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> Verstoß gegen "Bitte folgen"-Zeichen
jekoro
Beitrag 22.08.2025, 21:10
Beitrag #1


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Hallo an alle,

folgender fiktiver Sachverhalt:

A fährt mit seinem PKW auf der Autobahn. Die Polizei setzt sich vor ihn und schaltet das "Bitte folgen"-Signal ein. Die Polizei fährt an der nächsten Ausfahrt ab. A fährt jedoch weiter auf der Autobahn und kann von der Polizei nicht mehr verfolgt werden. A ist also dem "Bitte folgen"-Signal nicht nachgekommen.

Ohne Zweifel liegt mindestens eine Verstoß gemäß TBNR 136600 vor: Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten (70€, 1 Punkt, B-Verstoß).

Meine Frage:
Könnte man das auch als Verstoß gemäß TBNR 136606 ansehen?: Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten (70€, 1 Punkt, A-Verstoß).

Mein Gedanke ist dabei folgender:
Das "Bitte folgen" ist regelmäßig eine Vorbereitung zum Anhalten des Fahrzeugs. Die Polizei hat also in dem Moment bereits den Entschluss gefasst, das Fahrzeug anzuhalten, verschiebt lediglich aus Sicherheitsgründen den Ort des Anhaltens woanders hin. A könnte wissen, dass "Bitte folgen" für ihn zwingend eine Anhaltesituation zur Folge haben wird. Insofern könnte man das Signal möglicherweise bereits als Einleitung des Anhaltevorgangs ansehen.
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hk_do
Beitrag 22.08.2025, 21:28
Beitrag #2


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Nach meinem Verständnis beziehen sich die genannten Tatbestände auf die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte, sie beziehen sich auf die Absätze 1 und 2 des §36 StVO.

Das Anhalten zur Verkehrskontrolle dagegen ist in Absatz 5 geregelt.

Damit sind wir entweder bei der Nummer 136112 (ein 20-Euro-Schnäppchen) oder bei der Nummer 136624 (70 Euro, 1 Punkt, A-Verstoß).
Systematisch würde ich bei der Flucht vor der Kontrolle hier die 136624 sehen.
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jekoro
Beitrag 22.08.2025, 23:08
Beitrag #3


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Zitat
Damit sind wir entweder bei der Nummer 136112 (ein 20-Euro-Schnäppchen) oder bei der Nummer 136624 (70 Euro, 1 Punkt, A-Verstoß).

Stimmt, eine Anhaltesituation bestimmt sich nach Absatz 5.

Bleibt trotzdem die Frage, ob ein "Bitte folgen" bereits ein Anhaltesignal i.S.v. TBNR 136624 ist. Du scheinst das zu bejahen. Andere Meinungen würden mich trotzdem noch interessieren.

TBNR 136112 bezieht sich meine Meinung nach eher auf Anweisungen wie "Schalten Sie bitte mal das Abblendlicht ein."
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jor
Beitrag 24.08.2025, 14:25
Beitrag #4


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Ein Haltzeichen kann "Bitte Folgen" schon deshalb nicht sein, weil es keine Aufforderung zum Anhalten ist. Mit dem unmittelbaren Anhalten würde man der Bitte ja eben nicht nachkommen. Haltgebot scheidet für mich aus.

Wenn sich aus der Situation klar ergibt, welches Fahrzeug gemeint ist und der Fahrzeugführer die Anweisung bei Wahrung des erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen muss, dann sollte es sich um eine polizeiliche Weisung handeln, der auch nachzukommen ist.

Sollte man aber wissen, dass man offensichtlich wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit angehalten werden soll, dann darf man auch straflos flüchten, wenn man dabei die StVO nicht verletzt, da man die eigene Strafverfolgung nicht selbst unterstützen muss.
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jekoro
Beitrag 24.08.2025, 18:26
Beitrag #5


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Da stellt sich mir die Frage: Was ist der Unterschied zwischen "Zeichen" und "Weisungen" i.S.v. § 36 StVO?
Ich hätte jetzt gedacht, Zeichen sind optischer Natur (Texte, Symbole, Kelle, Armbewegungen), während Weisungen verbaler Natur sind (der Polizist sagt etwas zu einem).

