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> Bußgeldbescheid an falsche Adresse nicht rechtskräftig ?
janr
Beitrag 14.02.2017, 14:04
Beitrag #51


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DAs mit dem Nachsendeauftrag und verschiedene Zustell-Firmen ist klar.
Daher darf die Post ja auch nicht nachsenden, sondern muß zurücksenden.
Einlegen ist dann jedenfalls der Post nciht erlaubt.
Zitat (rapit @ 14.02.2017, 13:55) *
... Alternativ könnte der Gerichtsvollzieher durch Einwurf in den Briefkasten persönlich zustellen.

Und jedenfalls so lange ein Namensschild da hängt, geht das. ...
Was der GVollzieher meiner Holden auch so bestätigte.
Verdachtszustellungen gehen gar nicht.


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rapit
Beitrag 14.02.2017, 14:16
Beitrag #52


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@janr: wobei ich ja seit geraumer Zeit in einer Sache am kämpfen bin, bei der über Jahre zustellungen an einer Adresse, wo ein Herr Müller gar nicht wohnte, immer im Briefkasten einer Frau Müller (die nur den Nachnamen am Briefkasten angebracht hatte), erfolgten. Die hat alles immer weggeworfen. Bis sie irgendwann mal begann, als "Herr Müller" bestellungen zu tätigen etc.
Brisant ist, dass Herr Müller früher da mal wohnte und vergessen hatte, sich umzumelden. Das ist erst nach einem weiteren Umzug geschehen.
Jetzt, nach über 5 Jahren, fiel es auf, und der Gerichtsvollzieher will dauernd früher vermeintlich zugestellte Titel vollstrecken.
Die meisten Richter befassen sich nicht mit der Materie und meinen erstmal, das sei doch völlig in Ordnung wallbash.gif

Was daran liegen mag, dass der Klarname nicht Müller lautet und den Zufall keiner glauben möchte (kommt es mal zu einer Beweisaufnahme lässt es sich aber beweisen).

Nur soviel zu Theorie und Praxis...


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janr
Beitrag 14.02.2017, 14:27
Beitrag #53


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Ob Herr Müller vergessen hat sich umzumelden ist da doch erst mal unwichtig.

Klar ist, daß wenn an einer Adresse ein Briefkasten (auch bei einer Anlage nur ein Müller) ohne Vornamen am BK ist, dann wirft der Zusteller alles in den Briefkasten was zur Adresse und Nachnamen passt. Vornamen egal.
(Gibt es mehrere Briefkästen mit Müller ohne Vornamen am BK geht alles zurück bis es geklärt ist)

Wenn aber dort eine Frau Gerti Müller wohnt und ein Herr Franz Müller, auf dem Briefkasten steht aber nur die Gerti, dann gehen die Briefe für den Franz zurück.
Hat man einen verständigen Stammzusteller und "man kennt sich" dann gibt es Möglichkeiten, aber mindestens ein mal die Woche ist dort ein Springer und manchmal ein Rollierer am zustellen und die wissen von einer Vereinbarung nix.

Lösung? Vornamen von beiden oder von keinem an den Briefkasten. wavey.gif

Wenn man das mit den Nachnamen natürlich ausnützt - ganz schon kriminelle Energie hier - dann ist der Briefträger erst mal machtlos.
Solange deine Frau Müller behauptet sie hätte alles weggeschmissen, weil sie damit nix zu tun haben will, hat sie eine gute Ausrede.

Über die Melde-/Wohn- oder Brief-Adresse wird man ihr wohl nicht so einfach kommen können.
Es gibt bestimmt andere Mittel und Wege. wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 14.02.2017, 14:48
Beitrag #54


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Zitat (janr @ 14.02.2017, 13:17) *
Im §180 ist die Wohnung keine Vorgabe. Nur der eindeutige Briefkasten.

In § 180 wird aber vorausgesetzt, dass der Briefkasten zu einer Wohnung gehört. Insofern ist auch die Wohnung eine Vorgabe.

Zitat
Und ganz klar ist, daß die Adresse übereinstimmen muß. rolleyes.gif

Nö, das ist nicht vorausgesetzt.


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Andreas
Beitrag 14.02.2017, 14:55
Beitrag #55


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Zitat (LasseKay @ 13.02.2017, 20:20) *
Also der Brief wurde mit Datum und Unterschrift auf dem Umschlag auf meine aktuelle Adresse korrigiert. Denke das war der Postbote.


Das war er sicher.

Auf der Zustellungsurkunde für die Behörde ist oben rechts ein Feld zum ankreuzen:

Weitersenden innerhalb des

-Bezirks des Amtsgerichts
-Bezirks des Landgerichts
-Inlands

In den meisten Fällen ist Punkt 3 angekreuzt, dann kann der Zusteller den Brief an die neue bekannte Anschrift zustellen.


