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#251
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 22000 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Er MUSS also nach dem Absteigen nicht schieben. Er darf auch mit Rad stehenbleiben.
Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#252
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Und das auch irgendwo auf der Fahrbahn, da er ja nicht VORM, sondern BEIM Überqueren absteigen muss.
![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#253
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
Am ehesten findet man solche Knallchargen in drf. Mit dehnen würde ich einen Verein gründen mögen. Da wäre ich glatt dabei. -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#254
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
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#255
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Er MUSS also nach dem Absteigen nicht schieben. Er darf auch mit Rad stehenbleiben. Doc Er darf auch wieder aufsteigen und weiterfahren. -------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#256
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 27.04.2014 Wohnort: Helpsen Mitglieds-Nr.: 72350 ![]() |
Immer diese Komplimente ... ;-) drf ist ja meine radverkehrspolitisch prägende "Heimat" ... ![]() Da ich auch regelmäßig in drf zumindest lesend dabei bin halte ich die Bezeichnung im Sinne eines echten, also positiven, Komplimentes für durchaus passend. Und genauso habe ich das verstanden, ein bißchen verrückt vielleicht, aber eben im positiven Sinne. ![]() -------------------- Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO. Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon! |
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#257
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#258
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 ![]() |
Das Problem beim Radverkehr ist, dass sich vieles (ja fast alles) anders anfühlt als es ist. Deswegen glauben wohl auch viele erfahrene und wissende Radfahrer, dass es den "guten" Radweg irgendwie doch geben muss. Oder man hört sich Sprüche an wie: Ich glaube nicht, dass Helme enrsthaft schützen, aber man ja auch kleine Kratzer vermeiden. Viele erfahrende und wissende Radfahrer sind auch ernsthaft der Meinung, dass Hamburg längst einen viel höheren Radverkehrsanteil hätte, würden von heute auf morgen jegliche Radwege abgeschafft — bekanntlich wollen ja alle Radfahrer viel lieber zwischen dem Kraftverkehr herumfahren. Wenn zu diesem Thema jemand eine andere Meinung hat, wird er leider recht schnell als unwissender Kleingeist verunglimpft, der sich mal lieber eine Monatskarte für die Bahn kaufen sollte. |
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#259
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24834 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Bitte führt diese Diskussion doch in dem extra dafür eingerichteten OT-Thread weiter -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#260
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
@Schaumburger: So habe ich es ja auch vermutet, konnte mir einen kleinen
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#261
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Im Velomobilforum hat jemand den ADFC angemailt und Antwort erhalten, aber leider scheint gerade diese Ecke dort nicht allgemein zugänglich zu sein.
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#262
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Kannst Du die Frage&Antwort, ggfs nach Nachfrage beim Ursprungsposter, hier direkt einstellen?
Oder ansonsten sei doch bitte so lieb und teile uns den Inhalt mit. Danke! |
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#263
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
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#264
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
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#265
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Eines verstehe ich sowohl bei diesem Autor als auch beim ADFC nicht: Warum wird immer wieder eine Anpassung der VwV-StVO an diese StVO-Novellierung angemahnt?
Was soll da denn angepasst werden? Schließlich wurde doch "nur" ein paar Situationen aus der Ermessensentscheidung herausgenommen. Wo ich nicht mehr abwägen muss, da ist auch kein Raum mehr für Leitlinien und Vorgaben. ![]() |
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#266
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 958 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Die in den Vwv-StVO genannten (Mindest-)Voraussetzungen für benutzungspflichtige Radwege (z.B. Lichte Breite, Querungshilfen etc.) gelten Deiner Meinung also immer noch?
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#267
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Natürlich.
Warum nicht? Eine Nichtanwendung würde weder fahrtechnisch noch rechtlich Sinn machen. |
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#268
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 958 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Na, dann sind wir uns ja einig.
Vom Rechtsreferenten des ADFC erhielt ich vor kurzem die folgenden Zeilen: "Auch nach der neuen Ausnahme von § 45 Abs. 9 StVO können Radwege außerorts nicht völlig voraussetzungslos benutzungspflichtig gemacht werden. Es bleibt beim Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen und Radfahrer nur ausnahmsweise den Radweg. Das ergibt sich aus der Grundregel des § 2 Abs. 1 StVO und der Ausnahme in § 2 Abs. 4 StVO. Der weiterhin geltende 45 Abs. 1 StVO sagt, unter welchen Bedingungen die (ausnahmsweise) Anordnung der Benutzungspflicht in Betracht kommt: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Wie bei allen Verwaltungsakten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Verkehrsbeschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn." Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon... -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#269
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der erste Zitat-Absatz ist irgendwie etwas wirr. Und beschwichtigend.