Aber dank eurer Beiträge würde ich die Situation jetzt so einschätzen:
"Bitte folgen" ist noch kein Haltgebot i.S.v. § 36 Absatz 5 StVO. Es liegt noch keine Anhalte-/Kontrollsituation vor.
Vielmehr ist es eine reine Vorbereitungshandlung und daher im Lichte des § 36 Abs. 1 StVO zu sehen.
Demnach handelt es sich um einen Verstoß gemäß TBNR 136600: Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten (70€, 1 Punkt, B-Verstoß).
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hk_do
Beitrag 24.08.2025, 20:35
Beitrag #6


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Ich bin eigentlich der Meinung, dass Zeichen festgelegte Bedeutungen haben.

Also z.B. "Halt vor der Kreuzung", "Fahrtrichtung freigegeben" und "Halt für alle Richtungen". Vermutlich auch das "Halt" für einen einzelnen Verkehrsteilnehmer.

Weisungen dagegen haben einen komplexeren Inhalt, und da würde ich das "bitte Folgen" einordnen.

Damit würden wir bei der 136100 landen.

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OWI2014
Beitrag 10.09.2025, 19:11
Beitrag #7


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Die frage ist doch, wer (Personalien) ist den der Betroffene ?
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blackdodge
Beitrag 10.09.2025, 21:12
Beitrag #8


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Ich berufe mich einfach mal auf den doch recht eindeutigen § 36 Absatz 5 der StVO

Zitat
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.



und damit sind die einzigen Tatbestände in denen der Absatz 5 aufgeführt wird der

136112
Sie befolgten nicht die Anweisung des Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung.
§ 36 Abs. 5, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 128 BKat $$ 20€

und

136624
Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung.
§ 36 Abs. 5, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 129 BKat $$ 70 plus Verwaltungsgebühr und 1 x A-Punkt



Meine Meinung: wenn nur Bitte folgen gezeigt wurde Tatbestand 1, wenn umgeschaltet wurde auf Stopp Polizei sind wir bei Tatbestand 2. meist ist das Umschalten beim heckseitigen Anhaltesignalgeber nur ein Tastendruck


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hk_do
Beitrag 10.09.2025, 21:48
Beitrag #9


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...und das "Stopp Polizei" wird man ja üblicherweise nicht schon auf der Autobahn einschalten um zu verhindern, dass der Angesprochene dort den Anker wirft wavey.gif

In einem konkreten Fall käme es wohl auch noch sehr darauf an, ob das Dienst-Kfz mit einer Heckkamera ausgestattet ist und diese ein brauchbares Bild des Missetäters erfasst hat....

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Mueck
Beitrag 11.09.2025, 09:29
Beitrag #10


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Zitat (blackdodge @ 10.09.2025, 22:12) *
Ich berufe mich einfach mal auf den doch recht eindeutigen § 36 Absatz 5 der StVO
Zitat
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Wurde denn schon mal gerichtlich geklärt, dass es sich bei einem mit dem allgemeinsprachlich unverbindlichem "Bitte" eingeleiteten Text überhaupt um eine verbindliche Anweisung handelt? thread.gif
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DarkRanger
Beitrag 24.09.2025, 10:13
Beitrag #11


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Zitat (jekoro @ 24.08.2025, 19:26) *
Ich hätte jetzt gedacht, Zeichen sind optischer Natur (Texte, Symbole, Kelle, Armbewegungen), während Weisungen verbaler Natur sind (der Polizist sagt etwas zu einem).
Demnach handelt es sich um einen Verstoß gemäß TBNR 136600: Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten (70€, 1 Punkt, B-Verstoß).



