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> Mindestbreite einer Fahrradstraße (Z244.1), Bahntrassenradweg RheineOchtrup als 2,5 m breite Fahrradstraße
Söne spitze Steine
Beitrag 11.11.2025, 04:18
Beitrag #1


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Der Bahntrassenradweg zwischen Rheine und Ochtrup ist (wohl ziemlich aktuell) als Fahrradstraße mit Z244.1 beschildert, dessen Straße ohne Gehweg ist aber bestenfalls 2,5 m breit.






Ist das rechtlich zulässig (mWn müssen Fahrbahnen mindestens 3,0 m breit sein) und dürfen Fußgänger dort laufen (mE ja, als Straße ohne Gehweg)?


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Mueck
Beitrag 11.11.2025, 08:57
Beitrag #2


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Zitat (Söne spitze Steine @ 11.11.2025, 05:18) *
Ist das rechtlich zulässig (mWn müssen Fahrbahnen mindestens 3,0 m breit sein)
Hast Du da die beim Parken freizuhaltende Restfahrbahnbreite von 3,05 m im Hinterkopf? Mangels Kfz dort hier irrelevant. Die VwV-StVO gibt dazu nix her ...
Was nun der große Vorteil von 244 ggü. 240 ist ...
Theoretisch hätten Radler hier nun mehr Rechte und weniger Pflichten ggü. Fußg., könnte man aber auch mit 237"Fußg. frei" erreichen ... Aber vmtl. käme da und bei 244 ein Gericht trotzdem mit § 1 und Schwächere und so ums Eck ... thread.gif

Zitat (Söne spitze Steine @ 11.11.2025, 05:18) *
und dürfen Fußgänger dort laufen (mE ja, als Straße ohne Gehweg)?
Ja, denn StVO:
Zitat
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, ...
... statt "anderer Verkehr", also Fußgänger nicht verboten, außer § 25 wäre anzuwenden.
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bicionado
Beitrag 11.11.2025, 10:09
Beitrag #3


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Da würden mich ja echt die Hintergründe interessieren, weshalb man dort kein VZ240 verwendet hat. Das ist doch sonst die Allzweckwaffe.
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ulm
Beitrag 11.11.2025, 12:59
Beitrag #4


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Zeichen 244 ist im Moment politisch wesentlich mehr "hip"...
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ujgm
Beitrag 12.11.2025, 14:34
Beitrag #5


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Z. 240 ist halt Scheiße für Radfahrer.

Vielleicht haben das bei der Verkehrsbehörde tatsächlich welche erkannt und deswegen auf Z 240 verzichtet.
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dopero
Beitrag 12.11.2025, 17:57
Beitrag #6


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Ist Z 240 hier nicht unzulässig? So interpretiere ich die VWV StVO.
Zitat
Zu § 2

Zu Absatz 4 Satz 2

II. Radwegebenutzungspflicht
14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung für die Anordnung ist, daß
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
Da fehlt für ein Z 240 doch die Fahrbahn oder der Gehweg.
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Tinu
Beitrag 12.11.2025, 18:52
Beitrag #7


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Das VZ 240 wird ja in diesem Fall nicht zur Benutzungspflicht, sondern als Verkehrsverbot angeordnet! Die Benutzungspflicht als Grund für die Anordnung kommt tatsächlich nur bei parallelen weiteren Straßenteilen wie Fahrbahn oder Gehweg in Betracht.


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Martin
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oetz2000
Beitrag 13.11.2025, 14:28
Beitrag #8


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Zitat (bicionado @ 11.11.2025, 10:09) *
Da würden mich ja echt die Hintergründe interessieren, weshalb man dort kein VZ240 verwendet hat. Das ist doch sonst die Allzweckwaffe.