Denn mit dem "Ob" der Anordnung einer RWBP hat der § nichts zu schaffen. Zum zweiten Absatz: ![]() |
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#270
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Zitat "Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn." Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon... Der Grund dafür ist, dass Fahrfehler, soweit sie bei der Radwegebenutzung entstehen, immer nur den konkret am Unfall Beteiligten zugeschrieben werden. Dadurch wird die Schuldfrage geschickt individualisiert und mögliche systematische Zusammenhänge ausgeblendet. Bei Fahrbahnradlern macht man es genau umgekehrt: Jegliche Fahrfehler, die Radfahrer auf der Fahrbahn gefährden könnten, werden aus der Verantwortung der Einzelnen herausgenommen und als quasi unvermeidbare und damit schicksalhafte Begleiterscheinungen von "Kraft-/Schnellverkehr" sozialisiert. Diese unterschiedliche Perspektive führt -und führte immer schon- zu einer gewaltigen Schieflage bei der Beurteilung der Gefährdungslage auf den beiden Straßenteilen: Radwegunfälle tut man mit dem Argument ab "müsst ihr Dummies halt besser aufpassen". Die Sozialisierung der Verantwortung bei Fahrbahnrisiken bedingt dagegen, dass die Abwendung des Unfallrisikos auf der Fahrbahn nicht mehr Aufgabe des Einzelnen (Autofahrers) ist, sondern zur gesellschaftlichen Aufgabe wird. Fahrbahnunfälle bekämpft man daher auf Kosten der Allgemeinheit, mit steuerfinanziertem Radwegebau einerseits und durch die Anordnung von Fahrbahnverboten durch die von der Allgemeinheit beauftragten StVBs andererseits. Langer Rede kurzer Sinn: die Behörden können und werden sich, wenn die Privilegierung des Autoverkehrs erstmal klipp und klar als solche in der StVO steht, besonders einfach im Hinblick auf die resultierende veränderte Gefahrenlage darauf berufen können, dass Radfahrer die auf dem Sonderweg drohenden neuen Risiken gefälligst durch pflichtgemäßes Langsamfahren zu kompensieren hätten. |
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#271
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52240 ![]() |
Und wo ist da das Problem? Autofahrer dürfen auch nicht überall mit der technisch möglichen oder vom Fahrer gewünschten Geschwindigkeit herumbrettern
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#272
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Mit deinem Argument wäre nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die logische Konsequenz, dass die Kfz-Fahrer im Mischverkehr grundsätzlich mit einem Tempolimit fahren müssen, das die Gefährdung anderer VT soweit reduziert, dass eine Radwegebenutzungspflicht nicht mehr nötig ist. Sonst würde nämlich die eine Verkehrsart auf Kosten der anderen benachteiligt, nur weil sie ihre technischen Möglichkeiten ausspielen dürfte!
![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#273
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Mit deinem Argument wäre nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die logische Konsequenz, dass die Kfz-Fahrer im Mischverkehr grundsätzlich mit einem Tempolimit fahren müssen, das die Gefährdung anderer VT soweit reduziert, dass eine Radwegebenutzungspflicht nicht mehr nötig ist. <tadaaaa>Diese Regel gibt es schon</tadaaa> ![]() |
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#274
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Wenn man das ernst nehmen würde, kann es ja gar keine die Benutzungspflicht rechtfertigende Gefährdungslage geben, weil die Gefährder immer entsprechend langsam fahren müssten.
