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> Klasse 2 (CE) verlängern... bin aber schon 53
lowera6
Beitrag 01.01.2026, 20:19
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 01.01.2026
Mitglieds-Nr.: 92787



    
 
Hallo da draußen und zunächst mal ein frohes neues und gesundes 2026.

Ich bin eher zufällig auf das Forum hier gestoßen und eher zufällig wieder beim Internetstöbern auf das Thema Führerscheinverlängerung gekommen...

Dabei treibt mich die folgende Frage um:

Juni 1990 habe ich den 3er Führerschein gemacht.
Später dann beim Bund 1993 den BCE gemacht und danach in meinen rosa Lappen umschreiben lassen. Da bin ich auch 1996 in den Semesterferien mal ein bissl 40to. gefahren.
Den CE brauche ich nicht beruflich.

2014 habe ich diesen dann in die Plastikkarte umgetauscht.
Im Juni 2022 wurde ich 50 und somit ist ja mein Führerschein über 7,5to nicht mehr gültig.
Ich rief zuvor bei unserer Führersteinstelle an und fragte wie die Verlängerungsmodalitäten sind. Dort wurde mir gesagt, das ich nicht zwingend sofort verlängern muss (also ohne Pause ab 50), wenn ich den CE nicht aktuell brauche, sondern Zeit hätte bis ich 60 bin, dies zu tun. Danach würde es aber nicht mehr gehen...
Somit könnte ich Kosten sparen, da die Verlängerung dann zwingend ja alle 5 Jahre sein muss.
Diese Karenzzeit bis 60 kann ich nirgends nachlesen. Wer kann mir hier helfen? Oder ist das nicht richtig und ich habe den CE für immer verloren?

Danke und schöne Grüße
Mario
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Einbahnstraße
Beitrag 02.01.2026, 01:01
Beitrag #2


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 12
Beigetreten: 27.07.2025
Mitglieds-Nr.: 92591



Diese „Karenzzeit“ gibt es auch nicht. Selbst bei einer fristgerechten Verlängerung kann die Fahrerlaubnisbehörde Nachweise über die Fahrpraxis verlangen, wenn Zweifel an der erforderlichen Befähigung bestehen. Das ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV:

Zitat
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn […] keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Dazu gibt es auch einschläge Gerichtsurteile, wie das Urteil des VG München v. 29.01.2025 – M 6 K 22.4914. Verlassen würde ich mich auf die Aussage der Fahrerlaubnisbehörde also nicht.
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