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> (Mit)benutzung des Seitenstreifens zum Rechtsüberholen..., ...von zum Linksabbiegen Eingeordneten
WurstCase
Beitrag 22.10.2025, 12:40
Beitrag #1


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Bin gerade ins Grübeln gekommen. Ich war mir eigentlich sicher, mal irgendwo gelesen zu haben (Rechtsprechung, Kommentierung oder so), dass die (Mit)benutzung eines Seitenstreifens zulässig ist, wenn zum Linksabbiegen eingeordnete wartende Fahrzeuge sonst nicht rechts überholt werden könnten. Jetzt finde ich dazu aber nichts Eindeutiges mehr und beginne zu zweifeln, ob ich das vielleicht falsch verstanden bzw. in Erinnerung hatte.

Ich finde eigentlich nur Verweise auf Rechtsprechung, die zu dem Schluss kommt, dass das Überfahren von Z. 295 als Fahrbahnbegrenzung zulässig ist (weil es anders ja z. B. für Traktoren nicht möglich wäre, darauf zu fahren). Das erlaubt ja aber nicht das Fahren bzw. Überholen darauf. Das wird dann erst durch Rdnr. 68 Nr. 1 c) Ge-/Verbote zu Z. 295 Anlage 2 StVO möglich bzw. vorgeschrieben. Ein weiterer Ausnahmetatbestand wäre das vorübergehende Ausweichen oder Anhalten auf Seitenstreifen mit "langsameren Fahrzeugen" im Sinne von § 5 Abs. 6 StVO. Aber auch das wäre ja beim Überholen von Linksabbiegenden nicht der Fall.

Kurz und gut: Hab ich's mir einfach falsch gemerkt oder gibt es doch irgendeine Grundlage, die das für zulässig erachtet? Müsste dann ja Kommentierung und/oder Rechtsprechung sein, denn der Wortlaut der StVO selbst gibt es ja nicht her.
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