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> Radschnellweg, Ge- und Verbote auf dem Radschnellweg
VerkehrRecht
Beitrag 26.10.2025, 14:57
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen. Der Radschnellweg (Richtzeichen 350.1/350.2) wurde ja in der StVO aufgenommen. Trotz intensiver Recherche finde ich keine konkreten Regelungen dazu. Nach § 42, Absatz 1, Satz 2 dürfen Richtzeichen sehr wohl Ge- oder Verbote enthalten.

Meine Bemühungen, entsprechende Regeln zu finden, sind leider erfolglos. Ich möchte gerne wissen, wer dort verkehren darf, wer dort nicht verkehren darf und ob es hier spezielle Vorschriften gibt.

Hörensagen wird mir nicht weiter helfen, ich suche nach konkreten Ge- und Verboten aus Gesetzen oder Verordnungen.

Über freundliche Antworten werde ich mich freuen.
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mir
Beitrag 26.10.2025, 15:23
Beitrag #2


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Richtzeichen können Ge- oder Verbote enthalten, aber die StVO nennt auch Schilder ohne solche Richtzeichen.

Z 350.1/.2 ist im Abschnitt 9 Hinweisschilder aufgeführt, also wie Z 357, 358, 363 usw. Von diesen geht keine Regelung aus, sie dienen nur der Information.

Quelle: Anlage 3 StVO.


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VerkehrRecht
Beitrag 26.10.2025, 16:07
Beitrag #3


Neuling
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Vielen Dank.
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Söne spitze Steine
Beitrag 29.10.2025, 23:15
Beitrag #4


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Das Zeichen für Radschnellweg ist wie 'ne Fahrradstraße vom politischen Willen und der straßenverkehrsrechtlichen Umsetzung abhängig.

So wie Fahrradstraßen in 99% der Fälle automatisch für alle anderen Verkehrsarten freigegeben werden, sind viele der sog. Radschnellwege wie der RS1 in Mülheim/Essen oft gemeinsame Geh- und Radwege: Man kann nur davon träumen, wie Autos auf einer Autobahn auf einem Radschnellweg mit dem Rad schnell auf dem Weg von A nach B zu kommen…


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VerkehrRecht
Beitrag 10.11.2025, 08:18
Beitrag #5


Neuling
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Ich habe vorhin auf einer Webseite folgende Frage gefunden:
VZ 350.1 "Radschnellweg" - wer darf diesen benutzen?
Auch Elektrokleinstfahrzeuge?

Die vorgegebene Antwort dazu:
Ein Radschnellweg ist einem Radweg gleichzustellen, siehe VwV-StVO: Das Zeichen 350.1 dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften.
Eine Benutzungspflicht ergibt sich aus:
Für Radfahrer und Pedelecfahrer aus StVO, § 2, Absatz 4, Satz 2.
Für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen aus eKFV, § 10.
Diese Verkehrsteilnehmer müssen Radschnellwege benutzen, sofern sie vorhanden sind.

Ob das so richtig ist, was meint Ihr?
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 08:47
Beitrag #6


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Die Frage ist vollkommen berechtigt und der Verweis auf § 2(4) Satz 2, was die Benutzungspflicht betrifft, Unsinn: In der StVO wird VZ 350.1 nirgendwo erwähnt, außer im Anhang als Richtzeichen ohne weitere Regelungen, so dass weder Gebote für Radfahrer (Benutzungspflicht), noch Verbote für andere Verkehrsarten (Kfz, Fußgänger) hieraus abgeleitet werden können.

Regelungskraft hat es damit selbst keine! Diese erfordert die Kombination mit den üblichen Blau- oder Verbotsschildern.

Im Referentenentwurf von 2019 waren solche Regelungen durch das neue VZ sogar noch vorgesehen. Es hätte deshalb auch im Anhang 3 im Abschnitt 7 (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) stehen sollen und nicht wie jetzt im Abschnitt 9 (Hinweise).

Nebenbei bemerkt: eine Benutzungspflicht von Radschnellwegen für Radfahrer wäre genauso sinnvoll wie eine Benutzungspflicht von Autobahnen für Kraftfahrzeuge! whistling.gif


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ulm
Beitrag 10.11.2025, 09:21
Beitrag #7


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Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 08:18) *
Die vorgegebene Antwort dazu:Ein Radschnellweg ist einem Radweg gleichzustellen

Ist vollkommen falsch.
Ein Radweg wird es erst dann, wenn ein Vorschriftzeichen aus der Gruppe der Sonderwege nach Anlage 2 StVO dort steht.
Und auch erst dann kommt eine Benutzungspflicht.

Das Zeichen 350 ist in der Anlage 3 StVO im Abschnitt 9 "Hinweise" eingeordnet, also beim Laternenring und den touristischen Hinweisschildern. Das sollte Indiz genug sein, dass das Zeichen lediglich ein Hinweisschild ist.
Man könnte es auch als politisches Feigenblatt und Aktionismusblech bezeichnen.

