betrag an Mahngebühren zu verlangen? Vielen Dank für eure Rückmeldungen! |
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30.12.2013, 09:15
Beitrag
#67
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24967 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Hängt davon ab, was in den AGB geregelt ist und wie die 50 € aufgeschlüsselt sind. Aber, laß mich raten: die AGB hast Du nicht gelesen.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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30.12.2013, 10:52
Beitrag
#68
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 462 Beigetreten: 11.02.2006 Mitglieds-Nr.: 16668 |
Also der GMV sagt ja schon mal, daß es SO nicht laufen kann.
Das "Ticket" an der Scheibe kann ja abhanden gekommen sein, also wäre zunächst mal ein Anschreiben an den Halter angezeigt gewesen, ehe ein Anwalt eingeschaltet wird, der weitere Kosten verursacht... Bin mal gespannt, ob sich mein GMV mit der tatsächlichen rechtlage deckt! Nogel |
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30.12.2013, 13:11
Beitrag
#69
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1054 Beigetreten: 14.10.2004 Mitglieds-Nr.: 6101 |
Ich würde
- die 20 € bezahlen, - die Zustellkosten (Briefporto) - die Kosten zur Halterfeststellung Das wäre dann der eine Weg, seine Kosten müsste der Anwalt dann (nach dem widersprochenen Mahnbescheid) dann einklagen. Könnte man mal durchprobieren, wenn man Zeit und Geld und Interesse hat. Der andere Weg wäre, einfach mal darauf zu bauen, das man den Fahrer nicht feststellen kann. Dann würde ich den Mahnbescheid widersprechen. Mein Gedanke dazu ist, das die Betreiberfirma durchaus nicht sofort eine Anwalt einschalten muß, sondern man davon ausgehen kann, das nach Jahren des Geschäftsbetriebes die Betreiberfirma durchaus in der Lage ist, selber ein Brief mit der Forderungen zu verfassen und sicher per Einschreiben zustellen lassen zu können. -------------------- |
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30.12.2013, 13:54
Beitrag
#70
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
die 53,70 € wären an RA-Kosten aber auch angefallen, wenn der RA nur die sofort fälligen Parkgebühren beitreiben würde.
Und damit befand sich Kristina wohl in Verzug. Damit ist es ein verzugsschaden. Die RA-Vergütung im untersten Streitwertbereich wurde nunmal vor kurzem leicht erhöht. Das kommt also jetzt davon, wenn man eine Zahlung "verbummelt". Ich hätte übrigens 83,54 € als RA-Kosten berechnet -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.12.2013, 14:16
Beitrag
#71
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1054 Beigetreten: 14.10.2004 Mitglieds-Nr.: 6101 |
Für einen Verzugsschaden benötigt es eine Mahnung oder Zeitablauf.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverz...8Deutschland%29 Zuerst einmal muß der Halter erst mal wissen, das da was im Schwange ist. Einen privaten Bußgeldzettel unter die Windschutzscheibe klemmen und hoffen, das der nicht wegweht oder vom Fahrer weggeschmiessen wird setzt jetzt den Halter wann in Verzug? Der weiss davon nichts, sofern wir mal davon ausgehen das Fahrer ungleich Halter ist. Ich bin der Meinung das der Parkplatzbetreiber einen eingeschriebenen Brief an den Halter zu richten hat, um überhaupt erst mal eine Forderung stellen zu können. Und erst jetzt laufen Zeitfristen. Und wenn der Halter den Fahrer nicht benennen kann oder will dann kann der Anwalt gerne Forderungen stellen. Der Fahrer muß benannt werden, und an den sind die Forderungen zu stellen. Und nochmal: Eine Firma die die Parkplatzvermietung seit Jahren betreibt kann man zubilligen, das diese in der Lage ist, eine Mahnung und einen Mahnbescheid noch ohne Einsatz eines Anwaltes zu fertigen bzw ausfertigen zu lassen. Der Anwalt kommt erst dann kostenpflichtig ins Spiel, wenn Klageeinreichung erforderlich wird, weil der Mahnbescheid widersprochen und, weil der Fahrer fotografiert wurde, der Klageweg beschritten wird. -------------------- |
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30.12.2013, 14:43
Beitrag
#72
