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> Vorfahrtsfrage - liegen alle richtig und ich falsch?
labbeduddel
Beitrag 25.10.2025, 10:13
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

ich hatte jetzt schon mehrfach die Situation, dass ich von rot kommend nach rechts abbiegen will und daher dem grünen Abbieger die Vorfahrt gewähren will, oder umgekehrt als Grünabbieger zuerst abbiegen will und dann vom roten Pfeil die Vorfahrt genommen bekomme.

Ich habe auch für Grün mal das Vorfahrt achten Schild eingezeichnet, was dort vorhanden ist.

Was stimmt denn nun konkret? Rot hat Vorfahrtachtenschild und abgesengter Boardstein, grün kommt vom Baumarktparkplatz, hat das Schild aber keinen abgesengten Boardstein.

Danke euch vorab!

Bild: https://ibb.co/RTJVhzSj
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MisterOJ
Beitrag 25.10.2025, 10:28
Beitrag #2


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Du bist gegenüber grün wartepflichtig, da er zwar Linksabbieger ist, du aber aus einer Grundstücksausfahrt kommst.
Hiergilt zwischen euch nicht Paragraf9, sondern hier gilt Paragraf10.

OJ


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Tinu
Beitrag 25.10.2025, 11:21
Beitrag #3


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Andererseits: beide Seiten haben VZ vor der Nase, und diese gehen allgemeinen Regeln vor. think.gif

(Und falls jetzt die Erklärung kommt: das VZ, das sich noch auf dem Privatgelände (Parkplatzausfahrt) befindet, kann ja gar nicht offiziell sein und gilt daher nicht so richtig: dann dürfte dieses VZ dort nicht stehen, weil es eine Anordnung nur vorgaukelt.)


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Gruß
Martin
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hk_do
Beitrag 25.10.2025, 11:35
Beitrag #4


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Welche Regeln sollte das Zeichen 205 denn vorgeben, die den Regeln des §10 vorgehen? think.gif

Es setzt lediglich "rechts vor links" außer Kraft (siehe §8 Abs.1 Satz 2 Nr. 1), aber nicht entgegen §10 die Regeln des §9 in Kraft.

Allerdings würde ich mich an Stelle des grünen Abbiegers niemals darauf verlassen, dass diese Sichtweise auch der rote Abbieger verinnerlicht hat!

(mal ganz abgesehen von der Frage, ob Grün überhaupt aus einer Einmündung kommt oder nicht vielleicht ebenfalls aus einer Grundstücksausfahrt...)

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Tinu
Beitrag 25.10.2025, 14:38
Beitrag #5


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Zitat (hk_do @ 25.10.2025, 12:35) *
Welche Regeln sollte das Zeichen 205 denn vorgeben, die den Regeln des §10 vorgehen?

Ich verstehe das Argument, aber umgekehrt gefragt: wenn wir mal davon ausgehen, dass VZ 205 nicht dort steht, um die 10 m Haltverbot vor dem Schild auszulösen (die ja nur dem Schutz der Sichtbarket des Schildes dienen!), bleibt ja nur noch "Vorfahrt gewähren" als beabsichtigte Regelung. Welche Existenzberechtigung hat das VZ also, wenn diese Regelung bereits in der "Bordsteinregelung" inkludiert ist, außer dass diese dadurch abgeschwächt (bzw. aufgehoben) werden soll? Die Ausfahrt würde damit zu einer normalen (nachrangigen) Einmündung aufgewertet.


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Gruß
Martin
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hk_do
Beitrag 25.10.2025, 21:20
Beitrag #6


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Zitat (Tinu @ 25.10.2025, 15:38) *
Welche Existenzberechtigung hat das VZ also,



Vielleicht ja ausgerechnet die, die in der StVO für diese Situation vorgesehen ist: Zur Klarstellung (dass dort eben kein rvl gilt sondern der ausfahrende Verkehr wartepflichtig ist) wavey.gif

§10 letzter Satz erwähnt nichts von einer "Abschwächung" des Nachrangs book.gif
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F117
Beitrag 25.10.2025, 23:57
Beitrag #7


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Wir sind >>>hier<<<. Falls das von Interesse sein sollte.