![]() Der erste Zitat-Absatz ist irgendwie etwas wirr. Und beschwichtigend. Denn mit dem "Ob" der Anordnung einer RWBP hat der § nichts zu schaffen. Genau: Der Ausnahmecharakter der Anordnung ergibt sich bereits aus dem simplen Einsatz des VZ, weil der "Normalfall" einfach nur die gleiche Situation ohne VZ ist. Ob statistisch betrachtet in ganz Deutschland die Benutzungspflicht tatsächlich die Ausnahme darstellt, hat eben keinen Einfluss auf die Anordnung im Einzelfall. Den zweiten Absatz sehe ich ebenso zahnlos: Die sogenannten "Voraussetzungen" (wörtlich steht da nur etwas von Gründen!) laut § 45(1) sind "Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs". "Sicherheit" (für wen und nach welchen Kriterien übrigens völlig offen!) ist also nicht einmal nötig, es reicht auch "Ordnung". Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer! Die folgende allgemeine Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit hilft leider auch nicht viel weiter, weil die konkreten Kriterien hierfür ungenannt bleiben. Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind nämlich "nur" auf die Zielsetzung der Anordnung bezogen. Diese könnte z.B. in der Förderung des Verkehrsdurchsatzes (auf der Fahrbahn) bestehen, was ja durchaus ein legitimes Anliegen wäre. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#275
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer! Also "Ordnung" und "Radfahrer neben der Fahrbahn", das sind zwei Dinge, die sich gegenseitig kategorisch ausschließen. Noch nie was vom "Radl-Rambo" gehört? ![]() Wenn man das ernst nehmen würde, kann es ja gar keine die Benutzungspflicht rechtfertigende Gefährdungslage geben, weil die Gefährder immer entsprechend langsam fahren müssten. ![]() Du hast es erfasst*. ![]() *Edit: Gründe, die eine nach § 45 Abs. 9 alter Fassung gerechtfertigte Benutzungspflicht bedingen könnten, sind nur durch äußere Umstände gerechtfertigt insoweit sie spezifisch für den Radverkehr sind (Extreme Gefällstrecken, Längsfugen, Straßenbahnschienen im ungünstigen Winkel, evtl. noch Gefahr von starkem Seitenwind...). |
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#276
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Noch nie was vom "Radl-Rambo" gehört? Ach, die gibt's wirklich? Ich dachte, das war nur ein von Ramsauer erfundener Begriff, der dann dankbar von der alliterationsverliebten Presse aufgegriffen wurde (RaRaRa: Ramsauers Radl-Rambos). ![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#277
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Den zweiten Absatz sehe ich ebenso zahnlos: Die sogenannten "Voraussetzungen" (wörtlich steht da nur etwas von Gründen!) laut § 45(1) sind "Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs". "Sicherheit" (für wen und nach welchen Kriterien übrigens völlig offen!) ist also nicht einmal nötig, es reicht auch "Ordnung". Und geordnet wird der Verkehr durch die Benutzungspflicht doch automatisch immer! Der § 45 Abs. 1 StVO ist dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Nicht der Verkehrspolitik o.ä.Die folgende allgemeine Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit hilft leider auch nicht viel weiter, weil die konkreten Kriterien hierfür ungenannt bleiben. Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind nämlich "nur" auf die Zielsetzung der Anordnung bezogen. Diese könnte z.B. in der Förderung des Verkehrsdurchsatzes (auf der Fahrbahn) bestehen, was ja durchaus ein legitimes Anliegen wäre. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dreistufig: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (= Verhältnismäßig im engeren Sinn).Gerade der dritte Punkt führt auch zur Prüfung der Außenwirkung. Und damit interessiert es eben nicht nur, ob die Maßnahme den angestrebten Zweck erreicht. Sondern auch, in wie weit in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Und ob die Maßnahme dann immer noch iO ist. |
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#278
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Zustimmung. War auch nur verkürzt ausgedrückt, um deutlich zu machen, dass es umgekehrt eben auch nicht nur um die Radfahrerinteressen geht. Je mehr Kriterien aber bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt werden, deren Gewichtung zudem nicht quantifiziert wird, desto beliebiger (und damit unangreifbarer) ist auch das Ergebnis der Prüfung.
