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23.10.2025, 23:25
Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2543 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Da hätten wir: Tatbestandsnr. 141312 Sie parkten im absoluten Haltverbot (Zeichen 283). und 141164 Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war. – 55,00 Euro Sehe ich das richtig, daß dann bei einem Parken in einem Haltverbot (Z283) innerhalb eines mit Z250 für den Fz-Verkehr gesperrten Bereichs nur letzteres im Bescheid auftaucht? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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24.10.2025, 06:40
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3366 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Ich erfasse alle Verstöße. Die erscheinen dann auch alle auf der Verwarnung mit dem Hinweis auf tateinheitliche Ahndung.
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24.10.2025, 08:48
Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24909 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
So ist das auch richtig. Es kann ja durchaus sein, dass im weiteren Verlauf sich ein Vorwurf als falsch herausstellt, dann kann der andere weiterhin verfolgt werden.
Nach BKatV soll bei mehreren gleichzeitigen Verstößen immer nur derjenige bebußt werden mit dem höchsten Verwarn- bzw. Bußgeld. Das legt übrigens nicht die BKatV, sondern § 19 OWiG fest. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.10.2025 - 10:34 |