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> StVO-Novelle im Bundeskabinett
Doc aus Bückeburg
Beitrag 29.09.2016, 18:27
Beitrag #251


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Er MUSS also nach dem Absteigen nicht schieben. Er darf auch mit Rad stehenbleiben.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Tinu
Beitrag 29.09.2016, 18:33
Beitrag #252


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Und das auch irgendwo auf der Fahrbahn, da er ja nicht VORM, sondern BEIM Überqueren absteigen muss. whistling.gif


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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Schaumburger
Beitrag 29.09.2016, 20:12
Beitrag #253


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Zitat (Hane @ 29.09.2016, 14:58) *
Am ehesten findet man solche Knallchargen in drf. Mit dehnen würde ich einen Verein gründen mögen.

Da wäre ich glatt dabei.


--------------------
Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!
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Mueck
Beitrag 29.09.2016, 20:16
Beitrag #254


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Zitat (Hane @ 29.09.2016, 14:58) *
Knallchargen in drf.
ranting.gif
Immer diese Komplimente ... ;-) drf ist ja meine radverkehrspolitisch prägende "Heimat" ... whistling.gif
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sigggi
Beitrag 29.09.2016, 21:20
Beitrag #255


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.09.2016, 19:27) *
Er MUSS also nach dem Absteigen nicht schieben. Er darf auch mit Rad stehenbleiben.

Doc

Er darf auch wieder aufsteigen und weiterfahren.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Schaumburger
Beitrag 29.09.2016, 22:01
Beitrag #256


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Zitat (Mueck @ 29.09.2016, 21:16) *
Immer diese Komplimente ... ;-) drf ist ja meine radverkehrspolitisch prägende "Heimat" ... whistling.gif

Da ich auch regelmäßig in drf zumindest lesend dabei bin halte ich die Bezeichnung im Sinne eines echten, also positiven, Komplimentes für durchaus passend. Und genauso habe ich das verstanden, ein bißchen verrückt vielleicht, aber eben im positiven Sinne. wink.gif


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Mitleser
Beitrag 30.09.2016, 08:14
Beitrag #257


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Zitat (Mitleser @ 28.09.2016, 23:29) *
Vielleicht ist es am Freitag schon im BGBl. Und dann nächste Woche in der konsolidierten Fassung bei gesetze-im-internet.

Nö. Ist nicht dabei.

Will man doch auf den Zahlendreher verzichten?
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Schattenfell
Beitrag 30.09.2016, 08:20
Beitrag #258


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Zitat (Hane @ 29.09.2016, 14:58) *
Das Problem beim Radverkehr ist, dass sich vieles (ja fast alles) anders anfühlt als es ist. Deswegen glauben wohl auch viele erfahrene und wissende Radfahrer, dass es den "guten" Radweg irgendwie doch geben muss. Oder man hört sich Sprüche an wie: Ich glaube nicht, dass Helme enrsthaft schützen, aber man ja auch kleine Kratzer vermeiden.


Viele erfahrende und wissende Radfahrer sind auch ernsthaft der Meinung, dass Hamburg längst einen viel höheren Radverkehrsanteil hätte, würden von heute auf morgen jegliche Radwege abgeschafft — bekanntlich wollen ja alle Radfahrer viel lieber zwischen dem Kraftverkehr herumfahren. Wenn zu diesem Thema jemand eine andere Meinung hat, wird er leider recht schnell als unwissender Kleingeist verunglimpft, der sich mal lieber eine Monatskarte für die Bahn kaufen sollte.
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mir
Beitrag 30.09.2016, 08:26
Beitrag #259


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Bitte führt diese Diskussion doch in dem extra dafür eingerichteten OT-Thread weiter


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Mueck
Beitrag 30.09.2016, 12:19
Beitrag #260


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@Schaumburger: So habe ich es ja auch vermutet, konnte mir einen kleinen ranting.gif einfach so aber dann doch nicht verkneifen ... ;-)
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Mueck
Beitrag 01.10.2016, 22:48
Beitrag #261


