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14.12.2025, 20:34
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 30.05.2013 Wohnort: Ruhrpott Mitglieds-Nr.: 68725 |
Eine Frage an euch, die mir auch Polizisten (die ich regelmäßig im Geschäft treffe) unterschiedlich beantworten Darf ich mit dem E-Scooter gegen die Einbahnstrasse fahren, wenn steht „Fahrrad frei“? Grüße Grübel -------------------- |
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14.12.2025, 20:46
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10123 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Ist ein E-Scooter ein Fahrrad?
-------------------- Wer bremst hat Angst
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14.12.2025, 20:52
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 108 Beigetreten: 08.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90914 |
manchmal schon, beispielsweise müssen sie den Radweg nehmen, sofern das nicht ausdrücklich untersagt ist. Und afaik sind die auch in Fahrradstraßen erlaubt.
Also: manchmal sind die ein Rad. Ob sie das in der Einbahnstraße auch sind, weiß ich nicht. Die Gothaer zumindest informiert: Zitat Allerdings dürfen Sie mit einem E-Roller falsch herum in eine Einbahnstraße fahren, wenn die Fahrtrichtung für Fahrräder freigegeben ist. Und der ADAC auch: Zitat Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge
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14.12.2025, 21:12
Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24992 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Zu Z 267 (Einfahrt verboten) steht in Anlage 2 der StVO explizit zum Schild "Radfahrer frei":
Zitat Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen. Was ausgesprochen verwirrend ist, da § 12 eKFV dem widerspricht: Zitat Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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14.12.2025, 21:51
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10123 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
manchmal schon, ... afaik ... Aha, nix genaues weiss man nicht.Für mich hat ein Fahrrad zumindest Pedale. Aber ok, die Zeiten ändern sich -------------------- Wer bremst hat Angst
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14.12.2025, 23:24
Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1185 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Das wird mit der eKFV-Novelle kommen, wenn der Referentenentwurf angenommen wird. Ab dann gilt "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
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15.12.2025, 07:24
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2563 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Liege ich richtig, daß ein Verkehrszeichen (hier: Z267+Z1022-10) gegenüber § 12 eKFV eine speziellere und damit ranghöhere Regel darstellt?
Das was mir zitiert hat steht so in Anlage 2 zu § 41 StVO, Randnummer 41.1 seit der StVO-Novelle 2020. Die Kommunen hatten nämlich Angst, überall zu dem ZZ „Radfahrer frei“ auch noch das ZZ „eKF frei“ anordnen zu müssen und daher die Ausnahme für Z267 in der StVO durchgeboxt. Nach StVO darf man jedenfalls mit dem eKF bei entsprechender Radfreigabe auch entgegen Einbahn fahren. Nur für alles andere gilt das ZZ „Radfahrer frei“ nicht für eKF. Vielleicht hat der Bundesverkehrsminister schon zu früh seine „Anpassung der Verhaltensregeln für eKF an die des Radverkehrs“ (BR 535/25) verkündet. Denn die Fachausschüsse des Bundesrates haben ihre Änderungen angemeldet (BR 535/1/25) und wollen die im Entwurf des Verkehrsministers geplante grundsätzliche Erweiterung des ZZ „Radverkehr frei“ streichen. Darüber entscheidet allerdings der Bundesrat am 19.12. Hier gehts zur Tagesordnung der 1060. Bundesratssitzung. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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15.12.2025, 09:04
Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6061 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Liege ich richtig, daß ein Verkehrszeichen (hier: Z267+Z1022-10) gegenüber § 12 eKFV eine speziellere und damit ranghöhere Regel darstellt? Beide Regeln beziehen sich doch offenbar auf die exakt identische Beschilderung, wenn ich das richtig lese. Wie könnte da eine Regel die spezifischere sein? Was ich eher hinterfragen würde, ist die "Rangfolge" zwischen StVO und eKFV generell, wenn beide sich widersprechen. (Unabhängig davon würde ich aber sagen, dass es dem VT nicht vorzuwerfen wäre, wenn er sich an der "falschen" Regel orientieren würde, weil es nicht seine Aufgabe sein kann, solche Widersprüche aufzulösen.) -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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15.12.2025, 11:25
Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24992 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Aus der zeitlichen Reihenfolge, aber auch aus der Formulierung "im Sinne der eKFV zugelassen", ergibt sich, dass das "Fahrrad frei" auch für die Scooter gilt.
Warum man das so formuliert? Fragen Sie das Ministerium und ihren Abgeordneten. Das Ding ist ein Musterbeispiel für unverständliche Regulierung. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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15.12.2025, 11:50
Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6061 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Kann die zeitliche Reihenfolge (des Inkrafttretens) alleine hierfür bereits ausreichen? Ich würde annehmen, dass dafür die alte Regelung explizit außer Kraft gesetzt bzw. abgelöst werden müsste.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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15.12.2025, 18:25
Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 69 Beigetreten: 07.11.2025 Mitglieds-Nr.: 92728 |
Das Ding ist ein Musterbeispiel für unverständliche Regulierung. Na sowas aber auch, da steht das Ding aber nicht alleine da und befindet sich in illustrer Gesellschaft mit reichlich anderen Dingern. Erst mal werden diese jedoch auf Teufel komm raus verteidigt und jedes Detail mit mühsam ausgebuddelten Paragraphen garniert. Dabei könnte so manch aufgeblähtes Problemchen sooo viel einfacher gelöst werden. Nö, geht nicht, da muss schließlich noch eine Litanei an Gesetzestexten drumrum gebastelt werden. Geht ja nun gar nicht, dass der gemeine Straßendieb alles so einfach und sofort versteht.. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.12.2025 - 18:43 |