Da es sich um ein Hinweisschild handelt, hat es keinerlei Regelungsgehalt.
Analog dem Zeichen 350 "Fußgängerüberweg", dass auch nichts regelt.
Die Regelungen zum Fußgängerüberweg finden sich beim Zeichen 293 ("Fußgängerüberweg") und im §26 StVO ("Fußgängerüberwege").
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Mueck
Beitrag 10.11.2025, 10:09
Beitrag #8


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Zitat (ulm @ 10.11.2025, 10:21) *
Ist vollkommen falsch.
Ein Radweg wird es erst dann, wenn ein Vorschriftzeichen aus der Gruppe der Sonderwege nach Anlage 2 StVO dort steht.
Und auch erst dann kommt eine Benutzungspflicht.
Ein Radweg kann auch schon ohne Blauschilder entstehen, ist dann für E-Gedöns schon benutzungspflichtig nach aktueller E-Gedöns-VO, soll sich aber angeblich bald ändern, ist das hier schon bekannt?

https://www.fuss-ev.de/wp-content/uploads/2..._eKFV-AendV.pdf
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ulm
Beitrag 10.11.2025, 10:17
Beitrag #9


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Wie entsteht denn ein Radweg ohne Blauschilder? think.gif
Außer der Fahrradstraße fällt mir da nichts ein...
Stehe ich gerade auf der Leitung?
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 11:13
Beitrag #10


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die "sonstigen" Radwege, die man sich nach dem Ausschlussprinzip erschließen muss (aber eben auch ohne Benutzungspflicht für Bioradler)

Und "Fahrradstraße" ist ein gutes Stichwort im Kontext "Radschnellweg": Beide sind keine Sonderwege, für die Benutzungspflicht ein Thema sein könnte, sondern Straßen, für die eventuell gewisse Verkehrsverbote gelten (bei Fahrradstraßen in der Regel aber explizit ausgeschlossen und bei RSW kurioserweise gar nicht erst eingeführt und damit zusätzlich anordnungsbedürftig).


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VerkehrRecht
Beitrag 10.11.2025, 12:15
Beitrag #11


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Ich kann eine Benutzungspflicht nur für Elektrokleinstfahrzeuge erkennen. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV - § 10:
Zitat
...geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame...

Baulich angelegt müssen die Radschnellwege wohl sein, wenn man sich den Passus dazu in der VwV zur StVO anschaut:
Zitat
Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs
Das Zeichen dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften.
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 12:28
Beitrag #12


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Nochmal zurück auf Null: Radschnellwege sind keine Radwege!

(Außer wenn sie gleichzeitig mit Blauschild gekennzeichnet sind, aber dann erübrigt sich die ganze Diskussion.)


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Beitrag 10.11.2025, 12:51
Beitrag #13


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Die Benutzungspflicht für Elektrokleinstfahrzeuge ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass es sich um Radwege mit blauen Schildern handelt.
Sind baulich angelegte Radwege vorhanden, müssen sie mit Elektrokleinstfahrzeugen verwendet werden (eKFV, § 10).

Ein Radschnellweg muss nach VwV zur StVO "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" erfüllen.
Schaut man sich diese an, erkennt man, dass es sich um einen baulich angelegten Radweg handelt.
Sogar eine hochwertige Radverkehrsverbindung, die geschaffen wurde, um längere Distanzen sicher und schnell zu überwinden.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung besteht nicht auf das Vorhandensein der blauen Schilder:
Zitat
...geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege... usw... usw... usw...
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 14:00
Beitrag #14


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Welche "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" genau meinst du die ganze Zeit, aus denen sich ergeben soll, dass Radschnellwege Radwege seien?


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Beitrag 10.11.2025, 14:02
Beitrag #15


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Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 12:51) *
Die Benutzungspflicht für Elektrokleinstfahrzeuge ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass es sich um Radwege mit blauen Schildern handelt.
Sind baulich angelegte Radwege vorhanden, müssen sie mit Elektrokleinstfahrzeugen verwendet werden (eKFV, § 10).

Und wie ist ein baulich angelegter Radweg zu erkennen? Zweifelsfrei doch nur durch ein Blauschild... whistling.gif
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 14:06
Beitrag #16


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Die gleiche Frage stellen sich auch Radfahrer immer wieder. Das Zweifeln (oder manchmal auch Verzweifeln) ist dabei allerdings nicht ausgeschlossen. wavey.gif


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Beitrag 10.11.2025, 15:10
Beitrag #17


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Zitat (Tinu @ 10.11.2025, 14:00) *
Welche "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" genau meinst du die ganze Zeit, aus denen sich ergeben soll, dass Radschnellwege Radwege seien?

Mit "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" meine ich im Kontext des Radschnellwegs die konkreten baulichen Qualitätsstandards und technischen Normen, die in den relevanten Planungsregelwerken, wie den "Hinweisen zu Radschnellverbindungen" (H RSV) der FGSV, definiert sind. Es geht darum, dass die Anlage die hohen Anforderungen an Breite, Oberflächenqualität und Verkehrssicherheit erfüllen muss, bevor sie überhaupt als "Radschnellweg" beschildert werden darf.

