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> Doppelscheinwerfer Motorrad, Africa Twin
Matte
Beitrag 19.04.2005, 00:27
Beitrag #51


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Zitat (Gast_Biker @ 18.04.2005, 22:39)
Aber nicht zwei für Abblend- und Fernlicht.

Du hast doch hier immer erzählt in §50 Abs. 2 Satz 1 StVZO steht das nur ein Scheinwerfer für KRAD, bzw. 2 Scheinwerfer für KFZ zulässig sind. Das stimmt aber nicht, wie z.B. der Abs. 4 aussagt. Dort werden also für KFZ schon 4 Scheinwerfer erlaubt! tongue.gif

Zitat (Kommentar zur StVZO - Kirschbaumverlag)
An Krad mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 50km/h müssen angebracht sein:
– 1 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht
oder
– 1 Scheinwerfer für Fernlicht u 1 Scheinwerfer für Abblendlicht
oder
– 1 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht u 1 Scheinwerfer für Fernlicht;
ferner darf ein Nebelscheinwerfer vorhanden sein.
Nach der Rili 93/92/EWG u der ECE-R 53 sind sowohl ein oder zwei Scheinwerfer
für Fernlicht, ein oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht als auch ein oder zwei
Nebelscheinwerfer zul.


Man beachte hier die Wortwahl: müssen <-> dürfen

Auch der Hentschel sagt hier:

Grundsatz: 2 Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Kfze ....

Ausnahme: Nur einen Scheinwerfer brauchen zu führen:
- Krafträder, auc wenn sie einen Beiwagen mitführen ...
- ...

Warum wird hier von "brauchen" gesprochen? Weil auch ein Zweiter benutzt werden kann. Da aber an einen Zweirad nunmal weniger Platz ist, hat man sich darauf geeinigt, das auch einer ausreicht, aber ein Zweiter eben nicht verboten ist.


Zitat
Was mich ausserdem verwundert, ist der plötzliche Sinneswandel bezüglich von Änderungen an der Beleuchtungsanlage.
Bis vor kurzem wurden alle Fragen nach evtl. Änderungen lapidar mit dem ersten Satz von § 49a beantwortet und als verboten erklärt 

- und jetzt ist auf einmal fast alles erlaubt.

Es kommt wohl sehr darauf an, wer die Frage stellt, ob es ihm/ihr ihm erlaubt wird


Das ist quatsch.

Die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen sind doch z.B. Nebelscheinwerfer, Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht, Rückstrahler, usw.

Wir diskutieren doch gerade darüber, wieviele der zulässigen lichttechnischen Einrichtungen von einer Bestimmten Sorte X angebracht werden dürfen. Das der Scheinwerfer nach §49a zulässig sein muss, versteht sich doch von selbst. wink.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 19.04.2005, 10:29
Beitrag #52





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hab da noch was gefunden:

Zitat
Kraftrad (Motorrad oder Roller) auch mit Beiwagen 1.3 k
und Leichtkraftrad (Motorrad oder Roller) auch mit Beiwagen Stand 1.7.2001
WAS IST WIE – StVZO-EG/ECE, MORAVIA Druck + Verlag, Wiesbaden Ergänzungs-Lieferung Nr. 64 vom Juli 2001
37a Es darf nur 1 Scheinwerfer für Fernlicht an einem Krad angebracht sein. Für den Fall, dass je ein besonderer Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
angebaut wird, sollte auf die ECE-Regelung Nr. 53 zurückgegriffen werden, nach dieser muss der besondere Scheinwerfer für Fernlicht oberhalb oder
unterhalb des Scheinwerfers für Abblendlicht und der Bezugspunkt beider Scheinwerfer in der Fz-Längsmittelebene liegen (BaWe § 50 Anm. 32).
37b Doppelscheinwerfer an Krafträdern

