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> Fahrzeugmaße für eKF nach § 1 eKFV und/oder § 32 StVZO?
Söne spitze Steine
Beitrag 27.09.2025, 07:47
Beitrag #1


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Nach § 32 StVZO Abs. 1 S. 2 sind die Maße über Alles bei Kfz ohne Einrichtungen für indirekte Sicht (lit. 1) wie Blinker zu ermitteln. § 1 Abs. 1 lit. 4 spricht von „eine[r] Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm“.

Für Laien entspricht „Breite über alles“ der Gesamtbreite.

Woher bzw. nach welcher Logik weiß ich denn jetzt, ob Blinker als Einrichtung für die indirekte Sicht auch bei eKF in der Breite mitzählen oder nicht? Rückspiegel sind für diese Kfz zwar nicht Pflicht, aber innerhalb von 70 cm Breite und einer dicken Jacke sieht man nach hinten nichts.


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hk_do
Beitrag 28.09.2025, 18:57
Beitrag #2


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eKF sind Kraftfahrzeuge. Da die eKFV keine abweichenden Regelungen definiert gehe ich davon aus, dass die Vorschriften der StVZO über die Bestimmung der Breite auch für eKF gelten und damit auch für die genannte Grenze von 700 mm gem. eKFV.

Damit sind die Spiegel bei der Bestimmung der Breite nicht zu berücksichtigen.

Blinker übrigens auch nicht wavey.gif

Wenn der Laie nur einen Teil der relevanten Vorschriften liest kann der Fachmann ja nichts dafür scared.gif

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