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Im Velomobilforum hat jemand den ADFC angemailt und Antwort erhalten, aber leider scheint gerade diese Ecke dort nicht allgemein zugänglich zu sein.
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Mitleser
Beitrag 04.10.2016, 07:59
Beitrag #262


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Kannst Du die Frage&Antwort, ggfs nach Nachfrage beim Ursprungsposter, hier direkt einstellen?
Oder ansonsten sei doch bitte so lieb und teile uns den Inhalt mit. Danke!
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Mueck
Beitrag 13.10.2016, 12:00
Beitrag #263


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Inzwischen an anderer Stelle frei lesbar #61
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Mueck
Beitrag 15.10.2016, 12:49
Beitrag #264


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http://www.eradhafen.de/2016/10/stvo-novel...ng-ist-gefragt/
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Mitleser
Beitrag 17.10.2016, 07:43
Beitrag #265


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Eines verstehe ich sowohl bei diesem Autor als auch beim ADFC nicht: Warum wird immer wieder eine Anpassung der VwV-StVO an diese StVO-Novellierung angemahnt?

Was soll da denn angepasst werden? Schließlich wurde doch "nur" ein paar Situationen aus der Ermessensentscheidung herausgenommen. Wo ich nicht mehr abwägen muss, da ist auch kein Raum mehr für Leitlinien und Vorgaben.

think.gif
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mgka
Beitrag 17.10.2016, 08:42
Beitrag #266


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Die in den Vwv-StVO genannten (Mindest-)Voraussetzungen für benutzungspflichtige Radwege (z.B. Lichte Breite, Querungshilfen etc.) gelten Deiner Meinung also immer noch?


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Mitleser
Beitrag 17.10.2016, 08:45
Beitrag #267


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Natürlich.
Warum nicht? Eine Nichtanwendung würde weder fahrtechnisch noch rechtlich Sinn machen.
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mgka
Beitrag 17.10.2016, 13:20
Beitrag #268


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Na, dann sind wir uns ja einig.
Vom Rechtsreferenten des ADFC erhielt ich vor kurzem die folgenden Zeilen:
"Auch nach der neuen Ausnahme von § 45 Abs. 9 StVO können Radwege außerorts nicht völlig voraussetzungslos benutzungspflichtig gemacht werden. Es bleibt beim Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen und Radfahrer nur ausnahmsweise den Radweg. Das ergibt sich aus der Grundregel des § 2 Abs. 1 StVO und der Ausnahme in § 2 Abs. 4 StVO.

Der weiterhin geltende 45 Abs. 1 StVO sagt, unter welchen Bedingungen die (ausnahmsweise) Anordnung der Benutzungspflicht in Betracht kommt: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Wie bei allen Verwaltungsakten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Verkehrsbeschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn."


Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon...


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Mitleser
Beitrag 17.10.2016, 13:24
Beitrag #269


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Der erste Zitat-Absatz ist irgendwie etwas wirr. Und beschwichtigend.
Denn mit dem "Ob" der Anordnung einer RWBP hat der § nichts zu schaffen.

Zum zweiten Absatz: thumbup.gif
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granny
Beitrag 17.10.2016, 14:07
Beitrag #270


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Zitat (mgka @ 17.10.2016, 13:20) *
Zitat
"Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn."

Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon...

