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> Muss die Fahrerlaubnis mittlerweile erneuert werden?
Radfahrer435
Beitrag 12.08.2025, 20:16
Beitrag #1


Neuling


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Nach der neuen Regelung laufen Führerscheindokumente ab.
Läuft damit auch die Fahrerlaubnis ab?
Mal angenommen, jemand macht die Führerscheinprüfung und besteht.
Dann liegt der fertige Führerschein bei der Führerscheinstelle.
Derjenige holt den 20 Jahre nicht ab.
Dann ist die Fahrerlaubnis ungültig und muss erneuert werden.
Ist das bei den neuen Führerscheindokumenten auch so?
Das Dokument läuft ab, man beantragt 40 Jahre kein neues, ist dann die Fahrerlaubnis ungültig?
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ulm
Beitrag 13.08.2025, 05:22
Beitrag #2


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Nein, der Verwaltungsakt "Fahrerlaubnis" wird nicht ungültig, lediglich das Dokument "Führerschein".
Ob von der Fahrerlaubnis gebraucht wird oder nicht, wird im Verlauf der Zeit nicht bewertet.
Bei Fahrerlaubnissen für Lkw und Bus (Klasse C und D) gibt es aber noch ein paar Nebenbedingungen.
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Ernschtl
Beitrag 13.08.2025, 19:10
Beitrag #3


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QUOTE (ulm @ 13.08.2025, 06:22) *
Ob von der Fahrerlaubnis gebraucht wird oder nicht, wird im Verlauf der Zeit nicht bewertet.
Dazu wurde hier aber schon öfters ganz anders berichtet.
Und zwar dann, wenn das Amt wusste, dass man rechtlich gar nicht fahren durfte. So wie in diesem Fall


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hk_do
Beitrag 13.08.2025, 20:19
Beitrag #4


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Das ist keine andere Bewertung sondern (rechtlich) eine völlig andere Situation:

Für die (wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt es darauf an, ob die Fähigkeit vorhanden ist bzw. sein könnte.

Für den Fortbestand oder die Verlängerung einer vorhandenen Fahrerlaubnis spielt das keine Rolle.

Kann man unlogisch finden, ist aber so wavey.gif
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ujgm
Beitrag 14.08.2025, 08:04
Beitrag #5


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Zitat (hk_do @ 13.08.2025, 20:19) *
Für den Fortbestand oder die Verlängerung einer vorhandenen Fahrerlaubnis spielt das keine Rolle.

Theoretisch spielt das auch für den Fortbestand eine Rolle.
Wenn einer 30 Jahre lang keine Fahrpraxis hatte, bestehen Befähigungszweifel.

In der Praxis wird das nur nicht verfolgt. Die Führerscheinstellen fragen nicht nach bzw. schauen weg.
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hk_do
Beitrag 14.08.2025, 18:33
Beitrag #6


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Nachfragen dürfen sie ja auch nur, wenn die Befähigungszweifel durch Tatsachen gerechtfertigt werden.

Vermutungen reichen nicht, und eine turnusmäßige Überprüfung der Fahrpraxis aller Fahrerlaubnis-Inhaber (bestimmter Klassen) ist erst recht nicht zulässig.

Obwohl das ja schon einfach wäre:
Man könnte zum Beispiel alle Personen filtern, deren LKW-Fahrerlaubnis vor mehr als 10 Jahren aus einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr umgeschrieben wurde und die keine Fahrerkarte und/oder FQN-Karte haben. Da dürfte die Trefferquote derjenigen hoch sein, die seit dem Wehrdienst nie wieder einen LKW gefahren haben whistling.gif
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Ernschtl
Beitrag 14.08.2025, 19:42
Beitrag #7


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QUOTE (hk_do @ 14.08.2025, 19:33) *
Nachfragen dürfen sie ja auch nur, wenn die Befähigungszweifel durch Tatsachen gerechtfertigt werden.
dann muss man nicht mehr nachfragen


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hk_do
Beitrag 14.08.2025, 22:04
Beitrag #8


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es kommt darauf an, was man nun unter "Tatsachen" und unter "Zweifeln" versteht. Und im Grunde vor allem darauf, was man unter "nachfragen" versteht wavey.gif

Wenn die mangelnde Befähigung (wie und warum auch immer) nachgewiesen ist, muss die FE entzogen werden. So viel ist klar.

Tatsachen die Zweifel an der Befähigung rechtfertigen könnten aus meiner Sicht zum Beispiel einer langjährige Haftstrafe sein. Dann darf die Behörde ein Gutachten eines aaSoP fordern (also wohl eine Fahrprobe). Wenn also jetzt zum Beispiel ein Terrorist der 80er Jahre aus dem Gefängnis kommt, wäre das in meinen Augen so ein Fall. Wenn der die Fahrprobe dann besteht, behält er seine FE. Besteht er sie nicht oder legt er kein Guachten vor, wird ihm die FE entzogen. Bis dahin darf er aber grundsätzlich weiter fahren.