Zitat (ulm @ 10.11.2025, 14:02) *
Und wie ist ein baulich angelegter Radweg zu erkennen? Zweifelsfrei doch nur durch ein Blauschild... whistling.gif

Ein baulich angelegter Radweg lässt sich ohne die Blauschilder typischerweise durch seine rote oder rotbraune Farbgebung erkennen. Ergänzend dazu sind häufig weiße Fahrradpiktogramme direkt auf den Asphalt aufgebracht, die den Nutzungszweck verdeutlichen. Ein wesentliches Merkmal ist die physische Trennung von der Fahrbahn durch einen Bordstein, einen leichten Höhenversatz oder einen neutralen Trennstreifen. Zudem befindet sich der Radweg meist in einer spezifischen Anordnung zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn und ist durch breite weiße Linien vom restlichen Verkehr abgegrenzt.
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 15:13
Beitrag #18


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Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 15:10) *
Mit "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" meine ich ...
Das ist alles ok, aber nirgendwo gibt es einen Bezug zu Radwegen und deren Regeln. Und das ist doch deine Kernfrage!

Radschnellwege sind genausowenig Radwege wie Fahrradstraßen! Und damit sind alle deine ursprünglichen Fragen im Grunde beantwortet.


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Beitrag 10.11.2025, 15:25
Beitrag #19


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Die Kernfrage war, ob man mit Elektrokleinstfahrzeugen dort verkehren darf. In der VwV zur StVO werden "Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften" gefordert. Die rechtliche Zulässigkeit der Kennzeichnung als Radschnellweg ist an die Einhaltung dieser baulichen und straßenrechtlichen Vorgaben gebunden. Mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKFV) dürfen gemäß § 10 eKFV baulich angelegte Radwege befahren werden. Da ein Radschnellweg nach VwV zur StVO ein baulich angelegter Radweg sein muss, ist die Nutzung mit diesen Fahrzeugen unbedenklich und zulässig. Sogar vorgeschrieben nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Die Regeln für Radwege nach Blauschildern finden selbstverständlich keine Anwendung.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 10.11.2025, 16:49
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Tinu
Beitrag 10.11.2025, 15:50
Beitrag #20


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Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 15:25) *
Da ein Radschnellweg nach VwV zur StVO ein baulich angelegter Radweg sein muss,
Wir drehen uns jetzt schon ein paarmal im Kreis: wo steht in der VwV etwas von Radwegen in diesem Kontext? Die straßenrechtlichen Vorgaben, soweit du sie zitierst, mögen Vorgaben zur Anlage von RSW machen, wobei ich bis jetzt nichts von Radwegen lesen kann.

Und selbst, wenn dort so etwas zu finden wäre, bliebe die Frage, woher der VT dies erahnen soll, der sich an die StVO hält und nichts von der VwV wissen muss.

Dass Elektrokleinstfahrzeugen auf RSW fahren dürfen, ergibt sich schlicht daraus, dass für RSW zunächst gar keine Fahrverbote existieren und daher für jegliche Verkehrsart (sogar Kfz generell!) zugänglich sind. Erst wenn ein RSW z.B. durch Blauschild zu einem (benutzungspflichtigen) Radweg erklärt wird, ist er auch einer und es gelten die Regeln für Radwege. In dem Fall ändert sich bezüglich Benutzbarkeit weder für Radfahrer noch EKF etwas, sondern nur sonstige Kfz werden dadurch ausgeschlossen.


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ulm
Beitrag 10.11.2025, 16:52
Beitrag #21


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Außerdem werden durch das Blauschild neben Kfz auch Kutschen und Füßlinge ausgesperrt.

Daher ist und bleibt das Verkehrszeichen "Radschnellweg" ein Hinweiszeichen.
Es hat keinen eigenen Regelungsinhalt.

Das, was in der VwV StVO steht, hat keine Außenwirkung. Sie kann daher dem handelsüblichen Verkehrsteilnehmer weder etwas verbieten noch ihn zu etwas verpflichten.

Ein Radschnellweg ohne Blauschild ist daher Stuss.
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VerkehrRecht
Beitrag 10.11.2025, 19:55
Beitrag #22


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Richtzeichen können (müssen aber nicht) Ge- oder Verbote beinhalten. Allerdings nicht die aus Abschnitt 9 "Hinweise". An keinem dieser Zeichen in diesem Abschnitt ist eine Vorschrift geknüpft.
ICH HABE AUCH NIE WAS ANDERES BEHAUPTET !!!

Allerdings muss die Unabhängigkeit der Elektrokleinstfahrzeuge von den blauen StVO-Schildern berücksichtigt werden:
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung knüpft an die bauliche Anlage, nicht an StVO-Schilder: § 10 eKFV schreibt die Nutzung baulich angelegter Radwege vor. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verlangt nicht explizit das Vorhandensein eines blauen Vorschriftzeichens (Gebotszeichen) – anders als die Benutzungspflicht für Radfahrer in der StVO, § 2, Absatz, 4 Satz 2.

Radschnellwege sind baulich angelegt: Die VwV zur StVO verlangt die Kennzeichnung eines Radschnellwegs "nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften." Diese Vorschriften (H RSV) definieren den Radschnellweg als vom übrigen Verkehr getrennte, bauliche Anlage. Er ist damit ein baulich angelegter Radweg im Sinne des § 10 - eKFV, was die Nutzung durch Elektrokleinstfahrzeuge vorschreibt (weil das Fahren auf der Fahrbahn verboten ist, wenn ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist).

