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> Eintragung wurde versäumt
auchdasnoch
Beitrag 09.11.2025, 20:28
Beitrag #1


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Hallo,

gegeben sei ein zugelassenes KFZ. Die HU war im Juni dieses Jahre fällig. Sie wurde auch im Juni durchgeführt und ohne erkennbare Mängel bestanden. Eine neue Plakette wurde durch die Prüfstelle aber nicht erteilt, weil gleichzeitig auch noch eine Veränderung am Fahrzeug begutachtet wurde. Auch da gab es keine Beanstandung durch den Prüfer.

Laut Prüfbericht ist die BE erloschen. Mit dem Prüfbericht ist bei der Zulassungsstelle unverzüglich eine neue BE zu beantragen und die, von der Prüfeinrichtung abgenickte, Veränderung in die neuen Papiere einzutragen. Von der Zulassungsstelle soll es dann auch die neue Plakette für die HU auf dem Kennzeichen und den entsprechenden Eintrag in den Papieren geben.

Dies hat der Fahrzeughalter aber leider versäumt. Mittlerweile ist der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Fahrzeughalter verstorben, und das Fahrzeug soll nun auf einen neuen Halter zugelassen werden.

Die HU müsste ja noch gültig sein. Aber wie sieht das mit dem im Juni dieses Jahres erstellten Gutachten bezüglich der Veränderungen am Fahrzeug aus. Ist das auch noch gültig, oder müsste das Fahrzeug erneut begutachtet (oder alternativ zurückgebaut) werden?
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hk_do
Beitrag 10.11.2025, 01:15
Beitrag #2


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Üblicherweise nimmt man eine Gültigkeit von 18 Monaten an.

Konkret wird es aber von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle sehr unterschiedlich gehandhabt. Von Juni bis November sollte es aber unkritisch sein.

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird die Sache also reibungslos verlaufen.

Mögliche Fallstricke:
- Die Frage der Zulassungsstelle, ob etwa das Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in der Zwischenzeit genutzt wurde. (Da können die Erben vermutlich relativ entspannt mit "wissen wir nicht, durch uns nicht!" antworten; gegen den verstorbenen Halter kann die OWi ja nicht mehr verfolgt werden)
- Die Frage der Zulassungsstelle nach der Verfügungsberechtigung (da sollte man eine Antwort drauf haben. Normalerweise reicht es aber, wenn man beide Teile der Zulassungsbescheinigung in der Hand hat)
- Das Ergebnis der HU: Wirklich ein "ohne festgestellte Mängel, aber BE erloschen"? Das ist zwar formal nicht möglich, macht die Sache allerdings einfacher. (Im Fall von "erhebliche Mängel, weil BE erloschen" ist ja inzwischen die Frist zur Nachuntersuchung abgelaufen...)
- Hessen (evtl. auch Bayern)

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auchdasnoch
Beitrag 10.11.2025, 04:51
Beitrag #3


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Hallo hk_do,

vielen Dank für Deine Antwort. Den Prüfbericht der HU habe ich jetzt nicht vorliegen. Aber ich habe ihn gesehen. Da steht auf jeden Fall drin, "ohne Mängel" oder "ohne erkennbare Mängel", und "Plakette wurde nicht zugeteilt". Ich meine mich auch erinnern zu können, dass im Bericht der HU stand, dass die BE erloschen ist. Kann jetzt aber, wie gesagt, leider nicht nachschauen.

Den Gedanken, dass "ohne Mängel" und "BE erloschen" eigentlich widersprüchlich ist, hatte ich aber auch schon.

Bei der Veränderung geht es um eine Abweichung von der Reifenbindung. Dazu heißt es in der Begutachtung nach § 19 / 21 StVZO (Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis): Ohne Mängel. Das Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Begutachtung insoweit den geltenden Vorschriften. Bitte lassen Sie durch die zuständige Zulassungsbehörde die BE für Ihr Fahrzeug erteilen.

Die Begutachtung erfolgte in Bayern, wo das Fahrzeug auch zugelassen ist.
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tom62
Beitrag 30.11.2025, 09:35
Beitrag #4


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Ist es nicht so, dass der Prüfer für die HU nicht sofort die Änderungen eintragen kann, da es für das Gutachten lt. § 19 (2) / § 21 StVZO ein Dipl- Ing. sein muss?
D. h. du musst einen eigenen Termin vereinbaren. rolleyes.gif


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Gruß
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F117
Beitrag 30.11.2025, 11:53
Beitrag #5


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Nee @tom62, jeder Prüfer ist ein Prüfingenieur, mithin ein Dipl.-Ing. oder B.Eng., die Berechtigungen zur HU oder Änderungsabnahme haben nichts mit dem Titel zu tun.