Wie Würden Sie dann den § 38 einsortieren ? ..Blaulicht und Einsatzhorn ordnet an..... Das ist aber für mich ein klassische Weisung und kein Zeichen.
Leider ist diese Weisung nicht so schwerwiegend Bussgeldbewehrt wie der §36, wobei es gäbe dann ja den Unterschied ob es ein polizeiwagen ist oder die Feuerwehr / Rettungsdienst. Auf jeder Einsatzfahrt könnte man dann ordentlich abkassieren, das würde die Kosten im Gesundheitswesen durch die Querfinanzierung deutlich senken laugh2.gif
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hk_do
Beitrag 25.09.2025, 21:40
Beitrag #12


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Zitat (DarkRanger @ 24.09.2025, 11:13) *
Wie Würden Sie dann den § 38 einsortieren ? (...)
Leider ist diese Weisung nicht so schwerwiegend Bussgeldbewehrt wie der §36


Was genau meinst du mit "nicht so schwerwiegend Bußgeldbewehrt"? unsure.gif

Für den "einfachen" Tatbestand mit der Nummer 138600:
"Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen."
beträgt der Regelsatz 240 Euro (plus "Porto und Verpackung"), es ist ein A-Verstoß, gibt zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. book.gif



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shortie
Beitrag 29.09.2025, 06:38
Beitrag #13


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Vielleicht Off-Topic - aber vielleicht auch informativ

In manchen Bundesländern gibts inzwischen noch ein akustisches "Yelp" Signal - so eine Art Ami Sirene und einen "Flasher" - das sind so rote Lichtblitze
Hier Beispielsweise die Veröffentlichung der Polizei NRW Yelp und Flasher

Hier der YELP (missbräuchlich ?) benutzt von der Polizei Berlin
YELP

Hier nur der YELP
noch ein YELP





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F117
Beitrag 29.09.2025, 10:33
Beitrag #14


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... und das ist jetzt wo geregelt?


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hk_do
Beitrag 29.09.2025, 13:23
Beitrag #15


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Ausrüstung mit dem "Anhaltesignal" (nach vorne gerichtete rote Blitzleuchte): §52(3a) StVZO
Ausrüstung mit dem "Anhaltehorn" (Yelp): §55(3a) StVZO

Die Pflicht darauf zu reagieren ergibt sich aus §36 (5) StVO wavey.gif

Öffentliche Vorschriften zur Benutzung durch die Fahrzeugbesatzung gibt es eigentlich nicht, insbesondere auch keinen OWi-Tatbestand. Insofern ist beim o.g. Berlin-Video wohl kein OWi-Tatbestand erfüllt think.gif

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dopero
Beitrag 29.09.2025, 20:48
Beitrag #16


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Zitat (hk_do @ 29.09.2025, 14:23) *
Ausrüstung mit dem "Anhaltesignal" (nach vorne gerichtete rote Blitzleuchte): §52(3a) StVZO
Kannst Du mir mal auf die Sprünge helfen? Woher ergibt sich, dass das Anhaltesignal ein rotes Blinklicht ist? Ich kann das dem Absatz 3a nicht entnehmen.
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shortie
Beitrag 30.09.2025, 06:18
Beitrag #17


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Zitat (dopero @ 29.09.2025, 20:48) *
Woher ergibt sich, dass das Anhaltesignal ein rotes Blinklicht ist?

Das ergibt sich aus nichts. Ist auch nicht erforderlich.

Yelp und den Flasher gibts nicht alleine. Das gibts zusätzlich auf die Ohren und auf die Augen. Wenn du das hörst oder siehst, hast du vorher schon sämtliche Anhaltesignale missachtet.
Das ist gedacht für Leute, die außer atomaren Einschlägen, nichts mitkriegen.

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udobur
Beitrag 30.09.2025, 08:30
Beitrag #18


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Zitat (dopero @ 29.09.2025, 21:48) *
Woher ergibt sich, dass das Anhaltesignal ein rotes Blinklicht ist? Ich kann das dem Absatz 3a nicht entnehmen.

In Verbindung mit § 36 Abs. 5 StVO:
Zitat
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(5) ... Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden.
Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.



