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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 24.09.2025 Mitglieds-Nr.: 92666 ![]() |
Seit 19.06.2024 sind ja nun auch auch Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrrad erlaubt. Nun gibt es immer wieder die Aussage, dass nur Fahrtrichtungsanzeiger mit K-Nummer zulässig seien. Die §§ 67 und 67a StVZO sprechen aber von Fahrtrichtungsanzeiger nach "UNECE Regel Nr. 50". Zudem sind Fahrtrichtungsanzeiger nach StVZO keine Beleuchtungseinrichtung, sondern eine Lichtsignaleinrichtung, weshalb m.E. die Bedingungen für Beleuchtungseinrichtungen nicht greifen, solange die Blinkleuchten ein E-Prüfzeichen besitzen. Also K-Nummer oder nicht K-Nummer? Was sagen die Verkehrsrechtexperten unter euch? Ich bin/bleibe der Meinung, dass eine K-Nummer nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger der "UNECE Regel Nr. 50" entspricht. Die Einhaltung der "UNECE Regeln 60 und 74" versteht sich von selbst. Gruß, René |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7775 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Nun gibt es immer wieder die Aussage, dass nur Fahrtrichtungsanzeiger mit K-Nummer zulässig seien. Die §§ 67 und 67a StVZO sprechen aber von Fahrtrichtungsanzeiger nach "UNECE Regel Nr. 50". Rechtlich betrachtet zählt nicht "was die Leute sagen" oder "was im Internet steht", sondern ausschließlich was in den einschlägigen Vorschriften steht ![]() Konkret ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften über die Anbringung von LTE und Vorschriften über die Beschaffenheit von LTE. Leider ist für den Beriech der Fahrräder und Fahrradanhänger dieser Grundsatz etwas verwaschen worden, aber das ist in dem gewachsenen Flickenteppich unseres Straßenverkehrsrechts ja auch nicht ungewöhnlich. Grundsätzlich mal verlangt §22a Absatz 1 Nr. 22 eine Bauartgenehmigung für Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern und Fahrradanhängern. Das wäre die Sache mit der dreiperiodischen Wellenlinie und der K-Nummer. In den technischen Anforderungen zur Fahrzeugteileverordnung gibt es aber keine Vorschriften für die Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder und ihre Anhänger. Dementsprechend kann es nach meinem Verständnis auch keine mit K-Nummer geben. ![]() Nun darf aber an die Stelle der nationalen (deutschen) Bauartgenehmigung immer auch eine Genehmigung nach EG- oder ECE-Vorschriften (so lange Deutschland diesen beigetreten ist) treten. Das ist bei ganz vielen Einrichtungen heute auch der Regelfall. Insbesondere Lichttechnische Einrichtungen gibt es heute eigentlich nur noch mit ECE-Genehmigung. Allerdings sind mir auch keine internationalen Regelungen für die Typgenehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Fahrräder und deren Anhänger bekannt ![]() Insofern ist es auch konsequent, dass die §§ 67 und 67a der StVZO bei den Vorschriften für die Anbringung dieser Fahrtrichtungsanzeiger gleich auch festlegen, nach welchen Vorschriften diese Einrichtungen genehmigt sein sollen: Vereinfacht gesagt sollen es entweder "Motorrad-Blinker" oder "Auto-Blinker" sein. (Für die Anbringung der Leuchten und ihrer Bedieneinrichtungen werden die Regeln für Kleinkrafträder vorgeschrieben, aber das war ja unstrittig) Zitat Also K-Nummer oder nicht K-Nummer? Da es "K-Nummer" nach meiner Recherche nicht geben kann bleibt "nicht K-Nummer". Außerdem wird die ECE-Typgenehmigung explizit vorgeschrieben ![]() |
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 24.09.2025 Mitglieds-Nr.: 92666 ![]() |
Danke! Das ist besser erklärt als ich das kann.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.09.2025 - 03:44 |