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30.11.2025, 12:50
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 30.11.2025 Mitglieds-Nr.: 92761 |
ich melde mich bei euch weil mir 2010 in Bayern der Führerschein verwaltungsrechtlich entzogen wurde. Damals war ich unter dem Einfluss von Drogen gefahren. Der Fall war schwerwiegend: Es wurden Kokain-Abbauprodukte (Benzoylecgonin 100 ng/ml) im Blut festgestellt. Die Entziehung erfolgte sofort wegen Nichteignung. Mein Stichtag ist bald erreicht: Im Dezember 2025 sind die vollen 15 Jahre um. Ich hatte in der gesamten Wartezeit keine einzige neue Auffälligkeit. Meine große Frage richtet sich an alle, die das auch durchgemacht haben: Erfahrung mit harten Drogen/hoher Menge: Wer von euch konnte nach so einem schwerwiegenden Kokain-Fall nach 15 Jahren erfolgreich und ohne MPU den Führerschein neu beantragen? Ablauf und Hürden: War es ein reibungsloser Prozess bei der Führerscheinstelle, oder sollte ich mich auf bestimmte Hürden einstellen, obwohl die Akte in der Regel verjährt sein sollte? Ich will einfach wissen, ob ich jetzt wirklich damit rechnen kann, dass die Akte geschlossen ist. Ich danke euch sehr für eure ehrlichen Erfahrungsberichte! Viele Grüße, Joel |
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30.11.2025, 14:54
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14033 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Mit Erfahrung in Bayern kann ich Dir nicht dienen. "Dennoch" ein herzliches Willkommen im Verkehrsportal!
Gleichwohl gibt es natürlich Erfahrungen. Da möchte ich Dir Mut machen. Letztendlich siegt die Rechtsstaatlichkeit. FEB sind an Recht und Gesetz gebunden und werden in Rechtslagen ohne jeden Spielraum nicht gegen die Normen entscheiden. Worüber Du hinwegsehen musst ist, dass die FEB-Mitarbeiter einem Auftrag entsprechen müssen, der letztendlich ein unterlaufen von Prüfung verhindern soll. Da mag es nicht jedem Mitarbeiter gelingen, deinen Antrag auf FE mit der ggf. professionellen Höflichkeit zu begegnen. Also beispielsweise einige Bemerkungen, wie das haben Sie ja fein ausgesessen. Und nun meinen Sie, ich müsste ihnen eine FE erteilen?! Stehe darüber! Freundlich nicken. Oder Worte, ich bin mir sicher, dass Sie stets alle rechtliche Erfordernisse gründlich prüfen. Oder schweigen. Der Antrag spricht für sich. Du kannst auch schlicht formulieren, wie damals mit dem Kokain, das geht für eine Verkehrssicherheit aller nicht. Das holt den Mitarbeiter ein Stück ab. Was hilft ist, wenn Du einige der erforderlichen Unterlagen bereits mitbringst. Je nach beantragter Klasse Sehtest (bzw. augenärztliches Gutachten), Bericht über die allgemeine ärztliche Untersuchung des Hausarztes, der nun geforderte Erste Hilfe Kurs mit 15 Stunden statt der frühere im Umfang von 14. Du beantragst Klasse B und/oder A? Nach Erhalt der FE könntest Du ggf. noch vorsorglich mit einer baldigen Polizeikontrolle rechnen. Da mitspielen! Doch ich gehe davon aus, dass Du dein seinerzeitiges Problem nun gelöst hast. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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30.11.2025, 19:43
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30790 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
der nun geforderte Erste Hilfe Kurs mit 15 Stunden statt der frühere im Umfang von 14. Kleine Korrektur: Es ist ein Erste-Hilfe-Kurs mit mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich. "Früher" reichten die Sofortmaßnamen am Unfallort mir acht Unterrichtseinheiten. -------------------- |
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30.11.2025, 20:31
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 95 Beigetreten: 08.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90914 |
Nur interessehalber, ich vergesse es immer wieder:
die 15 Monate Verjährung incl. Anlaufhemmung beginnen taggenau ab Urteil, korrekt? Und wenn man da zu früh einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, tut das erstmal nicht weh, solange man den Antrag nach überraschender MPU-Aufforderung dann sofort wieder kommentarlos zurückzieht (und dann eben bis volle 15 Jahre nach Urteil wartet und dann erneut beantragt). Wehe aber, man ignoriert dann diese erneute MPU-Forderung, dann beginnen die 15 Jahre wieder von vorne. Korrekt? |
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30.11.2025, 20:43
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30790 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich denke mal, dass es hier kein Urteil gab. Die Fahrerlaubnis wird durch die Führerscheinstelle entzogen worden sein, nicht durch ein Gericht. Und dann begann die Tilgungsfrist "mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung".
