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> KFZ abgeschleppt und vom Zielort entfernt
ragnar_er
Beitrag 27.12.2023, 11:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

folgende Situation:

Mein Kfz wurde vor einigen Wochen abgeschleppt und einige Straßen weiter umgesetzt. Da ich keine Lust auf die übliche bei dem Abschleppdienst bekannte Masche "Erst Geld, dann Standort" keine Lust hatte und über GPS im Fahrzeug verfüge habe ich den Wagen einfach vom "neuen Parkplatz" abgeholt. Das ganze ist 2x passiert.

Am 13.12. kamen dann 2 Zahlungaufforderungen mit jeweils einer zusätzlichen Gebühr für die Halterauskunft und der Position:

"Auslagen- und Aufwandsentschädigung - Fahrzeug ohne Ausgleich der Gebühren vom Abstellort abgeholt (Verstrickungsbruch)"

Das Kfz wurde vom Abschleppdienst auf öffentlichem Raum abgestellt.
Muss ich diese Gebühren bezahlen? Hätte nicht auch eine Halteranfrage gereicht?

Vielen Dank schonmal im vorraus!

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ulm
Beitrag 27.12.2023, 11:56
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Rein grundsätzlich ist es in Ordnung, wenn auch der Aufwand in Rechnung gestellt wird.
Wie hoch ist denn die Pauschale?

Wurdest Du von Privatgrund oder von öffentlichem Straßenraum abgeschleppt?

...und nur mal so aus Neugierde:
Berlin?
Wie kommt es, dass Du gleich zweimal so parkst, dass man sich dafür entscheidet, das Fahrzeug umzusetzen? think.gif
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ragnar_er
Beitrag 27.12.2023, 13:29
Beitrag #3


Neuling


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Danke für das schnelle Feedback!

Zitat (ulm @ 27.12.2023, 11:56) *
...
Wie hoch ist denn die Pauschale?

17,50 € nicht wirklich viel, aber die Gesamtrechnung ist relativ hoch wink.gif

Zitat (ulm @ 27.12.2023, 11:56) *
Wurdest Du von Privatgrund oder von öffentlichem Straßenraum abgeschleppt?

...und nur mal so aus Neugierde:
Berlin?

Ja, das ist in Berlin passiert. Das Grundstück wird verwaltet von der "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" und ist nur teilweise als "privat" erkennbar (das muss ich noch genau prüfen). Zumindest gibt es auf der Fläche auch Parkflächen einer öffentlichen Turnhalle. Das ganze ist eine Mischung aus Schrottplatz, Müllhalde, Obdachlosenunterkunft in alten Fahrzeugen, Standort kleiner Kfz Betriebe und Parkplatz. Die Methodik des Abschleppens dort erscheint zumindest für Außenstehende recht willkürlich. Es macht eher den Anschein, das eine der dort ansässigen Firmen den Abschleppdienst "informiert", da die frei gemachten Plätze oft direkt danach wieder für längere Zeit von Fahrzeugen dieser belegt werden.

Zitat (ulm @ 27.12.2023, 11:56) *
Wie kommt es, dass Du gleich zweimal so parkst, dass man sich dafür entscheidet, das Fahrzeug umzusetzen? think.gif

Zweimal, weil es sich um ein großes "Industriegelände" handelt und dort alle Kollegen und ich schon seit Jahren parken. Das dort ab und an abgeschleppt wird ist bekannt. Nur uns ist es bislang erspart geblieben.

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ilam
Beitrag 27.12.2023, 13:37
Beitrag #4


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"Verstrickungsbruch" ist das doch nicht.

https://dejure.org/gesetze/StGB/136.html

"Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Das Fahrzeug wurde umgesetzt - nicht mehr und nicht weniger. Wäre das Fahrzeug nach dem Umsetzen gestohlen worden, hätte der Abschlepper sich mit Händen und Füßen gegen die Behauptung gewährt, er hätte das Fahrzeug in Verwahrung ("Beschlag") genommen.

Unter dem Rechnungsposten würde ich nicht unbedingt zahlen. Hängt davon ab, ob das mit Korrektur billiger oder teuerer werden würde. Sprich: Niedrigen zweistelligen Betrag würde ich bezahlen, mehr aber auch nicht.
(Und bei der Kalkulation daran denken: wenn Du da frühzeitig brav mit KFZ-Schein hinmarschiert wärest, wäre man auch ohne Halteranfrage ausgekommen).

