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> Schutzstreifen und Rechtsfahrgebot
helmet lampshade
Beitrag 01.10.2025, 10:54
Beitrag #1


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In Ka-Hagsfeld wurde auf einer ca 5-6m breiten vielbefahrenen Straße ca 2m breite Schutzstreifen markiert. Bei dem fast stetigen Gegenverkehr müssen Autofahrer diese häufig mitbenutzen. Sehe ich das richtig, dass das Rechtsfahrgebot hier nicht gilt und der Schutzstreifen nur so weit wie notwendig genutzt werden soll?
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wombat
Beitrag 01.10.2025, 14:25
Beitrag #2


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Also, ist der verbleibende Teil der Fahrbahn zwischen 1 und 2m breit (5-6m - 2x2m). Ganz schön eng. Da stellt sich die Frage, ob ursprünglich ein Sonderfahrstreifen für Fahrräder in der Straßenmitte angedacht war, soetwas gibt es ja auch. Der wäre dann aber mit durchgängigen Linien zu markieren.

Zu Zeichen 340 findet sich: "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden."

Der Begriff "Fahrzeug" ist hierbei etwas mißverständlich. Gemeint sind wohl Kraftfahrzeuge (ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV). Und mit "überfahren" ist das Überfahren nach rechts gemeint.

Das Rechtsfahrgebot gilt natürlich trotzdem. Kfz müssen sich im Normalfall möglichst weit rechts an die Markierung "kuscheln", sofern nichts dagegen spricht. Z.B. Einhaltung des Mindestabstands beim Überholen von Fahrrädern oder eben "Bedarf, insbesondere Gegenverkehr". Für Fahrradfahrer gilt ebenso das Rechtsfahrgebot und zwar bezüglich des Fahrbahnrandes, sofern nichts dagegenspricht wie z.B. eine Dooring-Zone durch rechts parkende Fahrzeuge, Falschparker oder das Überholen anderer Fahrzeuge.
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mir
Beitrag 01.10.2025, 14:49
Beitrag #3


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Tendenziell führt ein Mittelstreifen dazu, dass sich Kfz an diesem orientieren und somit den Schutzstreifen besser freihalten.


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Mueck
Beitrag 01.10.2025, 20:38
Beitrag #4


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Zitat (helmet lampshade @ 01.10.2025, 11:54) *
In Ka-Hagsfeld
Wo?

Zitat (helmet lampshade @ 01.10.2025, 11:54) *
ca 2m breite Schutzstreifen markiert.
Mess noch mal nach ... thread.gif

Zitat (wombat @ 01.10.2025, 15:25) *
Also, ist der verbleibende Teil der Fahrbahn zwischen 1 und 2m breit
Ich meine, das widerspräche den Regeln zur Restfahrbahnbreite in der VwV-StVO ...

Zitat (wombat @ 01.10.2025, 15:25) *
Gemeint sind wohl Kraftfahrzeuge
Kann nicht sein, wo ansonsten in der StVO sauber zwischen Kfz und Fzg unterschieden wird ...
Also dürfen Radler gar nicht auf dem Schmutzstreifen fahren, denn die haben ja zumeist keinen Bedarf, denn die haben den Stau ja hinter sich und nicht vor sich ... whistling.gif
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oetz2000
Beitrag 09.10.2025, 09:53
Beitrag #5


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Zitat (Mueck @ 01.10.2025, 21:38) *
Ich meine, das widerspräche den Regeln zur Restfahrbahnbreite in der VwV-StVO ...


Das stimmt. Die Breite der Fahrbahn zwischen den Schutzstreifen soll laut ERA mind. 4,5m und bei hohen Verkehrsstärken 5m betragen.
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helmet lampshade
Beitrag 09.10.2025, 15:09
Beitrag #6


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Zitat (Mueck @ 01.10.2025, 20:38) *
Mess noch mal nach ... thread.gif

Die Brückenstraße ist nach Google Maps ca 7m breit. (Die Schmutzstreifen sieht man nur bei Apple Maps, da GM noch alte Luftbilder hat)
Die Fahrbahn zwischen den Markierungen ist knapp 4m breit. Aber zum Begegnungsverkehr zweier moderner PkW reicht das nicht

In diesem Zeitungsartikel sieht man zumindest, dass es knapp ist
Es ist wohl auch "nur" ein 50m langer Abschnitt mit beidseitigem Schutzstreifen (im Bild des Artikels sieht man die Überführung auf die Fahrbahn)
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Mueck
Beitrag 09.10.2025, 17:54
Beitrag #7


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Na, das sind ja schon mal ganz andere Maße ls aus dem ersten Posting. Die Schmutzstreifen dürften nach rummetern in OSM max. 1,5 m breit sein, dann kommt man in der Tat auf rund 4 m Restbreite bei 7 m Ausgangsbeite.
Beidseitige sehe ich nur da, wo die Brückenstr. eigentlich schon Herdweg heißt (bei OSM ist es richtig drin, bei Google nicht, wie man bei StreetView erahnt) zwischen Brückenstr. und Brücke, so 250 - 300 m
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Mueck
Beitrag 09.10.2025, 19:39
Beitrag #8


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Wo wir's gerade von Schmutzstreifen haben ...
Bisher darf man auf denen ja oft gar ncht radeln wegen
"Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen."
... und außer Bedarf hat man eigentlich nie Bedarf ... thread.gif
Ich stelle gerade bei dieser Lektüre fest, dass in Artikel 3 unter 12. nun "Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge." eingefügt werden soll ... crybaby.gif
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