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> Fragen zu Verkehrszeichen 315 - Fahrzeug zu schwer..., wie parkt man richtig bei E-Fahrzeug über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht
testtoast
Beitrag 27.08.2025, 15:31
Beitrag #1


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Hallo wavey.gif

man möchte sich ja eigentlich immer an die Verkehrsregeln halten und manchmal komme ich dann auch zum Grübeln ob man nun etwas darf oder doch nicht darf. DIe Zeit, wo ich meinen Führerschein machte, sind ja schon elendig lange her. In der Zwischenzeit hat sich so einiges geändert aber wie heißt es doch so schön - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe - und darum möchte ich mich schon mal vorab informieren.

Ich hatte da so ganz vage in Erinnerung das bei dem Verkehrszeichen 315 - eine Seite des Fahrzeuges steht auf dem Gehweg - ein gewisses Fahrzeuggewicht nicht überschritten werden darf. Als Grenze hatte ich - warum auch immer - 3,5 Tonnen im Gedächtnis gehabt. Da wären wir mit unserem neuen Familienvan (8 Sitzer für 7 Personen - davon 3 "gehbehindert") drunter geblieben.
Dummerweise war das mit den 3,5 Tonnen ein Irrtum denn es sind 2,8 Tonnen zulässiges Maximalgewicht. Da so eine Großraumlimousine meistens auf ein Nutzfahrzeug aufbaut, ist auch die Zuladung deutlich höher und somit auch das zulässige Gesamtgewicht natürgemäß einiges höher. Wenn dann noch die Komponente "E-Antrieb" (man möchte ja was fürs Klima machen) ins Spiel kommt, schleppt man alleine durch die Akkus schon ne Menge Last mit sich herum.

Theoretisch dürfte ein Fahrzeug mit einem maximalen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen und realem Fahrzeuggewicht von 2,8 Tonnen (oder schwerer wenn überladen) legal dort parken...
aber ein Fahrzeug, welches ein Leergewicht von 2,2 Tonnen hat und real auch soviel wiegt (niemand wird eine Großraumlimousine bis zum Maximalgewicht vollpacken und da stehen lassen), darf dort nicht stehen weil es ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 Tonnen hat.

Die Frage, die ich nun habe ist folgende:
darf man neben dem Gehweg parken - also mit allen 4 Rädern auf der Fahrbahn - sofern man den laufenden Verkehr nicht behindert? Weil aufgrund dem höhren Fahrzeuggewicht mit Großraumlimousine oder größeren E-Fahrzeugen kommt man leider über das zulässige Gesamtgewicht drüber weg - obwohl das Fahrzeug real mit Leergewicht definitiv leichter ist.

Zitat
Das Verkehrszeichen "Parken auf dem Gehweg" zeigt dem Fahrzeugführer das und wie er das Fahrzeug auf dem Gehweg parken darf. Das Verkehrszeichen mit der VZ-Nummer 315 entspricht der StVO und zählt zu den Richtzeichen.

Für mich heißt es das ich auf dem Gehweg parken darf aber nicht unbedingt muss. Das Verkehrszeichen ist ja ein "Richtzeichen" und kein "Vorschriftszeichen" was mir etaws vorschreibt oder verbietet think.gif

liege ich da mit meiner Einschätzung richtig oder falsch??



wenn ich falsch liegen sollte, wie groß wären die Chancen um ein Bußgeld herum zu kommen wenn man beweisen kann dass das abgestellte Fahrzeug nur soviel wiegt wie das eingetragene Leergewicht welches deutlich unter der 2,8 Tonnen Grenze liegt?
Weil irgendwie verstehe ich die Logik nicht so ganz wenn ein Fahrzeug voll beladen mit 2,8 Tonnen da stehen darf aber leichtere Fahrzeuge nicht parken dürfen weil sie schwerer sein könnten - aber nicht sind think.gif


Ja Regeln sind manchmal irgendwie dann doch nicht so einfach für Menschen, die schon ewig einen Führerschein haben und man sich eigentlich nie mit sowas befassen musste laugh2.gif

ich dank euch herzlichst über eure Meinungen und Hinweise.
Viele liebe Grüße und hat einen tollen Tag
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mir
Beitrag 27.08.2025, 15:45
Beitrag #2


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§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO:

Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.