Aus BMV/StV 7 – 4082 By/62 vom 25.6.1962. Einzelentscheid: Dies gilt auch bei Krafträdern und mehrachsigen Kfz, für die nur ein Scheinwerfer für
Fern- und Abblendlicht vorgeschrieben ist. Bei ihnen wird es zur Erhaltung des Signalbildes nach vorn notwendig sein, die besonderen Scheinwerfer
senkrecht untereinander in der Symmetrieebene des Fz anzubringen oder den Abstand zwischen ihnen so gering zu bemessen, dass sie bei gleichzeitigem
Einschalten (Fern- und Abblendlicht zusammen) bereits aus kurzer Entfernung als eine einzige Lichtquelle erscheinen und beim Brennen nur
eines Scheinwerfers (Abblendlicht oder Fernlicht allein) dessen seitliche Versetzung aus der Mittelebene ohne Einfluss auf das Signalbild ist. – Zu der
Frage, ob beide Scheinwerfer auch für Abblendlicht eingerichtet und eingeschaltet sein dürfen, bemerke ich, dass eine solche Schaltung nach den bestehenden
Rechtsvorschriften nicht zulässig ist. Eine Änderung dieser Rechtslage ist nicht beabsichtigt.


und

Zitat
Nur weißes Licht ist zulässig. Scheinwerfer müssen einstellbar und so
befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann.
Vorgeschrieben ist:
1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht oder
1 besonderer Scheinwerfer für Fernlicht s. Anm. plus
1 besonderer Scheinwerfer für Abblendlicht.

Zulässig ist: 1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht plus 1 besonderer
Scheinwerfer für Fernlicht. Die beiden Scheinwerfer dürfen nebeneinander
§ 50 (1 bis 6) oder übereinander oder auch schräg versetzt angeordnet werden. Scheinwerfer für
(22 a Nr. 7 u. 18) Bedingung: Signalbild soll erhalten bleiben, deshalb Abstand voneinander Abblendlicht
möglichst klein und möglichst nahe an der Fz-Längsmittelebene.
Anbauhöhe von Scheinwerfern für Abblendlicht: (s. Blatt S 14)
unterster Punkt der Spiegelkante ³ 500 mm und oberster Punkt der
leuchtenden Fläche ² 1200 mm über Fahrbahn.
Eingeschaltetes Fernlicht kann durch Stellung des Schalthebels angezeigt
werden.
Doppelscheinwerfer s. Anm.
§ 17 (2 a) StVO Benutzungsvorschrift: Fahren mit Abblendlicht auch am Tage.
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Matte
Beitrag 19.04.2005, 13:16
Beitrag #53


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Schon mal den Link von @El Bestrafo geklickt? Der ist aktuell und richtig. Deine Einzelentscheidung ist von 1962!


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Stefan Süßmann
Beitrag 19.04.2005, 13:47
Beitrag #54


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Zitat
QUOTE (Kommentar zur StVZO - Kirschbaumverlag)
An Krad mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 50km/h müssen angebracht sein:
– 1 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht
oder
– 1 Scheinwerfer für Fernlicht u 1 Scheinwerfer für Abblendlicht
oder
– 1 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht u 1 Scheinwerfer für Fernlicht;
ferner darf ein Nebelscheinwerfer vorhanden sein.



Diese Regelung ist eindeutig. Nach StVZO ist genau ein Abblendlichtscheinwerfer vorgeschrieben.
Für Fernlicht 1 oder 2 Scheinwerfer, 2 aber nur, wenn der 1. ein kombinierter SW ist. Und wer möchte darf noch einen NSW montieren.

Nach EG sind aber 2 Abblendlichtscheinwerfer zulässig und wenn diese beiden für den richtigen Einsatzzweck geprüft und genehmigt wurden, dann kräht kein Hahn danach.


mfg


Stefan
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 19.04.2005, 13:49
Beitrag #55





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wer lesen kann ist klar im Vorteil

Zitat
Kraftrad (Motorrad oder Roller) auch mit Beiwagen 1.3 k
und Leichtkraftrad (Motorrad oder Roller) auch mit Beiwagen Stand 1.7.2001


ich versuchs noch einmal und dann geb ichs auf ( ich geb ja zu, die Regelungen sind nicht unbedingt für den Hausgebrauch geschrieben und auch nicht von jedem so ohne weiteres zu verstehen)

Fahrzeuge können nach der StVZO (nationales Recht) zugelassen werden. Dann müssen sie diese erfüllen. Das scheint bei Coyotas Mopped so zu sein.

