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> Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrrad - Zulassungsbedingungen
bahnrat
Beitrag 24.09.2025, 16:03
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

Seit 19.06.2024 sind ja nun auch auch Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrrad erlaubt. Nun gibt es immer wieder die Aussage, dass nur Fahrtrichtungsanzeiger mit K-Nummer zulässig seien. Die §§ 67 und 67a StVZO sprechen aber von Fahrtrichtungsanzeiger nach "UNECE Regel Nr. 50". Zudem sind Fahrtrichtungsanzeiger nach StVZO keine Beleuchtungseinrichtung, sondern eine Lichtsignaleinrichtung, weshalb m.E. die Bedingungen für Beleuchtungseinrichtungen nicht greifen, solange die Blinkleuchten ein E-Prüfzeichen besitzen. Also K-Nummer oder nicht K-Nummer? Was sagen die Verkehrsrechtexperten unter euch? Ich bin/bleibe der Meinung, dass eine K-Nummer nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger der "UNECE Regel Nr. 50" entspricht. Die Einhaltung der "UNECE Regeln 60 und 74" versteht sich von selbst.

Gruß, René
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hk_do
Beitrag 25.09.2025, 18:46
Beitrag #2


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Zitat (bahnrat @ 24.09.2025, 17:03) *
Nun gibt es immer wieder die Aussage, dass nur Fahrtrichtungsanzeiger mit K-Nummer zulässig seien. Die §§ 67 und 67a StVZO sprechen aber von Fahrtrichtungsanzeiger nach "UNECE Regel Nr. 50".


Rechtlich betrachtet zählt nicht "was die Leute sagen" oder "was im Internet steht", sondern ausschließlich was in den einschlägigen Vorschriften steht wavey.gif

Konkret ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften über die Anbringung von LTE und Vorschriften über die Beschaffenheit von LTE. Leider ist für den Beriech der Fahrräder und Fahrradanhänger dieser Grundsatz etwas verwaschen worden, aber das ist in dem gewachsenen Flickenteppich unseres Straßenverkehrsrechts ja auch nicht ungewöhnlich.

Grundsätzlich mal verlangt §22a Absatz 1 Nr. 22 eine Bauartgenehmigung für Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern und Fahrradanhängern. Das wäre die Sache mit der dreiperiodischen Wellenlinie und der K-Nummer. In den technischen Anforderungen zur Fahrzeugteileverordnung gibt es aber keine Vorschriften für die Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder und ihre Anhänger. Dementsprechend kann es nach meinem Verständnis auch keine mit K-Nummer geben. unsure.gif

Nun darf aber an die Stelle der nationalen (deutschen) Bauartgenehmigung immer auch eine Genehmigung nach EG- oder ECE-Vorschriften (so lange Deutschland diesen beigetreten ist) treten. Das ist bei ganz vielen Einrichtungen heute auch der Regelfall. Insbesondere Lichttechnische Einrichtungen gibt es heute eigentlich nur noch mit ECE-Genehmigung. Allerdings sind mir auch keine internationalen Regelungen für die Typgenehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Fahrräder und deren Anhänger bekannt unsure.gif

Insofern ist es auch konsequent, dass die §§ 67 und 67a der StVZO bei den Vorschriften für die Anbringung dieser Fahrtrichtungsanzeiger gleich auch festlegen, nach welchen Vorschriften diese Einrichtungen genehmigt sein sollen: Vereinfacht gesagt sollen es entweder "Motorrad-Blinker" oder "Auto-Blinker" sein.

(Für die Anbringung der Leuchten und ihrer Bedieneinrichtungen werden die Regeln für Kleinkrafträder vorgeschrieben, aber das war ja unstrittig)


Zitat
Also K-Nummer oder nicht K-Nummer?


Da es "K-Nummer" nach meiner Recherche nicht geben kann bleibt "nicht K-Nummer".

Außerdem wird die ECE-Typgenehmigung explizit vorgeschrieben book.gif

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bahnrat
Beitrag 26.09.2025, 09:50
Beitrag #3


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Danke! Das ist besser erklärt als ich das kann.
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Söne spitze Steine
Beitrag 27.09.2025, 07:30
Beitrag #4


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Es gibt für Pedelecs die Busch & Müller Turntec. Die haben mWn eine Zulassung für Pedelecs, aber nicht schnelle E-Bikes. Sonst hilft bestimmt ein Blick auf den Blinker in einerm Laden als Beispiel, ob der mit K~~~ oder E-Kennzeichnung herumfährt.