Tatsächlich ist das "Nachfragen" im Sinne von "Huhu, hier ist die Führerscheinstelle! Hast du denn eigentlich in den letzten 15 Jahren mal ein Fahrzeug der Klasse C/A/whatever gefahren (und kannst das beweisen)?" überhaupt nicht vorgesehen.

Entweder es liegen Tatsachen vor, die Befähigungszweifel begründen. Dann kann ein Gutachten gefordert werden.
Oder eben nicht, dann hat die Behörde keine Handhabe.

Es mag Behörden geben, die bei zum Beispiel bei der Verlängerung einer FE einen "freiwilligen Fragebogen" im Sinn der o.g. Frage vorlegen.
Wer dann antwortet "nee, schon ewig nicht mehr!" hat der Behörde Tatsachen zur Verfügung gestellt, die eine Begutachtung rechtfertigen.
Wer aber mit "geht euch nix an!" (oder überhaupt nicht) antwortet, der hat IMNSHO rechtlich nichts zu befürchten.

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ulm
Beitrag 15.08.2025, 05:50
Beitrag #9


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Mach Dir keine Sorgen, Prüffahrten unterliegen nicht dem BKrFQG whistling.gif wavey.gif
Du hast also eine gute Begründung, warum Du keine Fahrerkarte hast und auch die aktive Mitgliedschaft in einer HiOrg ist eine gut geeignete Begründung.

Turnusmäßiges Nachfragen bei Verlängerungen o.ä. halte ich übrigens für rechtlich nicht zulässig, denn die Behörde hat eine Beweispflicht und nicht ein Recht auf Generalverdacht und Fallenstellen. ranting.gif
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hk_do
Beitrag 15.08.2025, 15:35
Beitrag #10


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Zitat (ulm @ 15.08.2025, 06:50) *
Mach Dir keine Sorgen, Prüffahrten unterliegen nicht dem BKrFQG whistling.gif wavey.gif


Meine berufliche Tätigkeit würde allerdings nicht als Nachweis einer ausreichenden Fahrpraxis der Klassen C/CE taugen whistling.gif

Wenn ich es mir recht überlege, habe ich da bisher nur in einer Hand voll Fällen entsprechende Fahrzeuge bewegt, und das ist bestimmt auch schon über 10 Jahre her...

Über die Klasse A müsste ich dann nochmal nachdenken unsure.gif

Zitat
Du hast also eine gute Begründung, warum Du keine Fahrerkarte hast und auch die aktive Mitgliedschaft in einer HiOrg ist eine gut geeignete Begründung.


Natürlich gibt es diverse Konstellationen, in denen man trotz (legaler) Fahrpraxis der Klassen C/CE keine Fahrerkarte braucht.

Bei mir wäre das in der Tat die Feuerwehr, und die Fahrten könnte ich problemlos über die Fahrtenbücher nachweisen.
Zuletzt heute morgen um kurz nach drei...


Zitat
Turnusmäßiges Nachfragen bei Verlängerungen o.ä. halte ich übrigens für rechtlich nicht zulässig, denn die Behörde hat eine Beweispflicht und nicht ein Recht auf Generalverdacht und Fallenstellen. ranting.gif



Gleiches gilt für die gesundheitliche Eignung abseits der Regelungen der FeV. Trotzdem hatte im Rahmen der FS-Umtauschpflicht ja die eine oder andere FEB so eine Art "freiwilligen Fragebogen" ausgegeben und bei wahrheitsgemäß angegebenen Allerwelts-Erkrankungen wie Bluthochdruck dann ärztliche Bescheinigungen verlangt.
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Kühltaxi
Beitrag 19.08.2025, 08:32
Beitrag #11


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Zitat (hk_do @ 14.08.2025, 19:33) *
Obwohl das ja schon einfach wäre:
Man könnte zum Beispiel alle Personen filtern, deren LKW-Fahrerlaubnis vor mehr als 10 Jahren aus einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr umgeschrieben wurde und die keine Fahrerkarte und/oder FQN-Karte haben. Da dürfte die Trefferquote derjenigen hoch sein, die seit dem Wehrdienst nie wieder einen LKW gefahren haben whistling.gif

Oder gar alle ehemaligen und immer noch Klasse-3-Besitzer ohne Fahrerkarte. Von denen haben sogar viele nie im Leben irgendwas gefahren wo nicht B für reichen würde.

Wenn der Staat sowas noch hinterherlaufen würde hätte er viel zu tun und bräuchte etliches zusätzliches Personal was derzeit garnicht zu bekommen ist. Da setzt man dann halt lieber auf Eigenverantwortung, also daß derjenige erstmal irgendwo ein paar "Trockenübungen" macht bevor er sich mit dem ungewohnten Fahrzeug ins volle Getümmel stürzt.

Btw, von den ehemaligen RAF-Terroristen dürfte heute keiner mehr im Knast sitzen, außer natürlich der einen die sie erst kürzlich überhaupt erwischt haben. Gibt aber andere die wirklich lebenslänglich sitzen müssen, der Rekordhalter saß doch über 50 Jahre bevor er gestorben ist, da kommt kein ex-RAFler auch nur annähernd ran.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 01.10.2025 - 13:57