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testtoast
Beitrag 27.08.2025, 16:10
Beitrag #3


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hmm.... nur was bedeutet das nun genau? crybaby.gif
Zitat
Parkflächenbenutzung darf durch Parkende nicht ver- oder behindert werden. Wer so parkt, dass eine gekennzeichnete Parkfläche nicht ordnungsgemäß zum Ein- oder Aussteigen benutzt werden kann, verletzt § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO („Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.

Wenn alle mit zwei Räder auf dem Gehweg stehen und mit zwei Rädern auf der Fahrbahn und wenn jemand komplett auf der Fahrbahn steht, so behindert er ja niemanden beim Einsteigen oder Aussteigen bzw. auch nicht den fließenden Verkehr. Fahrbahn ist so breit das zweispuriger Verkehr möglich wäre - es ist aber ein Einbahnstraße.

Der weiteren kommt hier der Begriff "gekennzeichnete Parkfläche" ins Spiel.
Das würde doch Parkflächen meinen die z.B. mit weiß eingekreist wären worin man parken kann. Nur was ist, wenn es solche gekennzeichneten Parkflächen gar nicht gibt? Da steht nur ein Schild (VZ315 ohne Zusatz) das man halb auf dem Gehweg stehen darf und sonst nichts.
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ulm
Beitrag 27.08.2025, 16:25
Beitrag #4


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Das Zeichen 315 legt die Aufstellart fest, da braucht es keine weiteren Markierungen.
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durban
Beitrag 27.08.2025, 16:52
Beitrag #5


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Zitat (testtoast @ 27.08.2025, 16:31) *
Zitat
Das Verkehrszeichen "Parken auf dem Gehweg" zeigt dem Fahrzeugführer das und wie er das Fahrzeug auf dem Gehweg parken darf. Das Verkehrszeichen mit der VZ-Nummer 315 entspricht der StVO und zählt zu den Richtzeichen.

Für mich heißt es das ich auf dem Gehweg parken darf aber nicht unbedingt muss. Das Verkehrszeichen ist ja ein "Richtzeichen" und kein "Vorschriftszeichen" was mir etaws vorschreibt oder verbietet think.gif

liege ich da mit meiner Einschätzung richtig oder falsch??


Eher falsch. Denn in der StVO steht dazu (Anlage 3 Nr. 10):

Zitat
Ge- oder Verbot:
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.


Und der Bundesgerichtshof konkretisiert es so (4 StR 461/75):

Zitat
Das Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend von dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder, wenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs 4 StVO), das Parken im Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung zwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber Anordnungscharakter (vgl Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl die amtliche Begründung zu § 42 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs 3 Nr 8c in Verbindung mit § 49 Abs 1 Nr 12 StVO oder - was hier nicht entschieden zu werden braucht - mit § 49 Abs 3 Nr 5 StVO zur Folge, daß dort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der Fahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind.


MfG
Durban wavey.gif


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testtoast
Beitrag 27.08.2025, 23:19
Beitrag #6


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Super vielen Dank für eure Antworten yes.gif

das wird sicherlich spannend werden was dann später im Fahrzeugschein stehen wird rolleyes.gif
Zitat
Das zulässige Gesamtgewicht für einen VW T7 Multivan liegt je nach Modell und Motorisierung zwischen 2.600 kg und 2.950 kg.


Woran erkennen denn die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt ob mein Fahrzeug eigentlich im besagten Gewichtslimit liegt? think.gif
die werden doch sicherlich nicht eine mobile Waage dabei haben oder machen die vor Ort eine Abfrage beim Straßenverkehrsamt?

