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03.11.2025, 19:03
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 27.10.2025 Mitglieds-Nr.: 92711 |
ich bin neu hier und möchte gerne folgenden Fall zur Diskussion stellen: PHK & POM sitzen in einer Bar. Angeregt durch das Treiben vor der Tür diskutieren sie mit dem Wirt, ob bzw. wie ein Pkw verwarnt werden sollte, der gegenüber der Bar kurzzeitig am linken Rand der vorbeiführenden Einbahnstraße kurzzeitig abgestellt wird, um Reisegepäck aus dem Fahrzeug in eine nahegelegene Wohnung zu bringen. Um das ganze anschaulicher zu machen, kann hier der Martin-Luther-Platz --Google-Maps-Link-- in Dresden als Beispiel dienen: In der Draufsicht darf der Platz als Einbahnstraße gegen den Uhrzeigersinn befahren werden (Südseite/unten von Martin-Luther-Straße zur Pulitzer Str. -- Nordseite/oben anders rum). PHK & POM sind der Meinung, dass sie, wenn sie auf Kontrollfahrt im Viertel an einem wie oben beschrieben stehenden Fahrzeug vorbeikämen, eine Verwarnung wegen verbotswidrigem Parken auf dem Gehweg (TBNR 112454, 55€) in die Wege leiten würden. Der Wirt erwidert, dass der Pkw dort nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Straße steht. Der Gehweg sei durch die kopfsteingepflasterte und mit Pollern versehene "Straße" unterbrochen. Wenn überhaupt eine Verwarnung notwendig wäre, sollte diese wegen Parkens in einer Bordsteinabsenkung (TBNR 112372, 10€) erfolgen. PHK & POM setzen ihr Bier ab und recherchieren via Mobilgerät im Tatbestandskatalog. Sie erwidern dem Wirt, dass TBNR 112372 nicht passt, weil damit das Parken „vor“ und nicht „in“ einer Bordsteinabsenkung verwarnt wird. Ihrer Ansicht nach bleibt es beim Parken auf dem Gehweg. Der Wirt erwidert darauf hin, dass PHK & POM ja gar nicht wissen könnten, ob geparkt wird. Angenommen, sie sind auf Kontrollfahrt im Viertel und sehen im Vorbeifahren, dass der Fahrer das Fahrzeug mit Reisegepäck in Richtung Wohnung verlässt. Dann wüssten PHK & POM ja gar nicht, ob der Fahrer nicht direkt nach Ablegen des Gepäcks in der Wohnung das Fahrzeug dort wieder wegfährt – bspw. um es in seiner Garage zu parken. Diesen Einwand tun die beiden lapidar damit ab, dass es kein Problem sei, die Kontrollfahrt für die notwendige Wartezeit unterbrochen zu haben. Das wäre für die Verwarnung ausreichend und ein Nachweis, dass dem nicht so war, wäre nicht möglich. Sie würden sogar noch ein Foto anfertigen, dass in der Verwarnung als Beweis angegeben werden könnte. Wie schätzt Ihr die Situation ein – haben PHK & POM recht und das Verwarnungsgeld von 55€ ist korrekt oder seht Ihr Gründe, warum Ihr – ähnlich wie der Wirt – mit der Verwarnung nicht einverstanden wärt? Schöne Grüße 0588/586 |
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03.11.2025, 19:36
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10107 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Keine Ahnung wo das gewesen sein soll aber bei uns interessiert es die Polizei nicht wer wie oder wo parkt.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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03.11.2025, 21:06
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7828 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die Stelle, an der der Pkw kurzzeitig steht, ist früher einmal eine kleine "Straße" gewesen, die rechtwinklig von links auf die Einbahnstraße stößt. Diese "Straße" ist durch grobes Kopfsteinpflaster und durch ca. 1cm hohen Bordstein baulich von der Umgebung getrennt. Der Bordstein der Einbahnstraße ist auf Höhe der kleinen "Straße" durchgehend abgesenkt. Die Einfahrt in die kleine "Straße" wird durch Poller beschränkt. Der Pkw steht am linken Rand der Einbahnstraße, parallel zum abgesenkten Bordstein, dicht neben den zwei Pollern, die auf der kleinen "Straße" stehen. Die Räder auf der Beifahrerseite stehen zum großen Teil auf dem Bordstein. Da gibt es jetzt grundsätzlich zwei mögliche Sichtweisen: A: es ist weiterhin eine Straße, die lediglich durch die Poller für mehrspurige Fahrzeuge gesperrt ist (sind die Poller herausnehmbar, zum Beispiel für Rettungsfahrzeuge? Davon gehe ich erstmal aus...). B: es ist keine Straße mehr, sondern ein durchgehender Gehweg Zitat PHK & POM sind der Meinung, dass sie, wenn sie auf Kontrollfahrt im Viertel an einem wie oben beschrieben stehenden Fahrzeug vorbeikämen, eine Verwarnung wegen verbotswidrigem Parken auf