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29.09.2025, 19:48
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 510 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Variante: Keine Fahrradstraße, aber gleiche LZA-Kombination. Ca. 20 m vor der Kreuzung beginnt ein Schutzstreifen und es gibt unmittelbar vor der LZA Aufstellflächen für den Radverkehr. Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6? |
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30.09.2025, 05:47
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2558 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Sehe ich das richtig, daß Radampeln eigentlich nur auf „Radverkehrsführungen“ wie Radwegen oder Radfahrstreifen zulässig sind?
Gestern wieder gesehen: Radfahrstreifen „verjüngt“ sich an Ampel zu Schutzstreifen. Mit Ampel für den Radverkehr. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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30.09.2025, 07:57
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 674 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 |
Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist.
In dem Fall ist es nicht einmal eine Fahrradstraße. /ah, jetzt verstehe ich das. Soll wohl für die indirekten Abbieger da sein, die vom linksseitigen, freigegebenen Gehweg kommen. |
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30.09.2025, 17:01
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 510 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist. Auch noch nicht gesehen, sowas. |
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01.10.2025, 10:36
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6269 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 |
Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6? Ich würde sie als Teile der Fahrbahn sehen. Andernfalls hätte ich unterschiedliche Signalisierungen für verschiedene Verkehrsteilnehmer auf der gleichen Fläche, was zu Konflikten führen könnte |
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01.10.2025, 20:24
Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7996 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
... und das gilt m.E. sowohl für Schmutzstreifen, als auch für Fahrradstr. "Vollscheibenfahrzeuge frei" und auch für Aufstellflächen, die diesen "in den Weg" markiert wurden ...
Bekäme ich deswegen Probleme, täte ich mal nach der Begründung dieser §-37-Änderung suchen, denn den Fall, dass verkehrsmittelabhängig verschiedene ggfs. widersprüchliche Signale galten und rothabende Radler hätten bremsen müssen mit gasgebenden grünhabenden Autler hinter einem, gab es ja vorher mit Einführung nichtbenutzungspflichtiger Radwege ohne Änderung des alten § 37 ... In der Begründung sollte genau diese Konstellation besprochen werden, woraus sich schlussfolgern lassen müsste, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, wenn dieselbe Situation durch weitreichende Auslegung des Begriffs "Radverkehrsführung" durch die Hintertür wieder auflebt ... Interessant wird die Frage erst bei Fahrradstr. ohne "Vollscheibenfahrzeuge frei" Dann hätten wir aber gerne Bilder, ob dann Fälle indirekten Linksabbiegens vorliegen ... Interessant wäre aber auch, ob Gehwege oder Fußgänger mit "Radfahrer (zeitweise) frei" Radverkehrsführungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 6 sind. M.E. auch nicht ... Ich denke da an eine Ausfahrt aus einer Fußgängerzone "R (immer) frei" in eine Ampelkreuzung rein mit einer Furt irgendwo rechts, müsste man Schlenker fahren, die ehedem nur Fußgängerstreuscheiben hatte, da galt dann "freie Fahrt für freie Radler" nur unter Beachtung des § 10, aber inzwischen mit Kombistreuscheiben aufgerüstet wurde. Vom Vorzustand müsste ich Bilder haben, womöglich hier auch schon mal gezeigt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 01.10.2025, 20:58
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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02.10.2025, 01:40
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2558 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Vielleicht paßt diese Schaltung zum Thema.
Der Schutzstreifen wird in den Parkstreifen-Radweg übergeleitet. Eine Benutzungspflicht dafür besteht nicht. Wenn ich die StVO hier richtig verstanden habe, darf ich auf der Fahrbahn mit der normalen Ampel bei Grün rechts abbiegen, auch wenn die Radampel Rot signalisiert? Die sind nämlich nie gleichzeitig, sondern hintereinander grün, damit der Radverkehr geradeaus fahren kann. (Was aus unerfindlichen Gründen einige Autofahrer nicht davon abhängt, bei Fahrradgrün rechts abzubiegen.) -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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03.10.2025, 11:22
Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24950 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das hat mich jetzt mal echt interessiert. Eine Radverkehrsführung ist in meinem Verständnis eine spezielle Verkehrsführung für den Radverkehr. Wo der Radverkehr genau derselben Führung folgt wie der Rest, kann es also keine Radverkehrsführung sein (sonst wäre ja auch jede Fahrbahn bereits eine). Eine Fahrradstraße, Kfz frei kann also keine Radverkehrsführung sein. Ein Schutzstreifen könnte eine sein, wenn sie den Radverkehr tatsächlich über die Kreuzung führt. Das ist aber so gut wie nie der Fall (und wenn doch, ist das gefährlicher Unsinn). Also hier auch keine Radverkehrsführung. Gestützt wird das auch von Wern in Freymann/Wellber juris-Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht zu § 37, Rn. 53. Er versteht unter Radverkehrsführung lediglich eine markierte Radwegfurt: Zitat Die Pflichten beim Abbiegen mit Grünpfeil sind dabei zu beachten (vgl. Rn. 57). Der Wirkungsbereich der Lichtzeichen für Radfahrer ist auf die Radverkehrsführungen, also die markierten Radwegfurten, beschränkt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Daraus folgt, dass Radfahrer, die außerhalb der Radverkehrsführungen, also z.B. auf der Fahrbahn neben dem Radweg radeln, die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten müssen. Er bezieht sich auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 37 StVO Rn. 36, dürfte in jeder juristischen Universitätsbibliothek auffindbar sein. Rechtsprechung ist mir keine bekannt. Vielleicht paßt diese Schaltung zum Thema. Hier liegt eine Radwegführung vor, gut erkennbar an der Furt. Die Radampel regelt sowohl das Geradeausfahren als auch das Abbiegen. Du kannst Dich mit dem Rad aber auf die Fahrbahnspur links neben dem Radweg einordnen und dann der Fahrbahnampel folgen. *** P.S. Nochmal zurück zur Eingangsfrage, hier kann man auch mit den VwV zu § 9 Abs. 2 argumentieren. Zitat Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden. Auch hieraus ergibt sich, dass eine Radverkehrsführung den Radverkehr über die Kreuzung hinweg führt. Das tut weder eine Fahrradstraße, noch ein im Bereich der Kreuzung unterbrochener Schutzstreifen. Allerdings: Die VwV verlangen zu Z 340, einen Schutzstreifen im Verlauf von Vorfahrtsstraßen an Kreuzunbgen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen, anscheinend habe ich darauf bislang noch zu wenig geachtet: Zitat Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen. (Ich halte das für gefährlichen Unsinn, weil es Radfahrer dazu verführt, beim Einbiegen in eine solche Straße gar nicht erst auf Kfz-Verkehr zu achten. Und das passt nicht zur Realität der Schutzstreifen.) -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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03.10.2025, 13:56
Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6028 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Das hieße im Umkehrschluss z.B., dass RV-Ampeln nur bei markierten RV-Furten "funktionieren", weil ja sonst keine RV-Führung vorhanden wäre. Entspricht das tatsächlich der Realität?
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.11.2025 - 12:04 |