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> Mover Wohnanhänger
Lotti1404
Beitrag 17.08.2025, 10:34
Beitrag #1


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Darf ich mit einem Mover den Wohnanhänger auf öffentlichen Straßen bewegen. Auf Camperseiten wird immer behauptet, Mover seien nur auf Campingplätzen erlaubt. Ich kann mir das so nicht vorstellen, da auch schieben eines Anhängers auf der Starße erlaubt ist.
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Barney
Beitrag 17.08.2025, 13:29
Beitrag #2


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E-Mover für PKW Anhänger jeglicher Art auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt. (sagte mir ein Polizist, als ich versuchte von der Straße in eine beengte Baustelle reinzukommen .. schieben mit Muskelkraft dagegen schon)

Das Verbot erscheint mir auch logisch .. für 5 bis 10 m vom Straßenrand aufs Grundstück macht aber wohl niemand eine große Welle …. solang nix passiert!
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Lotti1404
Beitrag 17.08.2025, 22:05
Beitrag #3


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Hat der Polizist seine Aussage mit einem Paragraphen begründet?
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GM_
Beitrag 18.08.2025, 13:03
Beitrag #4


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Bei mir steht in der Bedienungsanleitung des Movers:
Zitat
Der easydriver ist als Rangierhilfe für Wohnwagen und sonstige Anhänger für den Betrieb auf Campingplätzen und Privatgeländen vorgesehen.

Und da der Mover eine ABE braucht, wird man sich beim Betrieb wohl an die vorgegebenen Einschränkungen halten müssen.

So ganz hieb- und stichfest scheint mir diese Begründung aber auch nicht. think.gif

Eigentlich wird ja aus dem Anhänger ein Kfz.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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ExVWbusfahrer
Beitrag 18.08.2025, 13:13
Beitrag #5


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Es wird ja (hoffentlich) nicht darum gehen den Wohnanhänger von A-Dorf nach B-Dorf zu bewegen.
Sondern (hoffentlich) nur in die eigene Einfahrt...
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Kühltaxi
Beitrag 19.08.2025, 10:04
Beitrag #6


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Gehört zum "Fahren" nicht dazu auf dem Fahrzeug zu sitzen oder stehen? Der Mover ist doch eher wie eine Ameise und ein geführter Rasenmäher mit Radantrieb, und mit denen darf man auch auf die Straße oder den Gehweg wenn nötig.


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shortie
Beitrag 07.09.2025, 07:26
Beitrag #7


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Wie schnell ist so ein Anhänger der mit Mover bewegt wird?
Der ist nun nicht sooooo schnell.
Ich hab mal so einen Anhänger mit Mover bewegt, da wurden so Walzen an die Räder gedrückt. Den schätz ich auf max. 3 km/h

Die FZV kommt, wie auch die StVZO, erst ab 6 km/h zum Tragen und die eKFV gilt nur für Stromfahrzeug nicht unter 6 km/h.


Zitat (Lotti1404 @ 17.08.2025, 10:34) *
Darf ich . . .

Diese Formulierung schielt auf eine Erlaubnis.
In Deutschland kommt es ja nicht immer auf eine Erlaubnis an, manchmal reicht es, wenn etwas nicht verboten ist.

Wenn man mit so einem Mover (der ja nur eine Rangierhilfe ist) den Anhänger bestimmungsgemäß nur einparkt oder ausparkt, ankuppelt oder abkuppelt oder sonst nur auf oder über die Fahrbahn rangiert ist das sicher nicht verboten.
Das ist ja beim händischen Rangieren auf der Fahrbahn auch nicht verboten.

Wenn man längere Strecken moved - so von Köln nach Frankfurt - wäre das sicher mindestens nach § 1 StVO verboten.
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hk_do
Beitrag 07.09.2025, 19:20
Beitrag #8


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Zitat (shortie @ 07.09.2025, 08:26) *
Die FZV kommt,


die ist raus, stimmt

Zitat
wie auch die StVZO, erst ab 6 km/h zum Tragen


Die ist nicht so pauschal raus: Denn die "Befreiung" bis 6 km/h gilt nur für "Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und (...) ähnliche Fortbewegungsmittel"

Bei einem Wohnwagen sehe ich keine Ähnlichkeit zu einem der genannten Dinge.

Würde man ihn also tatsächlich durch den Mover zum Kraftfahrzeug machen, hätte das auch bei nicht mehr als 6 km/h bbH gewisse Folgen im Geltungsbereich der StVZO, zum Beispiel was die Beleuchtung angeht.

