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11.11.2025, 04:18
Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2554 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
![]() ![]() ![]() Ist das rechtlich zulässig (mWn müssen Fahrbahnen mindestens 3,0 m breit sein) und dürfen Fußgänger dort laufen (mE ja, als Straße ohne Gehweg)? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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11.11.2025, 08:57
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7995 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Ist das rechtlich zulässig (mWn müssen Fahrbahnen mindestens 3,0 m breit sein) Hast Du da die beim Parken freizuhaltende Restfahrbahnbreite von 3,05 m im Hinterkopf? Mangels Kfz dort hier irrelevant. Die VwV-StVO gibt dazu nix her ...Was nun der große Vorteil von 244 ggü. 240 ist ... Theoretisch hätten Radler hier nun mehr Rechte und weniger Pflichten ggü. Fußg., könnte man aber auch mit 237"Fußg. frei" erreichen ... Aber vmtl. käme da und bei 244 ein Gericht trotzdem mit § 1 und Schwächere und so ums Eck ... und dürfen Fußgänger dort laufen (mE ja, als Straße ohne Gehweg)? Ja, denn StVO:Zitat Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, ... ... statt "anderer Verkehr", also Fußgänger nicht verboten, außer § 25 wäre anzuwenden.
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11.11.2025, 10:09
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 674 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 |
Da würden mich ja echt die Hintergründe interessieren, weshalb man dort kein VZ240 verwendet hat. Das ist doch sonst die Allzweckwaffe.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.11.2025 - 10:49 |