Und wenn man da zu früh einen Antrag auf Wiedererteilung stellt, tut das erstmal nicht weh, solange man den Antrag nach überraschender MPU-Aufforderung dann sofort wieder kommentarlos zurückzieht (und dann eben bis volle 15 Jahre nach Urteil wartet und dann erneut beantragt). Kann man machen. Da der Antrag auf Neuerteilung aber bis zu 258,50 Euro Gebühren kostet, wäre es wohl sinnvoller einen FAER-Auszug zu beantragen, wenn man wegen des genauen Tilgungsdatums unsicher ist. Den gibt es kostenlos beim KBA. -------------------- |
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30.11.2025, 21:15
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 95 Beigetreten: 08.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90914 |
Dankeschön
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30.11.2025, 23:29
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 736 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Wenn die FEB sehr engstirnig denkt, könnte sie auf den Gedanken kommen hier eine MPU nach Abs. 2 Nr 2 des § 14 FeV anzuordnen. Denn laut diedem ist nur maßgeblich, dass Drogenkonsum stattgefunden haben, die Tatbeglritumstände wie eine nicht mehr berücksichtigungsfähige Fahrt spielen für eine Gefährlichkeitsprognose zum erneuten Konsum keine prägende Rolle.
Für eine solche Auslegung streitet auch, dass es keinen sachlichen Grund gibt, weshalb Drogenfahrer gegenüber einen Konsumenten im Lichte der Verkehrssicherheit einen Vertrauensbonus erhalten sollen. Dagegen streitet, dass grundsätzlich der Vorbehalt des Gesetzes gilt und dieses ordnet eben Tilgung an. Allerdings könnte man die Systematik der Nummern 1 und 2 auch so auslegen, dass Nummer 1 ein unwiderlegliches eignungsausschließendes Tatbestandesmerkmal mit einer begangen Drogenfahrt enthält und eine Prognose somit entbehrlich ist. Auf diese wäre erst im zweiten, hier nun zur Anwendung kommenden Schritt zu greifen. Nicht zuletzt ist Kokain auch eine besonders gefährliche Droge mit hohem Risiko verdeckter psychischer Abhängigkeit auch bei sporadischem Konsum. Schwierig. Ich halte das nach mehreren Minuten Nachdenken gar nicht für so abwegig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zwei Entscheidungen aus 2005 dazu jedenfalls nicht verschlossen. Den Gedanken stützende Gerichtsentscheidungen habe ich allerdings auf Anhieb auch nicht gefunden, was sicher dran liegt dass nur die wenigsten 15 Jahre nach Konsum harter Drogen nicht erneut auffällig werden. Dafür Respelt. |
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01.12.2025, 10:01
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 30.11.2025 Mitglieds-Nr.: 92761 |
Vielen Dank fürs ausführliche Antworten,
Eine entscheidende Frage habe ich noch: Wie sieht es eurer Erfahrung nach mit erneuten Prüfungen (Theorie & Praxis) aus? Ordnen die Behörden in Bayern nach über 15 Jahren Pause (§ 20 FeV) quasi automatisch neue Prüfungen an, oder gibt es eine Chance, den Schein ohne Prüfung zurückzubekommen? |
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01.12.2025, 10:20
Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 506 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Wenn die FEB sehr engstirnig denkt, könnte sie auf den Gedanken kommen hier eine MPU nach Abs. 2 Nr 2 des § 14 FeV anzuordnen. Denn laut diedem ist nur maßgeblich, dass Drogenkonsum stattgefunden haben, die Tatbeglritumstände wie eine nicht mehr berücksichtigungsfähige Fahrt spielen für eine Gefährlichkeitsprognose zum erneuten Konsum keine prägende Rolle. Für eine solche Auslegung streitet auch, dass es keinen sachlichen Grund gibt, weshalb Drogenfahrer gegenüber