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15.10.2025, 10:47
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 100 Beigetreten: 20.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26648 |
am 14.04.2025! soll ich einen Verkehrsverstoß im ruhenden Verkehr begangen haben. Ich habe bisher keine Post hierüber erhalten. Nunmehr bekomme ich einen Bußgeldbescheid (heute). Ich habe nachgefragt: Verkehrsverstoß 14.04.2025 Mir soll am 28.04.2025 eine Anhörung zugesendet worden sein, diese habe ich nicht erhalten. Zudem soll am 08.07.2025 ein Bußgeldbescheid versendet worden sein, dieser wurde mir nicht zugestellt (ich war umgezogen)-der Rückläufer liegt der Behörde vor (PZU nicht zugestellt) Nun hat man meine neue Anschrift ermittelt und ich erhalte heute einen Bußgeldbescheid... Ich bin der Auffassung, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt sit oder täusche ich mich? LG Relaxo |
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15.10.2025, 11:15
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2636 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
wann bist du denn umgezogen? Wann hast du dich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet und wann hast du dein Fahrzeug umgemeldet?
Es kann verjährt sein, es kann aber auch durch die Ermittlung des Aufenthalts entsprechend unterbrochen worden sein, was ich aktuell sogar für realistischer betrachte... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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15.10.2025, 14:56
Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14337 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Hast Du denn wirklich einen Bußgeldbescheid bekommen oder doch nicht eher einen Kostenbescheid?
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16.10.2025, 08:25
Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6864 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen erst ermittelt werden muss, wird in aller Regel das Verfahren vorläufig eingestellt. Diese Maßnahme unterbricht die Verjährung (§ 33 I Nr. 5 OWiG), die Verjährungsfrist beginnt von vorne.
Die Ordnungswidrigkeit war hier m.E. noch nicht verjährt, als die Behörde den Rückläufer der PZU erhalten hat. Somit konnte sie das Verfahren noch vorläufig einstellen und weitere Ermittlungen anstellen. |
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21.10.2025, 09:14
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6693 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Mal zum Ablauf:
die Anhörung muss nur "in den Geschäftsgang" gekommen sein - es ist nicht erforderlich, dass sie den Betroffenen erreicht. ==> Verjährung unterbrochen. Der Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nur, wenn er innerhalb eine Frist zugestellt wird - was hier nicht der Fall ist, aaaaber: nach dem Rückläufer wird das Verfahren vorl. eingestellt und es werden Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort festzustellen. Jede (!!) Maßnahme unterbricht die Verjährung. Die vorl. Einstellung muss noch vor dem 28.7. erfolgt sein... dann wäre alles im gründen Bereich für die Behörde. Hier wäre eine Akteneinsicht nicht schlecht, um die genauen Daten festzustellen. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.11.2025 - 08:09 |