Der Grund dafür ist, dass Fahrfehler, soweit sie bei der Radwegebenutzung entstehen, immer nur den konkret am Unfall Beteiligten zugeschrieben werden. Dadurch wird die Schuldfrage geschickt individualisiert und mögliche systematische Zusammenhänge ausgeblendet. Bei Fahrbahnradlern macht man es genau umgekehrt: Jegliche Fahrfehler, die Radfahrer auf der Fahrbahn gefährden könnten, werden aus der Verantwortung der Einzelnen herausgenommen und als quasi unvermeidbare und damit schicksalhafte Begleiterscheinungen von "Kraft-/Schnellverkehr" sozialisiert. Diese unterschiedliche Perspektive führt -und führte immer schon- zu einer gewaltigen Schieflage bei der Beurteilung der Gefährdungslage auf den beiden Straßenteilen: Radwegunfälle tut man mit dem Argument ab "müsst ihr Dummies halt besser aufpassen". Die Sozialisierung der Verantwortung bei Fahrbahnrisiken bedingt dagegen, dass die Abwendung des Unfallrisikos auf der Fahrbahn nicht mehr Aufgabe des Einzelnen (Autofahrers) ist, sondern zur gesellschaftlichen Aufgabe wird. Fahrbahnunfälle bekämpft man daher auf Kosten der Allgemeinheit, mit steuerfinanziertem Radwegebau einerseits und durch die Anordnung von Fahrbahnverboten durch die von der Allgemeinheit beauftragten StVBs andererseits.

Langer Rede kurzer Sinn: die Behörden können und werden sich, wenn die Privilegierung des Autoverkehrs erstmal klipp und klar als solche in der StVO steht, besonders einfach im Hinblick auf die resultierende veränderte Gefahrenlage darauf berufen können, dass Radfahrer die auf dem Sonderweg drohenden neuen Risiken gefälligst durch pflichtgemäßes Langsamfahren zu kompensieren hätten.
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Allgeier
Beitrag 17.10.2016, 15:08
Beitrag #271


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Und wo ist da das Problem? Autofahrer dürfen auch nicht überall mit der technisch möglichen oder vom Fahrer gewünschten Geschwindigkeit herumbrettern
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Tinu
Beitrag 17.10.2016, 15:28
Beitrag #272


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Mit deinem Argument wäre nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die logische Konsequenz, dass die Kfz-Fahrer im Mischverkehr grundsätzlich mit einem Tempolimit fahren müssen, das die Gefährdung anderer VT soweit reduziert, dass eine Radwegebenutzungspflicht nicht mehr nötig ist. Sonst würde nämlich die eine Verkehrsart auf Kosten der anderen benachteiligt, nur weil sie ihre technischen Möglichkeiten ausspielen dürfte! whistling.gif


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Gruß
Martin
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granny
Beitrag 17.10.2016, 15:49
Beitrag #273


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Zitat (Tinu @ 17.10.2016, 15:28) *
Mit deinem Argument wäre nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die logische Konsequenz, dass die Kfz-Fahrer im Mischverkehr grundsätzlich mit einem Tempolimit fahren müssen, das die Gefährdung anderer VT soweit reduziert, dass eine Radwegebenutzungspflicht nicht mehr nötig ist.

<tadaaaa>Diese Regel gibt es schon</tadaaa> wavey.gif
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Tinu
Beitrag 17.10.2016, 15:52
Beitrag #274


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Wenn man das ernst nehmen würde, kann es ja gar keine die Benutzungspflicht rechtfertigende Gefährdungslage geben, weil die Gefährder immer entsprechend langsam fahren müssten. wavey.gif



Zitat (Mitleser @ 17.10.2016, 14:24) *
Der erste Zitat-Absatz ist irgendwie etwas wirr. Und beschwichtigend.
Denn mit dem "Ob" der Anordnung einer RWBP hat der § nichts zu schaffen.

Genau: Der Ausnahmecharakter der Anordnung ergibt sich bereits aus dem simplen Einsatz des VZ, weil der "Normalfall" einfach nur die gleiche Situation ohne VZ ist. Ob statistisch betrachtet in ganz Deutschland die Benutzungspflicht tatsächlich die Ausnahme darstellt, hat eben keinen Einfluss auf die Anordnung im Einzelfall.

Den zweiten Absatz sehe ich ebenso zahnlos: Die sogenannten "Voraussetzungen" (wörtlich steht da nur etwas von Gründen!) laut § 45(1) sind "Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs". "Sicherheit" (für wen und nach welchen Kriterien übrigens völlig offen!) ist also nicht einmal nötig, es reicht auch "Ordnung". Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer!