Hatte schon mal in der Zwischenzeit geschaut - kann auf bis zu 3,5 Tonnen Auflasten lassen aber die andere Richtung scheint nicht vorgesehen zu sein wenn er knapp über 2,8 Tonnen kommen würde laugh.gif
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reckoner
Beitrag 31.08.2025, 19:14
Beitrag #7


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Hallo,

Zitat
Für mich heißt es das ich auf dem Gehweg parken darf aber nicht unbedingt muss. Das Verkehrszeichen ist ja ein "Richtzeichen" und kein "Vorschriftszeichen" was mir etaws vorschreibt oder verbietet think.gif

liege ich da mit meiner Einschätzung richtig oder falsch??
Da liegst du falsch. Das "darf" ist hier so zu interpretieren, dass du nicht musst - du kannst einfach ganz woanders parken. Wenn du aber dort parken willst, dann nur so wie vorgeschrieben.

Zitat
Der weiteren kommt hier der Begriff "gekennzeichnete Parkfläche" ins Spiel.
Das würde doch Parkflächen meinen die z.B. mit weiß eingekreist wären worin man parken kann. Nur was ist, wenn es solche gekennzeichneten Parkflächen gar nicht gibt? Da steht nur ein Schild (VZ315 ohne Zusatz) das man halb auf dem Gehweg stehen darf und sonst nichts.
Das Schild ist die Kennzeichnung.

Zitat
Woran erkennen denn die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt ob mein Fahrzeug eigentlich im besagten Gewichtslimit liegt? think.gif
die werden doch sicherlich nicht eine mobile Waage dabei haben oder machen die vor Ort eine Abfrage beim Straßenverkehrsamt?
Die Waage ist gar nicht nötig, denn es zählt nicht das reale Gewicht, sondern das zulässige (vermutlich gerade weil man sonst immer die besagte Waage bräuchte).
Und das zulässige Gesamtgewicht steht in den Fahrzeugpapieren.

Das Parken komplett auf der Fahrbahn ist schon deshalb verboten weil es die fahrenden Autos behindert (irgendeinen Grund hat das Gehwegparken ja, und zwar meist, dass es eine recht enge Straße ist).

Warum da mal jemand so kleinlich war und nochmal 700 kg abgezogen hat verwundert mich übrigens schon immer. Begründung war glaube ich, dass Gehwege nicht so stabil gebaut werden - 700 kg sind da aber fast gar nichts, wenn 3,5 t zu schwer sind, dann sind es 2,8 t sehr wahrscheinlich auch (vielleicht hält es dann ein bisschen länger, mehr aber nicht).
Die StVO ist halt voller Fallen.

Stefan
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hk_do
Beitrag 31.08.2025, 22:15
Beitrag #8


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Zitat (reckoner @ 31.08.2025, 20:14) *
Warum da mal jemand so kleinlich war und nochmal 700 kg abgezogen hat verwundert mich übrigens schon immer. Begründung war glaube ich, dass Gehwege nicht so stabil gebaut werden - 700 kg sind da aber fast gar nichts, wenn 3,5 t zu schwer sind, dann sind es 2,8 t sehr wahrscheinlich auch (vielleicht hält es dann ein bisschen länger, mehr aber nicht).



no.gif

Da hat niemand etwas abgezogen, das war schon immer so (mindestens seit 1970)!

Die Grenze zwischen "leichten" und "schweren" Fahrzeugen (Sinnbild eines LKW usw.) war bis irgendwann Anfang der 90er Jahre (vermutlich 1992) bei 2,8 Tonnen. Durchgängig im deutschen Straßenverkehrsrecht, also StVO und StVZO.

Dann wurde sie im Rahmen der EU-Angleichung auf 3,5t angehoben. Außer eben für das Parken auf Gehwegen, weil man die ja nicht alle baulich verstärken konnte...

Zitat
Die StVO ist halt voller Fallen.


Ein historisch gewachsener Flickenteppich, ja...

