... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Separate LZA für den Radverkehr in einer Fahrradstraße
WurstCase
Beitrag 29.09.2025, 19:48
Beitrag #1


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 510
Beigetreten: 14.06.2016
Mitglieds-Nr.: 79059



    
 
Gegeben sei eine Fahrradstraße, Kfz. frei. An einer Kreuzung mit einer anderen Straße finden sich nun eine allgemeine Ampel für den Fahrverkehr mit Vollscheibe, sowie auch ein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr. Einen Radweg oder Schutzstreifen gibt es hier allerdings nicht, es ist ja eine Fahrradstraße. Fällt die Fahrbahn der Fahrradstraße unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO? Gibt es Rechtsprechung dazu?

Variante: Keine Fahrradstraße, aber gleiche LZA-Kombination. Ca. 20 m vor der Kreuzung beginnt ein Schutzstreifen und es gibt unmittelbar vor der LZA Aufstellflächen für den Radverkehr. Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Söne spitze Steine
Beitrag 30.09.2025, 05:47
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2558
Beigetreten: 09.03.2015
Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien
Mitglieds-Nr.: 75653



Sehe ich das richtig, daß Radampeln eigentlich nur auf „Radverkehrsführungen“ wie Radwegen oder Radfahrstreifen zulässig sind?

Gestern wieder gesehen: Radfahrstreifen „verjüngt“ sich an Ampel zu Schutzstreifen. Mit Ampel für den Radverkehr.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
bicionado
Beitrag 30.09.2025, 07:57
Beitrag #3


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 674
Beigetreten: 25.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79801



Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist.
In dem Fall ist es nicht einmal eine Fahrradstraße.

/ah, jetzt verstehe ich das. Soll wohl für die indirekten Abbieger da sein, die vom linksseitigen, freigegebenen Gehweg kommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
WurstCase
Beitrag 30.09.2025, 17:01
Beitrag #4


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 510
Beigetreten: 14.06.2016
Mitglieds-Nr.: 79059



Zitat (bicionado @ 30.09.2025, 08:57) *
Das trifft sich gut, ich wollte schon einen eigenen Thread eröffnen, weil mir letzte Woche diese Konstruktion begegnet ist.

Auch noch nicht gesehen, sowas.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 01.10.2025, 10:36
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6269
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Zitat (WurstCase @ 29.09.2025, 19:48) *
Fallen der Schutzstreifen und/oder die Aufstellflächen unter den Begriff der Radverkehrsführungen in § 37 Abs. 2 Nr. 6?

Ich würde sie als Teile der Fahrbahn sehen. Andernfalls hätte ich unterschiedliche Signalisierungen für verschiedene Verkehrsteilnehmer auf der gleichen Fläche, was zu Konflikten führen könnte
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 01.10.2025, 20:24
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7996
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



... und das gilt m.E. sowohl für Schmutzstreifen, als auch für Fahrradstr. "Vollscheibenfahrzeuge frei" und auch für Aufstellflächen, die diesen "in den Weg" markiert wurden ...

Bekäme ich deswegen Probleme, täte ich mal nach der Begründung dieser §-37-Änderung suchen, denn den Fall, dass verkehrsmittelabhängig verschiedene ggfs. widersprüchliche Signale galten und rothabende Radler hätten bremsen müssen mit gasgebenden grünhabenden Autler hinter einem, gab es ja vorher mit Einführung nichtbenutzungspflichtiger Radwege ohne Änderung des alten § 37 ... In der Begründung sollte genau diese Konstellation besprochen werden, woraus sich schlussfolgern lassen müsste, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, wenn dieselbe Situation durch weitreichende Auslegung des Begriffs "Radverkehrsführung" durch die Hintertür wieder auflebt ... thread.gif

Interessant wird die Frage erst bei Fahrradstr. ohne "Vollscheibenfahrzeuge frei"
Dann hätten wir aber gerne Bilder, ob dann Fälle indirekten Linksabbiegens vorliegen ...

Interessant wäre aber auch, ob Gehwege oder Fußgänger mit "Radfahrer (zeitweise) frei" Radverkehrsführungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 6 sind. M.E. auch nicht ...
Ich denke da an eine Ausfahrt aus einer Fußgängerzone "R (immer) frei" in eine Ampelkreuzung rein mit einer Furt irgendwo rechts, müsste man Schlenker fahren, die ehedem nur Fußgängerstreuscheiben hatte, da galt dann "freie Fahrt für freie Radler" nur unter Beachtung des § 10, aber inzwischen mit Kombistreuscheiben aufgerüstet wurde. Vom Vorzustand müsste ich Bilder haben, womöglich hier auch schon mal gezeigt.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 01.10.2025, 20:58
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Söne spitze Steine
Beitrag 02.10.2025, 01:40
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2558
Beigetreten: 09.03.2015
Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien
Mitglieds-Nr.: 75653



Vielleicht paßt diese Schaltung zum Thema.