Die folgende allgemeine Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit hilft leider auch nicht viel weiter, weil die konkreten Kriterien hierfür ungenannt bleiben. Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind nämlich "nur" auf die Zielsetzung der Anordnung bezogen. Diese könnte z.B. in der Förderung des Verkehrsdurchsatzes (auf der Fahrbahn) bestehen, was ja durchaus ein legitimes Anliegen wäre.


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granny
Beitrag 17.10.2016, 16:00
Beitrag #275


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Zitat (Tinu @ 17.10.2016, 15:52) *
Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer!

Also "Ordnung" und "Radfahrer neben der Fahrbahn", das sind zwei Dinge, die sich gegenseitig kategorisch ausschließen. Noch nie was vom "Radl-Rambo" gehört? wavey.gif

Zitat (Tinu @ 17.10.2016, 15:52) *
Wenn man das ernst nehmen würde, kann es ja gar keine die Benutzungspflicht rechtfertigende Gefährdungslage geben, weil die Gefährder immer entsprechend langsam fahren müssten. wavey.gif

Du hast es erfasst*. rolleyes.gif Was meinst du, warum das Rad der Entwicklung jetzt zurückgedreht wird?

*Edit: Gründe, die eine nach § 45 Abs. 9 alter Fassung gerechtfertigte Benutzungspflicht bedingen könnten, sind nur durch äußere Umstände gerechtfertigt insoweit sie spezifisch für den Radverkehr sind (Extreme Gefällstrecken, Längsfugen, Straßenbahnschienen im ungünstigen Winkel, evtl. noch Gefahr von starkem Seitenwind...).
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Tinu
Beitrag 17.10.2016, 17:06
Beitrag #276


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Zitat (granny @ 17.10.2016, 17:00) *
Noch nie was vom "Radl-Rambo" gehört?

Ach, die gibt's wirklich? Ich dachte, das war nur ein von Ramsauer erfundener Begriff, der dann dankbar von der alliterationsverliebten Presse aufgegriffen wurde (RaRaRa: Ramsauers Radl-Rambos). whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 17.10.2016, 21:46
Beitrag #277


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Zitat (Tinu @ 17.10.2016, 16:52) *
Den zweiten Absatz sehe ich ebenso zahnlos: Die sogenannten "Voraussetzungen" (wörtlich steht da nur etwas von Gründen!) laut § 45(1) sind "Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs". "Sicherheit" (für wen und nach welchen Kriterien übrigens völlig offen!) ist also nicht einmal nötig, es reicht auch "Ordnung". Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer!
Der § 45 Abs. 1 StVO ist dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Nicht der Verkehrspolitik o.ä.

Zitat (Tinu @ 17.10.2016, 16:52) *
Die folgende allgemeine Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit hilft leider auch nicht viel weiter, weil die konkreten Kriterien hierfür ungenannt bleiben. Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind nämlich "nur" auf die Zielsetzung der Anordnung bezogen. Diese könnte z.B. in der Förderung des Verkehrsdurchsatzes (auf der Fahrbahn) bestehen, was ja durchaus ein legitimes Anliegen wäre.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dreistufig: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (= Verhältnismäßig im engeren Sinn).
Gerade der dritte Punkt führt auch zur Prüfung der Außenwirkung. Und damit interessiert es eben nicht nur, ob die Maßnahme den angestrebten Zweck erreicht. Sondern auch, in wie weit in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Und ob die Maßnahme dann immer noch iO ist.
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Tinu
Beitrag 18.10.2016, 06:03
Beitrag #278


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Zustimmung. War auch nur verkürzt ausgedrückt, um deutlich zu machen, dass es umgekehrt eben auch nicht nur um die Radfahrerinteressen geht. Je mehr Kriterien aber bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt werden, deren Gewichtung zudem nicht quantifiziert wird, desto beliebiger (und damit unangreifbarer) ist auch das Ergebnis der Prüfung.