Dass die Benutzungspflicht eines "gefährlichen" Radwegs nach wie vor weggeklagt werden kann, dürfte so sein. Weggefallen ist mit der Novelle allerdings das bisherige, wenigstens theoretische KO-Kriterium, dass für die Anordnung mindestens eine besondere Gefahrenlage vorliegen muss. Ohne diesen Strohhalm gibt es einfach kaum noch greifbare Argumente eine bestehende Benutzungspflicht als rechtswidrig anzugreifen. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#279
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#280
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Dass die Benutzungspflicht eines "gefährlichen" Radwegs nach wie vor weggeklagt werden kann, dürfte so sein. Da bin ich mir nicht so sicher. Die Gefahrenstellen gehen ja nicht weg, wenn nur die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Da spätestens durch die Klage der StVB bekannt sein muss, dass sie eine Gefahrenstelle in ihrem Verantwortungsbereich unterhält, muss sie wegen der Verkehrssicherungspflicht umgehend tätig werden. Im Klartext bedeutet dies, dass sie entweder die Weiterbenutzung für den Radverkehr komplett verhindern muss, oder dass sie durch zeitnahe bauliche Veränderungen die Gefahr beseitigen lässt. Ersteres ist mir quasi unbekannt* und letzteres würde dem Kläger sein Plädoyer versauen. *) Soweit ich das sehe, werden bauliche oder markierte Radbahnen immer bloß entschildert anstatt zurückgebaut, und gemeinsam genutzte Gehbahnen werden regelmäßig nach der Entbläuung für den Radverkehr freigegeben. Dies ist durchaus legal, da eben der Hauptgrund für die Entschilderung regelmäßig nicht in der Gefahr der Radwegbenutzung lag, sondern darin bestand, dass die Gefahrenlage auf der Fahrbahn schlicht zu niedrig war. |
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#281
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5985 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Du bist bei deiner Argumentation schon einen Schritt weiter, nämlich bei den möglichen Reaktionen der StVB auf eine Klage (egal, ob vor oder nach einem Urteil). Ich wollte im ersten Schritt nur darauf hinweisen, dass man einen "gefährlichen" Radweg nicht hinnehmen muss, was zugegeben unabhängig von der Benutzungspflicht und auch der Gefahrenlage auf der Fahrbahn gilt.
Thema ist ja immer noch die geänderte Rechtslage durch die Novelle, die diesen Punkt (Verkehrssicherungspflicht) eben nicht tangiert im Unterschied zur besonderen Gefahrenlage auf der Fahrbahn als bisher notwendige Voraussetzung. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#282
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 958 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Verantwortungsbereich unterhält, muss sie wegen der Verkehrssicherungspflicht umgehend tätig werden. Im Klartext bedeutet dies, dass sie entweder die Weiterbenutzung für den Radverkehr komplett verhindern muss, oder dass sie durch zeitnahe bauliche Veränderungen die Gefahr beseitigen lässt. Tatsächlich? Also in Bayern ist das nicht so. Diese Stelle, wo dieser Unfall passierte, was schon Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Die (u.a.) fehlende Sicht für Radfahrer beim Wechseln der Fahrbahnseite war der Beklagten bestens bekannt. Und was ist passiert? Genau nichts. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#283
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
War die Klage denn erfolgreich?
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 19.10.2016, 10:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#284
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 15.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70652 ![]() |
Na, dann sind wir uns ja einig. Vom Rechtsreferenten des ADFC erhielt ich vor kurzem die folgenden Zeilen: "Auch nach der neuen Ausnahme von § 45 Abs. 9 StVO können Radwege außerorts nicht völlig voraussetzungslos benutzungspflichtig gemacht werden. Es bleibt beim Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen und Radfahrer nur ausnahmsweise den Radweg. Das ergibt sich aus der Grundregel des § 2 Abs. 1 StVO und der Ausnahme in § 2 Abs. 4 StVO. Der weiterhin geltende 45 Abs. 1 StVO sagt, unter welchen Bedingungen die (ausnahmsweise) Anordnung der Benutzungspflicht in Betracht kommt: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten“. Wie bei allen Verwaltungsakten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Verkehrsbeschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das alles ist gerichtlich nachprüfbar. Darunter fällt auch der Zustand des Radwegs. Seine Benutzung darf nicht gefährlicher sein als das Fahren auf der Fahrbahn." Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden das "geflissentlich" übersehen werden, aber gut, das haben sie in der Vergangenheit auch schon... Dann kannst Du den Rechtsreferenten mal darauf hinweisen, dass die ersten Behörden damit anfangen, diese vom ADFC mitgetragene Steilvorlage zu nutzen. Der Landesbetrieb Gelsenkirchen geht davon aus, dass außerorts stets die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 vorliegen: http://forum.tour-magazin.de/showthread.ph...205#post5380205 -------------------- "Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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#285
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 958 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ich habe es im besagten Forum bereits selbst gelesen. Ist denn die neue Fassung der StVO überhaupt schon veröffentlicht?
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#286
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24834 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das spielt für die progressive Verwaltung keine Rolle. Bevor jemand klagen kann, wird es veröffentlicht sein.