einen Konsumenten im Lichte der Verkehrssicherheit einen Vertrauensbonus erhalten sollen. Dagegen streitet, dass grundsätzlich der Vorbehalt des Gesetzes gilt und dieses ordnet eben Tilgung an. Allerdings könnte man die Systematik der Nummern 1 und 2 auch so auslegen, dass Nummer 1 ein unwiderlegliches eignungsausschließendes Tatbestandesmerkmal mit einer begangen Drogenfahrt enthält und eine Prognose somit entbehrlich ist. Auf diese wäre erst im zweiten, hier nun zur Anwendung kommenden Schritt zu greifen. Nicht zuletzt ist Kokain auch eine besonders gefährliche Droge mit hohem Risiko verdeckter psychischer Abhängigkeit auch bei sporadischem Konsum. Schwierig. Ich halte das nach mehreren Minuten Nachdenken gar nicht für so abwegig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zwei Entscheidungen aus 2005 dazu jedenfalls nicht verschlossen. Den Gedanken stützende Gerichtsentscheidungen habe ich allerdings auf Anhieb auch nicht gefunden, was sicher dran liegt dass nur die wenigsten 15 Jahre nach Konsum harter Drogen nicht erneut auffällig werden. Dafür Respelt. Das ist Quatsch. Zitat zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder Die Behörde weiss gar nicht dass er abhängig war, denn das vor 15 Jahren darf nicht mehr verwertet werden. Es liegt somit eine leere Akte vor. |
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01.12.2025, 11:27
Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 736 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Um Abhängigkeit geht es doch gar nicht, lies mal weiter. Konsum reicht aus. Es darf die Fahrt und die darauf gestütze Entziehung nicht mehr verwertet werden, Drogenkonsum allein wird nicht getilgt:
Zitat Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. (Urteil vom 09.06.2005 - BVerwG 3 C 25.04)Eine prüfungsfreie Neuerteilung wird es höchstwahrscheinlich nicht geben. |
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01.12.2025, 14:17
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 506 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Da die Fahrt an sich aus der Akte ist, hat die Behörde keine weiteren Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Woher auch?
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01.12.2025, 16:33
Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 736 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Aussage bei der Polizei, Äußerungen in der Anhörung zum Entzug? Hab ja nicht gesagt, dass es so kommen muss, nur fragte der TE nach potentiellen Hürden und das wäre so eine.
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01.12.2025, 18:14
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#13
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 12.03.2024 Mitglieds-Nr.: 91541 |
Da die Fahrt an sich aus der Akte ist, hat die Behörde keine weiteren Anhaltspunkte für Drogenkonsum. Woher auch? ob die Akte bereinigt wurde weiß man erst nach Akteneinsicht. Habe mal von einem Beispiel gesehen wo ein 20 Jahre alter Cannabiskonsum noch dokumentiert war und die Behörde das mit einbezog nach 15 Jahren. Erst mit Anwalt konnte es gekippt werden. |
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03.12.2025, 15:47
Beitrag
#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 506 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Willkür kommt vor. Ich korrigiere mich "Es muss vor Entscheidung des Antrags aus der Akte bereinigt werden". Natürlich gibt es Behörden die das recht möglichst Bürgerunfreundlich interpretieren, dagegen kann man dann aber zum Glück eben vorgehen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.12.2025 - 09:59 |