Außerdem würde ein "Kraftwohnwagen" auch mit nicht mehr als 6 km/h bbH in den Geltungsbereich der FeV fallen. Da müsste man also genau überlegen, wer den Mover bedient und wer nicht...

Zitat
Diese Formulierung schielt auf eine Erlaubnis.
In Deutschland kommt es ja nicht immer auf eine Erlaubnis an, manchmal reicht es, wenn etwas nicht verboten ist.


Eine Erlaubnis zu haben ist aber noch besser, als nur kein Verbot zu kennen wavey.gif

Und die hat der Mover ja (hoffentlich), nämlich seine ABE.
Wenn da kein Verbot der Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum drinsteht wird es wohl auch keins geben. Auch wenn ich es nicht erklären kann, aber das KBA hat da ja nunmal seinen Stempel drauf gemacht. Und die sind schlauer als ich whistling.gif

Vielleicht taucht ja irgendwann im StVG eine Klarstellung auf, dass eine Schiebehilfe aus einem Anhänger kein Kraftfahrzeug macht (ähnlich wie beim Fahrrad)...

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GM_
Beitrag 08.09.2025, 12:02
Beitrag #9


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Wie hatten das schon mal diskutiert, weil damals mein Bootsanhänger nur vorwärts aufs Grundstück paßte. Und zum Schieben ist der zu schwer.

Siehe ab hier und ab hier..

Bei meinem ist als bestimmungsgemäße Verwendung laut Handbuch lediglich der Betrieb auf Campingplätzen und Privatgeländen vorgesehen. Die Frage wäre, ob das eine rechtliche Wirkung entfaltet, die über eine Haftungsbefreiung des Herstellers bei unsachgemeäßer Verwendung hinaus geht.

Er läuft übrigfens nur 0,7 km/h, also weit entfernt von 3 km/h.


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hk_do
Beitrag 08.09.2025, 18:32
Beitrag #10


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Zitat (GM_ @ 08.09.2025, 13:02) *
Wie hatten das schon mal diskutiert, weil damals mein Bootsanhänger nur vorwärts aufs Grundstück paßte. Und zum Schieben ist der zu schwer.


die Sache wo du einen für deinen Anhänger mechanisch nicht passenden Mover mit einer Eigenkonstruktion adapitert und damit die BE des Anhänger zu Erlöschen gebracht hattest, ja whistling.gif

Gab es dazu eigentlich bei den zwischenzeitlichen HUs Nachfragen?

Zitat
Bei meinem ist als bestimmungsgemäße Verwendung laut Handbuch lediglich der Betrieb auf Campingplätzen und Privatgeländen vorgesehen. Die Frage wäre, ob das eine rechtliche Wirkung entfaltet, die über eine Haftungsbefreiung des Herstellers bei unsachgemeäßer Verwendung hinaus geht.


Ich würde ja niemanden mit der Nase auf das Handbuch stoßen (auch nicht umgekehrt, aber aus anderen Gründen), wenn in der ABE nichts gegen die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen steht.

Da hatten wir ja 2018 schon festgestellt, dass es solche und solche gibt, meine ich...

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GM_
Beitrag 09.09.2025, 20:09
Beitrag #11


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Zitat (hk_do @ 08.09.2025, 19:32) *
die Sache wo du einen für deinen Anhänger mechanisch nicht passenden Mover mit einer Eigenkonstruktion adapitert und damit die BE des Anhänger zu Erlöschen gebracht hattest, ja whistling.gif

Gab es dazu eigentlich bei den zwischenzeitlichen HUs Nachfragen?

Nein, dem TÜV ist das egal.

Ich könnte den Mover abbauen, habe den Stellplatz erheblich erweitert und befestigt, so dass ich ganz normal rückwärts rein kann. Aber abbauen ist auch Arbeit, und solange es kein Problem gibt mache ich auch nix.

Zitat (hk_do @ 08.09.2025, 19:32) *
Ich würde ja niemanden mit der Nase auf das Handbuch stoßen (auch nicht umgekehrt, aber aus anderen Gründen), wenn in der ABE nichts gegen die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen steht.

Da hatten wir ja 2018 schon festgestellt, dass es solche und solche gibt, meine ich...

Solche und solche? think.gif


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hk_do
Beitrag 10.09.2025, 09:13
Beitrag #12


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Solche mit Einschränkung des Verwendungsbereich auf nicht-öffentliche Flächen und solche ohne eine solche Einschränkung.

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.10.2025 - 08:16