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janr
Beitrag 14.02.2017, 15:02
Beitrag #56


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@Uwe W:
Du schreibst, daß der BK zur Wohnung gehören muß verneinst aber gleich die Adresse auf dem Umschlag? blink.gif

Klar muß der BK auch zur Wohnung gehören und somit muß die Adresse stimmen.
Ohne Namen drauf ist aber die weitere Regel im §en 180 ZPO nicht mehr durchführbar. wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 14.02.2017, 15:40
Beitrag #57


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@janr: zugestellt wird immer einer eindeutig bestimmten Person.

Wenn also die Behörde einen Brief adressiert an
Hans Meyer
Hauptstr. 10
12345 Musterstadt

und gleichzeitig den Punkt 3 in dem von @Andreas genannten Feld ankreuzt, dann ist damit gemeint:

die Zustellung soll an denjenigen Hans Meyer erfolgen, der vor Kurzem noch in der Hauptstraße 10 in 12345 Musterstadt gewohnt hat.
Damit ist der Zustellempfänger eindeutig bestimmt.

Wenn jetzt ein Nachsendeauftrag vorliegt, nach dem Hans Meyer in die Nebenstraße 99 in 54321 Musterdorf verzogen ist, dann wird die Zustellung eben in Musterdorf versucht.
Dass die Anschrift im Adressfeld nicht mehr stimmt, spielt dann keine Rolle. Das ist dann die logische Folge des Umstandes, dass wegen des angekreuzten Punktes 3 die Zustellung an einer anderen Anschrift erfolgen soll.
Ansonsten sind aber die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie bei einer normalen Zustellung:
wenn es nur einen einzigen Briefkasten in dem Einfamilienhaus in der Nebenstraße 99 gibt, wird der Zusteller dort zustellen dürfen.
Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus und ist auf keinem Briefkasten der Name Meyer zu finden, so ist die Zustellung nicht durchführbar, ebenso wenn es mehrere Briefkästen mit der Aufschrift Meyer gibt, aber keine mit dem Vornamen Hans.
Gibt es einen eindeutigen Briefkasten für Hans Meyer, so kann dort eingelegt werden.


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LasseKay
Beitrag 15.02.2017, 14:09
Beitrag #58


Neuling


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Okay das ist schon gut zu wissen..

Also ich bin auf der Autobahn mit 42 kmh zu schnell geblitzt worden.

1 Monat Fahrverbot und 160€ würde ich annehmen, mein Fehler und dazu stehe ich aber
mit wird jetzt Vorsatz vorgeworfen und das stimmt auf keinen Fall und das kann ich auch gut dementieren mit meiner argumentation.

Kann mir einer mal schnell in Stichpunkten oder so den Ablauf ab einem Einspuch erklären?

Meinem Kenntnisstand nach schreibt man den einspruch und der Sachbearbeiter wird dann entscheiden wie er vorgeht undob er das ganze vor dem Gericht verhandelt lässt. Dann würde ja im Falle des Verlierens noch mal paar Scheinchen dazu kommen.

Gibt es eine Möglichkeit den einspruch zurückzuziehen sobald das vor gericht geht um alle damit verbundenen Kosten abzuwenden ?
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durban
Beitrag 15.02.2017, 14:27
Beitrag #59


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@janr:
Wie könnte ich z.B. einen Brief an einen JVA-Insassen wirksam zustellen? Auf dem Briefkasten der JVA werden nicht die Namen aller Insassen draufstehen... unsure.gif

@LasseKay:

Wenn Du Einspruch einlegst, wird der Sachbearbeiter wahrscheinlich die Sache an das Gericht abgeben.
Du kannst den Einspruch bis zum Ende der Verhandlung vor Gericht zurückziehen. Dann kommen zu den ursprünglichen Kosten noch einmal 18,50 Euro dazu (also 28,50 für den Bußgeldbescheid + 18,50 Euro für das Gericht = 47 Euro insgesamt).
Wenn Du vor Gericht verurteilt wirst, zahlst Du insgesamt 57 Euro an Verfahrenskosten + ggf. Zeugenauslagen, die oft nicht anfallen.


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janr
Beitrag 15.02.2017, 15:44
Beitrag #60


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Zitat (durban @ 15.02.2017, 14:27) *
@janr:
Wie könnte ich z.B. einen Brief an einen JVA-Insassen wirksam zustellen? Auf dem Briefkasten der JVA werden nicht die Namen aller Insassen draufstehen... unsure.gif ....

Hab ich doch schon geschrieben crybaby.gif

Im §178 geht es nicht um Briefkästen, deshalb sollte der auch nicht mit §180 vermischt werden.
Was du schon wieder machst mad.gif

§178 ist eine persönliche Zustellung 180 an den Briefkasten der bestimmte Auflagen erfüllen muß (Namen)


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durban
Beitrag 15.02.2017, 16:10
Beitrag #61


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Hm... jedenfalls bewusst habe ich das nicht verwechselt. Gut, die JVA war ein blödes Beispiel wegen der Möglichkeit der Zustellung an den Einrichtungsleiter.

