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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
mal eine, zugegeben, etwas spezielle Frage. Erfüllt man die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrlG, wenn man die FE-Klasse B bzw. BE mit der Schlüsselzahl 78 besitzt? Also, kann jemand Fahrlehrer werden obwohl man ihm die Klasse B bzw. BE auf Automatikgetriebe beschränkt hat? Im FahrlG steht nichts davon (zumindest nicht explizit), dass es sich bei den Fahrlehrerlaubnissen zwingend um solche ohne Beschränkungen handeln muss. Man kann ja auch als Brillenträger Fahrlehrer werden. Der Fahrlehrerschein sieht ja sogar extra ein Feld für die Eintragung von Auflagen vor... Oder ist hier streng zwischen Auflagen (=Brille) und Beschränkungen (=Automatikgetriebe) zu unterscheiden und die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis mit Beschränkung ist grundsätzlich nicht zulässig? Aber woraus ergibt sich das, falls dem so ist ? So richtig gibt das FahrlG dazu nämlich nichts her bzw. rein gar nichts, wenn ich ehrlich bin... ![]() Oder ich habe nicht richtig geguckt... |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ich sehe keinen Grund wieso, man darf ja als Fahrlehrer auch die Klasse B+E ausbilden obwohl man selbst nur B hat.
Nach der Logik Darf fahren =/= Darf Ausbilden ist es also egal, dass die Kat. B nur beschränkt ist, man darf ja auch das Ausbilden was man selbst nicht fahren darf. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7785 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Wie kann denn ein Fahrlehrer in einer Klasse (praktisch) ausbilden, für die er selber keine FE hat?
Immerhin gilt er doch nach §2(15) StVG dabei rechtlich als Fahrzeugführer?! |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Das ist eine gute Frage.
Allgemein gibt es aber nur 4 Kategorien der Fahrlehrer-Erlaubnis. A, BE, CE, DE. Um die Kategorie BE zu erlangen, reicht das Besitzen der Fahrerlaubnis Kat. B. Somit sollte jedenfalls zum Ausstellen der Fahrlehrer-Erlaubnis Kat. BE die normale FE-Kategorie B (auch mit Beschränkung) reichen. |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
Ich sehe keinen Grund wieso, man darf ja als Fahrlehrer auch die Klasse B+E ausbilden obwohl man selbst nur B hat. Nicht ganz. Man muss als Voraussetzung die FE derjenigen Klasse besitzen, für die man die Fahrlehrerlaubnis beantragt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG). Die Fahrlehrerlaubnis wird in den Klassen BE, A, CE und DE erteilt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Also um das ganze mal ohne das „Juristendeutsch“ zu erklären: Die „niedrigste“ Berechtigung, die man als Fahrlehrer erwerben kann ist die Klasse BE. Dies ist quasi die Grundlehrberechtigung. Man kann die Klasse B somit nicht „isoliert“ als Lehrerlaubnis erwerben. Und deswegen benötigt der FL-Anwärter, als Zugangsvoraussetzung zum FL Beruf, bereits den Führerschein der Klasse BE. Man kann natürlich mit der Klasse B die Fahrlehrerausbildung starten, muss dann aber während der Ausbildung die FS-Klasse BE erwerben und diese bis zur fahrpraktischen Prüfung (1. Teil der Fahrlehrerprüfung) in der Tasche haben, da man diese bereits mit einer BE-Zugkombination absolviert. ![]() |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Für die "richtige" Fahrlehrer-Erlaubnis, Ja. Aber du beginnst ja erstmal als Anwärter und dafür reicht die Klasse B alleine aus, wenn ich das richtig verstehe:
Zitat (https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrlehrer) Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis geistige und körperliche Eignung (augenärztliches Zeugnis und ärztliches Zeugnis), fachliche und pädagogische Eignung (bestandene Fahrlehrerprüfungen der Klasse BE), Zuverlässigkeit (erweitertes Führungszeugnis und Auszug Fahreignungsregister), abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung, Ausnahmen möglich, drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B, Deutschkenntnisse, Sprachniveau C1 sowie Teilnahmebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte, Und auch die FE Kat. B+E kann man mit dem Code 78 bestehen. Da nirgendwo steht es muss eine "unbeschränkte" Fahrerlaubnis vorliegen, denke ich das ist OK. |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
Zitat Und auch die FE Kat. B+E kann man mit dem Code 78 bestehen. Da nirgendwo steht es muss eine "unbeschränkte" Fahrerlaubnis vorliegen, denke ich das ist OK. Genau darum geht es mir. Ich denke nämlich auch, dass das zulässig sein müsste. Wäre mal interessant zu erfahren, ob es so einen Fall gibt und ob die Erlaubnisbehörde ohne meckern und murren die FLE Klasse BE mit der SZ 78 erteilt hat. Arbeitet hier jemand von den Usern zufällig bei der Führerscheinstelle bzw. Bei der Abteilung Fahrlehrerwesen? Wäre mal interessant eine Info diesbezüglich aus erster Hand zu bekommen. Mr. T war in solchen Fragen eigentlich immer eine Koryphäe ( ich glaube er hat sogar bei der Führerscheinstelle gearbeitet). Leider ist er schon lange hier nicht mehr aktiv ![]() |
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#8
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 45 Beigetreten: 24.12.2022 Mitglieds-Nr.: 90259 ![]() |
Für die "richtige" Fahrlehrer-Erlaubnis, Ja. Aber du beginnst ja erstmal als Anwärter und dafür reicht die Klasse B alleine aus, wenn ich das richtig verstehe: Nein, auch für die Anwärterbefugnis braucht man eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, denn § 9 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FahrlG verweist auf § 2 Abs. 1 FahrlG und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FahrlG verlangt ja zwingend die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse... |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Ok, dann ist der Wikipedia-Artikel wohl nicht korrekt. Gut, nichts wunderliches.
