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> Neues Zulassungsverfahren wird sich durchsetzen!
tom62
Beitrag 28.11.2025, 21:51
Beitrag #1


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Hallo,

Letztens habe ich bei meinem Auto die Felgen wechseln lassen.
Es waren ABE (eintragungsfrei) Felgen. Da ich aber ein anderes ABE-Fahrwerk (eintragungsfrei) montiert hatte, war beides in Kombi ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 i.V. m. § 21 StVZO.
Wurde auch alles problemlos genehmigt.


Leider wurde die TSn ausgenullt.

Ich habe daraufhin der Zulassungsbehörde eine email geschrieben und gefragt, wieso denn die TSN bei einer leichten Änderung (immerhin handelt es sich bei Felgen um ein Verschleißteil, ähnlich Bremsen oder Luftfilter) die TSN ausgenullt wird.

Da wurde mir geantwortet, dass ich noch mal vorbeikommen sollte, damit der Fehler behoben wird: In Feld (2.2.) soll nun künftig nicht mehr "000-0000000" stehen, sondern nur ein Strich "-", wie auch in Feld K.

Hier der genaue Wortlaut der email Antwort (ich habe mir ausdrücklich eine Erlaubnis zur Kopie der email eingeholt):













- - -
Offensichtlich hatten Sie mit Ihren direkten Anfragen beim MW und/oder KBA keinen Erfolg.

Da Gutachten nach § 19 Abs. 2 i.V. m. § 21 StVZO zur Eintragung einer technischen Änderung in die Zulassungsbescheinigung immer wieder für Gesprächsstoff sorgen hatten wir seinerzeit eine Anfrage an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen zwecks Abstimmung der Arbeitsweise.

Von dort wurde mitgeteilt, man schließe sich unserer Auffassung an und wandte sich anschließend mit der Anfrage zusätzlich an das Kraftfahrt-Bundesamt.

Die von uns über das MW gestellte Anfrage und die Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes übersende ich Ihnen anliegend zu Ihrer Information.

Anfrage: Die Praxis der letzten Monate hat gezeigt, dass Zulassungsbehörden und Prüfstellen häufig von dieser Verfahrensweise abweichen. Vielen Zulassungsbehörden scheint nicht geläufig, dass bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO die Typgenehmigung in Feld K zu entfernen und das Merkmal der Betriebserlaubnis mit E zu füllen ist. Vielen Prüfstellen ist unbekannt, dass die Typdaten auszunullen sind.

Ich möchte daher noch einmal ganz konkret ergänzend zu diesem Thema nachfragen:

1.Sollen Zulassungsbehörden die Typdaten in Feld 2.2 ausnullen? Sollen Prüfstellen in ihren Gutachten diese Typdaten ausnullen?

2.Wie verhält es sich mit den Klartexten in Feld D.2?

3.Falls ja, sollen Gutachten anerkannt werden, in denen die Typdaten (und ggf. die Klartexte) nicht ausgenullt wurden und sollen diese dann eigenständig durch die Zulassungsbehörden ausgenullt werden?

4.Sollen/Dürfen Zulassungsbehörden die Typgenehmigung und die Typdaten – als Hilfe für den jeweiligen Fahrzeughalter, um bspw. Teile bestellen zu können – in Feld 22 eingetragen werden, analog zur Verfahrensweise bei Aufbaufahrzeugen, wo die Daten zum Basisfahrzeug in Feld 22 erfasst werden?

Stellungnahme KBA (erhalten über das MW Referat 43)

Es verhält sich wohl so, dass es im § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zu einen Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt, wenn 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Hierbei ist dann ein Gutachten nach § 21 StVZO für das Gesamtfahrzeug einzuholen.

Diese Gutachten für ein Gesamtfahrzeug können bei etwaigen Vorkommnissen wie in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3, keinem genehmigten Typen und somit auch nicht dem vom KBA geschlüsselten Typen zugeordnet werden.