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shortie
Beitrag 26.10.2025, 07:55
Beitrag #8


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Die Mainzer Straße ist doch Vorfahrtstraße und in beiden Richtungen mit dem Spiegelei (VZ 306) ausgeschildert

Spiegelei

und hier
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Mueck
Beitrag 26.10.2025, 09:58
Beitrag #9


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Die Spiegeleier sind irrelevant, relevant ist, dass beide 205 an Grundstücksausfahrten stehen, was ein eigener Fall im § 10 ist unabhängig davon, ob da auch ein Bordstein abgesenkt*) ist oder nicht ... Damit ist Waffengleichheit gegeben und die alte Frage, wie Geradeausfahrer bzw. Rechts- und Linksabbieger zueinander stehen, wenn nur einer § 10 zu beachten hat, stellt sich hier nicht. Es gibt zwar feine Unterschiede (Bordstein = Einfahren in Fahrbahn vs. Grundstück = Einfahren in Straße), aber das ist in diesem Fall wohl irrelevant und löst beides unabhängig voneinander § 10 aus.

*) wäre er zudem auch abgesengt, bitte die Feuerwehr rufen .. thread.gif
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Nerari
Beitrag 26.10.2025, 13:30
Beitrag #10


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Zitat (labbeduddel @ 25.10.2025, 11:13) *
ich hatte jetzt schon mehrfach die Situation, dass ich von rot kommend nach rechts abbiegen will und daher dem grünen Abbieger die Vorfahrt gewähren will, oder umgekehrt als Grünabbieger zuerst abbiegen will und dann vom roten Pfeil die Vorfahrt genommen bekomme.


...was zeigt, dass es völlig irrelvant ist, was nun wirklich gilt. Denn du kannst das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht beeinflussen und musst, wenn du einen Unfall vermeiden willst, in jedem Fall zurückstecken, ganz gleich ob der andere nun wirklich das Vorrecht hat oder nur vermeintlich.

Andernfalls, wenn du im Glauben oder meinetwegen auch Wissen, im Recht zu sein, einfach draufhältst, hast du zum einen unnötigen Ärger und bist zum anderen haftungsmäßig höchstwahrscheinlich mit im Boot (und das mMn völlig berechtigt). Denn auch wenn man Vorfahrt/Vorrang hat darf man natürlich nicht draufhalten, wenn man erkennen kann, dass der andere dabei ist, sie einem zu nehmen.
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hk_do
Beitrag 26.10.2025, 14:00
Beitrag #11


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Zitat (Mueck @ 26.10.2025, 09:58) *
Damit ist Waffengleichheit gegeben


Ja, das hatte ich in meinem ersten Posting schon vermutet:

für beide gilt der "absolute Nachrang". Beide fahren ein, keiner biegt ab.

Demnach gibt es wohl auch keine Vorrangregelung zwischen rot und grün, und sie müssen sich verständigen think.gif

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Schorsch
Beitrag 27.10.2025, 13:55
Beitrag #12


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Der Großparkplatz von dem Grün kommt hat eigene Fahrbahnen mit Bordsteinen. Auf solchen Parkplätzen gelten andere Regeln als auf normalen Parkplätzen. Daher würde ich sagen, dass es keine Grundstücksausfahrt, sondern eine Einmündung ist, zumal sie insgesamt wie eine Einmündung gestaltet ist.
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Mueck
Beitrag 27.10.2025, 18:40
Beitrag #13


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Es ist immer noch eindeutig als Supermarktgelände zu erkennen und damit auch als Privatgelände.
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bicionado
Beitrag 28.10.2025, 09:50
Beitrag #14


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Hatten wir hier nicht kürzlich schon eine ähnlich gelagerte Frage mit einer Parkplatzausfahrt mit Ampel?
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Kuli
Beitrag 28.10.2025, 12:10
Beitrag #15


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Zitat (Schorsch @ 27.10.2025, 13:55) *
Der Großparkplatz von dem Grün kommt hat eigene Fahrbahnen mit Bordsteinen. Auf solchen Parkplätzen gelten andere Regeln als auf normalen Parkplätzen. Daher würde ich sagen, dass es keine Grundstücksausfahrt, sondern eine Einmündung ist, zumal sie insgesamt wie eine Einmündung gestaltet ist.

Ist doch völlig egal. Der abgesenkte Bordstein ist trotzdem da.