Aber die These bleibt weiterhin: Das Fahrlehrer-Gesetz sagt nichts von beschränkte/unbeschränkte Fahrerlaubnis. Was nicht verboten ist, ist erlaubt und so... Man müsste wahrscheinlich irgendwelche internen Behörden-Verordnungen haben wo festgelegt ist wie so eine Erlaubnis ausgestellt wird bei Beschränkungen. Auflage kann ja auf verschiedene weisen interpretiert werden... |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
Um es ganz konkret zu sagen: Bis zur fahrpraktischen Prüfung muss die FE-Klasse BE vorliegen, ansonsten wird man nicht zu dieser zugelassen (§ 8 Abs.1 Nr. 1 FahrlPrüfV).
Also: Man kann zwar die FL-Ausbildung schon beginnen, wenn man lediglich die FE-Klasse B (drei Jahre lang) besitzt, muss sich dann aber auf den Hosenboden setzen, um schnellstmöglich die Klasse BE "nachzuholen" (und das dann parallel zur FL-Ausbildung!), ansonsten wars das (vorerst) mit der Ausbildung, da keine Zulassung zum ersten Teil der FL-Prüfung (fahrpraktische Prüfung) erfolgen wird. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 115 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 ![]() |
FahrlG § 2 sagt:
"der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll," Da es keine Fahrlehrerlaubnis BE78 gibt und das Ganze ja auch logistisch nicht funktionieren würde, darf keine 78 eingetragen sein. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Es gibt auch keine Fahr-Erlaubnis-Klasse BE78. Das ist Quatsch.
Die 78 ist ein Code, in den Zusatzangaben/Beschrankungen. Deiner Logik nach könnte man also mit Brille auch kein Fahrlehrer werden, denn es gibt keine Fahr-Lehrer-Klasse BE01.01. Die Klasse BE ist vorhanden. Dass diese mit Beschrankungen/Auflagen versehen ist, macht keine neue Klasse/Kategorie daraus. |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 115 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 ![]() |
Na dann wünsche ich viel Erfolg.
In welchem Beruf darf man eine Sache ausbilden, für die man selbst gar keine Berechtigung hat? Wie will man dem Schüler erklären, wie man schaltet, wenn man es selbst nicht kann? Wie bekommt man den Schalter ohne Schüler von A nach B? Fragen über Fragen. Ich bleibe dabei. Das ist mit Schlüsselzahl 78 nicht möglich. Außerdem ist die Schlüsselzahl 01 eine Auflage. Durch das Tragen einer Sehhilfe ist diese Auflage erfüllt. Die 78 ist eine Beschränkung. |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Zitat Die 78 ist eine Beschränkung. Und die Fahrlehrerverordnung sagt nichts zu Beschränkungen, oder dass die erforderliche FE unbeschränkt sein muss. Man muss nicht alles erst ausdrucklich erlauben, so funktionieren Gesetze nicht. Beschränkung/Auflage unterscheidet nur das Fahrerlaubnis/Verkehrsgesetz. Wie will man dem Schüler erklären, wie man schaltet, wenn man es selbst nicht kann? Wie bekommt man den Schalter ohne Schüler von A nach B? Geht doch beides, indem man in der Fahrschule ein Auto mit automatischer Gangschaltung hat. Derjenige Fahrlehrer macht dann eben nur mit Leuten Unterricht, die auch einen 78 FS erwerben wollen. |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 115 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 ![]() |
Da es keine Fahrlehrerlaubnis mit Beschränkung auf 78 gibt, ergibt sich der Rest von allein.
