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> Radschnellweg, Ge- und Verbote auf dem Radschnellweg
VerkehrRecht
Beitrag 26.10.2025, 14:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen. Der Radschnellweg (Richtzeichen 350.1/350.2) wurde ja in der StVO aufgenommen. Trotz intensiver Recherche finde ich keine konkreten Regelungen dazu. Nach § 42, Absatz 1, Satz 2 dürfen Richtzeichen sehr wohl Ge- oder Verbote enthalten.

Meine Bemühungen, entsprechende Regeln zu finden, sind leider erfolglos. Ich möchte gerne wissen, wer dort verkehren darf, wer dort nicht verkehren darf und ob es hier spezielle Vorschriften gibt.

Hörensagen wird mir nicht weiter helfen, ich suche nach konkreten Ge- und Verboten aus Gesetzen oder Verordnungen.

Über freundliche Antworten werde ich mich freuen.
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mir
Beitrag 26.10.2025, 15:23
Beitrag #2


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Richtzeichen können Ge- oder Verbote enthalten, aber die StVO nennt auch Schilder ohne solche Richtzeichen.

Z 350.1/.2 ist im Abschnitt 9 Hinweisschilder aufgeführt, also wie Z 357, 358, 363 usw. Von diesen geht keine Regelung aus, sie dienen nur der Information.

Quelle: Anlage 3 StVO.


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VerkehrRecht
Beitrag 26.10.2025, 16:07
Beitrag #3


Neuling


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Vielen Dank.
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