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22.10.2025, 12:40
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 510 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Ich finde eigentlich nur Verweise auf Rechtsprechung, die zu dem Schluss kommt, dass das Überfahren von Z. 295 als Fahrbahnbegrenzung zulässig ist (weil es anders ja z. B. für Traktoren nicht möglich wäre, darauf zu fahren). Das erlaubt ja aber nicht das Fahren bzw. Überholen darauf. Das wird dann erst durch Rdnr. 68 Nr. 1 c) Ge-/Verbote zu Z. 295 Anlage 2 StVO möglich bzw. vorgeschrieben. Ein weiterer Ausnahmetatbestand wäre das vorübergehende Ausweichen oder Anhalten auf Seitenstreifen mit "langsameren Fahrzeugen" im Sinne von § 5 Abs. 6 StVO. Aber auch das wäre ja beim Überholen von Linksabbiegenden nicht der Fall. Kurz und gut: Hab ich's mir einfach falsch gemerkt oder gibt es doch irgendeine Grundlage, die das für zulässig erachtet? Müsste dann ja Kommentierung und/oder Rechtsprechung sein, denn der Wortlaut der StVO selbst gibt es ja nicht her. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.10.2025 - 10:39 |