Die Regeln für Radwege nach Blauschildern finden hier selbstverständlich keine Anwendung, aber die Benutzungspflicht für Elektrokleinstfahrzeuge ergibt sich direkt aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und der baulichen Eigenschaft des Radschnellwegs.

Wurde das Verkehrszeichen VZ 350.1 aufgestellt, handelt es sich um einen baulich angelegten Radweg, da es sonst den Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften widersprechen würde. Dieser Radschnellweg, offiziell als solcher deklariert, muss die Anforderungen für einen baulich angelegten Radweg erfüllen.

Die Erkennbarkeit des Radschnellwegs als baulich angelegte Fläche dürfte unstrittig sein.

Die Frage, ob andere Verkehrsteilnehmer den Radschnellweg verwenden dürfen, sollte separat diskutiert werden. Kommunale Widmungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Eine Bahnstrecke darf ein Fußgänger beispielsweise auch nicht betreten, obwohl kein explizites Verbotsschild darauf hinweisen muss, da dies durch ihre Widmung und die damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen geregelt wird.
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ulm
Beitrag 10.11.2025, 22:20
Beitrag #23


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Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 19:55) *
Die VwV zur StVO verlangt die Kennzeichnung eines Radschnellwegs "nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften." Diese Vorschriften (H RSV) definieren den Radschnellweg als vom übrigen Verkehr getrennte, bauliche Anlage. Er ist damit ein baulich angelegter Radweg im Sinne des § 10 - eKFV, was die Nutzung durch Elektrokleinstfahrzeuge vorschreibt (weil das Fahren auf der Fahrbahn verboten ist, wenn ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist).

Ähm, nö.
Die H RSV sind keine straßenrechtlichen Vorschriften, sondern H=Hinweise einer Forschungsgesellschaft. Damit wird allenfalls ein "Stand der Technik" erläutert bis definiert.

Straßenrechtliche Vorschriften sind beispielsweise StrG oder StVO.
Deren Maßgabe ist das Blauschild.
Eine andere Maßgabe wäre eine Widmung, die aber nicht in allen Kommunen wirklich stattfindet. Hier wäre das zusätzliche Problem, wie diese Widmung bekanntgegeben wird. Das wäre beispielsweise über ein Blauschild möglich.


Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 19:55) *
Eine Bahnstrecke darf ein Fußgänger beispielsweise auch nicht betreten, obwohl kein explizites Verbotsschild darauf hinweisen muss, da dies durch ihre Widmung und die damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen geregelt wird.

Die Widmung löst kein Betretungsverbot aus.
Das Betretungsverbot ergibt sich aus der EBO bzw. der BOStrab.
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hk_do
Beitrag 10.11.2025, 22:41
Beitrag #24


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Zitat (ulm @ 10.11.2025, 22:20) *
Straßenrechtliche Vorschriften sind beispielsweise StrG oder StVO.



no.gif

Die StVO ist Straßenverkehrsrecht, nicht Straßenrecht.

Grundlage der VO ist das StVG, das eigenständig neben dem (genauer: den) StrG steht.
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ulm
Beitrag 10.11.2025, 23:10
Beitrag #25


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uups, da hat die Autokorrektur zugeschlagen.
Da hast Du natürlich recht! wavey.gif
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VerkehrRecht
Beitrag 11.11.2025, 10:29
Beitrag #26


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Zitat (ulm @ 10.11.2025, 22:20) *
Die H RSV sind keine straßenrechtlichen Vorschriften, sondern H=Hinweise einer Forschungsgesellschaft. Damit wird allenfalls ein "Stand der Technik" erläutert bis definiert.
Ich habe nicht behauptet, die H RSV seinen Vorschriften. Ich habe ausgeführt, dass die VwV zur StVO die Kennzeichnung des VZ 350.1 an die "Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften" bindet.

Die H RSV (Hinweise der FGSV) sind die verbindlichen technischen Normen und der anerkannte Stand der Technik in Deutschland, nach denen Straßenbaulastträger arbeiten, um diese straßenrechtlichen Vorschriften konkret umzusetzen. Wenn eine Behörde die VwV zur StVO befolgt und das Zeichen 350.1 anordnet, impliziert dies, dass sie die technischen Vorgaben der H RSV beachtet hat, um eine hochwertige, baulich getrennte Anlage zu schaffen.