§ 180 ZPO verlangt aber nur, dass der Briefkasten zur Räumlichkeit gehört. Zu dieser Räumlichkeit muss also ein Bezug da sein. Der Name am Briefkasten ist nicht erforderlich. Ich kann mir auch Schriftstücke in die Wohnung meines Kumpels zustellen lassen.

Übrigens, nur der Vollständigkeit halber:

Diese Kriterien in § 180 ZPO:
Zitat
die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung

beziehen sich nur auf die letzte Variante, also die "ähnliche Vorrichtung".

wavey.gif


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janr
Beitrag 15.02.2017, 16:36
Beitrag #62


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Zitat (durban @ 15.02.2017, 16:10) *
Hm... jedenfalls bewusst habe ich das nicht verwechselt. Gut, die JVA war ein blödes Beispiel wegen der Möglichkeit der Zustellung an den Einrichtungsleiter. ...

Eben und wurde auch schon themtisiert.

Ist zwar keine persönliche Zustellung an den Adressaten aber eine persönlcihe an andere Personen.
Da braucht es keinen Briefkasten.

Und den §180 vestümmeln, daß er eher passt ist gegen die Spielregeln tongue.gif
Zitat
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
zerpflücken wir doch noch mal:
Klar muß der Briefkasten zur Wohnung (Adresse, Straße, Hausnummer etc ...) gehören die auf dem Briefchen steht.
Klar muß er ein allgemein üblicher BK sein. Der amerikanische ist in meinen Augen keine sichere Aufbewahrung weil jeder ran kann.
Und genau deshalb muß er vom Adressaten eingerichtet sein, denn steht sein Name nicht drauf geht der Brief ja an jemanden anderen und ist so nicht zugestellt.

Also: Adresse muß stimmen, sicher muß er sein und der Name muß drauf stehen.

Du hast ja deinen Briefkasten auch hergerichtet, in dem du deinen Namen drauf geschrieben hast.
Bei mir gibt es viele Briefkästen, stell dir vor, der Postler legt meine Briefe in den BK des Nachbarn weil der Name nicht wichtig wäre.

Das fehlen des Namens ist übrigens ein starkes Indiz, daß der Adressat dort gar nicht wohnt. cool.gif


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HaWeThie
Beitrag 15.02.2017, 21:39
Beitrag #63


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Zitat
Wenn jetzt ein Nachsendeauftrag vorliegt, nach dem Hans Meyer in die Nebenstraße 99 in 54321 Musterdorf verzogen ist, dann wird die Zustellung eben in Musterdorf versucht.
werden PZUs nachgeschickt? war "zu meiner Zeit" nicht der Fall


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Freisinn
Beitrag 15.02.2017, 21:45
Beitrag #64


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Zitat
werden PZUs nachgeschickt? war "zu meiner Zeit" nicht der Fall

Das kann der Absender auf dem Umschlag verfügen.
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Dirk-
Beitrag 15.02.2017, 23:23
Beitrag #65


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think.gif
Zitat
Und genau deshalb muß er vom Adressaten eingerichtet sein, denn steht sein Name nicht drauf geht der Brief ja an jemanden anderen und ist so nicht zugestellt.

Also meinen Briefkasten habe ich selber im Laden gekauft, mit meiner eigenen Bohrmaschine + Schrauben etc. direkt neben der Tür an die Wand montiert. Mit etwas Fantasie könnte man das ja durchaus als vom Adressaten eingerichtet ansehen, oder?
Allerdings habe ich den Kasten nicht beschriftet, weder mit meinem, noch anderen Namen.
Kriege aber trotzdem praktisch täglich Post. Auch gelbe Umschläge waren shon dabei....
Meine Frau hat den Kasten gar nicht selbst eingerichtet, ihr Name steht auch nicht dran, die dürfte dann ja erst recht keine Post bekommen! (Bei mir ist ja wenigstens 1 Kriterium erfüllt)


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LasseKay
Beitrag 16.02.2017, 01:48
Beitrag #66


Neuling


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Okay das ist schon mal gut zu wissen danke.

Kann mir jm noch kurz erklären wie das übliche Verfahren nach dem Einspruch abläuft.

Soweit ich informiert bin entscheidet bei einem Einsprich der Sachbearbeiter ob das vor Gericht verhandelt wird oder nicht.
Gibt es eine Möglichkeit den Einspruch zurück zu ziehen falls das vors Gericht gehen sollte um eventuell anfallende Kosten zu abzuwenden ?
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Andreas
Beitrag 16.02.2017, 08:21
Beitrag #67


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Zitat (LasseKay @ 16.02.2017, 01:48) *
Soweit ich informiert bin entscheidet bei einem Einsprich der Sachbearbeiter ob das vor Gericht verhandelt wird oder nicht.


Die Bußgeldstelle entscheidet, ob sie dem Einspruch abhilft (=Einstellung des Verfahrens) oder den Einspruch an das Amtsgericht weiterleitet.

Zitat
Gibt es eine Möglichkeit den Einspruch zurück zu ziehen falls das vors Gericht gehen sollte um eventuell anfallende Kosten zu abzuwenden ?


Das ist möglich.


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