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> E-Scooter, Gegen die Einbahnstrasse?
Grübel2013
Beitrag 14.12.2025, 20:34
Beitrag #1


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Hallo, liebes Forum!

Eine Frage an euch, die mir auch Polizisten (die ich regelmäßig im Geschäft treffe) unterschiedlich beantworten think.gif

Darf ich mit dem E-Scooter gegen die Einbahnstrasse fahren, wenn steht „Fahrrad frei“?

Grüße Grübel


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Ernschtl
Beitrag 14.12.2025, 20:46
Beitrag #2


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Ist ein E-Scooter ein Fahrrad?


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der Stef
Beitrag 14.12.2025, 20:52
Beitrag #3


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manchmal schon, beispielsweise müssen sie den Radweg nehmen, sofern das nicht ausdrücklich untersagt ist. Und afaik sind die auch in Fahrradstraßen erlaubt.
Also: manchmal sind die ein Rad. Ob sie das in der Einbahnstraße auch sind, weiß ich nicht.

Die Gothaer zumindest informiert:
Zitat
Aller­dings dürfen Sie mit einem E-Roller falsch herum in eine Einbahn­straße fahren, wenn die Fahrt­richtung für Fahr­räder freige­geben ist.

Und der ADAC auch:
Zitat
Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge
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mir
Beitrag 14.12.2025, 21:12
Beitrag #4


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Zu Z 267 (Einfahrt verboten) steht in Anlage 2 der StVO explizit zum Schild "Radfahrer frei":

Zitat
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.


Was ausgesprochen verwirrend ist, da § 12 eKFV dem widerspricht:

Zitat
Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.


wacko.gif


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Ernschtl
Beitrag 14.12.2025, 21:51
Beitrag #5


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QUOTE (der Stef @ 14.12.2025, 20:52) *
manchmal schon, ... afaik ...
Aha, nix genaues weiss man nicht.
Für mich hat ein Fahrrad zumindest Pedale. Aber ok, die Zeiten ändern sich


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cybershadow
Beitrag 14.12.2025, 23:24
Beitrag #6


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Das wird mit der eKFV-Novelle kommen, wenn der Referentenentwurf angenommen wird. Ab dann gilt "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
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Söne spitze Steine
Beitrag 15.12.2025, 07:24
Beitrag #7


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Liege ich richtig, daß ein Verkehrszeichen (hier: Z267+Z1022-10) gegenüber § 12 eKFV eine speziellere und damit ranghöhere Regel darstellt?

Das was mir zitiert hat steht so in Anlage 2 zu § 41 StVO, Randnummer 41.1 seit der StVO-Novelle 2020. Die Kommunen hatten nämlich Angst, überall zu dem ZZ „Radfahrer frei“ auch noch das ZZ „eKF frei“ anordnen zu müssen und daher die Ausnahme für Z267 in der StVO durchgeboxt.

Nach StVO darf man jedenfalls mit dem eKF bei entsprechender Radfreigabe auch entgegen Einbahn fahren.

Nur für alles andere gilt das ZZ „Radfahrer frei“ nicht für eKF.

Vielleicht hat der Bundesverkehrsminister schon zu früh seine „Anpassung der Verhaltensregeln für eKF an die des Radverkehrs“ (BR 535/25) verkündet. Denn die Fachausschüsse des Bundesrates haben ihre Änderungen angemeldet (BR 535/1/25) und wollen die im Entwurf des Verkehrsministers geplante grundsätzliche Erweiterung des ZZ „Radverkehr frei“ streichen. Darüber entscheidet allerdings der Bundesrat am 19.12.

Hier gehts zur Tagesordnung der 1060. Bundesratssitzung.


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Tinu
Beitrag 15.12.2025, 09:04
Beitrag #8


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.12.2025, 07:24) *
Liege ich richtig, daß ein Verkehrszeichen (hier: Z267+Z1022-10) gegenüber § 12 eKFV eine speziellere und damit ranghöhere Regel darstellt?

Beide Regeln beziehen sich doch offenbar auf die exakt identische Beschilderung, wenn ich das richtig lese. Wie könnte da eine Regel die spezifischere sein?

Was ich eher hinterfragen würde, ist die "Rangfolge" zwischen StVO und eKFV generell, wenn beide sich widersprechen.

(Unabhängig davon würde ich aber sagen, dass es dem VT nicht vorzuwerfen wäre, wenn er sich an der "falschen" Regel orientieren würde, weil es nicht seine Aufgabe sein kann, solche Widersprüche aufzulösen.)


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Gruß
Martin
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mir
Beitrag 15.12.2025, 11:25
Beitrag #9


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Aus der zeitlichen Reihenfolge, aber auch aus der Formulierung "im Sinne der eKFV zugelassen", ergibt sich, dass das "Fahrrad frei" auch für die Scooter gilt.

Warum man das so formuliert? Fragen Sie das Ministerium und ihren Abgeordneten. Das Ding ist ein Musterbeispiel für unverständliche Regulierung.


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Tinu
Beitrag 15.12.2025, 11:50
Beitrag #10


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Kann die zeitliche Reihenfolge (des Inkrafttretens) alleine hierfür bereits ausreichen? Ich würde annehmen, dass dafür die alte Regelung explizit außer Kraft gesetzt bzw. abgelöst werden müsste.


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Gruß
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sidefan
Beitrag 15.12.2025, 18:25
Beitrag #11


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Zitat (mir @ 15.12.2025, 11:25) *
Das Ding ist ein Musterbeispiel für unverständliche Regulierung.

Na sowas aber auch, da steht das Ding aber nicht alleine da und befindet sich in illustrer Gesellschaft mit reichlich anderen Dingern.
Erst mal werden diese jedoch auf Teufel komm raus verteidigt und jedes Detail mit mühsam ausgebuddelten Paragraphen garniert.
Dabei könnte so manch aufgeblähtes Problemchen sooo viel einfacher gelöst werden. Nö, geht nicht, da muss schließlich noch eine Litanei an Gesetzestexten drumrum gebastelt werden.
Geht ja nun gar nicht, dass der gemeine Straßendieb alles so einfach und sofort versteht..
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 15.12.2025 - 18:43