Oder sie sind nach internationalem Recht (EG / ECE) zugelassen. Dann müssen sie diese Regelungen erfüllen.

Mal ein Beispiel aus einem anderen Bereich.

Für Fahrzeuge, die bis vor einem bestimmten Datum nach StVZO zugelassen waren, durften Radabdeckungen nicht mehr als 150 mm über Radmitte enden.

Das gilt für diese Fahrzeuge auch weiterhin, obwohl die Bauvorschrift inzwischen dahingend geändert wurden, dass nur eine "ausreichende" Radabdeckung gefordert wird und in den ECE Regelungen zumindestens für eine gewisse Zeit überhaupt keine Radabdeckungen für Zweiräder gefordert wurden.

Mein Mopped aus den 70igern muss also - da nach StVZO - zugelassen weiterhin über Radabdeckungen verfügen, die nicht mehr als 150 mm über der Radmitte enden.
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Coyota
Beitrag 19.04.2005, 15:05
Beitrag #56


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Hallo Forum wavey.gif ,

also nachdem selbst Ihr Euch hier nicht einig werdet, hab ich mal beim TÜV book.gif angerufen und mit dem dort für Motorräder Zuständigen gesprochen. Der hat mir jetzt eine ganz "verrückte" blink.gif Auskunft gegeben:

wenn ich an der Twin einen 2.Scheinwerfer mit Abblend- und Fernlichtschliff (anstelle des jetzigen mit Nur-Fernlichtschliff) einbaue, dann wäre das zulässig. AAAAABBER nur, wenn die gesamte Beleuchtungsanlage des Mopeds (also auch Rücklicht und Blinker) das E-Kennzeichen tragen würden. Hääää ? Kann mir das mal einer übersetzen bitte ? Heißt das, wenn ich Rücklicht, Blinker ect. gegen welche mit E-Zeichen austausche (meine haben das bei Baujahr 92 noch nicht), dann kann ich mit Doppel-Abblendlicht fahren ? Wäre ja echt irre komisch und ein tierischer Aufwand !

Einen lieben Gruß und streitet Euch bitte nicht nur wegen meiner blöden Scheinwerfer hug.gif !!!

COYOTA thread.gif


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THOR
Beitrag 19.04.2005, 15:18
Beitrag #57


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Echt nicht? Genau geguckt?

Meine Blinker haben das E-Zeichen und sind Bj. 93 auf einem US-Import. crybaby.gif

Und was ein Prüfer sagt sollte man such schriftlich geben lassen wink.gif !


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 19.04.2005, 15:21
Beitrag #58





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@Coyota

Zitat
AAAAABBER nur, wenn die gesamte Beleuchtungsanlage des Mopeds (also auch Rücklicht und Blinker) das E-Kennzeichen tragen würden. Hääää ? Kann mir das mal einer übersetzen bitte ? Heißt das, wenn ich Rücklicht, Blinker ect. gegen welche mit E-Zeichen austausche (meine haben das bei Baujahr 92 noch nicht), dann kann ich mit Doppel-Abblendlicht fahren ?


ganz einfach und ich habs auch schon ein paar mal zu erklären versucht:

nach den ECE Regelungen (internationales Recht) ist das, was du vorhast zulässig.

Darum fahren die neuen Modelle ja auch so rum.

Dann muss dein Mopped aber komplett den ECE Regelungen entsprechen und das erreichst du, indem du die gesamte Beleuchtungsanlage auf diesen Stand bringst
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Stefan Süßmann
Beitrag 19.04.2005, 15:49
Beitrag #59


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Zitat
indem du die gesamte Beleuchtungsanlage auf diesen Stand bringst


Ja, die Unterschiede sind aber so gering, daß man sie fast vernachlässigen kann.

Abgesehen von dem 2. Abblendlichtscheinwerfer ist doch fast alles gleich.


mfg


Stefan
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THOR
Beitrag 19.04.2005, 16:09
Beitrag #60


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Nur wo E draufsteht ist auch Eu-Schwachsinn drin!


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Gruß

THOR
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 19.04.2005, 16:19
Beitrag #61





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@ Stefan


Zitat
Ja, die Unterschiede sind aber so gering, daß man sie fast vernachlässigen kann.