In dem konkreten Fall gibt es aber trotz der generellen Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht außerorts stets vorlägen, auch eine Begründung im Einzelfall: Zitat In diesem Einzelfall spricht der Schwerverkehrsanteil auf der L 501 für die Beibehaltung der Benutzungspflicht.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#287
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#288
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In dem konkreten Fall gibt es aber trotz der generellen Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht außerorts stets vorlägen, auch eine Begründung im Einzelfall: Zitat In diesem Einzelfall spricht der Schwerverkehrsanteil auf der L 501 für die Beibehaltung der Benutzungspflicht. Und auf welchem Straßenteil fahren auf dieser Straße die Mofa- und E-Bike Fahrenden dort? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#289
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3294 Beigetreten: 28.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7457 ![]() |
Je mehr Energie Du zu deiner Fortbewegung brauchst um so mehr Privilegien stehen dir zu.
Mofas und E-Bikes sind allerdings schon grenzwertig, aber auf Fahrbahn dürfen die noch. In Holland ist man da schon "weiter". Das nennt sich Energiewende. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 30.10.2016, 00:55
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
-------------------- Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal. |
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#290
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#291
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Und? Gibt's Neues?
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#292
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Außer dass das Mysterium auf seiner Startseite schon seit letztem Monat mit der Reform so wirbt, als sei sie schon in Kraft?
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#293
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7945 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Ja, ich meinte die amtliche Seite, nicht die werbliche ...
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#294
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14229 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
...das gab es doch schon einmal zu Zeiten des Müllermeisters, dass das Justizministerium eine andere StVO auf der Homapgae hatte als das Praktikantenmysterium
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#295
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Bis jetzt haben sie nur die Werbung aufgehängt. Das (abweichende) Konkurrenzprodukt aber noch nicht ins Regal genommen.
Aber schon "nett", dass der Schutz von Kindern so wichtig ist. Man also vor KiTas unbedingt leichter Temporeduzierungen vereinfachen muss. Und Kinder auch auf dem Rad besser begleiten können muss. Und dann wartet man mit einer Unterschrift und dem Abdruck im BGBl mehrere Monate. ![]() |
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#296
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Veröffentlicht im BGBl.
---- Und die nächste schwere StVO-Krise? Man hat die StVO-Änderung in einer anderen Fassung in Kraft gesetzt, als vom Bundesrat zugestimmt. Denn diesen Gedankenfehler des BR hat man nicht übernommen: [...] Der Bundesrat hat folgender Ausschussempfehlung, als "redaktionelle Anpassung"(!), zugestimmt: Zitat Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist § 45 Absatz 9 wie folgt zu ändern: a) [...] b) In Satz 5 sind die Wörter "oder Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "oder Satz 4 Nummer 3" zu ersetzen. Im Kopf hatte man wahrscheinlich, dass sich die numerische Aufzählung in Absatz 9 eben in Satz 4 und nicht Satz 2 versteckt. Und dachte wohl, dass sich der Schreiberling des Entwurfes einen Zahlendreher geleistet hätte. Doof nur, dass sich dies gar nicht auf Absatz 9 bezieht. Sondern auf Absatz 1. Denn die zu ändernde Stelle lautet "Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind." Absatz 1 hat gar keinen Satz 4. Darüber hinaus würde der Verweis auf Absatz 9 Satz 4 Nummer 3 auch gar keinen Sinn ergeben, es geht dort schließlich um "Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c". Kräht im wahren Leben kein Hahn danach. Aber sauberes Handeln der Legislative sieht anders aus. |
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#297
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24834 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ja nun, gilt sowas als verfassungsgemäß zustande gekommen?
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#298
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7903 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Das wird man frühestens dann entscheiden, wenn man die Änderung wegen irgendetwas anderem doch plötzlich nicht mehr haben will
![]() Ein Schelm, wer dahinter Absicht vermuten würde ![]() |
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#299
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@mir:
Der Bundesrat hat klar formuliert: Zitat Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: [...] Eine der Änderungen wegzulassen und einfach "Der Bundesrat hat zugestimmt." zu schreiben / behaupten, ist klar falsch. Der BR hat nicht der im BGBl. veröffentlichten Version zugestimmt. [Auch wenn der inhaltliche Fehler klar im BR-Ausschuss erfolgte.] |
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#300
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Wäre das hier ein passenden Urteil dazu? Ich komme an den Text leider nicht ran.
"Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens", BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74 - dejure.org -------------------- Nulla poena sine lege
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 09.09.2025 - 18:42 |