Der Unterschied zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht wurde ja geklärt.
(Du verfügst übrigens über eine sehr eigenwillige Autokorrektur... think.gif)

Zitat (ulm @ 10.11.2025, 22:20) *
Die Widmung löst kein Betretungsverbot aus.
Das Betretungsverbot ergibt sich aus der EBO bzw. der BOStrab.
Die Widmung definiert den Gemeingebrauch der jeweiligen Fläche. Eine Nutzung entgegen dieser Widmung (z. B. ein Fußgänger auf einer Fläche, die nur für den Eisenbahnverkehr gewidmet ist) stellt eine Nutzung dar, die bußgeldbewehrt sein kann, da sie dem Gemeingebrauch widerspricht oder eine nicht genehmigte Sondernutzung darstellt. Die speziellen Gesetze (wie EBO/BOStrab) bauen nur auf dieser Widmung auf. Das Betretungsverbot ergibt sich also sehr wohl aus der Rechtsnatur der Fläche, die durch die Widmung bestimmt wird. Hier die entsprechenden Gesetze der Bundesländer bezüglich der Straßennutzung:
  1. Baden-Württemberg - Straßengesetz (StrG BW)
  2. Bayern - Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
  3. Berlin - Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
  4. Brandenburg - Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  5. Bremen - Bremisches Landesstraßengesetz
  6. Hamburg - Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
  7. Hessen - Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  8. Mecklenburg-Vorpommern - Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V)
  9. Niedersachsen - Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
  10. Nordrhein-Westfalen - Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
  11. Rheinland-Pfalz - Landesstraßengesetz (LStrG RLP)
  12. Saarland - Saarländisches Straßengesetz (SStrG)
  13. Sachsen - Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
  14. Sachsen-Anhalt - Straßengesetz LSA (StrG LSA)
  15. Schleswig-Holstein - Straßen- und Wegegesetz (StrWG S-H)
  16. Thüringen - Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
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ulm
Beitrag 11.11.2025, 13:09
Beitrag #27


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Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
(Du verfügst übrigens über eine sehr eigenwillige Autokorrektur... think.gif)

Das StVG wurde da zu der wesentlich bekannteren StVO.
Nicht eigenwillig, sondern eine Vorstufe zur KI.



Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Ich habe nicht behauptet, die H RSV seinen Vorschriften.
Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 19:55) *
Diese Vorschriften (H RSV) definieren [...]
think.gif

Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Die H RSV (Hinweise der FGSV) sind die verbindlichen technischen Normen
Das steht bitte wo?

Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Die H RSV (Hinweise der FGSV) sind [...] der anerkannte Stand der Technik
Da gehe ich mit.

Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Die H RSV (Hinweise der FGSV) [...] nach denen Straßenbaulastträger arbeiten, um diese straßenrechtlichen Vorschriften konkret umzusetzen.
Die Realität sieht deutlich anders aus.
Tagesaktuelles Beispiel hier im Forum ist der kleine Bruder "Fahrradstraße"

Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Wenn eine Behörde die VwV zur StVO befolgt und das Zeichen 350.1 anordnet, impliziert dies, dass sie die technischen Vorgaben der H RSV beachtet hat, um eine hochwertige, baulich getrennte Anlage zu schaffen.
Die Realität sieht deutlich anders aus.

Den Rest kommentiere ich daher erst mal nicht.
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VerkehrRecht
Beitrag 11.11.2025, 13:55
Beitrag #28


Neuling
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Zitat (ulm @ 11.11.2025, 13:09) *
Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Ich habe nicht behauptet, die H RSV seinen Vorschriften.
Zitat (VerkehrRecht @ 10.11.2025, 19:55) *
Diese Vorschriften (H RSV) definieren [...]
think.gif
Hab ich in Klammern geschrieben, es sind die entsprechenden Maßgaben der straßenrechtlichen Vorschriften, nicht die Vorschriften an sich. Ich dachte, dass wäre aus der bisherigen Diskussion jetzt klar.


Zitat (ulm @ 11.11.2025, 13:09) *
Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Die H RSV (Hinweise der FGSV) sind die verbindlichen technischen Normen
Das steht bitte wo?
Der Status der FGSV-Regelwerke als "anerkannte Regeln der Technik" ergibt sich aus der rechtlichen Praxis, der Rechtsprechung und ihrer breiten Akzeptanz in der Fachwelt. Es gibt Stellen, an denen dieser Status belegt wird:
  1. Auf den Webseiten der FGSV selbst: Die FGSV beschreibt ihre eigenen technischen Regelwerke als den "Planungs- und Umsetzungsstandard für alle Projektplanungen" und betont, dass sie auf dem "aktuellen Stand der Praxis und Forschung" basieren, was der Definition der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  2. In den Runderlassen der Verkehrsverwaltungen: Die Verbindlichkeit in der Praxis erhalten die FGSV-Regelwerke dadurch, dass sie vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) und den obersten Landesbaubehörden durch offizielle Runderlasse oder Erlasse in der Verwaltung eingeführt werden. In diesen Erlassen wird explizit auf die FGSV-Regelwerke Bezug genommen und ihre Anwendung für Planungen im öffentlichen Auftrag verbindlich gemacht.
  3. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung: In juristischen Kommentaren zu Baugesetzen, im Vergaberecht und in Gerichtsurteilen wird regelmäßig dargelegt, dass die FGSV-Regelwerke die "anerkannten Regeln der Technik" abbilden. Bei Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise bei Baumängeln oder Unfällen, dienen sie als Maßstab für die geschuldete Qualität und Sicherheit.


Zitat (ulm @ 11.11.2025, 13:09) *
Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Die H RSV (Hinweise der FGSV) [...] nach denen Straßenbaulastträger arbeiten, um diese straßenrechtlichen Vorschriften konkret umzusetzen.
Die Realität sieht deutlich anders aus.
Tagesaktuelles Beispiel hier im Forum ist der kleine Bruder "Fahrradstraße"
Das hat nichts mit der hiesigen Diskussion zu tun.