Abgesehen von dem 2. Abblendlichtscheinwerfer ist doch fast alles gleich.



wir werden doch nicht nachlässig werden und von deutschen Tugenden ablassen
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blue0711
Beitrag 19.04.2005, 16:38
Beitrag #62


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Zitat (THOR @ 19.04.2005, 16:18)
Und was ein Prüfer sagt sollte man such schriftlich geben lassen  wink.gif !

In dem Fall net nötig - gängige Praxis

Zitat
Dann muss dein Mopped aber komplett den ECE Regelungen entsprechen und das erreichst du, indem du die gesamte Beleuchtungsanlage auf diesen Stand bringst


Net das Mopped, nur die Beleuchtungsanlage, aber die kompletto, also alles mit E-Zeichen und gemäss der Anbringungsvorschriften der ECE-Rili

@Coyota
Der TÜVi sagt genau das, was in allen TÜV- und DEKRA-Veröffentlichungen zum Thema steht. Insofern ist das schriftlich.

Im schlimmsten Fall viel Aufwand, is aber so.

Gruss
Kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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reddevil
Beitrag 05.08.2006, 15:01
Beitrag #63


Neuling


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Tach auch
Würde an meiner FZS 600 auch gerne das zweite Auge aktivieren.
Auf dem Scheinwerfer steht folgendes.

HRPL 02 HCPL 04
E13 12.5 9277
Weiß jemand ob ich ihn nun anschlieen darf oder nicht ??

Gruß und Danke

reddevil
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Mr.Eierhals
Beitrag 07.08.2006, 12:20
Beitrag #64


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Five Stars Scheiben gab es bei Louis und Hein Gericke. Da mal anfragen und dann könnte das mit der Scheibe klappen.
Oder Google mal nach ABE´s. Da wirst Du garantiert in diversen Motorrad Foren,oft markenspezifisch, fündig. Da werden mitunter auch ABE´s gesammelt und zum Download angeboten (z.B. im Honda Shadow Forum)

In 25 Jahren noch nie angehalten?!? Du glücklicher, ich sehe jede Woche die Kelle mindestens 1x! 1x im Monat das "Volle" Programm mit Drogentests etc.pp.......liegt das evt an meiner Kutte'?!?

Ich würde Dir nicht empfehlen im Raum Frankfurt/Main oder Halle/Leipzig mit deinen nicht eingetragenen Kram rumzudüsen, da in F ja gerne und viel die Moppeds gefilzt werden und hier in meiner Ecke es etliche police.gif police.gif vom Untertypus "Wachtmeister Wichtig" zu geben scheint, die dann anfangen zu suchen bis sie was finden, oder meinen was gefunden zu haben.......


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Coyota
Beitrag 07.08.2006, 13:06
Beitrag #65


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Hallo Mr. Eierhals,

das ist nett, daß Du noch auf mein altes Posting antwortest, das Reddevil wegen seiner Frage wieder hochgeholt hat. Meine Twin fährt jetzt in Lappland rum (verkauft) und da spielt es wohl keine Rolle, was drangebaut ist. Und an meiner "Neuen" ist (noch wink.gif ) nichts Verbotenes dran whistling.gif !

Daß ich so selten angehalten werde, könnte damit zusammenhängen, daß ich so brav *hüstel* eine Frau bin ?

@reddevil: frag doch einfach mal bei Deinem TÜV, das kostet nichts !

Gruß von COYOTA thread.gif


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Mr.Eierhals
Beitrag 07.08.2006, 18:33
Beitrag #66


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Ups...da hab ich ja gar nicht aufs Datum geschaut.....und soll ich jetzt auf die knie fallen und laut "Mea Culpa" rufen ,weil ich nicht auf Deinen Nick geschaut habe?? notworthy.gif .......werde eben doch langsam etwas älter blink.gif

Nun ich glaube, das liegt daran, daß Du einfach Glück in Deiner Ecke hast......unsere Mädels sehen auch öfters die Kelle, zwar nicht ganz so oft ,aber immer noch mehr als reichlich scarey.gif

Sei froh, daß es so ist wie es ist bei Dir in der Ecke.

Linke Hand zum Gruß und Haare im Wind..........


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