Dass die Benutzungspflicht eines "gefährlichen" Radwegs nach wie vor weggeklagt werden kann, dürfte so sein. Weggefallen ist mit der Novelle allerdings das bisherige, wenigstens theoretische KO-Kriterium, dass für die Anordnung mindestens eine besondere Gefahrenlage vorliegen muss. Ohne diesen Strohhalm gibt es einfach kaum noch greifbare Argumente eine bestehende Benutzungspflicht als rechtswidrig anzugreifen.


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Mitleser
Beitrag 18.10.2016, 07:25
Beitrag #279


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granny
Beitrag 18.10.2016, 08:35
Beitrag #280


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Zitat (Tinu @ 18.10.2016, 06:03) *
Dass die Benutzungspflicht eines "gefährlichen" Radwegs nach wie vor weggeklagt werden kann, dürfte so sein.

Da bin ich mir nicht so sicher. Die Gefahrenstellen gehen ja nicht weg, wenn nur die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Da spätestens durch die Klage der StVB bekannt sein muss, dass sie eine Gefahrenstelle in ihrem Verantwortungsbereich unterhält, muss sie wegen der Verkehrssicherungspflicht umgehend tätig werden. Im Klartext bedeutet dies, dass sie entweder die Weiterbenutzung für den Radverkehr komplett verhindern muss, oder dass sie durch zeitnahe bauliche Veränderungen die Gefahr beseitigen lässt. Ersteres ist mir quasi unbekannt* und letzteres würde dem Kläger sein Plädoyer versauen.

*) Soweit ich das sehe, werden bauliche oder markierte Radbahnen immer bloß entschildert anstatt zurückgebaut, und gemeinsam genutzte Gehbahnen werden regelmäßig nach der Entbläuung für den Radverkehr freigegeben. Dies ist durchaus legal, da eben der Hauptgrund für die Entschilderung regelmäßig nicht in der Gefahr der Radwegbenutzung lag, sondern darin bestand, dass die Gefahrenlage auf der Fahrbahn schlicht zu niedrig war.
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Tinu
Beitrag 18.10.2016, 09:44
Beitrag #281


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Du bist bei deiner Argumentation schon einen Schritt weiter, nämlich bei den möglichen Reaktionen der StVB auf eine Klage (egal, ob vor oder nach einem Urteil). Ich wollte im ersten Schritt nur darauf hinweisen, dass man einen "gefährlichen" Radweg nicht hinnehmen muss, was zugegeben unabhängig von der Benutzungspflicht und auch der Gefahrenlage auf der Fahrbahn gilt.

Thema ist ja immer noch die geänderte Rechtslage durch die Novelle, die diesen Punkt (Verkehrssicherungspflicht) eben nicht tangiert im Unterschied zur besonderen Gefahrenlage auf der Fahrbahn als bisher notwendige Voraussetzung.


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mgka
Beitrag 19.10.2016, 07:25
Beitrag #282


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Zitat (granny @ 18.10.2016, 08:35) *
Verantwortungsbereich unterhält, muss sie wegen der Verkehrssicherungspflicht umgehend tätig werden. Im Klartext bedeutet dies, dass sie entweder die Weiterbenutzung für den Radverkehr komplett verhindern muss, oder dass sie durch zeitnahe bauliche Veränderungen die Gefahr beseitigen lässt.

Tatsächlich? Also in Bayern ist das nicht so. Diese Stelle, wo dieser Unfall passierte, was schon Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Die (u.a.) fehlende Sicht für Radfahrer beim Wechseln der Fahrbahnseite war der Beklagten bestens bekannt. Und was ist passiert? Genau nichts.