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reckoner
Beitrag 01.09.2025, 08:12
Beitrag #9


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Hallo,

Zitat
Dann wurde sie im Rahmen der EU-Angleichung auf 3,5t angehoben.
OK, also nichts abgezogen, sondern etwas dazu genommen.
Trotzdem macht es imho wenig Sinn, nur diese eine Sache auf 2,8 t zu lassen.

Zitat
Außer eben für das Parken auf Gehwegen, weil man die ja nicht alle baulich verstärken konnte...
Genau, daran konnte ich mich erinnern.
Das Argument "baulich" lasse ich immer noch nicht gelten. Beispielsweise muss man sich nur mal die Straßen selbst anschauen, die sind offensichtlich auch nicht stabil genug gebaut, aber trotzdem darf (fast überall) alles fahren.

Stefan
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Mueck
Beitrag 01.09.2025, 09:32
Beitrag #10


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Zitat (reckoner @ 31.08.2025, 20:14) *
Wenn du aber dort parken willst, dann nur so wie vorgeschrieben.
Richtig, denn beim Vz 315 steht:
Zitat
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.


Zitat (reckoner @ 31.08.2025, 20:14) *
Das Parken komplett auf der Fahrbahn ist schon deshalb verboten weil es die fahrenden Autos behindert (irgendeinen Grund hat das Gehwegparken ja, und zwar meist, dass es eine recht enge Straße ist).
Kommt drauf an ...
In einer schmalen Straße, wo nur durch Gehwegparken überhaupt EINE Fahrspur mit 3,05 m geschaffen würde, gilt das.
Wenn nur so aber ZWEI Fahrspuren geschaffen würden, würde das Argument nicht gelten.
(Die eigene Seite gilt nicht, denn die wird ja (halb) genutzt.)
Genau so wie ...
Zitat (mir @ 27.08.2025, 16:45) *
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO:

Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
... als Argument nur dann gelten würde, wenn auf der anderen Seite gekennzeichnete Parkplätze nicht genutzt werden könnte wegen dann < 3,05 m. Ist auf der anderen Seite nix gekennzeichnet oder blieben auch dann > 3,05 m, zieht das nicht, sondern nur die obige Regel des 315


Zitat (reckoner @ 01.09.2025, 09:12) *
Trotzdem macht es imho wenig Sinn, nur diese eine Sache auf 2,8 t zu lassen.
Es geht künftig aber evtl. nicht mehr nur um 0,7 t, da m.E.n. schon die nächste Erhöhung geplant ist auf 4,25 t wegen der schweren Akkus von E-Autos.

Zitat (reckoner @ 01.09.2025, 09:12) *
Das Argument "baulich" lasse ich immer noch nicht gelten. Beispielsweise muss man sich nur mal die Straßen selbst anschauen, die sind offensichtlich auch nicht stabil genug gebaut, aber trotzdem darf (fast überall) alles fahren.
Der Unterbau von Geh- und Radwegen ist nun mal in der Regel anders als der von Fahrbahnen.
Ausnahmen mögen die Regel bestätigen mit zu schwachen Fahrbahnen im Altbestand oder gut fundierten Geh- un Radwegen, die das aushalten würden (wäre bei Radwegen zu begrüßen, weil ein stabilerer Unterbau auch gegen Wurzelaufbrüche schützt, dort wo Bäume in der Nähe sind), aber "dort wo es baulich möglich ist", wäre unpraktikabel in der StVO ...

Im übrigen zu beachten:
Überall oben steht "parken".
"Halten" zum Ein- und Aussteigenlassen und Be- und Entladen ist damit nicht erfasst.
... sofern es nur 3 min dauert, da es nur beim 286 ohne Zeitgrenze ist.
3 min 3,5 t schaden wohl nicht? 3 min auf der Fahrbahn aber wohl auch nicht ...
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ulm
Beitrag 01.09.2025, 09:34
Beitrag #11


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Nein, halten ist mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen auf dem Gehweg auch nicht zulässig.
Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen.
Das gilt erst einmal für alle.
Und dann hat Zeichen 315 eine bestimmte Ausnahme für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen zum Parken geschaffen.
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