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> Benutzungspflicht eines benupfli Radwegs (Z240) bei faktischer Unbenutzbarkeit
Söne spitze Steine
Beitrag 17.07.2025, 20:52
Beitrag #1


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Beispielfoto (ohne Fußgänger)

Wir haben hier einen 2 bis 2,5 m breiten Gehweg, auf dem sehr verblichene rote Pflastersteine einen 1,0 m breiten „Radweg“ markieren. Dieser ist mitsamt Gehweg durch Z240 als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Mir ist klar, daß zunächst auch ein irrwitziges VZ zu beachten ist.

Dies ist eine Geschäftsstraße mit entsprechendem Fußverkehr, Geschäftstreibende stellen ihre Aufsteller, Tische und Stühle auf dem Gehweg auf. Abgestellte Fahrräder etc. versperren den Gehweg. Das ganze führt dazu, daß der Fußverkehr größtenteils auf den Radweg ausweicht bzw. darauf herumläuft (bzw. muß) und diesen faktisch unbenutzbar macht.

Ist ein solcher Radweg dennoch benutzungspflichtig?


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Tinu
Beitrag 18.07.2025, 06:39
Beitrag #2


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Das entscheidet ein Gericht, falls es dein Bußgeldverfahren bis dorthin schafft. Schwierigkeit dabei: finde erst mal jemanden, der dir bei Nichtbenutzung eine Ordnungswidrigkeit anhängen will. Theoretisches Zusatzrisiko: bei einem Unfall auf der Fahrbahn könnte die Nichtbenutzung nachteilig angerechnet werden.

Risikolosere Entscheidung: Benutzungspflicht wegklagen und abwarten, was daraus wird.

Pragmatischer Tipp: bei offensichtlicher Nichtbenutzbarkeit (Hindernisse, ...) von den eigenen Argumenten überzeugt sein und entsprechend handeln!


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 18.07.2025, 08:33
Beitrag #3


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Mit ...
Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 21:52) *
Z240
... tun doch die ...
Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 21:52) *
sehr verblichene rote Pflastersteine
... gerade k...
Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 21:52) *
einen 1,0 m breiten „Radweg“ markieren
!?! Da ...
Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 21:52) *
der Fußverkehr größtenteils auf den Radweg ausweicht
... darf man ihn auch auf dem nicht verblichenroten Teil umfahren oder ...
Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 21:52) *
benutzungspflichtig
... hinterherdackeln wegen "Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen." shutup.gif
Richtlinienkonform ist der so sicher nicht, man könnte ihn also vmtl. wegklagen ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 18.07.2025, 22:55
Beitrag #4


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Also wir haben die typischen 20x10x8-Steinchen aus den 80ern und davon quer 5 Stück nebeneinander, macht zusammen rund einen Meter Breite. Das ganze ist als Hochbord zusammen mit dem Gehweg durch Z240 als benutzungspflichtig ausgewiesen. Das ganze natürlich ohne den erforderlichen Sicherheitstrennstreifen zu den parkenden Fahrzeugen links des „Radwegs“.

Naja, mal sehen ob was kommt.


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Tinu
Beitrag 19.07.2025, 05:04
Beitrag #5


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Was soll denn von wem warum kommen? Gab es ein Ereignis, von dem du noch nicht berichtet hast?


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Gruß
Martin
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Söne spitze Steine
Beitrag 22.07.2025, 16:35
Beitrag #6


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Nein, aber ich rechne fast damit, daß da was nachkommt. Wenn nicht, ist das umso erfreulicher (weniger Aufwand und Sorgen).

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 22.07.2025, 18:36
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht


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Tinu
Beitrag 22.07.2025, 17:06
Beitrag #7


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Zitat (Söne spitze Steine @ 22.07.2025, 17:35) *
Nein, aber ich rechne fast damit, daß da was nachkommt.

Nach was? Bis jetzt hast du nur eine theoretische Frage ohne Bezug auf ein reales Ereignis gestellt.


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helmet lampshade
Beitrag 23.07.2025, 10:39
Beitrag #8


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Zitat (Söne spitze Steine @ 17.07.2025, 20:52) *
Wir haben hier einen 2 bis 2,5 m breiten Gehweg, auf dem

Teilweise 2m breiter Geh- und Radweg igO. "Eigentlich" nicht zulässig. Allerdings wird die Gemeinde wohl bei Bedarf auf die besondere und einzigartige Verkehrskonstellation vor Ort hinweisen, die keine andere Lösung zulässt, weshalb hier ausnahmsweise nur ein 2 Meter breiter Weg möglich und ausreichend ist, was bei ständiger Rücksicht und Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Radfahrer kein Problem sein muss.
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