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granny
Beitrag 19.10.2016, 07:47
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War die Klage denn erfolgreich?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 19.10.2016, 10:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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NTM
Beitrag 27.10.2016, 10:24
Beitrag #284


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Zitat (mgka @ 17.10.2016, 14:20) *
Na, dann sind wir uns ja einig.
Vom Rechtsreferenten des ADFC erhielt ich vor kurzem die folgenden Zeilen:
"Auch nach der neuen Ausnahme von § 45 Abs. 9 StVO können Radwege außerorts nicht völlig voraussetzungslos benutzungspflichtig gemacht werden. Es bleibt beim Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen und Radfahrer nur ausnahmsweise den Radweg. Das ergibt sich aus der Grundregel des § 2 Abs. 1 StVO und der Ausnahme in § 2 Abs. 4 StVO.

Der weiterhin geltende 45 Abs. 1 StVO sagt, unter welchen Bedingungen die (ausnahmsweise) Anordnung der Benutzungspflicht in Betracht kommt: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Wie bei allen Verwaltungsakten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Verkehrsbeschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn."


Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon...


Dann kannst Du den Rechtsreferenten mal darauf hinweisen, dass die ersten Behörden damit anfangen, diese vom ADFC mitgetragene Steilvorlage zu nutzen. Der Landesbetrieb Gelsenkirchen geht davon aus, dass außerorts stets die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 vorliegen:

http://forum.tour-magazin.de/showthread.ph...205#post5380205


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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mgka
Beitrag 27.10.2016, 10:27
Beitrag #285


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Ich habe es im besagten Forum bereits selbst gelesen. Ist denn die neue Fassung der StVO überhaupt schon veröffentlicht?


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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mir
Beitrag 27.10.2016, 10:33
Beitrag #286


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Das spielt für die progressive Verwaltung keine Rolle. Bevor jemand klagen kann, wird es veröffentlicht sein.

Zitat (NTM @ 27.10.2016, 11:24) *


In dem konkreten Fall gibt es aber trotz der generellen Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht außerorts stets vorlägen, auch eine Begründung im Einzelfall:

Zitat
In diesem Einzelfall spricht der Schwerverkehrsanteil auf der L 501 für die Beibehaltung der Benutzungspflicht.


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Mitleser
Beitrag 27.10.2016, 10:35
Beitrag #287


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Zitat (mgka @ 27.10.2016, 11:27) *
Ist denn die neue Fassung der StVO überhaupt schon veröffentlicht?
Nein. Aber pünktlich zum Monatswechsel kommt am Reformationstag ein umfangreiches BGBl I heraus.
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Heinz Wäscher
Beitrag 27.10.2016, 15:20
Beitrag #288


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Zitat (mir @ 27.10.2016, 11:33) *
In dem konkreten Fall gibt es aber trotz der generellen Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht außerorts stets vorlägen, auch eine Begründung im Einzelfall:

Zitat
In diesem Einzelfall spricht der Schwerverkehrsanteil auf der L 501 für die Beibehaltung der Benutzungspflicht.


Und auf welchem Straßenteil fahren auf dieser Straße die Mofa- und E-Bike Fahrenden dort?


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sigggi
Beitrag 27.10.2016, 22:56
Beitrag #289


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Je mehr Energie Du zu deiner Fortbewegung brauchst um so mehr Privilegien stehen dir zu.
Mofas und E-Bikes sind allerdings schon grenzwertig, aber auf Fahrbahn dürfen die noch. In Holland ist man da schon "weiter".
Das nennt sich Energiewende.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 30.10.2016, 00:55
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 09:19
Beitrag #290


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Zitat (Mitleser @ 27.10.2016, 10:35) *
Zitat (mgka @ 27.10.2016, 11:27) *
Ist denn die neue Fassung der StVO überhaupt schon veröffentlicht?
Nein. Aber pünktlich zum Monatswechsel kommt am Reformationstag ein umfangreiches BGBl I heraus.