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bahnrat
Beitrag 27.09.2025, 10:45
Beitrag #5


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Die Turntec sind hässlich. wink.gif
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hk_do
Beitrag 28.09.2025, 18:51
Beitrag #6


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Die Turntec-FRAZ werden vom Hersteller als Artikel Nummer 680 bezeichnet. Leider ohne Angabe der Genehmigung.

In der Datenbank habe ich eine Genehmigung für die Artikelnummer 681 gefunden: das ist eine Einrichtung nach Kategorie 11 der UN-R148. Also ein vorderer Fahrtrichtungsanzeiger für ein Krad, mit Abstand vom Scheinwerfe von mindestens 75mm. Ich würde fast vermuten, dass die Nummer 680 das Pendant für hinten ist (und einfach noch nicht in der Datenbank ist, weil noch zu neu).

In dem Fall wäre die Einrichtung aber auch allgemein für Kräder zulässig und damit auch für S-Pedelecs, nicht nur für Fahrräder.

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bahnrat
Beitrag 28.09.2025, 20:35
Beitrag #7


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§ 67 StVZO sieht für Biobikes und E-Bikes (Pedelecs) die Regeln 50, 60 und 74 der UNECE vor, nicht die 148. Für S-Pedelecs gelten andere Regeln.
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hk_do
Beitrag 28.09.2025, 22:26
Beitrag #8


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Ich lese in §67 zur Bauartgenehmigung der Blinker:
(Hervorhebung durch mich)

Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) oder genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123)

Die Regelung 148 wurde offensichtlich mit Wirkung zum 20.06.2024 eingefügt.


(die Regelung Nr. 70 ist für die Anbringung und die Nr. 60 für die Bedienteile zuständig)

Welche abweichenden Regeln gelten denn für S-Pedelecs, wenn man darunter Fahrzeuge der Klasse L1e-B versteht?
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bahnrat
Beitrag 29.09.2025, 16:13
Beitrag #9


Neuling


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Die 148 übersehen. Gilt wohl aber nur für S-Pedelec.

Bezüglich S-Pedelec müsste man in die entsprechende Verordnung schauen.
S-Pedelecs müssen eine Hupe haben, Fahrradklingel reicht w.W. nicht. Und sie müssen m.W. Fahrtrichtungsanzeiger haben, wenn sie neu gekauft werden.

Alles nicht so einfach.
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hk_do
Beitrag 29.09.2025, 16:34
Beitrag #10


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wir hatten doch hier nur über Fahrtrichtungsanzeiger gesprochen?! unsure.gif

Bei L1e-Kfz (einschließlich den S-Pedelecs, sofern sie L1e-B sind) schreibt die VO(EU) 168/2013 die Beleuchtung vor. Da regelt die UN-R70 die Anbringung und die R148 die Bauart der Fahrtrichtungsanzeiger.

Bei Fahrrädern (einschließlich den zu den Fahrrädern zählenden Pedelecs) schreibt die StVZO die Beleuchtung vor. Und die verweist für die Fahrtrichtungsanzeiger auf die UN-R70 für die Anbringung und die R148 für die Bauart.

Bei beiden können auch Einrichtungen nach der Vorgänger-Regelung 50 verbaut werden.

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bahnrat
Beitrag 29.09.2025, 16:52
Beitrag #11


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Zitat
wir hatten doch hier nur über Fahrtrichtungsanzeiger gesprochen?!

Für Fahrräder, nicht für S-Pedelecs. Da spielt die Kennzeichenbeleuchtung, für die die Regel 148 wohl gilt, keine Rolle.
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hk_do
Beitrag 30.09.2025, 11:23
Beitrag #12


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Diesen Irrtum hättest du vermeiden können, wenn du einfach mal in die Regelung hinein geschaut hättest ranting.gif

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für folgende Leuchten:

Leuchten der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild

Leuchten für Fahrtrichtungsanzeiger

Begrenzungsleuchten

Bremsleuchten

Umrissleuchten

Rückfahrscheinwerfer

Manövrierscheinwerfer

Nebelschlussleuchten

Parkleuchten

Tagfahrleuchten

Seitenmarkierungsleuchten
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