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> Separate LZA für den Radverkehr in einer Fahrradstraße
WurstCase
Beitrag 29.09.2025, 19:48
Beitrag #1


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Gegeben sei eine Fahrradstraße, Kfz. frei. An einer Kreuzung mit einer anderen Straße finden sich nun eine allgemeine Ampel für den Fahrverkehr mit Vollscheibe, sowie auch ein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr. Einen Radweg oder Schutzstreifen gibt es hier allerdings nicht, es ist ja eine Fahrradstraße. Fällt die Fahrbahn der Fahrradstraße unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO? Gibt es Rechtsprechung dazu?

Variante: Keine Fahrradstraße, aber gleiche LZA-Kombination. Ca. 20 m vor der Kreuzung beginnt ein Schutzstreifen und es gibt unmittelbar vor der LZA Aufstellflächen für den Radverkehr. Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6?
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Söne spitze Steine
Beitrag 30.09.2025, 05:47
Beitrag #2


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Sehe ich das richtig, daß Radampeln eigentlich nur auf „Radverkehrsführungen“ wie Radwegen oder Radfahrstreifen zulässig sind?

Gestern wieder gesehen: Radfahrstreifen „verjüngt“ sich an Ampel zu Schutzstreifen. Mit Ampel für den Radverkehr.


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bicionado
Beitrag 30.09.2025, 07:57
Beitrag #3


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Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist.
In dem Fall ist es nicht einmal eine Fahrradstraße.

/ah, jetzt verstehe ich das. Soll wohl für die indirekten Abbieger da sein, die vom linksseitigen, freigegebenen Gehweg kommen.
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WurstCase
Beitrag 30.09.2025, 17:01
Beitrag #4


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Zitat (bicionado @ 30.09.2025, 08:57) *
Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist.

Auch noch nicht gesehen, sowas.
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helmet lampshade
Beitrag 01.10.2025, 10:36
Beitrag #5


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Zitat (WurstCase @ 29.09.2025, 19:48) *
Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6?

Ich würde sie als Teile der Fahrbahn sehen. Andernfalls hätte ich unterschiedliche Signalisierungen für verschiedene Verkehrsteilnehmer auf der gleichen Fläche, was zu Konflikten führen könnte
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Mueck
Beitrag 01.10.2025, 20:24
Beitrag #6


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... und das gilt m.E. sowohl für Schmutzstreifen, als auch für Fahrradstr. "Vollscheibenfahrzeuge frei" und auch für Aufstellflächen, die diesen "in den Weg" markiert wurden ...

Bekäme ich deswegen Probleme, täte ich mal nach der Begründung dieser §-37-Änderung suchen, denn den Fall, dass verkehrsmittelabhängig verschiedene ggfs. widersprüchliche Signale galten und rothabende Radler hätten bremsen müssen mit gasgebenden grünhabenden Autler hinter einem, gab es ja vorher mit Einführung nichtbenutzungspflichtiger Radwege ohne Änderung des alten § 37 ... In der Begründung sollte genau diese Konstellation besprochen werden, woraus sich schlussfolgern lassen müsste, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, wenn dieselbe Situation durch weitreichende Auslegung des Begriffs "Radverkehrsführung" durch die Hintertür wieder auflebt ... thread.gif

Interessant wird die Frage erst bei Fahrradstr. ohne "Vollscheibenfahrzeuge frei"
Dann hätten wir aber gerne Bilder, ob dann Fälle indirekten Linksabbiegens vorliegen ...

Interessant wäre aber auch, ob Gehwege oder Fußgänger mit "Radfahrer (zeitweise) frei" Radverkehrsführungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 6 sind. M.E. auch nicht ...
Ich denke da an eine Ausfahrt aus einer Fußgängerzone "R (immer) frei" in eine Ampelkreuzung rein mit einer Furt irgendwo rechts, müsste man Schlenker fahren, die ehedem nur Fußgängerstreuscheiben hatte, da galt dann "freie Fahrt für freie Radler" nur unter Beachtung des § 10, aber inzwischen mit Kombistreuscheiben aufgerüstet wurde. Vom Vorzustand müsste ich Bilder haben, womöglich hier auch schon mal gezeigt.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 01.10.2025, 20:58
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Söne spitze Steine
Beitrag 02.10.2025, 01:40
Beitrag #7


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Vielleicht paßt diese Schaltung zum Thema.

Haspeler Brücke

Der Schutzstreifen wird in den Parkstreifen-Radweg übergeleitet. Eine Benutzungspflicht dafür besteht nicht. Wenn ich die StVO hier richtig verstanden habe, darf ich auf der Fahrbahn mit der normalen Ampel bei Grün rechts abbiegen, auch wenn die Radampel Rot signalisiert? Die sind nämlich nie gleichzeitig, sondern hintereinander grün, damit der Radverkehr geradeaus fahren kann. (Was aus unerfindlichen Gründen einige Autofahrer nicht davon abhängt, bei Fahrradgrün rechts abzubiegen.)


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