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> Als Radfahrer Bordsteinkante spitz überfahren = grob fahrlässig, Auch dort, wo es keinen Bordstein geben darf, z.B. vbB?
Söne spitze Steine
Beitrag 09.01.2026, 21:04
Beitrag #1


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Es geht um [url="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%2520U%25208%2F25&Suche=OLG%20Schweswig%20Az.%3A%207%20U%208%2F25"]OLG Schleswig, 02.04.2025 - 7 U 8/25:

Eine Radfahrerin tourt mit Leihrad am Timmendorfer Strand herum und bleibt an einer Bordsteinkante hängen, die sie im spitzen Winkel überfährt, stürzt und sich dabei schwer verletzt.

LG und OLG weisen die Schadenersatzklage gegen die Gemeinde (Verkehrssicherungspflicht) ab: Wer mit dem Fahrrad in einem spitzen Winkel über die Kante eines Bordsteins fährt, agiert grob fahrlässig.

So lange es sich um eine normale Straße mit Fahrbahn und Gehweg handelt, kann ich das Urteil nachvollziehen. In einem Artikel zum Urteil steht aber, es handele sich beim Unfallbereich um einen vbB. Radfahrer und Fußgänger dürfen die Straße in ihrer gesamten Breite nutzen, einen Gehweg und entsprechend Bordsteinkante dürfte es bei ordentlicher Planung also gar nicht geben.

Sähe in einem vbB das Urteil u.U. anders aus, gerade wenn die Bordsteinkante erst kurz vor dem Überfahren zu erkennen ist?


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F117
Beitrag 09.01.2026, 22:49
Beitrag #2


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Tipp: Linktext mit [ /url ] (ohne Leerzeichen) abschließen, dann wird auch ein Link draus wink.gif


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Mueck
Beitrag 09.01.2026, 23:02
Beitrag #3


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Zitat (Söne spitze Steine @ 09.01.2026, 22:04) *
In einem Artikel zum Urteil steht aber, es handele sich beim Unfallbereich um einen vbB.
Das passt nicht zu:
Zitat
Am Unfallort sei besondere Aufmerksamkeit schon wegen der Schnittstelle aus Einfahrt, Fußgängerüberweg und Straße geboten gewesen.
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Hoheneicherstation
Beitrag 10.01.2026, 11:24
Beitrag #4


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Der Fall von einer anderen Seite gesehen: RA Kotz.

Beispielbild, so sieht es dort aus (Link zu Google Maps)

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Söne spitze Steine
Beitrag 10.01.2026, 13:36
Beitrag #5


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Im Urteil kommt ein vbB gar nicht vor.

Daher interessiert mich, ob ich als Radfahrer grundsätzlich mit regelwidrigen Hindernissen wie einer Bordsteinkante im vbB rechnen muß, oder ob in einem solchen Fall die Haftungsverteilung ein wenig anders aussieht.

Von anordnender Stelle wird ja häufig argumentiert, wer als Radfahrer gegen ein Hindernis o.ä. fährt, sei ja selbst schuld, weil … äh… Sichtfahrgebot.



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