Zitat (ulm @ 11.11.2025, 13:09) *
Zitat (VerkehrRecht @ 11.11.2025, 10:29) *
Wenn eine Behörde die VwV zur StVO befolgt und das Zeichen 350.1 anordnet, impliziert dies, dass sie die technischen Vorgaben der H RSV beachtet hat, um eine hochwertige, baulich getrennte Anlage zu schaffen.
Die Realität sieht deutlich anders aus.
Dies hat ebenfalls nichts mit der hiesigen Diskussion zu tun.
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Mueck
Beitrag 11.11.2025, 20:35
Beitrag #29


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Zitat (Tinu @ 10.11.2025, 12:13) *
Und "Fahrradstraße" ist ein gutes Stichwort im Kontext "Radschnellweg": Beide sind keine Sonderwege, für die Benutzungspflicht ein Thema sein könnte, sondern Straßen, ...
In der Regel stellt sich die Frage in der Tat nicht, ob Fahrradstr. benutzungspflichtig sind.
Hier könnte man aber auf solche Gedanken kommen ... thread.gif
Da wird interessand, dass 244.1 NICHT in § 2 (4) aufgezählt wird ...
Manchmal ist man froh drum, wenn Parkverkehr oder Eiscafeschlangen den Radverkehr ausbremsen ... rolleyes.gif

Ansonsten: Auf Landesebene gibt es durchaus Qualitätsstandards, aber mit Ausnahmen, bspw. Ba-Wü:
Zitat
Eine Radschnellverbindung gilt dann als Radschnellverbindung, wenn
- auf mindestens 80 % der Strecke die Qualitätsstandards für Radschnellverbindungen des
Landes Baden-Württemberg eingehalten werden und
- bis max. 10 % der Strecke weitestgehend den Zielnetz-Standard des RadNETZ Baden-Württemberg
erfüllen.
- Die verbleibende Streckenlänge muss mindestens den reduzierten Standards für Radschnellverbindungen
genügen.
Der reduzierte Standard für Radschnellverbindungen weist geringere Breiten auf. An Knotenpunkten
sollen diese Abschnitte aber wie Radschnellverbindungen überwiegend bevorrechtigt und mit geringen
Zeitverlusten geführt werden, damit hohe Reisegeschwindigkeiten ermöglicht werden. Gleiche Standards
gelten für Belagsqualität, Ausstattung und Unterhalt.
... und es sind auch Abschnitte mit Feldwegen oder Mischverkehr möglich. Ehrlicherweise nennt es Ba-Wü auch -verbindung und nicht -weg ...
Somit ist das Vz 350.1 schon in der richtigen Gruppe von Vz, also zusammen mit dem 386.2, das als einzigen "Regelungsgehalt" auch nur das hat: "Da geht's lang ..." thread.gif
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Tinu
Beitrag 12.11.2025, 07:54
Beitrag #30


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Zitat (Mueck @ 11.11.2025, 20:35) *
In der Regel stellt sich die Frage in der Tat nicht, ob Fahrradstr. benutzungspflichtig sind.

Die Frage stellt sich aus genau den angegebenen Gründen tatsächlich nie, weil Straßen nicht benutzungspflichtig sein können (niemand wird gezwungen, bestimmte Straßen zu befahren). Benutzungspflicht bezieht sich stets auf die jeweiligen Straßenteile, falls man die betreffende Straße benutzt. Daher hat VZ 244.1 auch nichts in §2(4) zu suchen. (Radfahrer haben in Fahrradstraßen wie sonst auch die Fahrbahn zu benutzen und nicht die Gehwege.)

So sind Gehwege stets benutzungspflichtig für Fußgänger, aber nur, falls sie auch die Straße benutzen wollen, zu der der Gehweg gehört. Grenzfall wären Straßen, die nur aus einem Geh- und/oder Radweg bestehen (also keine Fahrbahn besitzen): Niemand muss diese Sonderwege nutzen, aber wenn doch, dann eben auf genau demselben (wo denn sonst?). Hier von Benutzungspflicht zu sprechen wäre nicht unbedingt falsch, aber lächerlich.

Zu deinem Zitat: "Eine Radschnellverbindung gilt dann als Radschnellverbindung...". Schon mit diesem Beginn stellt sich die Frage, ob noch etwas Sinnvolles folgen kann, weil sofort der logische Umkehrschluss im Raum steht, dass, wenn die folgende Voraussetzung nicht erfüllt ist, eine RSV nicht als RSV gilt. Was soll denn das heißen? (Soviel zu Zirkeldefinitionen.)

Zum Glück muss man das ja nicht ernst nehmen, weil Radschnellverbindungen zunächst nur Ideen ohne Auswirkungen auf die Realität sind. Erst durch Kennzeichnung mittels VZ 350.1 wird so eine vorgedachte Verbindung zum Radschnellweg. Der Weg ist also die Manifestation der Verbindung, auch wenn dieser immer noch keine Regelungswirkung hat. Aber dafür kann man ja weitere Schilder aufstellen...


