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> Anordnung von Schutzstreifen für Radverkehr auf schmalen Fahrbahnen
Söne spitze Steine
Beitrag 02.11.2025, 18:35
Beitrag #1


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In VwV-StVO, „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, Rnr. 12, Satz 5, steht: „Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.“ Das sind bei vernünftiger Betrachtung mindestens 4,50 m.

In Kapitel 3.2 ERA 2010 heißt es: „Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen.“

Daraus lese ich, daß bei 1,50 m breitem Schutzstreifen die Fahrbahn mindestens 6,00/7,50 m bei einseitig/beidseitig angeordnetem Schutzstreifen sein muß.

Wieso findet man dann so viele angeordnete Schutzstreifen auf Fahrbahnen mit teilweise 2,50 m Restbreite für Kfz oder noch weniger?


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dopero
Beitrag 02.11.2025, 18:50
Beitrag #2


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Weil Farbe billig und Papier geduldig ist und der gewählte Lokalfürst zeigen will das er etwas für den Radverkehr unternimmt.
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Kuli
Beitrag 03.11.2025, 10:44
Beitrag #3


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2,50 m oder noch weniger? Hab ich noch nie gesehen, weder hier noch in der Realität.
Weiß bloß, dass das in den Niederlanden zulässig ist (aber auch eher selten).

Hast du mal ein Beispiel in Farbfotografie, wenn es doch so viele zu finden gibt?
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Söne spitze Steine
Beitrag 03.11.2025, 21:03
Beitrag #4


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Beispiel 1: das Hardtufer in Wuppertal (Orthofotos), in westlicher Fahrtrichtung Einbahn. Der Gehweg ist in östlicher Richtung mit ZZ 1022-10 für Radler freigegeben.



Aufbau:
– Gehweg am Flußufer (seit ca. 2005 wg. baufälliger Kragarme auf der Fahrbahn durch kleine Leitborde markiert) s. Bericht der Verwaltung mit Grundriß,
– Fahrbahn 2,50 m,
– „Angebotsstreifen für Radfahrer“ 1,25m + 0,25 m Sicherheitstrennstreifen,
– Parkstreifen


In der Praxis erscheinen die in der verlinkten Planung angegebenen 9,80 m sehr großzügig. Den Parkstreifen hat man dann auch auf die Bergseite verlegt.

Schon mit einem Pkw kann ich weder den erforderlichen Abstand zu Fußgängern auf dem Gehweg einhalten, noch zu den Radfahrern.

Beispiel 2: Hainstraße



Hier hat man einfach bei bestehendem Mittelstreifen (Z295) einen breiten Schutzstreifen auf die bergaufführende Spur gepinselt. Für alle Kfz ab etwa SUV besteht dabei regelmäßig Bedarf diesen mitzubenutzen, um nicht den Gegenverkehr zu gefährden.



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Kuli
Beitrag 08.11.2025, 20:30
Beitrag #5


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Du schreibst doch selbst: "Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können."

Das kann bei Beispiel 1 schon keine Anwendung finden, da Einbahnstraße. In einer Richtung reichen 2,25m aus für das Kfz.
Natürlich kann man hier einen Radfahrer nicht legal überholen, das ist bei der Planung aber auch gar nicht gefordert.

Beispiel 2 finde ich auch sehr haarsträubend. Wenn man die Mittelmarkierung wegfräst und 4,50m übrig bleiben, wäre es aber wieder akzeptabel. Kann ich auf dem kleinen Ausschnitt jetzt aber nicht einschätzen, aber sollte eigentlich passen.
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UX3
Beitrag 09.11.2025, 12:32
Beitrag #6


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Das ist ja noch schlimmer als in der Mittenwalder Straße in Kochel! Hier sind die Streifen besonders bei schönem Wetter und an Wochenenden illusorisch.
Das mit dem "Lokalfürsten" triffts hier auch recht gut (war noch nicht der jetzige Bürgermeister).
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