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Aber du hast es doch selbst gezeigt:
Zitat der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll Ist der Besitzer der Kat. BE (mit Code 78) im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse (BE). JA. |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 115 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 ![]() |
Ich sage nein.
Aber wir können hier jetzt um des Kaisers Bart diskutieren. Unsere Meinungen sind nicht maßgeblich. Was die Behörde sagt, ist entscheidend. Und ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, was deren Entscheidung sein wird. Verkürzte Schalt Prüfung auf B und die Sache ist aus der Welt. |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
Und ich sage Ja.
Wir diskutieren auch nicht um des Kaisers Bart, sondern ob jemand mit der SZ 78 im FS Fahrlehrer werden kann oder nicht. Was die Behörde sagt ist mitnichten entscheidend, sondern allenfalls erst einmal die Rechtsaufassung der Behörde, die man mittels Widerspruch und letztendlich Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten kann. Und was dann (wenn man es denn soweit treiben möchte) am Schluss das OVG sagt DAS ist dann entscheidend. Wenn die Behörde einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis mit der Beschränkung auf Automatikgetriebe ablehnt, hätte ich dafür gerne eine hieb-und stichfeste Rechtsgrundlage...Ich habe keine im FahrlG gefunden, die eine Ablehnung rechtfertigen würde und ein pauschales Begründen mit "ist aber so" oder dass man "nur das ausbilden dürfe, wofür man auch die Berechtigung besitzt" ist mir als Begründung zu billig und in keinsterweise Rechtskonform. Ich fände es mal interessant, wenn ein Betroffener so eine solche Ablehnung bis zum OVG durchklagt, auf die Entscheidung wäre ich mehr als gespannt. Wo ist denn das Problem, dass der betroffene FL dann nur Fahrschüler ausbildet, die den FS auf Automatikgetriebe machen? Die Problematik wird in zehn Jahren sowieso gegessen sein, da die Fahrschulen dann sowieso nur noch zu 99% auf Automatik ausbilden, weil dann so gut wie nur noch E-Autos rumfahren Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.12.2024, 19:49
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 115 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 ![]() |
Es gibt jetzt genau 2 Möglichkeiten.
1. Wir diskutieren hier über einen fiktiven Fall. 2. Wir diskutieren über einen konkreten Fall. Bei 1. werden wir die Antwort wohl nie erfahren. Bei 2. kann der Betroffene sämtliche Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit durchstreiten und das Ergebnis dann hier posten. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 941 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Erfüllt man die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrlG, wenn man die FE-Klasse B bzw. BE mit der Schlüsselzahl 78 besitzt? Da ist doch vielmehr die Nr. 3 von Interesse. Da wird die fachliche Eignung gefordert. Die sehe ich bei fehlender Schaltwagenerlaubnis nicht. Und wenn man sich den § 8 Abs. 2 FahrlG anguckt.......da wird eine fahrpraktische Prüfung gefordert. Wie sieht die aus? Nähme man Rücksicht auf deine Mängel? Wir diskutieren auch nicht um des Kaisers Bart, sondern ob jemand mit der SZ 78 im FS Fahrlehrer werden kann oder nicht. ......Und was dann ..... am Schluss das OVG sagt DAS ist dann entscheidend. Inzwischen sind aber schon mehr als zwei Monate vergangen. Da hättest du doch locker mal bei der zunächst entscheidenden Behörde nachfragen können (telefonisch, persönlich, schriftlich). Dann hättest du schon mal deren Marschrichtung wo es hingeht. Ob das OVG dir Recht gäbe, hinsichtlich der möglichen fehlenden Eignung, steht auch in den Sternen. Selbst wenn du es dürftest, ist wohl der Kreis der Fahrschulen die dich anstellen sehr begrenzt. Wenn ich eine Fahrschule mit Personalbedarf hätte und da wären zwei Bewerber, einer mit allen Klassen und ohne Beschränkungen und ein Bewerber dem da halt was fehlt und den ich erst zeitaufwendig nachschulen müsste ...... Selbst wenn Du als einziger Bewerber da wärst, hätte ich andere Vorstellungen von meinem neu anzustellenden Fahrlehrer. Du könntest es aber gern nochmals versuchen, wenn du die 78 ausgetragen bekommen hast. Wenn du mir sympathisch wärst, würde ich dir bei Gesprächsabschluss von der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Abs. 4 FEV) erzählen. Vielleicht wär das was für dich. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11006 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Die Problematik wird in zehn Jahren sowieso gegessen sein, da die Fahrschulen dann sowieso nur noch zu 99% auf Automatik ausbilden, weil dann so gut wie nur noch E-Autos rumfahren Darauf solltest du deine Zukunft lieber nicht bauen. Das ist jetzt rein persönlich gemeint und soll hier keine politische E-Auto-Diskussion werden, denn die gibt es bereits im TTT-Bereich, dort ist jeder dazu eingeladen. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Beitrag