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Gruß
Martin
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eggman0811
Beitrag 12.11.2025, 09:54
Beitrag #31


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Das sind alles fast schon philosophische Betrachtungsweisen. Toll. Bin ich auf dem richtigen Weg?
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VerkehrRecht
Beitrag 12.11.2025, 10:07
Beitrag #32


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Zitat (Tinu @ 12.11.2025, 07:54) *
Erst durch Kennzeichnung mittels VZ 350.1 wird so eine vorgedachte Verbindung zum Radschnellweg.
Der Weg ist also die Manifestation der Verbindung, auch wenn dieser immer noch keine Regelungswirkung hat.
Aber dafür kann man ja weitere Schilder aufstellen...
Man darf allerdings auch diese Verkehrsflächen nicht entgegen ihrer Widmung benutzen.
Das Beispiel für Nordrhein-Westfalen, Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), § 14, Absatz 1, Satz 1:
Zitat
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
§ 18, Absatz 1, Satz 1:
Zitat
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung.
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Tinu
Beitrag 12.11.2025, 14:05
Beitrag #33


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Zitat (VerkehrRecht @ 12.11.2025, 10:07) *
Man darf allerdings auch diese Verkehrsflächen nicht entgegen ihrer Widmung benutzen.

Die Frage ist nur, woher der gemeine VT Kenntnis von der jeweiligen Widmung erlangt. Ausschlaggebend und verbindlich ist für ihn ausschließlich die StVO und das auch noch exklusive VwV. Verantwortlich für die sach- und fachgerechte Vermittlung der geltenden Regeln sind die StVB durch den Erlass von Allgemeinverfügungen in Form von beispielsweise VZ.

Soweit die bauliche Gestaltung von Verkehrswegen deren Widmung bereits erkennen lassen (z.B. deren Widmung als Gehweg), ist der Fall klar. Ist jedoch eine Straße als Fahrradstraße gewidmet ohne entsprechend beschildert zu sein, kann man dem VT nicht vorwerfen, diese Straße entgegen ihrer Widmung zu nutzen.

Beim Radschnellweg geht es aber darüber hinaus: da die Widmung, bzw. Beschilderung als RSW nichts regelt, sondern nur darauf hinweist, dass man hier schnell mit dem Fahrrad fahren kann, sind in jedem Fall weitere Schilder nötig, um Ge- oder Verbote für dessen Nutzung anzuordnen. Die Widmung interessiert mich als VT ohnehin nicht.


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Martin
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mir
Beitrag 12.11.2025, 15:17
Beitrag #34


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Ich seh den die Radschnellwegschilder lediglich als eine Art Wegweiser. Das gelbe Schild "B4" macht die Straße ja auch nicht zu einer Bundesstraße und beinhaltet auch keine Widmung. Das ist völlig anders als bei einem Schild "Autobahn", "Kraftfahrstraße" oder auch "Fußgängerzone".

Ein Radschnellweg kann ja auch teilweise auf Straßen verlaufen, die nicht nur für Radfahrer erlaubt sind.

Das ganze Thema mit den Widmungen ist eine Nebelkerze. Ich habe das jetzt nur für Bayern nachgeschlagen, nach dem bayerischen Straßengesetz ist der Umfang der Widmung kenntlich zu machen, wenn die Widmung eingeschränkt ist. Das geschieht dann durch ein Schild, falls es sich nicht anderweitig durch die StVO ergibt.


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Tinu
Beitrag 12.11.2025, 16:14
Beitrag #35


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Zitat (mir @ 12.11.2025, 15:17) *
Ein Radschnellweg kann ja auch teilweise auf Straßen verlaufen, die nicht nur für Radfahrer erlaubt sind.

Hier ein aktuelles Beispiel aus Garching. Auf dem Bild zu erkennen: Der Straßenteil, auf dem die "Fußgänger" stehen, ist den Radfahrern vorbehalten, links davon der begleitende Gehweg. Gewidmet ist das Ganze als Fahrradstraße und ist auch so beschildert, aber das interessiert uns ja eigentlich nicht.

Was ich mich aber tatsächlich frage: geplant sind in München zahlreiche Radschnellverbindungen, die mitten durch die Stadt verlaufen (u.a. entlang der Leopoldstraße). Das heißt für mich zunächst nur, dass entlang dieser Strecken durch bauliche Maßnahmen schneller Radverkehr ermöglicht wird. Innerhalb der Stadt (im Unterschied zum Beispiel Garching) vermute ich aber, dass diese dann als breite, fahrbahnbegleitende Radwege realisiert und beschildert werden. Eine zusätzliche Beschilderung als Radschnellweg scheint mir noch zweifelhaft. Das würde ja zumindest bedeuten, dass sich VZ 350.1 dann nur auf den Sonderweg und nicht die Straße insgesamt bezöge. think.gif


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VerkehrRecht
Beitrag 13.11.2025, 01:06
Beitrag #36


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Zitat (Tinu @ 12.11.2025, 14:05) *
Soweit die bauliche Gestaltung von Verkehrswegen deren Widmung bereits erkennen lassen (z.B. deren Widmung als Gehweg), ist der Fall klar.
Wenn man eine Widmung für Fußgänger erkennt, wird man wohl auch eine Widmung für Radfahrer erkennen.
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ulm
Beitrag 13.11.2025, 17:26
Beitrag #37


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Woran?
Radlinge haben erst einmal die Fahrbahn zu benutzen.
Also kann ein Radling nur eine Fahrbahn erkennen.
Einen Sonderweg kann man nur dann erkennen, wenn er zusätzlich zu der Fahrbahn auch eine Beschilderung als Sonderweg hat.
Damit sind wir wieder am gleichen Punkt: Vergiss die Widmung. Sie müsste auch hier bekanntgegeben werden und das geschieht mittels Blauschild.