Wenn ich raten müsste, würde ich sagen Fördermittel. Die gab es nur für Radwege und wenn Z 240 angeordnet wird, muss die Gemeinde die Fördermittel zurückzahlen.
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Söne spitze Steine
Beitrag 14.11.2025, 20:10
Beitrag #9


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Was mir gerade in den Sinn kommt:

Radfahrer haben in der Fahrradstraße theoretisch das Recht, nebeneinander fahren zu dürfen. Die Planer sind aber nicht gehalten so zu planen, daß Radfahrer nebeneinander fahren können – verglichen mit einer einspurigen Autobahn (eine Fahrspur pro Richtung).

Natürlich baut niemand Autobahnen wie eine einfache Landstraße. Aber es zeigt den Stellenwert zwischen Verkehrs-PR und Verkehrsplanung. Hierzustadt wird bei jeder neuen Fahrradstraße mit einem großen Banner dafür geworben, daß Radverkehr per se auf der Fahrradstraße Vorfahrt hätte…


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F117
Beitrag 14.11.2025, 22:22
Beitrag #10


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Tinu
Beitrag 15.11.2025, 07:57
Beitrag #11


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Zitat (Söne spitze Steine @ 14.11.2025, 20:10) *
Die Planer sind aber nicht gehalten so zu planen, daß Radfahrer nebeneinander fahren können

Du stellst die Entwicklung auf den Kopf: Autobahnen werden konkret also solche geplant und gebaut, Fahrradstraßen nachträglich als solche angeordnet. Dass Radfahrer dann nicht immer nebeneinander fahren können, ist genauso unspektakulär wie der Umstand, dass auch der Kfz-Verkehr nicht überall überholen kann, obwohl er theoretisch das Recht dazu hätte.

Und der Unsinn mit der Vorfahrt wird tatsächlich von vielen Seiten immer noch unwidersprochen verbreitet rolleyes.gif
Tatsächlich gemeint wird wohl sein, dass dem Radverkehr hier gewisse Vorrechte eingeräumt werden. Aber das in einer Schlagzeile unterzubringen, ist natürlich schon zu kompliziert...


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ujgm
Beitrag 18.11.2025, 08:14
Beitrag #12


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Zitat (oetz2000 @ 13.11.2025, 14:28) *
Zitat (bicionado @ 11.11.2025, 10:09) *
Da würden mich ja echt die Hintergründe interessieren, weshalb man dort kein VZ240 verwendet hat. Das ist doch sonst die Allzweckwaffe.

Wenn ich raten müsste, würde ich sagen Fördermittel. Die gab es nur für Radwege und wenn Z 240 angeordnet wird, muss die Gemeinde die Fördermittel zurückzahlen.

Hast du dafür eine Quelle?

Nach meinem Kenntnisstand werden ausschließlich Radwege mit Z240 gefördert.

Für anständige Radwege gibt es kein Geld, weil zu teuer.
Und für die geförderten schlechten und schmalen Wege gibt es nur Geld, wenn benutzungspflichtig. Also --> 240 auch wenn es der StVO widerspricht.
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oetz2000
Beitrag 18.11.2025, 15:41
Beitrag #13


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Wie geschrieben, ist das nur eine Vermutung.
Aber in MV z.B. werden nach der Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie auch Fahrradstraßen gefördert.
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Söne spitze Steine
Beitrag 20.11.2025, 09:38
Beitrag #14


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Zitat (Tinu @ 15.11.2025, 07:57) *
Du stellst die Entwicklung auf den Kopf: Autobahnen werden konkret also solche geplant und gebaut


Nicht ganz. Fahrradstraßen werden hierzustadt besonders nach Tiefbauarbeiten in Betracht gezogen, wenn der Straßenquerschnitt ohnehin neu aufgeteilt werden könnte. Aber eben nur könnte.


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Tinu
Beitrag 20.11.2025, 10:40
Beitrag #15


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Klar gibt's das auch. Ist aber die Ausnahme vom Regelfall, wo die Anordnung von Fahrradstraßen nur eine Kombination von sanfter Verkehrsberuhigung und Werbemaßnahme (wir tun was für den Radverkehr) darstellt.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.12.2025 - 05:14