Ich denke, es ist völlig widersinnig, wenn die BE erlischt, weil eine Auflage (!) aus den Papieren gestrichen werden soll. Wenn man Haare mehrfach spaltet, dann könnte man aus dem §19 StVZO das Erllöschen der BE herausfiltern - Sinn macht es im vorliegenden Fall (Streichung eineer Auflage) keinen.

In diesem Sinne - einen frohen 1. Advent allen Mitlesern!


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hk_do
Beitrag 30.11.2025, 14:29
Beitrag #6


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Zitat (tom62 @ 30.11.2025, 09:35) *
Ist es nicht so, dass der Prüfer für die HU nicht sofort die Änderungen eintragen kann, da es für das Gutachten lt. § 19 (2) / § 21 StVZO ein Dipl- Ing. sein muss?
D. h. du musst einen eigenen Termin vereinbaren. rolleyes.gif


Richtig ist, dass man für die Begutachtungen nach §19(2)/§21 besondere Befugnisse braucht.

Das darf der "normale" PI nicht, sondern nur ein aaS oder USB. Und es geht in aller Regel nicht zwischen Tür und Angel, schon deswegen braucht man dafür einen eigenen Termin.

Im vorliegenden Fall geht es aber darum, dass man zwar bei dem Vorgang auf der Prüfstelle umgangssprachlich gerne von "Eintragen" spricht, es sich in Wirklichkeit aber nur um die Begutachtung handelt. Die eigentliche Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgt in der Zulassungsstelle, und dabei wird dann formal eine neue Betriebserlaubnis erteilt.


Zitat (F117 @ 30.11.2025, 11:53) *
Nee @tom62, jeder Prüfer ist ein Prüfingenieur, mithin ein Dipl.-Ing. oder B.Eng.,


Wennn wir schon genau sein wollen:

Auch aaSoP machen HU's wavey.gif

Der aaPmT braucht dafür sogar kein Ingenieur (oder -äquivalent) zu sein.


Zitat
die Berechtigungen zur HU oder Änderungsabnahme haben nichts mit dem Titel zu tun.



Rein formal sind "HU" und "Änderungsabnahme" zwei verschiedene Befugnisse, für die es beim Prüfingenieur unterschiedliche Ausbildungen und Prüfungen gibt. In der Praxis habe ich aber noch nie davon gehört, dass es das eine ohne das andere gab.

Anders beim aaPmT, der darf wirklich nur HUs und SPs, aber keine Änderungsabnahmen.

Allerdings ging es im vorliegenden Fall ja um eine Betriebserlaubnisbegutachtung, und die darf der normale PI eben nicht durchführen....

Zitat
Ich denke, es ist völlig widersinnig, wenn die BE erlischt, weil eine Auflage (!) aus den Papieren gestrichen werden soll.


Das ist dann richtig, wenn nicht schon eine abweichende Bereifung montiert war, was sie ja üblicherweise bei der Begutachtung schon ist.

Aber das ist halt nur ein weiterer Aspekt, in dem die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis unlogisch und inkonsequent sind.

So ist es ja auch bei einer Änderung der Fahrzeugart ohne technische Änderung, wenn man z.B. aus einem Kleinstfahrzeug der Wirtschaftswunderzeit ein Fahrzeug der Klasse L machen will, um ohne H-Kennzeichen in die Umweltzone zu dürfen. Dem Wortlaut von §19(2) folgend erlischt ohne technische Änderung die BE nicht. Dem Wortlaut von §21 folgend darf dann keine Begutachtung gemacht werden. Am Ende bleibt es dabei, die BE durch reine Willenskraft erlöschen zu lassen whistling.gif
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F117
Beitrag 30.11.2025, 16:56
Beitrag #7


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Gibt's denn noch aaPmT irgendwo?


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hk_do
Beitrag 30.11.2025, 17:06
Beitrag #8


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Esgibt nichts, was es nicht gibt.

Gibt ja auch noch Eigenüberwacher nach altem Recht...

Aber vermutlich hat man im economy-Bereich schon länger umgestellt von aaPmT auf Prüfstellenhelfer scared.gif

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