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Beitrag
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 05.08.2021 Mitglieds-Nr.: 88620 ![]() |
Habe da mal eine Frage zu folgender Situation. In Lübeck, Straße ist Engelswisch Einbahnstraße mit Anwohnerparken links. Es kommt dann links ein temp. Haltverbotsschild ( Anfang ) dann eine Einmündung (Thorweg) die ich hier nur der Vollständigkeit halber nenne und das Haltverbot Ende Schild. Ist danach automatisch wieder das Anwohnerparken mit besonderem Ausweis in Kraft oder nicht? Unsere Überwachung konnte mir das nicht sagen, die beiden waren sich nicht einig….. Bei Google der Standort des Halverbot Ende Schild https://maps.app.goo.gl/USGmvFNSSd5g6oNe6?g_st=im Bin für jede Aufklärung dankbar. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14271 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Mit Fotos der Beschilderung wäre eine Antwort besser möglich...
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 05.08.2021 Mitglieds-Nr.: 88620 ![]() |
1. Parkbereich : https://ibb.co/6cdLRv25
2. Anfang temp. Haltverbot : https://ibb.co/pj7rM3xJ 3. Thorweg : https://ibb.co/qLLwZ4vk 4. Ende temp. Haltverbot : https://ibb.co/YFWXrjWr Und ein Stückchen weiter noch was zum nachdenken : https://ibb.co/B2nYtq4T P.S. leider lassen sich die imgbb nicht als Bild einbinden :-) (oder ich habes es einfach nicht hinbekommen ) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14271 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Das ist in meinen Augen eindeutig.
Es gibt keine Schachtelungen von Beschilderungen, daher beendet das Haltverbot das Anwohnerparken. Nach dem Ende des Haltverbot gilt "freies Parken", solange nicht irgendeine Zonenbeschilderung etwas dagegen hat. Ist also unsauber beschildert, wenn eine Überwachungskraft da unsicher wird. Wie soll denn dann der handelsübliche Verkehrsteilnehmer noch durchblicken? Und: Ja, es kann trotzdem ein Knötchen geben, gegen das man sich dann wehren muss. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6261 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24844 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
In Anlage 2 Nr. 61 steht dieser Satz, auf den es ankommt:
Zitat Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Der Satz kommt harmlos daher, aber es ist fraglich, was er genau bedeuten soll. Welche Verkehrszeichen kann er aufheben? Alle im Ort? Vermutlich nicht. Alle in der Straße? Verwegen, es wird wohl nur um die gehen, die dem Haltverbot entgegenstehen. Nur die, die davor stehen? Das ist schon die normale Regelung für alle Schilder. Oder alle im Bereich des Haltverbots? Vermutlich ist es so gemeint. Aber soll es wirklich die Verkehrszeichen komplett aufheben, oder nur innerhalb des Haltverbots, so dass sich deren Wirkung auf das Ende des temporären Haltverbots verlagert (was dem Zweck der Regelung eigentlich eher entspräche)? Vielleicht, aber dagegen spricht der Wortlaut, denn aufgehoben wird das Verkehrszeichen und nicht die Parkerlaubnis innerhalb des temporären Haltverbots. Sinn macht das aber hier nicht, und generell wird die Auslegung nach dem Zweck einer Vorschrift bevorzugt. Aus diesem Widerspruch dürfte die Unsicherheit der Verkehrsüberwachung kommen. Ich tendiere zu @ulms Ansicht, weil die Regelungen einfach sein sollen, und bei Unklarheit bin ich für die bürgerfreundliche Auslegung, aber sicher bin ich nicht. Gerade bei Haltverboten wird einem schon einiges zugemutet, was von Gerichten durchgewinkt wird. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14271 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Genau das ist der Punkt.
Die Verfahren, die vor Gericht gehen, werden als Massengeschäft abgewickelt. Manche Amtsrichter haben weder Zeit noch Lust, solche Regelungen zu durchdenken und zu hinterfragen. Revision ist bei den geringen Geldbußen nicht möglich und dadurch entsteht an der einen oder anderen Stelle eine fehlerhafte Rechtsprechung. Daher ist es mit einem leichten Risiko verbunden, eine Schachtelung von Parkbeschilderung und Haltverbot zu verneinen. |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 08.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90914 ![]() |
In Anlage 2 Nr. 61 steht dieser Satz, auf den es ankommt: Zitat Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Die Regelung wäre doch bereits eineindeutig, wenn sie ergänzt wäre mit " ... heben innerhalb ihres Geltungsbereiches Verkehrszeichen auf, die..." * Wieso macht man das nicht? ____________________________________ * was einer Schachtelung entspräche |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14271 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Die ganze StVO ist mittlerweile durch das Dranstückeln und Anpassungen komplett vermurkst.
Und bei vielen Änderungen hast Du einfach nicht das Gefühl, dass da Menschen daran gearbeitet haben, die irgendwas vom Straßenverkehr verstehen. Wir müssen es leider als Gegeben hinnehmen... ![]() |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 05.08.2021 Mitglieds-Nr.: 88620 ![]() |
Danke für die Antworten.,
Also alles nicht so eindeutig wie gehofft dann bleibt wirklich nur hoffen übrig. |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24844 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Irgendwie scheint der deutsche Gesetzgeber Klarheit für den Bürger generell nicht als wichtiges Gut zu verstehen. Zudem wird jede Änderung der StVO, die ja durch den Bundesrat muss, vorher durch die Referate und die Verbände, zu einem Politikum. Jeder will dann noch was eigenes anhängen, und protestiert wird sowieso. Wie lange ging das mit der Ampelregelung für Fahrradfahrer hin und her?
![]() Meine Lieblingsregelung kommt aus § 23 Abs. 3 StVO für Fahrradfahrer: Zitat Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. Zum Anhalten darf man also die Pedale nicht von den Pedalen nehmen. Die Regelung und ihr Sinn ist heutzutage völlig unverständlich. Das ganze kommt aus den Zeiten der Hochräder, die wie ein Fixie gefahren wurden und nur über die Pedale gebremst werden konnten. Beim Bergabfahren nahmen die Radfahrer dann gerne die Füße hoch (es gab ja keinen Freilauf). Gab es dann unerwartet Bremsbedarf, bekamen sie die Füße aber nicht mehr auf die sich schnell drehenden Pedale. Daher hat man das anno tobak verboten. Ist natürlich noch immer drin. obwohl es ziemlich egal ist, ob man als Radfahrer nun die Füße auf die Pedale nimmt oder nicht, da sich die Bremsen am Lenker befinden. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.09.2025 - 02:30 |