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich bin der Meinung das der Parkplatzbetreiber einen eingeschriebenen Brief an den Halter zu richten hat, um überhaupt erst mal eine Forderung stellen zu können. Nö. Eingeschrieben schon mal gar nicht. Und dass der Zettel weggekommen sein "könnte" ist ja hier noch nicht mal der Fall, aber das Risiko des Besitzstörers. Für die Nutzung des Fremdbesitzes gelten die AGB. Ohne Parkschein liegt eine Besitzstörung = unerlaubte Handlung vor. Und da darf man sich sofort eines RA bedienen. Den der Gegner bezahlen muss. Und auf den ganzen Fahrer/Halter-Unsinn brauchen wir hier nicht einzugehen, denn @Kristina hat ja da (als Fahrerin) geparkt und eine Besitzstörung begangen. Da kann man dann auch mal die Konsequenzen tragen. Ich finde es untunlich, hier zu Falschaussagen aufzufordern, um berechtigte (!!!) Forderungen zu vereiteln. Es liegen ja gleich mehrere Schludrigkeiten vor. 1) Auf Fremdbesitz parken, ohne sich an die Regeln des Berechtigten zu halten, 2) die recht freundliche und günstige Vertragsstrafe nicht bezehlen. Und jetzt jammern. Dabei sind sogar die RA-Kosten noch human. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.12.2013, 22:52
Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
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31.12.2013, 03:12
Beitrag
#74
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
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01.01.2014, 09:43
Beitrag
#75
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1054 Beigetreten: 14.10.2004 Mitglieds-Nr.: 6101 |
Und da darf man sich sofort eines RA bedienen. Den der Gegner bezahlen muss. Gegensätzliche Auffassung hier: Vorletzter Absatz https://www.anwalt-suchservice.de/anwaltsuc...ein-6186941.htm Zitat Du würdest gar nichts berechnen können, da du dich nachweislich, im Urlaub befindest. Hör also auf, hier andere Anwälte auf dumme Ideen zu bringen. Dem Auftraggeber kann man ja die Kosten berechnen. Wer die Musik bestellt, bezahlt. -------------------- |
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01.01.2014, 10:37
Beitrag
#76
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Wie ich immer sage - abschleppen das Auto - und erst rausrücken wenn bezahlt.
Da gibts dann kein "keine Ahnung wer das da abgestellt hat, ich hab keinen Zettel gesehen, die AGB sind aber nicht sichtbar/wirksam..." Da gibt es 2 BGH Urteile die das stützen. Und egal ob Halter, Besitzer, Eigentümer, Fahrer, Absteller, Abholer - erst zahlen dann Auto. Dann sparen wir uns den ganzen Mist, daß man Privatknöllchen nicht bezahlen will. Und wer freut sich? Das Abschleppunternehmen... -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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01.01.2014, 10:54
Beitrag
#77
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1054 Beigetreten: 14.10.2004 Mitglieds-Nr.: 6101 |
Wie ich immer sage - abschleppen das Auto - und erst rausrücken wenn bezahlt. Das ist richtig, aber nicht das Geschäftsmodell der Parkraumüberwachungsfirmen. Abschleppen erzeugt zuerst Kosten, die man dann aufwendig wieder einholen muß, vielleicht bei einen insolventen Schuldner.... Viel Spass und viel Erfolg.... Das Geschäftsmodell ist doch, über einen Anwalt Druck auf zubauen und den Halter dazu zu bewegen, den Fahrer zu benennen oder den Halter selber zum Zahlen zu bewegen. Die Parkraumüberwachungskosten, die man laut BGH Urteil nicht direkt fordern kann, sind in den Bussgelder versteckt und müssen über die Masse finanziert werden. Die beauftragten Anwaltsfirmen schicken dann nach Halterfeststellung einen Serienbrief raus und hoffen auf viele Schnellzahler. -------------------- |
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01.01.2014, 11:38
Beitrag
#78
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 462 Beigetreten: 11.02.2006 Mitglieds-Nr.: 16668 |
soso.....@rapit schaltet sofort den anwalt ein (aus seiner sicht natürlich profitable vorgehensweise) und @haschee läßt gleich abschleppen....
das läßt den geneigten leser schmunzeln. denn zum einen könnte das "knöllchen" ja wirklich abhanden gekommen sein. "besitzstörung", "unerlaubte handlung", alles schöne worte! der parkplatzbetreiber ist ja kein mildtätiger gönner, sondern verdient einen haufen geld mit dem betrieb der anlage! also irgendeine form der mahnung ist in jedem fall mal nötig, deren kosten können sicherlich auf die rechnung gesetzt werden, aber (erst mal) kein anwalt. den soll mal der zahlen, der ihn beauftragt, wie schon richtig geschrieben wurde. und abschleppen? in beiden fällen mal bitte nicht die pflicht zur schadensminderung vergessen... nogel |
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01.01.2014, 12:12
Beitrag
#79
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Schadensminderung kann mich derjenige der abstellt mal gepflegt gern haben.