dem Gehweg (TBNR 112454, 55€) in die Wege leiten würden. Offensichtlich vertreten die beiden die Ansicht B. In diesem Fall steht das Fahrzeug sowohl (mit zwei Rädern) auf dem Gehweg, als auch (mit dem Rest) auf der Fahrbahn vor einer Bordsteinabsenkung. Es wären sowohl die Nummer 112454 als auch die Nummer 112372 einschlägig. Dann ist die Nummer mit dem höheren Regelsatz zu wählen, insofern wäre die Entscheidung der Polizisten nachvollziehbar. Zitat Der Wirt erwidert, dass der Pkw dort nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Straße steht. Der Gehweg sei durch die kopfsteingepflasterte und mit Pollern versehene "Straße" unterbrochen. Offensichtlich ein Anhänger der Ansicht A. Zitat Wenn überhaupt eine Verwarnung notwendig wäre, sollte diese wegen Parkens in einer Bordsteinabsenkung (TBNR 112372, 10€) erfolgen. Das allerdings ist abwegig. Wenn da eine Straße ist, parkt der PKW quer in der Einmündung. Dann müsste man überlegen, ob die immer-noch-Straße denn trotz Beparkung noch für Rettungsfahrzeuge passierbar ist. Vermutlich ist der Einmündungsbereich aber zu eng dafür, und dann landen wir bei der Nummer 112600, Regelsatz 100 Euro, 1 Punkt, B-Verstoß (und Qualifikation zum Abschleppen, falls der Fahrer nicht sofort greifbar ist). Zitat Der Wirt erwidert darauf hin, dass PHK & POM ja gar nicht wissen könnten, ob geparkt wird. Angenommen, sie sind auf Kontrollfahrt im Viertel und sehen im Vorbeifahren, dass der Fahrer das Fahrzeug mit Reisegepäck in Richtung Wohnung verlässt. Dann wüssten PHK & POM ja gar nicht, ob der Fahrer nicht direkt nach Ablegen des Gepäcks in der Wohnung das Fahrzeug dort wieder wegfährt – bspw. um es in seiner Garage zu parken. Das spielt auch keine Rolle. Wer sein Fahrzeug verlässt, der parkt. Auch bei Ladetätigkeiten. (lediglich ist das Parken bei Ladetätigkeiten an gewissen Stellen erlaubt, auf Gehwegen; vor Bordsteinabsenkungen oder in engen Straßenstellen aber nicht). Zitat Wie schätzt Ihr die Situation ein – haben PHK & POM recht und das Verwarnungsgeld von 55€ ist korrekt oder seht Ihr Gründe, warum Ihr – ähnlich wie der Wirt – mit der Verwarnung nicht einverstanden wärt? Ich würde grundsätzlich auch der Ansicht B folgen, und damit den Einschätzungen der Polizeibeamten. Mit Ausnahme der Ansicht, man müsse die (nicht-) Rückkehr des Fahrers abwarten, um einen Parkverstoß festzustellen... |
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04.11.2025, 12:51
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 |
Also für mich ist das eine Querungshilfe für Fußgänger, somit wäre es ein Gehweg.
Und wenn der Fahrzeugführer durchs Treppenhaus in die Wohnung läuft, nennt sich das parken - und vermutlich wird er dabei zusätzlich die 3-Minuten Grenze überschreiten... |
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04.11.2025, 19:33
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 27.10.2025 Mitglieds-Nr.: 92711 |
Danke für Eure Antworten.
Zitat (hk_do) Da gibt es jetzt grundsätzlich zwei mögliche Sichtweisen: A: es ist weiterhin eine Straße, die lediglich durch die Poller für mehrspurige Fahrzeuge gesperrt ist (sind die Poller herausnehmbar, zum Beispiel für Rettungsfahrzeuge? Davon gehe ich erstmal aus...). B: es ist keine Straße mehr, sondern ein durchgehender Gehweg Die unterschiedliche bauliche Gestaltung ließ A vermuten. Die Poller sind herausnehmbar, ein Rettungsweg o.ä. ist nicht ausgeschildert. B ist aber sicher zutreffender und die kleine "Straße" sollte als lediglich baulich anders gestalteter Teil des Platzes bzw. des Gehwegs gesehen werden. Zitat (hk_do) Wenn da eine Straße ist, parkt der PKW quer in der Einmündung. Dann müsste man überlegen, ob die immer-noch-Straße denn trotz Beparkung noch für Rettungsfahrzeuge passierbar ist. Vermutlich ist der Einmündungsbereich aber zu eng dafür, und dann landen wir bei der Nummer 112600, Regelsatz 100 Euro, 1 Punkt, B-Verstoß (und Qualifikation zum Abschleppen, falls der Fahrer nicht sofort greifbar ist). So wie der Pkw steht, würde er das Befahren des Platzes durch Rettungsfahrzeuge einschränken aber nicht behindern - bei Bedarf ließen sich ausreichend Poller neben dem Pkw entfernen. Mit dem Verweis auf die TBNR 112600 ist das (kurzzeitiges) Parken des Fahrzeugs an dieser Stelle aber passé. Eure Klarstellungen zum "Parken" waren ebenfalls sehr hilfreich. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.11.2025 - 05:54 |