Haspeler Brücke

Der Schutzstreifen wird in den Parkstreifen-Radweg übergeleitet. Eine Benutzungspflicht dafür besteht nicht. Wenn ich die StVO hier richtig verstanden habe, darf ich auf der Fahrbahn mit der normalen Ampel bei Grün rechts abbiegen, auch wenn die Radampel Rot signalisiert? Die sind nämlich nie gleichzeitig, sondern hintereinander grün, damit der Radverkehr geradeaus fahren kann. (Was aus unerfindlichen Gründen einige Autofahrer nicht davon abhängt, bei Fahrradgrün rechts abzubiegen.)


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 03.10.2025, 11:22
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24950
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Zitat (WurstCase @ 29.09.2025, 20:48) *


Das hat mich jetzt mal echt interessiert.

Eine Radverkehrsführung ist in meinem Verständnis eine spezielle Verkehrsführung für den Radverkehr. Wo der Radverkehr genau derselben Führung folgt wie der Rest, kann es also keine Radverkehrsführung sein (sonst wäre ja auch jede Fahrbahn bereits eine).

Eine Fahrradstraße, Kfz frei kann also keine Radverkehrsführung sein.

Ein Schutzstreifen könnte eine sein, wenn sie den Radverkehr tatsächlich über die Kreuzung führt. Das ist aber so gut wie nie der Fall (und wenn doch, ist das gefährlicher Unsinn). Also hier auch keine Radverkehrsführung.

Gestützt wird das auch von Wern in Freymann/Wellber juris-Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht zu § 37, Rn. 53. Er versteht unter Radverkehrsführung lediglich eine markierte Radwegfurt:

Zitat
Die Pflichten beim Abbiegen mit Grünpfeil sind dabei zu beachten (vgl. Rn. 57).
Der Wirkungsbereich der Lichtzeichen für Radfahrer ist auf die Radverkehrsführungen, also die markierten Radwegfurten, beschränkt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Daraus folgt, dass Radfahrer, die außerhalb der Radverkehrsführungen, also z.B. auf der Fahrbahn neben dem Radweg radeln, die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten müssen.


Er bezieht sich auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 37 StVO Rn. 36, dürfte in jeder juristischen Universitätsbibliothek auffindbar sein.

Rechtsprechung ist mir keine bekannt.

Zitat (Söne spitze Steine @ 02.10.2025, 02:40) *
Vielleicht paßt diese Schaltung zum Thema.


Hier liegt eine Radwegführung vor, gut erkennbar an der Furt. Die Radampel regelt sowohl das Geradeausfahren als auch das Abbiegen. Du kannst Dich mit dem Rad aber auf die Fahrbahnspur links neben dem Radweg einordnen und dann der Fahrbahnampel folgen.


***

P.S.

Nochmal zurück zur Eingangsfrage, hier kann man auch mit den VwV zu § 9 Abs. 2 argumentieren.

Zitat
Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.


Auch hieraus ergibt sich, dass eine Radverkehrsführung den Radverkehr über die Kreuzung hinweg führt. Das tut weder eine Fahrradstraße, noch ein im Bereich der Kreuzung unterbrochener Schutzstreifen.

Allerdings:

Die VwV verlangen zu Z 340, einen Schutzstreifen im Verlauf von Vorfahrtsstraßen an Kreuzunbgen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen, anscheinend habe ich darauf bislang noch zu wenig geachtet:

Zitat
Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.


(Ich halte das für gefährlichen Unsinn, weil es Radfahrer dazu verführt, beim Einbiegen in eine solche Straße gar nicht erst auf Kfz-Verkehr zu achten. Und das passt nicht zur Realität der Schutzstreifen.)


--------------------
redonner sa grandeur à l'europe!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 03.10.2025, 13:56
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6028
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Das hieße im Umkehrschluss z.B., dass RV-Ampeln nur bei markierten RV-Furten "funktionieren", weil ja sonst keine RV-Führung vorhanden wäre. Entspricht das tatsächlich der Realität?


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 17.11.2025 - 12:04