Selber schuld wenn er abstellt. (und wie hier Spielchen machen will) http://openjur.de/u/71967.html http://openjur.de/u/266601.html "Reaktion auf verbotene Eigenmacht / Besitzstörung / Besitzentziehung" Ich gebe zu, natürlich ist das Abschleppen hart. Aber lies dir hier in diesem Thema doch mal durch auf was für Ideen man kommt um nicht zu zahlen. Das übertrumpft man eben mit dem Abschleppen. Da ist es eben egal - das Auto ist dann weg. Und egal ob Halter, Besitzer, Eigentümer, Fahrer, Absteller, Abholer das Auto haben will - erstmal wird bezahlt. Solange ist das Auto weg. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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01.01.2014, 12:27
Beitrag
#80
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
.... bitte nicht die pflicht zur schadensminderung vergessen... Die umfasst nicht, rechtswidrige Übergriffe ohne Gegenwehr über sich ergehen lassen zu müssen Und so Spielchen der Art "Beweis doch mal, wer's war |
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01.01.2014, 13:02
Beitrag
#81
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Gegensätzliche Auffassung hier: ... Eine absolute Mindermeinung ganz, ganz weniger Amtsrichter, die das nichtmal ordentlich begründen. Die übrigens auch der Meinung sind, wer sich einigermaßen auskenne, dürfe im Falle eines Unfalles sich keines RA bedienen Mal gesetzt den Fall, einer meiner Mandanten würde meine Unterlassungserklärungen verwenden, was glaubst Du, was dem geschehen würde? Wer hat die Rechte daran? OK, es soll sogar Leute gegeben haben, die haben für ihre Doktorarbeit anderer Leute Schöpfungen geklaut. Das zum einen. Und zum anderen: Wer weiß denn als Laie schon, ob das, was sein Anwalt vor 2 Wochen geschrieben hat, rechtlich immer noch aktuell ist? @Bonsai: Deine Argumentation gefällt mir sehr!! -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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01.01.2014, 13:37
Beitrag
#82
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
"besitzstörung", "unerlaubte handlung", alles schöne worte! der parkplatzbetreiber ist ja kein mildtätiger gönner, sondern verdient einen haufen geld mit dem betrieb der anlage! Er verdient an denen, die zahlen. Wenn sich derjenige weigert zu zahlen folgen eben die Konsequenzen, die auf den AGB festgelegt sind und mit Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz angenommen wurden. also irgendeine form der mahnung ist in jedem fall mal nötig, deren kosten können sicherlich auf die rechnung gesetzt werden, aber (erst mal) kein anwalt. den soll mal der zahlen, der ihn beauftragt, wie schon richtig geschrieben wurde. Die Kosten werden auch von demjenigen übernommen der ihn beauftragt hat. Aber der kann sie eben beim Schuldner geltend machen. und abschleppen? Nö. Wenn jemand auf dem Gelände eines Dritten nicht so parkt wie mit demjenigen ausgemacht könnte auch der Abschlepper anrollen. -------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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01.01.2014, 13:59
Beitrag
#83
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Und soweit kommt es eben wenn man die Spielchen treibt.
Das Zurückbehaltungsrecht eines Autos bei einer nicht sehr hohen Rechnung wird übrigens von den Urteilen ebenfalls gestützt. Das ist kein Problem der Verhältnismäßigkeit. lt. BGH. Im Prinzip ist ein Privatknöllchen doch eine sehr milde Form. Nur wird es wie man sieht nicht "angenommen". Das Abschleppen ist hart, ja. Aber was bleibt einem übrig? Es ist auch sehr schade, daß das Abschleppen nicht von der breiten Masse genutzt wird. Aber das hat meist die Gründe, daß man Kundschaft für das Geschäft zu dem der Parkplatz gehört nicht vertreiben will. Wäre es jedoch ein reiner privat bewirtschafteter Parkplatz mitten in der Stadt, z. B. Berlin - naja dann Abschleppen sage ich, Abschleppen! Edit: Beispiel mit anderem Zurückbehaltungsrecht entfernt - andere Grundlage -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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