Schon wieder nicht.
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Mueck
Beitrag 05.12.2016, 16:30
Beitrag #291


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Und? Gibt's Neues?
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Mitleser
Beitrag 05.12.2016, 20:36
Beitrag #292


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Außer dass das Mysterium auf seiner Startseite schon seit letztem Monat mit der Reform so wirbt, als sei sie schon in Kraft? no.gif
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Mueck
Beitrag 05.12.2016, 23:25
Beitrag #293


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Ja, ich meinte die amtliche Seite, nicht die werbliche ... whistling.gif
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ulm
Beitrag 06.12.2016, 09:38
Beitrag #294


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...das gab es doch schon einmal zu Zeiten des Müllermeisters, dass das Justizministerium eine andere StVO auf der Homapgae hatte als das Praktikantenmysterium think.gif
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Mitleser
Beitrag 06.12.2016, 09:43
Beitrag #295


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Bis jetzt haben sie nur die Werbung aufgehängt. Das (abweichende) Konkurrenzprodukt aber noch nicht ins Regal genommen.

Aber schon "nett", dass der Schutz von Kindern so wichtig ist. Man also vor KiTas unbedingt leichter Temporeduzierungen vereinfachen muss. Und Kinder auch auf dem Rad besser begleiten können muss.
Und dann wartet man mit einer Unterschrift und dem Abdruck im BGBl mehrere Monate.
ranting.gif
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Mitleser
Beitrag 13.12.2016, 10:22
Beitrag #296


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Veröffentlicht im BGBl.

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Und die nächste schwere StVO-Krise? Man hat die StVO-Änderung in einer anderen Fassung in Kraft gesetzt, als vom Bundesrat zugestimmt.

Denn diesen Gedankenfehler des BR hat man nicht übernommen:
Zitat (Mitleser @ 27.09.2016, 09:45) *
[...] Der Bundesrat hat folgender Ausschussempfehlung, als "redaktionelle Anpassung"(!), zugestimmt:
Zitat
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist § 45 Absatz 9 wie folgt zu ändern:
a) [...]
b) In Satz 5 sind die Wörter "oder Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "oder Satz 4 Nummer 3" zu ersetzen.

Im Kopf hatte man wahrscheinlich, dass sich die numerische Aufzählung in Absatz 9 eben in Satz 4 und nicht Satz 2 versteckt. Und dachte wohl, dass sich der Schreiberling des Entwurfes einen Zahlendreher geleistet hätte.
Doof nur, dass sich dies gar nicht auf Absatz 9 bezieht. Sondern auf Absatz 1. Denn die zu ändernde Stelle lautet "Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind." Absatz 1 hat gar keinen Satz 4.
Darüber hinaus würde der Verweis auf Absatz 9 Satz 4 Nummer 3 auch gar keinen Sinn ergeben, es geht dort schließlich um "Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c".

Kräht im wahren Leben kein Hahn danach. Aber sauberes Handeln der Legislative sieht anders aus.
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mir
Beitrag 13.12.2016, 10:40
Beitrag #297


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Ja nun, gilt sowas als verfassungsgemäß zustande gekommen? think.gif


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Kuli
Beitrag 13.12.2016, 10:42
Beitrag #298


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Das wird man frühestens dann entscheiden, wenn man die Änderung wegen irgendetwas anderem doch plötzlich nicht mehr haben will whistling.gif

Ein Schelm, wer dahinter Absicht vermuten würde whistling.gif [/Heinz-Wäscher-Modus]

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Mitleser
Beitrag 13.12.2016, 10:49
Beitrag #299


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@mir:

Der Bundesrat hat klar formuliert:
Zitat
Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: [...]


Eine der Änderungen wegzulassen und einfach "Der Bundesrat hat zugestimmt." zu schreiben / behaupten, ist klar falsch. Der BR hat nicht der im BGBl. veröffentlichten Version zugestimmt. [Auch wenn der inhaltliche Fehler klar im BR-Ausschuss erfolgte.]
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dazydee
Beitrag 14.12.2016, 11:29
Beitrag #300


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Wäre das hier ein passenden Urteil dazu? Ich komme an den Text leider nicht ran.

"Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens", BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74 - dejure.org


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Nulla poena sine lege
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