Ist aber auch sowieso egal, da in der Praxis sowieso niemand diese Regel kennt. Als "rot" stehe ich mir regelmäßig die Beine in den Bauch, während ich beobachte, wie "grün" Schaum vorm Mund kriegt weil ich nicht fahre.

In der Praxis wird daher nach § 9 verfahren. § 10 kommt nur bei einem Unfall zu tragen.
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Schorsch
Beitrag 28.10.2025, 12:30
Beitrag #16


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Wo siehst du da einen abgesenkten Bordstein?
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shortie
Beitrag 29.10.2025, 07:26
Beitrag #17


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Zitat (Mueck @ 27.10.2025, 18:40) *
Es ist immer noch eindeutig als Supermarktgelände zu erkennen und damit auch als Privatgelände.

Das nennt sich "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum".
Das reines Privatgelände als "nicht öffentlicher Verkehrsraum" ist da nicht.
Darum käme die Polizei auch auf den Parkplatz und nähme einen Unfall auf.
Dort darfst du auch nicht alkoholisiert Auto fahren oder ohne Fahrerlaubnis.

Einen abgesenkten Bordstein sehe ich aber auch nicht.
Diese "Absenkung" ist über mehrere 100 Meter zu sehen und keine kurze extra Absenkung im Bereich einer Einmündung.
Was dort zu sehen ist, ist eine ewig lange Wasserrinne, die Regenwasser zu den Gullys führen soll.

Das ist eine Kreuzung wie jede andere auch.
Vorfahrtstraße mit VZ 306 ausgeschildert und die untergeordneten Zweige sind ordnungsgemäß mit VZ 205 ausgeschildert.

Im Zweifel würde ich aber nicht hier das Forum befragen - zu viele und unmaßgebliche Meinungen.
Besser dürfte es sein, die örtliche Polizei zu befragen, wie die das dort handhaben.
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Mueck
Beitrag 29.10.2025, 09:22
Beitrag #18


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Zitat (shortie @ 29.10.2025, 08:26) *
Das nennt sich "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum".
Richtig.
Die StVO gilt damit dort.
Gerne mit RvL auf den größeren "Straßen" auf dem Gelände untereinander.
Aber auch § 10 mit "Wer aus einem Grundstück, ... auf die Straße ..."
Auch "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum" macht aus einem Privatgrundstück kein für den allgemeinen Straßenverkehr gewidmetes Straßengrundstück der Kommune oder so ...
Erkennt man gut daran, dass das "10" hier garantiert kein amtliches ist und da offenbar auch private Gebrauchsanweisungen drunter hängen = private Autonomie beim Definieren der Regeln auf diesem Grundstück:
https://www.google.de/maps/@49.2279062,8.36...SoASAFQAw%3D%3D

Zitat (shortie @ 29.10.2025, 08:26) *
Das reines Privatgelände als "nicht öffentlicher Verkehrsraum" ist da nicht.
Darum käme die Polizei auch auf den Parkplatz und nähme einen Unfall auf.
Dort darfst du auch nicht alkoholisiert Auto fahren oder ohne Fahrerlaubnis.
Auch die Gültigkeit dieser Verkehrsregeln macht draus kein Straßengrundstück mit RvL-Vorfahrt wenn keine Verkehrszeichen dort stünden.

Zitat (shortie @ 29.10.2025, 08:26) *
Einen abgesenkten Bordstein sehe ich aber auch nicht.
Der Bordstein ist hier irrelevant, weil der §-10-Fall "Grundstücksausfahrt" weiterhin gilt und keinen Bordstein erfordert. Es gibt Gegenden in .de, wo Straßen immer noch gehweglos sind und somit auch Grundstücksausfahrten von Oma Erna ihr klein Häuschen bordsteinlos in die Fahrbahn münden und Oma Erna auf ihrem Weg vom Häuschen zum Hühnerstall mit dem Motorrad trotzdem beim Rausfahren keine Vorfahrt nach RvL hat ...
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trunax
Beitrag 12.11.2025, 14:18
Beitrag #19


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Meiner Meinung Vz205 an der Grundstückausfahrt mehr irritiert, als hilft.
Wäre das Schild nicht da, dann wäre das noch eindeutiger, dass man in diesem Fall ein Grundstück verlässt, besonders, wenn man über den durchgehenden Gehweg drüberfährt. Mit VZ205 erweckt man das Gefühl an einer richtigen Kreuzung zu sein.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 13.12.2025 - 12:23