#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 52 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 ![]() |
Da ist doch vielmehr die Nr. 3 von Interesse. Da wird die fachliche Eignung gefordert. Die sehe ich bei fehlender Schaltwagenerlaubnis nicht. Und wenn man sich den § 8 Abs. 2 FahrlG anguckt.......da wird eine fahrpraktische Prüfung gefordert. Wie sieht die aus? Nähme man Rücksicht auf deine Mängel? Und? Wo steht in § 8 Abs. 2 FahrlG, dass die fahrpraktische Prüfung zwingend auf einem Schaltwagen abgelegt werden muss? Mittlerweile habe ich die fahrpraktische Prüfung (1. Teil der Fahrlehrerprüfung) erfolgreich absolviert und kann sozusagen aus erster Hand berichten, dass die gesamte Prüfung, also Solo und mit Anhänger, auf einem Automatikfahrzeug stattgefunden hat. Der Fahrlehrerprüfungsausschuss hat diesen Umstand auch zu keinem Zeitpunkt moniert. Das Fahrtraining bei meiner Fahrlehrerfachschule hat ebenfalls auf den selben Fahrzeugen stattgefunden und das wäre wohl kaum geschehen, wenn es bei der Prüfung irgendwelche Probleme wegen des Automatikgetriebes gegeben hätte. Zu Beginn der Prüfung hat das eine Mitglied des Prüfungsausschusses meinen Führerschein auch sehr genau kontrolliert und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Prüfung abgebrochen würde, wenn dort die SZ 78 eingetragen wäre. Ich behaupte jetzt auch einfach mal, dass ich mit der SZ 78 ebenfalls eine Zulassung zur FL Prüfung erhalten hätte. Weder im FahrlG noch in der FahrlPrüfV (Prüfungsordnung Fahrlehrerprüfung) steht, dass man als FL eine unbeschränkte FE der Klasse B bzw. BE vorweisen muss oder dass eine Zulassung zur FL-Prüfung nur erfolgen darf, wenn man im Besitz einer unbeschränkten FE Klasse ist. Sollte eine FE-Behörde hier tatsächlich anderer Auffassung sein, würde ich eiskalt nach der entsprechenden Vorschrift im FahrlG bzw. In der FahrlPrüfV, für diese Ansicht fragen und spätestens dann wäre das Thema doch sowieso gegessen. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 09.09.2025, 21:08
Bearbeitungsgrund: Zitat repariert
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Beitrag
#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 941 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
Und? Wo steht in § 8 Abs. 2 FahrlG, dass die fahrpraktische Prüfung zwingend auf einem Schaltwagen abgelegt werden muss? Das habe ich, genau wie du jetzt, als Frage formuliert. Wenn das alles geklappt hat bei dir, sei froh. Da freu ich mich für dich. Ich persönlich halte dich trotzdem als fachlich nicht geeignet Schaltwagen zu lehren (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG). Und als Fahrschulbetreiber würd ich dich deshalb immer noch nicht einstellen. Das ist wie mit dem Blinden und der Farbe oder dem Papst mit den Frauen - du willst etwas lehren, was du selber nicht kannst. Aber das ist nur meine Meinung. Sicher werden die Automatik Fahrzeuge immer mehr. Ist ja auch angenehm, gerade bei den heutigen Doppelkupplungsgetrieben. Ich hab selber auch so einen, aber ich kann auch Schaltwagen. Von den USA behauptet man ja, dort einen Schaltwagen zu fahren, sei der beste Diebstahlsschutz. |
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Beitrag
#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7785 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
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Beitrag
#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 487 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Zitat (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Was davon genau steht im Gegenspruch? Wenn er eine Automatik-FE ausbildet, ist doch alles in Ordnung. Natürlich darf er dann Schaltwagen nicht ausbilden. Hat ja auch niemand hier behauptet. |
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Beitrag
#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7785 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
ich hatte den Teil zitiert, auf den ich meine Antwort bezogen hatte...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 01.10.2025 - 13:55 |