Die Typdatenerstellung und damit auch die Zuteilung von Typ- und Varianten-/Versionsschlüsselnummern erfolgt ausschließlich für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer EU-Typgenehmigung - ggf. noch ABE - gefertigt werden. Für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis erfolgt dies nicht.

Wenn also technische Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden und für die Zulassung eine Einzelbetriebserlaubnis vorgelegt wird, entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem - über die Typgenehmigung - genehmigten Typ.

1 und 2) Dann ist das Merkmal der Betriebserlaubnis mit "E" einzutragen, die vorherige Typgenehmigungsnummer (Feld K) zu löschen und insbesondere bei Änderung der Fahrzeugklasse die Felder Typ, Variante, Version als Text (Feld. D.2) durch (-) zu ersetzen und das Feld 2.2 entsprechend des Leitfadens "auszunullen", sofern sich für das Originalfahrzeug die vorgenannten Angaben noch in einem Dokument finden sollten.

3) Dies sollte auch im Gutachten nach § 21 StVZO erkennbar sein. Sollten hier jedoch noch die Typdaten enthalten sein, kann die Zulassungsbehörde die Gutachten anerkennen aufgrund der technischen Angaben.
Die ZulB sollte dann selbstständig die Felder zum Typ, Variante, Version löschen bzw. "nullen"

4) Eine Eintragung als Service in Feld 22 ist statthaft, wenn sie nicht als gesetzliche Genehmigungsgrundlage ausgelegt wird, analog zu Aufbaufahrzeugen en die Fragestellung seinerzeit an


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Der-Fremde
Beitrag 28.11.2025, 23:34
Beitrag #2


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Zitat (tom62 @ 28.11.2025, 22:51) *
immerhin handelt es sich bei Felgen um ein Verschleißteil,

Ein Felge ist kein Verschleißteil. Wie sollen die auch verschleißen, außer wenn man jährlich Reifen umzieht oder sie immer schön am Bordstein schleifen lässt
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tom62
Beitrag 28.11.2025, 23:36
Beitrag #3


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@ die Antwort ist OT


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 29.11.2025, 00:28
Beitrag #4


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hk_do
Beitrag 29.11.2025, 00:38
Beitrag #5


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Zitat (tom62 @ 28.11.2025, 21:51) *
Stellungnahme KBA (erhalten über das MW Referat 43)

Es verhält sich wohl so, dass es im § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zu einen Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt, wenn 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Hierbei ist dann ein Gutachten nach § 21 StVZO für das Gesamtfahrzeug einzuholen.


Spannend.

Im Rest der Republik (also alle, die nicht beim KBA nachgefragt haben) wird nur die Änderung und ihre Auswirkungen begutachtet, nicht das komplette Fahrzeug.

In der Nachweisliste werden die nicht von der Änderung betroffenen Rechtsakte dann auf "n/a" gesetzt. Sollte man nun plötzlich das Gesamtfahrzeug begutachten, müsste man jeweils auf die der bisherigen BE zu Grunde liegende Genehmigung (i.d.R. also die EGTG) Bezug nehmen. Sprich: man prüft auch nicht mehr, sondern schreibt das einfach nur auf. Und kassiert natürlich dann gleich zwei bis dreihundert Euro mehr. Das kann doch keiner so wollen?! crybaby.gif

In der Prüforganisation für die ich tätig bin wurde der Erhalt der Schlüsselnummern im Oktober 2024 nochmal ausdrücklich so festgelegt. Und zwar nicht nur für so "einfache" Änderungen wie Fahrwerk und Räder-/Reifen, sondern auch für die Änderung der Fahrzeugart z.B. beim WoMo-Umbau.

Eine Begründung ist übrigens, dass bei genullten Schlüsselnummern bei der PIT nicht mehr auf die Fahrzeugsystemdaten bzw. Vorgaben zurückgegriffen werden kann.
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