Und wenn Du wüsstest, wie viele Straßen gar nicht gewidmet sind, dann wäre Dir klar, dass Du nicht auf einem Sonderweg unterwegs bist, sondern auf dem Holzweg.
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VerkehrRecht
Beitrag 13.11.2025, 18:32
Beitrag #38


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Sorry, warum sollte ein Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wenn dort ein Radschnellweg vorhanden ist?
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DMHH
Beitrag 13.11.2025, 19:06
Beitrag #39


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weil er es dürfte?
think.gif
Zumindest wäre das mein Grund und spiegelt 1:1 mein aktuelles Fahrbahnnutzungsverhalten wieder. Alle Fahrbahnen nutzen, die nicht explizit oder implizit einem Nutzungsverbot durch Radverkehr unterliegen. wavey.gif
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ulm
Beitrag 13.11.2025, 22:31
Beitrag #40


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Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 18:32) *
Sorry, warum sollte ein Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wenn dort ein Radschnellweg vorhanden ist?

Hat ein Radschnellweg denn keine Fahrbahn? think.gif
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VerkehrRecht
Beitrag 14.11.2025, 07:31
Beitrag #41


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Zitat (DMHH @ 13.11.2025, 19:06) *
weil er es dürfte?think.gif
Zumindest wäre das mein Grund und spiegelt 1:1 mein aktuelles Fahrbahnnutzungsverhalten wieder. Alle Fahrbahnen nutzen, die nicht explizit oder implizit einem Nutzungsverbot durch Radverkehr unterliegen. wavey.gif
Mit meinem Rad gemeinsam dort fahren, wo die Kraftfahrzeuge fahren, finde ich sehr unangenehm. Manchmal habe ich den Eindruck, die anderen Fahrer wollen mich töten, so dicht wie die auffahren...

Zitat (ulm @ 13.11.2025, 22:31) *
Hat ein Radschnellweg denn keine Fahrbahn? think.gif
Eine entsprechende Oberfläche, ja. Ich meinte die Fahrbahn für den übrigen Fahrzeugverkehr.
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DMHH
Beitrag 14.11.2025, 08:27
Beitrag #42


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fährst du dann auch mit dem PKW weder auf Autobahn, Landstraße oder in der Stadt? Ich mein ja nur: wegen der irrationalen Angst vor Tötungsabsicht durch dichtes Auffahren... rolleyes.gif
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VerkehrRecht
Beitrag 14.11.2025, 09:30
Beitrag #43


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Mit dem Pkw habe ich weniger Sorge, aber mit meinen Motorrädern schon...
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durban
Beitrag 14.11.2025, 10:05
Beitrag #44


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Zitat (ulm @ 13.11.2025, 18:26) *
Damit sind wir wieder am gleichen Punkt: Vergiss die Widmung. Sie müsste auch hier bekanntgegeben werden und das geschieht mittels Blauschild.


Widmung und Beschilderung stehen nicht in einem notwendigen Beziehungszusammenhang. Ein benutzungspflichtiger Radweg kann zB auch dann angeordnet werden, wenn die gesamte Straße dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet ist. Denn das Straßenrecht betrifft die allgemeine Raumordnung, das Straßenverkehrsrecht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die RWBP wird aus Sicherheitsgründen angeordnet und ist damit eine rein straßenverkehrsrechtliche Maßnahme. Innerhalb des Gemeingebrauchs darf die Straßenverkehrsbehörde den gewidmeten Bereich durchaus im Rahmen ihrer Aufgabe einteilen.

Insgesamt sehe ich es so wie @mir.


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ulm
Beitrag 14.11.2025, 14:06
Beitrag #45


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Das ist richtig, die Beschilderung kann aber eine (Teil-)Bekanntgabe der Widmung sein.
Anders kann aber auch ein normaler Verkehrsteilnehmer gar nicht feststellen, was wie gewidmet ist bzw. was er benutzen darf.
Unklarheiten gehen zulasten der Behörde.
Daher ist die Bekanntgabe der Widmung mittels Beschilderung so ziemlich der einzige sinnvolle Weg.
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F117
Beitrag 14.11.2025, 22:38
Beitrag #46


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 09:30) *
mit meinen Motorrädern schon...

Einfach in irgendwelchen Gärten mit gerade offenem Tor parken, ist ja öffentlicher Verkehrsraum mit seeeehr wenig Verkehr. Da passiert Dir bestimmt nichts...


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 13.12.2025 - 12:23