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Beste Grüße
Udo
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F117
Beitrag 30.09.2025, 08:37
Beitrag #19


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Danke @hk_do flowers.gif

Aber wo sind der Blitzer und derdiedas Yelp geregelt? Oder ist jedes elektronische Rumgeheule ein "Yelp", wenn es nur so genannt wird (oder auf dem Schalter "Das ist ein Yelp!" steht)?

Edith sagt: Rote Blitzer finde ich weder in §52 noch in §55 StVZO ... think.gif


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hk_do
Beitrag 30.09.2025, 11:18
Beitrag #20


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Man muss hier unterscheiden zwischen den Anhaltesignalen durch rote oder gelbe Leuchtschrift (§52(3a) Nr. 2 u. 3) und eben dem "Anhaltesignal" nach Nummer 1.

Dieses Anhaltesignal ist nach §22a Absatz 1 Nummer 11a bauartgenehmigungspflichtig und wird schon dort beschrieben als "nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal)". Die technische Ausführung ist in der TA 13b geregelt.

Natürlich ist auch das Anhaltehorn BG-pflichtig, siehe §22a Absatz 1 Nummer 19a, dazu die TA 32a die das Signal u.a. wie folgt beschreibt:

"Mit der Warneinrichtung muss ein zyklisch hoch- und herunterlaufendes Sirenensignal erzeugt werden können. Die Periodenwiederholzeit beträgt 150 bis 250 Zyklen pro Minute (t = 0,24…0,4 s; t1 = 0,5 bis 2 × t2). Die untere Grenzfrequenz fmin. beträgt 650 Hz, die obere Grenzfrequenz fmax. beträgt 2 kHz. Die Differenz zwischen unterer und oberer Grenzfrequenz des Signals soll mehr als 850 Hz betragen."
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F117
Beitrag 30.09.2025, 12:41
Beitrag #21


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Zitat (F117 @ 30.09.2025, 09:37) *
Danke @hk_do flowers.gif


hug.gif notworthy.gif cheers.gif


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Tanker
Beitrag 01.10.2025, 22:27
Beitrag #22


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Muß ich der Polizei immer und überall hin folgen? Mich wollten sie schon in eine 2,5t Straße reinlotsen. Oder in eine Gefahrgutgesperrte Straße. Ich bin dann einfach davor stehengeblieben und gewartet bis die Polizei wieder kommt. Ihnen dann erklärt warum ich hier den Verkehr behindere. War allerdings in der guten alten Zeit. Heute möchte ich mir das garnicht vorstellen. sad.gif War damals ungefähr so
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hk_do
Beitrag 01.10.2025, 22:58
Beitrag #23


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Die Anweisungen der Polizei gehen allen anderen Verkehrsregeln vor.

Du darfst allerdings das Denken nicht ganz einstellen.

Bei Durchfahrtshöhen sollte es eindeutig sein, bei Gewichtsbeschränkungen wäre ich auch vorsichtig.

Auf der Autobahn anhalten und auf weitere Anweisungen warten würde ich aber auch nicht.

Und für den Rest der Fälle halt irgendwo dazwischen ;-)
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shortie
Beitrag 02.10.2025, 07:33
Beitrag #24


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Zitat (Tanker @ 01.10.2025, 22:27) *
Heute möchte ich mir das garnicht vorstellen.

Reicht deine Fantasie nicht aus, um dir vorzustellen, das heute genauso wenig passiert wie "in der guten alten Zeit" ?

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Tanker
Beitrag 02.10.2025, 21:36
Beitrag #25


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Nein, leider nicht. Heute würde da folgendes passieren. Sie haben den Anweisungen der Polizei folge zu leisten. Nicht stehen bleiben. Und lassen sie mich ausreden. Obwohl ich noch gar nichts gesagt habe usw. Ach ja, die liebe Waldformel. Bisher hat mich die Polizei zuerst angeschrien. Und ich habe nicht zurück geschrien. Früher dagegen haben die Sternchenjäger es eingesehen dass sie falsch lagen, die Kollegen haben gegrinst oder der Vorgesetzte hat sie zusammenge..... Heute kann ich mir das nicht mehr vorstellen.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.11.2025 - 08:12