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> Schlüsselzahl 195 - unlogisch?
Merse
Beitrag 01.09.2025, 11:12
Beitrag #1


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Moin, ich stelle mir gerade die Frage, ob Schlüsselzahl 195 nicht eigentlich ein Widerspruch in sich ist.

Klasse AM kann mit 15 Jahren erteilt werden, es wird dann die Schlüsselzahl 195 eingetragen, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur gültig für Fahrten im Inland, siehe §10 FeV.

Schlüsselzahl 195 ist aber gleichzeitig nur eine nationale Schlüsselzahl, siehe Anlage 9 FeV.

Man hat also eine Schlüsselzahl, die nur im Inland gültig ist, welche aber Wirkung für das Ausland entfalten soll. Wie geht das? Würde man damit ins Ausland fahren, würde man dort bei einer Kontrolle eine dreistellige Schlüsselzahl sehen und sie somit ignorieren. Oder wird in dem Fall noch kein Kartenführerschein ausgestellt, sondern nur ein nationaler VNF? Dazu finde ich aber wiederum keine Vorgabe in der FeV.

Bitte um Anregungen, wo hier der Denkfehler liegt think.gif
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shortie
Beitrag 01.09.2025, 16:27
Beitrag #2


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Die Klasse AM wird im EU Ausland eben erst ab 16 Jahren erteilt und anerkannt (es gibt Ausnahmen)
Hier in Deutschland gibt's die Klasse AM aber (ausnahmsweise) schon ab 15 Jahren aber halt mit der SZ 195.
Ist man erstmal 16 ist das hinfällig.

Die SZ 195 ist national - die FE Klasse AM aber nicht.

Gäbe es also die SZ 195 nicht, könnte der Inhaber der Klasse AM der Meinung sein er dürfe unter 16 ins Ausland.
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jan47
Beitrag 01.09.2025, 20:29
Beitrag #3


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Zitat
Gäbe es also die SZ 195 nicht, könnte der Inhaber der Klasse AM der Meinung sein er dürfe unter 16 ins Ausland.


In Polen kann man Kategorie AM offiziell seit immer mit 14 Jahren erwerben und bekommt eine normale Plastikkarte ohne irgendwelche Schlüsselcodes.

Das ist keine Ausnahme, das EU Recht erlaubt ein Mindestalter von 14 Jahren. Zuvor bevor EU gab es diese Kategorie in Polen schon ab 13.

Deutschland überinterpretiert mal wieder irgendein Recht. Die Schlüsselzahl ist 100% unnötig . Du darfst mit Kat.AM in alle Länder, wo es das selbe oder ein niedrigeres Mindestalter für den Erwerb gibt.
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Einbahnstraße
Beitrag 02.09.2025, 00:32
Beitrag #4


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Zitat (jan47 @ 01.09.2025, 21:29) *
Das ist keine Ausnahme, das EU Recht erlaubt ein Mindestalter von 14 Jahren.

Doch, bei den 15 bzw. 14 Jahren handelt es sich um eine Ausnahme:

Zitat
— das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt. (Art. 4. Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2006/126/EG)

Zitat
6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins

a) bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;

[…]

Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt. (Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG)
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shortie
Beitrag 02.09.2025, 04:54
Beitrag #5


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Zitat (jan47 @ 01.09.2025, 20:29) *
Deutschland überinterpretiert mal wieder irgendein Recht.

Zum Glück darf dir das in Polen völlig egal sein was Deutschland macht.

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jan47
Beitrag 02.09.2025, 20:26
Beitrag #6


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Zitat (Einbahnstraße @ 02.09.2025, 01:32) *
Zitat (jan47 @ 01.09.2025, 21:29) *
Das ist keine Ausnahme, das EU Recht erlaubt ein Mindestalter von 14 Jahren.

Doch, bei den 15 bzw. 14 Jahren handelt es sich um eine Ausnahme:



Es ist aber keine nationale Ausnahme (wie das begleite fahren B17 zB.), sondern laut EU recht festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten das Alter entsprechend senken dürfen. Dazu braucht es keine Extra Codes im Führerschein.

Zitat
Zum Glück darf dir das in Polen völlig egal sein was Deutschland macht.


Mir ja und einem polnischen, italienischen oder französischem Polizisten wahrscheinlich genauso - denn wir sind da nicht allein.

Was allerdings Deutschland mit dem Code, der nur national gilt, bewirken will - keine Ahnung.

Zitat
Gäbe es also die SZ 195 nicht, könnte der Inhaber der Klasse AM der Meinung sein er dürfe unter 16 ins Ausland.


Ein Merkblatt "Fahr mit 15 nicht in folgende Länder: X,Y,Z" beim Führerschein-Kurs würde es auch tun. Und wäre wahrscheinlich aussagekräftiger als irgendein kryptischer Code...
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Einbahnstraße
Beitrag 02.09.2025, 21:39
Beitrag #7


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Zitat (jan47 @ 02.09.2025, 21:26) *
Es ist aber keine nationale Ausnahme (wie das begleite fahren B17 zB.), sondern laut EU recht festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten das Alter entsprechend senken dürfen. Dazu braucht es keine Extra Codes im Führerschein.

Die Grundlage für BF17 ist ebenfalls im EU-Fahrerlaubnisrecht zu finden:

Zitat
6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins

[…]

d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken. (Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG)

Bei BF17 wird die Klasse B bzw. BE mit Schlüsselzahl 184 auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen. Deswegen ist BF16 auch nicht ohne weiteres möglich.
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jan47
Beitrag 02.09.2025, 22:33
Beitrag #8


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B17 ist keine direkte Senkung des Alters auf 17, sondern ist mit Auflagen verbunden. Diese gelten theoretisch nur in DE dank der nationalen Schlüsselzahl, aber da es kein anderes Land mit (voller) Kat.B ab 17 gibt, kann man in der Praxis nirgends ausserhalb von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch machen.

Sowas gab es nur in einem Land, in UK konnte man eine volle Kat.B mit 17 erwerben. Die sind aber nun kein Mitglied der EU mehr.

Anders ist es mit Kat. AM. Hier gibt es genug Länder wo man mit 14 fahren darf und es gibt keine nationalen Auflagen wie bei B17. Die Schlüsselzahl ist somit sinnlos.
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