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10.12.2025, 11:10
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 26.08.2021 Mitglieds-Nr.: 88691 |
Z.B. wg. Geschwindigkeitsübertretung oder Alkoholfahrt Er hat aber schon früher (vor dem Entzug) einen weiteren Führerschein in einem EU Ausland gemacht. Kann er jetzt diesen ausländischen Führerschein nutzen um legal in Dtld. Auto zu fahren? Ich rede hier ausdrücklich nicht von der zukünftigen, geplanten Regelung sondern vor der derzeitigen Rechtslage. Zukünftig gilt der Führerscheinentzug EU-weit, aber das ist eine andere Sache. Ich rede auch nicht von einer Fahrberechtigung im ausländischen EU-Staat sondern in Dtld. Soviel ich gehört habe gilt ein EU-ausländischer Führerschein (zumindest aus einigen EU-Staaten) nach wie vor aktuell und offziell als Fahrberechtigung für Dtld. - Trotz Entzuges des deuschen hier. Wäre für Webseiten für oder gegen diese Ansicht dankbar. Tobias |
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10.12.2025, 11:28
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2761 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
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10.12.2025, 12:14
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Man könnte generell mal die Rechtmäßigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis anzweifeln, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung eine wirksame deutsche Fahrerlaubnis bestand.
Wie auch immer: Aus dem Eingangspost geht nicht ganz eindeutig hervor, ob es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot handeln soll oder um die Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis mit einer dreimonatigen Sperrfrist. Im Ergebnis ist es egal; in beiden Fällen ist gem. § 28 FeV die ausländische Fahrerlaubnis solange unwirksam. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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10.12.2025, 13:28
Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6496 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
@ tobwen
Es wird ja nicht nur das Papier bzw das Kärtchen eingezogen sondern für den Zeitraum auch die Fahrerlaubnis. Dies wird in Flens registriert und jeder Polizeibeamte sollte im Dienst das abfragen können. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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10.12.2025, 15:52
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2761 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Es ging bei der Fragestellung nicht um die Überprüfbarkeit durch Polizeibeamte, sondern darum, ob man legal von einer anderen (ausländischen) Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Und das ist nicht der Fall. Egal, ob die (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen wurde, oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde. Ganz einfach.
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10.12.2025, 21:31
Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6496 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
ist richtig, man sollte aber davon ausgehen, dass bei jeder Kontrolle der Lappen gecheckt wird
-------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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11.12.2025, 09:15
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1633 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Ich sehe in der Fragestellung viel Halbwissen, bei dem Begriffe wie Führerschein/Fahrerlaubnis und Entzug/Fahrverbot wild durcheinander geworfen werden.
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11.12.2025, 11:11
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2761 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Man stellt ja Fragen, wenn man etwas nicht genau weiß.
Ob Entziehung der Fahrerlaubnis, oder Fahrverbot ist in diesem Zusammenhang aber egal, da in beiden Fällen von einer zuvor erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden darf. |
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11.12.2025, 17:14
Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 248 Beigetreten: 30.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41734 |
Man könnte generell mal die Rechtmäßigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis anzweifeln, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung eine wirksame deutsche Fahrerlaubnis bestand. Wie auch immer: Aus dem Eingangspost geht nicht ganz eindeutig hervor, ob es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot handeln soll oder um die Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis mit einer dreimonatigen Sperrfrist. Im Ergebnis ist es egal; in beiden Fällen ist gem. § 28 FeV die ausländische Fahrerlaubnis solange unwirksam. In diesen Beitrag ist eigentlich alles notwendige gesagt. Und @tobwen, der erste Satz von durban ist wichtig und richtig !! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.12.2025 - 18:09 |