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31.12.2025, 02:08
Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2569 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
![]() Kreisverkehr agO, rundum gemeinsamer Geh- und Radweg (Z240), dort von rechts angeordnetes Z205 (Vorfahrt gewähren), von links (Mittelinsel) wieder nicht. An der Ausfahrt des Kreisverkehrs kein Z301 (Vorfahrt). Normal ist ja Wartepflicht beim Abbiegen (§9 III) aus dem Kreisverkehr, also unsere Kamera. Ich habe auch gelernt (VwV?), daß ein angeordnetes Z205 auf der Vorfahrtseite stets ein Z301 bedarf. Da die (einseitige) Wartepflicht des Z205 auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg lediglich die Radfahrer betrifft, müßte unser abbiegender Kameramann für Fußgänger warten. Im konkreten Fall fährt er den querenden Rennradfahrer fast über den Haufen, weil er dessen Z205 sieht und davon ausgeht, der Radfahrer werde schon ordentlich warten. Ich finde diese Situation Mist. Nennt man das nicht angeordnete Gefahrenlage? Ich werde als Fußgänger an bestimmten Kreisverkehren ohne FGÜ von ausfahrenden Kraftfahrern regelmäßig angehupt, auch ohne Z205, weil ihnen §9 III offenbar nicht bekannt ist („Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. … 3Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“) Ich will nicht wissen, wie viele aus dem Kreisverkehr abbiegende Kraftfahrer das Z205 noch als Wartepflicht für Fußgänger verstehen. Wie seht ihr das? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 31.12.2025 - 10:49 |