[edit]
17,50€ würde ich zahlen. Immerhin musste irgendein "Bürohengst" bemerken, dass das Auto dort nicht mehr steht und Deine Rechnung aus dem normalen Ablauf "rausziehen".
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mir
Beitrag 27.12.2023, 13:46
Beitrag #5


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Der rechtmäßiger Besitzer des Grundstücks hat bei Besitzstörung einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB auf die Abschlepp- und die notwendigen Inkassokosten. Notwendig erscheint erst mal nur eine Halterabfrage, allerdings ist fraglich, ob sie das Ergebnis der Halterabfrage dem Kfz.-Kennzeichen zugeordnet speichern dürfen, um es bei dann bei einem weiteren Abschleppen erneut zu verwenden, oder ob sie das eben nur dem konkreten Abschleppvorgang zuordnen dürfen.

Der Grundstücksbesitzer tritt den Anspruch dann üblicherweise an das Abschleppunternehmen ab.

Es kann sein, dass der Grundstücksbesitzer zusätzlich eine Unterlassungsklage einreicht. Die Kosten der Rechtsverfolger sind nochmal teurer.


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blackdodge
Beitrag 27.12.2023, 14:06
Beitrag #6


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das,w as hier eigentlich besonders fraglich ist,

WO ? hat der Threaderöffner sein Fahrzeug abgeholt ?

aus dem öffentlichen Verkehrsraum oder von dem Gelände eines Abschleppdienstes ?


Im Falle 2 kommt ein Verwahrungsbruch (§133 StGB) bzw ein Verstrickungsbruch/Siegelbruch (§136 STGB) in betracht.


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ilam
Beitrag 27.12.2023, 14:11
Beitrag #7


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Aus dem Eröffnungsposting:

Zitat
Das Kfz wurde vom Abschleppdienst auf öffentlichem Raum abgestellt.
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blackdodge
Beitrag 27.12.2023, 14:22
Beitrag #8


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ok, dann ist es weder Verwahrungs noch Verstrickungsbruch.

dafür sollten dann eigentlich nur die Kosten für die Umsetzung des Fahrzeuges, ggf noch die Kosten für ne Owi, Halterermittlung oder die Besitzstandsstörung zu zahlen sein.


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ulm
Beitrag 27.12.2023, 14:51
Beitrag #9


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Die vollkommen falsche Verwendung des Verstrickungsbruch im öffentlichen Verkehrsraum lies mich auf Berlin tippen, denn sonst kommt doch niemand auf so eine Idee... narr.gif

Zitat (ragnar_er @ 27.12.2023, 13:29) *
Das Grundstück wird verwaltet von der "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" und ist nur teilweise als "privat" erkennbar (das muss ich noch genau prüfen). Zumindest gibt es auf der Fläche auch Parkflächen einer öffentlichen Turnhalle.

Es handelt sich also um ein Grundstück, damit ist es privat. Auch der Turnhallenparkplatz ist dann ein zweckbestimmter privater Parkplatz.
Du hast Dich dort nach dem Willen des Grundstückseigentümers oder -verwalters zu richten.
Das Abschleppen wirkt daher auf mich erst einmal komplett rechtmäßig, zumindest dann, wenn auch die BIMA und nicht die Stadt Berlin versucht, das Geld einzutreiben.
Der falsche Hinweis auf den Verstrickungsbruch ist wohl ein ungeeignetes Formular, in dem mehrere grundverschiedene Dinge in einer Position aufsummiert werden.

Trotzdem:
Zahle es! Jedes diskutieren oder taktieren macht es nur teurer.
Und halte Dich zukünftig an die dortigen Parkregeln, egal, ob sie Dir gefallen oder nicht. Ich sehe hier das große Risiko, dass Du Dir die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einfängst. Kostet Dich erst einmal rund 400 Euro und jedes weitere unberechtigte Parken auf dem Gelände dann einen bis zu fünfstelligen Betrag...
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Uwe W
Beitrag 27.12.2023, 16:11
Beitrag #10


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Wer genau macht denn die Forderung geltend? Eine Behörde in "amtlicher" Funktion oder eine juristische Person auf privatrechtlicher Basis?

Wir werden die Forderungen juristisch begründet?

Bei einer privatrechtlichen Forderung haftet der Halter übrigens nur nach den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dann können zwar die Umsetzungskosten verlangt werden, nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht die Kosten einer Halterauskunft.

Zusatzaufwand für eine Zahlung nicht direkt an das Abschleppunternehmen lassen sich vermutlich nicht begründen, denn der Gläubiger der Ansprüche ist nicht das Abschleppunternehmen, sondern der Auftraggeber.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mir
Beitrag 28.12.2023, 12:54
Beitrag #11


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@Uwe_W: hast Du zufällig eine Angabe zur BGH-Rechtsprechung (Fundstelle, AZ oder Link)?


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Söne spitze Steine
Beitrag 09.11.2025, 20:46
Beitrag #12


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BGH Urteil v. 18.12.2015 - V ZR 160/14

Zitat
Leitsatz c:
Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in
Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten
der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September
2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13)


(Der Faden ist schon älter; hier zur Vervollständigung.)


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